Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00102




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 30. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___ wurden mit Verfügung vom 15. Mai 2013 ab April 2010 Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/90). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. Juni 2013 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die irrtümlich direkt an den Versicherten ausgerichteten Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 90‘631.-- zurück (Urk. 6/86).

    Am 9. August 2013 ersuchte der Versicherte um Erlass des ausstehenden Teils der Rückforderung in der Höhe von Fr. 59‘841.-- (Urk. 6/80/2 = Urk. 3/3), was die Ausgleichskasse mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 25. Juli 2014 ablehnte (Urk. 6/27 = Urk. 3/1). Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. September 2014 (Urk. 6/21) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 ab (Urk. 6/19 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 7. Oktober 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei zu bewilligen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Schreiben vom 6. April 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm vom hiesigen Gericht gestellten Fragen (Urk. 8) Stellung und hielt an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 3. Mai 2016 (Urk. 13) ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest, was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.

    Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.

1.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer keinesfalls mit einer Gutschrift der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 90‘631.-- habe rechnen können. Mit minimalem Aufwand wäre es möglich gewesen, die Herkunft der Gelder zu überprüfen. Folglich hätte der Beschwerdeführer unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass der überwiesene Betrag nicht vom verstorbenen Bruder stammte. Aus diesem Grund liege im konkreten Fall kein gutgläubiger Bezug vor (S. 2 oben).

    In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass sie wohl über die Wohnsituation des Beschwerdeführers informiert gewesen sei, jedoch keine Kenntnisse über seine genauen persönlichen Verhältnisse und Umstände gehabt habe. Darüber hinaus sei ihnen gegenüber kein Vertreter benannt worden, der die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers geregelt habe. Daher habe man annehmen dürfen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln und er die Unrechtmässigkeit der ausgerichteten Leistung habe erkennen können. Zudem sei festzuhalten, dass der Antrag zur Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft erst einen Monat nach Erhalt der Rückforderungsverfügung vom 25. Juni 2014 eingereicht worden und somit im vorliegenden Fall nicht relevant sei.

    In der Duplik vom 3. Mai 2016 (Urk. 13) hielt die Beschwerdegegnerin abschliessend fest, dass die Abhebung von total Fr. 50‘000.-- an einem Tag - ohne sich zu vergewissern, woher der Betrag stamme - grobfahrlässig sei.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass es aufgrund seiner Wohnsituation („Y.___“) von Beginn weg klar gewesen sei, dass er beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen sei. Aus diesem Grund habe er auch den Antrag auf Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft gestellt. Im Zeitpunkt der Auszahlung sei es ihm zudem sehr schlecht gegangen und er habe auch noch vom Tod seines Bruders erfahren. Dass er im guten Glauben gehandelt habe, zeige sich darin, dass er den Irrtum erst bemerkt habe, als er von der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Schreiben erhalten habe. Er habe danach sofort gehandelt, sei zu seiner Betreuungsperson gegangen und habe ihr das Geschehen berichtet. Sofort habe er den sich noch auf seinem Konto befindenden Betrag (Fr. 30‘790.-- von Fr. 90‘631.--) zurückbezahlt. Hätte er das Geld unrechtmässig entwenden wollen, hätte er sofort alles gebraucht und nichts zurückbezahlt. Es erscheine ihm zudem rätselhaft, wie der Beschwerdegegnerin ein solcher Fehler passieren könne.

    In der Replik vom 6. April 2016 (Urk. 10) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er sich mit dem abgehobenen Geld von Fr. 50‘000.-- einen lang ersehnten Wunsch habe erfüllen wollen, nämlich die Einrichtung eines Tonstudios. Er habe sich auf den Weg in ein Fachgeschäft gemacht, sei dort aber leider nie angekommen. Daran was dann passiert sei, könne er sich nicht mehr genau erinnern. Fest stehe, dass er aufgrund seiner damaligen akuten Suchtproblematik auf Abwege geraten sei. Er sei im Z.___ gelandet, wo er in diversen Lokalitäten verkehrt und viel konsumiert habe. Unter anderem müsse er wohl auch davon ausgehen, dass ihm ein Teil des Geldes gestohlen worden sei. Er habe sich also damals in einer sehr unstabilen Lebenssituation befunden, weshalb er auch in einer betreuten Wohngemeinschaft gewohnt habe, wo ihm anfänglich das Taschengeld wöchentlich ausbezahlt worden sei. Er habe also auch in finanziellen Dingen Unterstützung erhalten. Einzig die Witwerrente sei direkt auf sein Konto ausbezahlt worden. So sei zum Beispiel die Prämie der Krankenkasse direkt vom Amt für Zusatzleistungen überwiesen worden. Dies erkläre, weshalb er nicht genauer nachgeprüft habe, wer der Absender dieses hohen Geldbetrages sei, sondern der festen Überzeugung gewesen sei, es sei der Teil des von seinem Bruder angekündigten Erbes. Nie wäre er auf die Idee gekommen, dass es sich um eine Falschauszahlung gehandelt habe. Dass er in guten Glauben gehandelt habe, zeige sich darin, dass er, sobald er von der Beschwerdegegnerin die Meldung erhalten habe, dass das Geld nicht ihm gehöre, sofort den noch vorhandenen Betrag zurückbezahlt habe.

2.3    Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforderung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden (vgl. Urk. 6/86).


3.

3.1    Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 vollumfänglich von der Sozialhilfe der Gemeinde A.___ unterstützt wird (Urk. 6/112/1) und er sich im Januar 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 6/126). Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. April 2013 insgesamt eine Nachzahlung von Fr. 90‘631.-- zu und richtete ihm diese - trotz des noch offenen Verrechnungsantrages des Sozialamtes der Gemeinde A.___ (vgl. Urk. 6/101; Urk. 6/102/1-2 ) - direkt aus (Urk. 6/90).

    Mit Antrag vom 10. Juni 2013 (Urk. 6/87/1-2) beantragte die Gemeinde A.___ schliesslich eine Verrechnung der von ihnen ausgerichteten Vorschussleistungen.

    In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juni 2013 (Urk. 6/86) den Beschwerdeführer auf, die irrtümlich an ihn ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 90‘631.-- zurückzuerstatten.

    Am 17. Juli 2013 zahlte der Beschwerdeführer das noch übrig gebliebene Vermögen in der Höhe von Fr. 30‘790.-- zurück (vgl. Urk. 6/84).

3.2    Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln des Beschwerdeführers schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass ihm die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. April 2013 irrtümlicherweise eine Nachzahlung von Fr. 90‘631.-- ausrichtete.

    Zutreffend ist, dass es die Beschwerdegegnerin war, die einen Fehler gemacht hat. Anlass zur Überentschädigung waren nicht falsche Angaben oder eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers. Gleichwohl braucht das Verhalten, das die Berufung auf den guten Glauben ausschliesst, nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, zum Beispiel die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 2). Die in allen Bereichen des Lebens zumutbare Aufmerksamkeit verlangt, dass ein Versicherter die Kontoeingänge im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler hin kontrolliert.

3.3    Angesichts der erheblichen Höhe des ausbezahlten Betrages kann dem Beschwerdeführer der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass er die jeweiligen Kontoeingänge nicht sorgfältig genug überprüft hat. In Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit im Sinne einer kurzen Kontrolle des Absenders hätte der Beschwerdeführer den offensichtlichen Irrtum der Beschwerdegegnerin ohne weiteres erkennen können. Diesen hätte er alsdann der Beschwerdegegnerin melden müssen. Von einer lediglich leichten Nachlässigkeit des Beschwerdeführers, die der Annahme des guten Glaubens nicht entgegenstünde, kann daher nicht gesprochen werden. Dass selbst die Beschwerdegegnerin den offensichtlichen Fehler zunächst nicht erkannte, ändert daran nichts. Der Fehler der Beschwerdegegnerin vermag die von Anfang an fehlende Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zufolge des leicht erkennbaren Rechtsmangels nicht wiederherzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 196/05 vom 8. Juni 2006 E. 6.2.2).

    Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer der Überzeugung gewesen sei, dass der hohe Geldbetrag Teil des von seinem Bruder angekündigten Erbes gewesen sein soll (vgl. Urk. 1, Urk. 10). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 1995 verwitwet ist, musste ihm klar sein, dass er im Falle einer Erbteilung nicht ohne vorgängige weitere erbrechtliche Auseinandersetzungen oder Informationen einfach seinen Erbanteil ausbezahlt erhalten würde. Mit der Annahme eines guten Glaubens wenig vereinbar ist ausserdem das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher am Tag nach der Auszahlung an zwei unterschiedlichen Orten je einen Betrag von Fr. 25‘000.--, gesamthaft somit Fr. 50‘000.--, abhob (vgl. Urk. 11).

    In Anbetracht der Höhe der irrtümlichen Auszahlung sind hinsichtlich Kontrolle der Kontoeingänge an die gebotene Aufmerksamkeit und die Pflicht, den Fehler zu melden, strengere Anforderungen zu stellen als bei der Entgegenahme einer geringfügigeren Leistung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 4.4).

3.4    Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten schwierigen physischen und psychischen Umstände sowie des Umstandes, dass er beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen war, die die Anwendung eines weniger strengen Massstabs gebieten würden, hätte der Beschwerdeführer den Fehler bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit bemerken müssen. Insbesondere die erhebliche Höhe des Betrages hätte bei ausreichender Aufmerksamkeit Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu Rückfragen gegeben.


4.    Zusammenfassend hätte der Beschwerdeführer den Fehler bei der gebotenen und ihm zumutbaren Aufmerksamkeit nach dem Gesagten erkennen müssen, weshalb er sich nicht auf den guten Glauben berufen kann. Der gute Glaube ist von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht verneint worden. Bei dieser Sachlage muss die zweite Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Leistungen - das Vorliegen einer grossen Härte - nicht mehr geprüft werden.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2014 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager