Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00103 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Jaun
Fröschbach 28, 8117 Fällanden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der Ehemann der 1947 geborenen X.___ stellte am 3. Januar 2009 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner ganzen Invalidenrente (Urk. 8/B1, Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 verneinte die Gemeinde Y.___, Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs (Urk. 8/C1). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 23. Juli 2011 verstarb der Ehemann (Urk. 8/A1-2).
1.2 Am 4. Juli 2012 meldete sich X.___ bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente an (Urk. 8/B; vgl. auch Urk. 8/D1-4). Mit Verfügungen vom 16. August 2013 wies die Durchführungsstelle dieses Gesuch ebenfalls ab (Urk. 8/C3-4; vgl. auch Urk. 8/D5). Da die Versicherte diese Verfügung beanstandete (Urk. 8/D6-11) und der Durchführungsstelle weitere Unterlagen einreichte (Urk. 8/D15), nahm die Durchführungsstelle nochmals eine Prüfung vor und entschied mit drei Verfügungen vom 16. Mai 2014 wiedererwägungsweise über den Zusatzleistungsanspruch der Versicherten in den Jahren 2012 und 2013 sowie erstmals über den Anspruch ab 1. Januar 2014, wobei sie jeweils einen Zusatzleistungsanspruch verneinte (Urk. 8/C6-8; vgl. auch Urk. 7 S. 2, Urk. 8/D15). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/C9) wies sie mit Entscheid vom 3. September 2014 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Jaun, mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen zuzusprechen, wobei bei der Berechnung von einem Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 6‘989.-- per 31. Dezember 2013 auszugehen sei (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 anerkannte die Durchführungsstelle, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 bei Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 101‘900.-- Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Sie werde eine entsprechende Verfügung erlassen und die Leistungen rückwirkend ausrichten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7 S. 8).
In der Folge richtete die Durchführungsstelle rückwirkend ab 1. Januar 2014 (Urk. 16, Urk. 17/3; vgl. auch Urk. 11, Urk. 13) provisorisch Leistungen aus und stellte dem Gericht am 27. März 2015 ein Berechnungsblatt zu, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014, ausgehend von einem Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 101‘900.--, Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 363.-- hat (Urk. 17/1; vgl. auch Urk. 16, Urk. 17/3, Urk. 20/1-2).
Am 11. November 2015 teilte die Durchführungsstelle dem Gericht mit, dass die Gemeinde Y.___ ab 1. Januar 2016 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen, mit der Verwaltung der Zusatzleistungen zur AHV/IV betraut habe und diese deshalb neu auch für den vorliegenden Fall zuständig sei (Urk. 24; vgl. auch Urk. 23).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.2 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung sowie ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat und wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 3, sowie 9C_558/2013 vom 12. November 2013, E. 3.1.2, mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 173 Fn 530; Jöhl/Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1859 Fn 771, S. 1865 Fn 801 mit Hinweisen).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die Leistungsansprecherin oder der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009, E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; vgl. dazu auch Jöhl/Ursinger-Egger, a.a.O., S. 1868 ff.).
1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Durchführungsstelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ernsthaft mit ihren Vorbringen in der Einsprache vom 22. Juni 2014 auseinandergesetzt habe. Sie habe sich damit begnügt, ihre eigenen Verfügungen zu verteidigen, aktenwidrige Behauptungen aufgestellt und nicht einmal jene Fehler korrigiert, welche offensichtlich seien (Urk. 1 S. 2).
2.2 Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).
2.3 Selbst wenn der Durchführungsstelle eine Gehörsverletzung im Einspracheverfahren vorgeworfen werden könnte, so wäre diese jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren. In der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids sind die grundsätzlichen Überlegungen der Durchführungsstelle nämlich aufgeführt, wobei mindestens zum Teil auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin eingegangen wird (Urk. 2). Da sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals zur Sache äussern konnte und das hiesige Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, kann eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren als geheilt gelten.
3.
3.1 In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 anerkannte die Durchführungsstelle, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 bei Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 101‘900.-- Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Weiter hielt sie fest, sie werde eine entsprechende Verfügung erlassen und die Leistungen rückwirkend ausrichten (Urk. 7 S. 8). In der Folge erliess sie aber keine neue (Wiedererwägungs-)Verfügung, trotz dahingehender Bemühungen der Beschwerdeführerin (Urk. 11, Urk. 13-14, Urk. 16, Urk. 17/3). Das dem Gericht am 27. März 2015 (vgl. Urk. 16) eingereichte Berechnungsblatt betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2014 hat trotz der in der Titelzeile enthaltenen Bezeichnung „Verfügung vom 29. Januar 2015“ (Urk. 17/1 S. 1; vgl. auch Urk. 9/4/3) auch nach Ansicht der Parteien keinen Verfügungscharakter und ist lediglich provisorischer Natur (Urk. 20/1-2). Darauf deutet auch der Umstand hin, dass dem Berechnungsblatt im Gegensatz zu den von der Durchführungsstelle versandten Verfügungen (Urk. 8/C6-8) keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung vorangestellt wurde. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin richtete ihr die Durchführungsstelle rückwirkend ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen gemäss ihrem Berechnungsblatt aus. Die Durchführungsstelle hielt aber ausdrücklich fest, diese Zahlungen seien nur provisorischer Natur, und behielt sich vor, den ausbezahlten Betrag zurückzuverlangen, falls im vorliegenden Verfahren das Bestehen eines entsprechenden Leistungsanspruchs verneint werde (Urk. 11-12, Urk. 20/1-2). Mit den provisorischen Zahlungen hat die Durchführungsstelle ihren Einspracheentscheid vom 3. September 2014 also auch nicht faktisch in Wiedererwägung gezogen. Anfechtungsgegenstand bleibt damit der Einspracheentscheid vom 3. September 2014 (Urk. 2). Der teilweisen Anerkennung der Beschwerde kommt lediglich der Charakter eines Antrags an das Gericht zu, wie die Beschwerde zu erledigen sei, wobei zu beachten ist, dass das Sozialver-sicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. d ATSG nicht an die Parteianträge gebunden ist.
3.2
3.2.1 Der einen Anspruch auf Zusatzleistungen verneinenden Verfügung vom 16. Mai 2014 liegt die Annahme der Durchführungsstelle zugrunde, dass der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. Januar 2014 ein Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 103‘450.-- in den Jahren 2006-2011 sowie ein Vermögensverzicht von Fr. 183‘538.-- ab 2011 anzurechnen sei (Urk. 8/C8 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 3. September 2014, womit die Verfügung vom 16. Mai 2014 bestätigt wurde, wird zur Begründung des angerechneten Verzichtsvermögens ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten in den Jahren 2006-2011 nach Abzug der Fixkosten monatlich durchschnittlich Fr. 25‘000.-- vom Vermögen aufgebraucht, was übliche Lebenshaltungskosten überschreite und deshalb, soweit der Verbrauch nicht bereits belegt worden sei, erklärungsbedürftig sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Verbrauch auf Anfrage nicht erklären können. Da der Ehemann verstorben sei, sei ihr entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur die Hälfte des nicht belegten Vermögensverbrauchs während der Ehe angerechnet worden. Für die darauffolgende Zeit als Alleinstehende sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Lebenshaltung rund Fr. 2‘000.-- pro Monat und Fr. 24‘000.-- pro Jahr von ihrem Vermögen habe verbrauchen müssen. Unter Berücksichtigung des vom Gesetz vorgesehenen Minderungsbetrags von Fr. 10‘000.-- pro Jahr ergebe sich der für die Jahre 2011-2013 angerechnete Verzichtsbetrag (Urk. 2).
3.2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom
6. Oktober 2014 auf den Standpunkt, per 31. Dezember 2013 sei ihr ein Vermögensverzicht von lediglich Fr. 6‘989.-- anzurechnen, weshalb ihr ab 1. Januar 2014 Zusatzleistungen zustünden (Urk. 1 S. 1).
Ab dem Jahr 2006 bis zum Tod ihres Ehemanns habe folgende finanzielle Situation bestanden: Sie habe im Jahr 2007 ihre Arbeitsstelle verloren, danach während knapp zwei Jahren Arbeitslosengelder bezogen und sich im Jahr 2009 für einen Vorbezug der AHV-Rente entschieden. Ihr Ehemann habe eine Invalidenrente bezogen, welche ab 2009 wegen einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit herabgesetzt worden sei. Gemäss den Steuerauskünften der Wohngemeinde hätten sich die gemeinsamen Einkünfte 2006 auf Fr. 96‘100.--jährlich oder Fr. 8‘008.-- monatlich, 2007 auf Fr. 72‘700.-- jährlich oder Fr. 6‘058.-- pro Monat, 2008 auf Fr. 86‘800.-- jährlich respektive Fr. 7‘233.--monatlich, 2009 auf Fr. 39‘200.-- pro Jahr und Fr. 3‘267.-- pro Monat, 2010 auf Fr. 53‘400.-- jährlich respektive Fr. 4‘450.-- monatlich und bis Juli 2011 auf Fr. 47‘500.-- oder Fr. 3‘958.-- pro Monat belaufen. Im Jahr 2006 hätten die Eheleute aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung einen Bruttoerlös von Fr. 40‘000.-- erzielt, wovon nach Abzug der Strafzahlung an die Bank wegen der vorzeitigen Auflösung der Festhypothek und der Notariatskosten ein Nettoerlös von Fr. 34‘171.37 geblieben sei. Sodann hätten sie nach Abzug der Steuern Auszahlungen aus den Säulen 3A und aus Freizügigkeitskonten von Fr. 60‘252.-- im Jahr 2006, Fr. 164‘043.-- im Jahr 2007 sowie Fr. 38‘296.-- im Jahr 2008 erhalten (Urk. 1 S. 3 ff.).
Sie habe die Unterlagen ihres Mannes vernichtet, soweit diese nicht dem Konkursamt übergeben worden seien. Seit dem Tod ihres Mannes erhalte sie eine AHV-Rente von Fr. 2‘199.-- im Monat (bis Ende 2011) beziehungsweise Fr. 2‘118.-- (ab Januar 2012). Zudem habe sie im Jahr 2011 von der Pensionskasse ihres Ehemanns eine Kapitalauszahlung von Fr. 256‘882.-- erhalten und im Jahr 2012 die darauf entfallenden Steuern von Fr. 19‘955.-- bezahlt
(Urk. 1 S. 6).
Es sei unzulässig, ihr den Vermögensverbrauch ihres Ehemannes anzurechnen. Seinem Vermögen seien im Zeitpunkt seines Todes erhebliche Schulden gegenübergestanden, was schliesslich zur Ausschlagung der Erbschaft geführt habe. Es könne nicht angehen, dass der Vermögensverbrauch eines Ehepaares auf Jahre hinaus belegt werden müsse, selbst nachdem einer der Ehepartner verstorben sei. Sie sei nicht verantwortlich für das Finanzgebaren ihres Mannes, und habe keinen Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen, da sich diese beim Konkursamt befänden beziehungsweise da sie nach der Ausschlagung der Erbschaft von der Bank mangels Erbenstellung keine Auszüge der Konten ihres Mannes erhalte (Urk. 1 S. 6 f.).
Wenn davon ausgegangen werde, dass sie sich nach dem Hinschied ihres Ehemanns diejenigen Vermögenswerte zur Hälfe anrechnen lassen müsse, deren Verbrauch sie nicht belegen könne, so müsse bei der Ermittlung des Verzichtsvermögens derjenige Vermögensverbrauch, der wahrscheinlich für einen angemessenen Lebensunterhalt nötig gewesen sei, unberücksichtigt bleiben. In den Jahren 2006 bis 2008 habe sie gemeinsam mit ihrem Mann über Einkünfte
von durchschnittlich Fr. 7‘200.-- pro Monat verfügt. In den Jahren 2009 bis 2011 hätten sie über geringere monatliche Einkünfte verfügt, nämlich über Fr. 3‘267.-- im Jahr 2009, Fr. 4‘450.-- im Jahr 2010 sowie Fr. 3‘958.-- im Jahr 2011. Ihr Bedarf habe sich, berechnet nach den Richtlinien des Obergerichts über das betreibungsrechtliche Existenzminimum, auf monatlich Fr. 5‘220.-- belaufen. Deshalb sei es mehr als wahrscheinlich, dass sie in den Jahren ab 2009 ihr Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angezehrt hätten. Da sie nicht verpflichtet gewesen seien, auf dem Existenzminimum zu leben, seien zusätzliche monatliche Ausgaben für Ausflüge, Freizeit, Anschaffungen
sowie über den Grundbedarf hinausgehende Verpflegung und Kleider zu berücksichtigen. Daher sei von monatlichen Ausgaben von Fr. 7‘220.-- auszugehen. Auch ohne Belege sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie und ihr Ehemann ab 2009 Lebenshaltungskosten in bisheriger Höhe gehabt hätten. Ausgehend von monatlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 7‘220.-- bestehe unter Berücksichtigung des Einkommens im Jahr 2009 ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 3‘953.--, was einen Vermögensverbrauch von Fr. 47‘436.-- in diesem Jahr erkläre. Für das Jahr 2010 sei bei einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 2‘770.-- von einem Vermögensverbrauch von Fr. 33‘240.-- auszugehen, und für 2011 könne auf diese Weise bei einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 3‘262.-- ein Vermögensverbrauch von Fr. 22‘834.-- erklärt werden. Zusätzlich seien in diesen Jahren die zulässigen Vermögensentäusserungen in Höhe von Fr. 10‘000.-- zu berücksichtigen, sowie Umzugskosten in den Jahren 2006 und 2008 von mindestens Fr. 5‘000.--. Schliesslich habe ihr Ehemann in der Zeit vom 31. Dezember 2006 bis
31. Dezember 2010 seine Schulden um Fr. 23‘864.-- reduziert, was mit vier gleichen jährlichen Tranchen in den Jahren 2007 bis 2010 à Fr. 5‘966.-- anzurechnen sei. Beim Tod ihres Ehemanns im Juli 2011 resultiere aufgrund dieser Ausführungen ein nicht belegter Vermögensverbrauch von höchstens Fr. 109‘498.-- (vgl. auch Urk. 3/7a), welcher ihr höchstens zur Hälfte anzurechnen sei (Urk. 1 S. 7 ff.).
Für die Jahre 2011 bis 2013 sei aufgrund lückenloser Bank- und Postbelege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen, dass sie ihr Vermögen für den täglichen Lebensbedarf verbraucht und nicht verschenkt habe. Das Auto, welches sie Ende 2013 ihrem Sohn verschenkt habe, habe per 31. Dezember 2013 einen Verkaufswert von Fr. 6‘989.-- aufgewiesen. Dieser Betrag sei ihr als Verzicht anzurechnen (Urk. 1 S. 10 ff.).
3.2.3 In der Beschwerdeantwort geht die Durchführungsstelle hinsichtlich des anzurechnenden Verzichtsvermögens unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/2-22) neu davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 – unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisationen in Höhe von Fr. 10‘000.-- - ein Verzichtsvermögen von Fr. 101‘900.-- anzurechnen sei. Dabei rechnete sie der Beschwerdeführerin drei Viertel des beim Tod des Ehemanns vorhandenen Vermögens an (Urk. 7 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 17/1).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2014 nur noch über ein geringes Vermögen verfügte, obwohl ihr und ihrem im Jahr 2011 verstorbenen Ehemann seit dem Jahr 2006 Mittel in beträchtlicher Höhe zugeflossen waren (Urk. 7 S. 6, Urk. 8/A4, Urk. 8/C5, Urk. 8/C8). Strittig und zu prüfen ist die Höhe des ihr anzurechnenden Verzichtsvermögens.
4.2
4.2.1 Den Angaben des Steueramts ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr 2005 kein Vermögen versteuerten und Einkünfte in Höhe von Fr. 90‘200.-- hatten (Urk. 8/A4 S. 3). Es kann davon ausgegangen werden, dass das Einkommen für den Lebensunterhalt aufgewendet wurde. Der Ehemann hatte sodann am 22. März 2005 einen Bankkredit in Höhe von Fr. 52‘653.-- aufgenommen, wobei sich die Gesamtverschuldung wegen eines Teilzahlungszuschlags von Fr. 15‘933.-- auf Fr. 68‘586.-- belief (Urk. 5/1; vgl. auch Urk. 1 S. 9). Der Durchführungsstelle ist beizupflichten, dass sich angesichts des hohen Einkommens der Eheleute im Jahr 2005 die Frage stellt, wofür der Kredit verwendet wurde (Urk. 7 S. 6). Die Beschwerdeführerin belegt lediglich die Aufnahme des Kredits durch ihren Ehemann, legt aber nicht dar, wofür der Kreditbetrag verwendet wurde (Urk. 4, Urk. 1 S. 9). Die Amortisationszahlungen sind, was die Beschwerdeführerin korrekt geltend macht (Urk. 1 S. 9), belegt und sie erfolgten aufgrund einer bestehenden Rechtspflicht. Verzichtsrechtlich von Bedeutung ist jedoch nicht dieser Umstand, sondern dass die Beschwerdeführerin keine Angaben dazu machte, wofür das Darlehenskapital seinerzeit verwendet wurde. Da der Nachweis einer adäquaten Gegenleistung beziehungsweise Hingabe der entsprechenden Mittel aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung ausgeblieben ist, muss das Darlehenskapital in der Höhe von Fr. 52‘653.-- aufgrund der geltenden Rechtslage als Verzichtsvermögen berücksichtigt werden. Vom Verzicht nicht betroffen sind die Kreditkosten, insbesondere die Zinsen. Die Aufnahme eines Kredits als solcher ist verzichtsrechtlich ohne Bedeutung und die Rückzahlung des Darlehens ist Teil der Vertragserfüllung. Eine allfälliger Verzicht ergibt sich erst im Zusammenhang mit der Verwendung des zugeflossenen Kapitals (zu weiteren Einzelheiten vgl. nachstehende E. 4.2.8).
4.2.2 Im Jahr 2006 hatten die Eheleute laut den Steuerunterlagen Einkünfte in Höhe von Fr. 96‘100.-- (Urk. 8/A4 S. 3), welche sie unbestrittenermassen zur Bestreitung ihres gewohnten Lebensstandards im Verlaufe des Jahres aufbrauchten (Urk. 1 S. 9, Urk. 7 S. 3). Ferner floss dem Ehepaar aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung nach Abzug einer Strafzahlung an die Bank ein Bruttoerlös von Fr. 60‘000.-- (Fr. 20‘000.-- vorab und Fr. 40‘000.-- durch Banküberweisung am Tag der Eigentumsübertragung) und - nach Abzug der Notariatsgebühren von Fr. 638.50 sowie einer Strafzahlung an die Bank wegen vorzeitiger Auflösung der Hypothek in Höhe von Fr. 5‘190.20 – ein Nettoerlös von Fr. 54‘171.40 zu (Urk. 3/4-5, Urk. 8/C6, Urk. 9/1 S. 3). Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle kann die Überweisung eines Teils des Kaufpreises in Höhe von Fr. 35‘000.-- auf das Säule 3A-Konto nicht berücksichtigt werden, da diese Zahlung, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, nicht an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ging (Urk. 7 S. 3, Urk. 8/C6, Urk. 9/1 S. 3). Zusätzlich erhielten die Eheleute, nach Abzug der Steuern, eine Kapitalauszahlung aus der Säule 3A von Fr. 60‘252.75 (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/6 S. 4, Urk. 7 S. 3, Urk. 8/A4
S. 3). Vom gesamten Vermögenszuwachs im Jahr 2006 von Fr. 114‘424.15 sind Ausgaben von Fr. 5‘000.-- wegen Umzugskosten (Urk. 3/7a, Urk. 8/A4 S. 3 f.) sowie – bei grosszügiger Betrachtung – der von der Durchführungsstelle anerkannte zusätzliche Pauschalbetrag von Fr. 20‘000.-- für die Anschaffung neuer Möbel und andere mit dem Umzug zusammenhängende ausserordentliche Aufwendungen abzuziehen (Urk. 7 S. 3 f., Urk. 8/D13-14). Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle besteht dagegen keine gesetzliche Grundlage, um einen weiteren „nicht zu belegenden jährlichen Betrag“ von Fr. 10‘000.-- anzuerkennen (Urk. 7 S. 3; vgl. dagegen die Erwägungen 1.2, 4.2.8 und 4.4.2 zur jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10‘000.--). Da die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermag, wofür der verbleibende Betrag von Fr. 89‘424.15 verwendet wurde, ist ihr dieser als hypothetisches Vermögen anzurechnen.
4.2.3 Das Einkommen des Ehepaars im Jahr 2007 gemäss den Steuerunterlagen in Höhe von Fr. 72‘700.-- (Urk. 8/A4 S. 4) wurde unbestrittenermassen zur Bestreitung des Lebensunterhalts aufgebraucht (Urk. 1 S. 9, Urk. 7 S. 4). Ferner erhielt das Ehepaar in diesem Jahr - und nicht wie von der Durchführungsstelle angenommen im Jahr 2009 (Urk. 7 S. 4) - eine Kapitalauszahlung aus der Säule 3A von Fr. 164‘043.-- nach Abzug der Steuern (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 8/A4 S. 4, Urk. 8/C7). Eine Reduktion des Vermögens zur Rückzahlung von Schulden in Höhe von Fr. 6‘000.-- kann entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle (Urk. 7 S. 4) nicht anerkannt werden, da es dabei offensichtlich um die Amortisation des Kredits geht (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2 sowie nachstehend E. 4.2.8). Ferner kann auch in diesem Jahr keine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.-- anerkannt werden. Da die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermag, dass das Vermögen in Höhe von Fr. 164‘043.-- aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung entäussert wurde, hat sie sich in dieser Höhe hypothetisches Vermögen anrechnen zu lassen.
4.2.4 Auch hinsichtlich des den Steuerunterlagen zu entnehmenden Einkommens des Ehepaars im Jahr 2008 von Fr. 86‘800.-- kann unbestrittenermassen davon ausgegangen werden, dass es zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wurde (Urk. 8/A4 S. 4). In diesem Jahr erhielten die Eheleute eine weitere
Kapitalauszahlung aus der Säule 3A von Fr. 38‘296.90 nach Abzug der Steuern (Urk. 1 S. 5, Urk. 8/A4 S. 4). Mit der Durchführungsstelle können ausseror-dentliche Ausgaben von Fr. 5000.-- für einen weiteren Umzug als erwiesen betrachtet werden (Urk. 3/7a, Urk. 7 S. 8, Urk. 8/A4 S. 4; vgl. auch
Urk. 8/D13-14). Demgegenüber kann der Durchführungsstelle erneut nicht gefolgt werden, soweit sie auch für dieses Jahr ausserordentliche Ausgaben von Fr. 6‘000.-- für die Rückzahlung von Schulden (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2 sowie nachstehend E. 4.2.8) sowie eine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.-- anerkennt. Damit verbleiben für 2008 nicht belegte und als Verzichtsvermögen anzurechnende Ausgaben in Höhe von Fr. 33‘296.90 (welche zumindest teilweise mit den in diesem Jahr erfolgten Zahlungen zur Amortisation des Bankkredits in Höhe von Fr. 28‘525.45 erklärt werden können [Urk. 5/1 S. 2 f. sowie vorstehend
E. 4.2.1]).
4.2.5 Im Jahr 2009 verfügten die Eheleute laut den Steuerunterlagen über ein Einkommen von Fr. 39‘200.-- respektive Fr. 3‘267.-- pro Monat (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/A4 S. 2). Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie dieses Geld zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts aufwendeten. Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ist ihnen die Kapitalauszahlung von brutto Fr. 174‘000.-- beziehungsweise netto Fr. 164‘043.-- nicht in diesem Jahr (Urk. 7 S. 4), sondern bereits 2007 zugeflossen (vorstehend E. 4.2.3).
Gemäss in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Mai 2009 verfügten die Eheleute am Anfang des Jahres mit Ausnahme von frei verfügbaren Bankguthaben über rund Fr. 300.-- über kein Vermögen mehr (Urk. 8/C1). Dass diese Zahlen realistisch sind, wird durch den Umstand bestätigt, dass die Eheleute gemäss Steuerunterlagen im Jahr 2009 kein Vermögen versteuerten und am
3. Januar 2009 ihr erstes Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen eingereicht hatten (Urk. 8/B1, Urk. 9/1). Hätten sie – wie die Beschwerdeführerin nun behauptet (Urk. 1 S. 7 ff.) – noch über genügend Vermögensreserven verfügt, um entsprechend dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in den Jahren 2006 bis 2008 Fr. 7‘200.-- pro Monat für den Lebensunterhalt auszugeben, hätten sie sich wohl nicht zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Die entsprechende Behauptung ist deshalb nicht glaubhaft und entsprechende Ausgaben im Jahr 2009 sind nicht belegt.
Im Jahr 2009 machte die Invalidenversicherung gegenüber dem Ehemann offenbar eine Rückerstattungsforderung wegen zu viel bezogener Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 60‘000.-- geltend. Grund dafür war eine rückwirkende Kürzung der Invalidenrente, weil der Ehemann eine zusätzliche Erwerbstätigkeit nicht gemeldet hatte. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Forderung von der Durchführungsstelle nicht als Ausgabe anerkannt wurde, da sie vom Ehemann nicht beglichen wurde (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 7, Urk. 8/D13). Demgegenüber kann der Durchführungsstelle erneut nicht gefolgt werden, soweit sie auch für dieses Jahr ausserordentliche Ausgaben von Fr. 6‘000.-- für die Rückzahlung von Schulden (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2 sowie nachstehend E. 4.2.8) sowie eine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.-- anerkennt. Aus der Teilzahlungsabrechnung der Bank vom 2. Oktober 2014 ergibt sich im Übrigen, dass im Jahr 2009 keine Amortisationszahlungen erfolgten (Urk. 5/1 S. 2 f.).
Damit ist entgegen der Ansicht der Parteien (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 7 S. 4) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Eheleute im Jahr 2009 Ausgaben tätigten, welche ihr Jahreseinkommen übertrafen.
4.2.6 Im Jahr 2010 fiel den Eheleuten kein weiteres Vermögen zu. Es kann wiederum davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Einkünften gemäss den Steuerunterlagen von Fr. 53‘400.-- ihren Lebensunterhalt bestritten. Zusätzliche Ausgaben, insbesondere ausserordentliche Ausgaben von Fr. 6‘000.-- für die Rückzahlung von Schulden (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2, Urk. 5/1 S. 3) sowie eine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.--, können entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle (Urk. 7
S. 5) nicht anerkannt werden (vgl. vorstehende E. 4.2.1-2). Ebenso wenig können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgaben von Fr. 7‘200.-- pro Monat für Lebenshaltungskosten anerkannt werden. Es ist nämlich nicht ausgewiesen, dass die Eheleute nebst ihrem Einkommen über die nötigen flüssigen Mittel verfügten, um Ausgaben in dieser Höhe tätigen zu können (vgl. auch die vorstehende Erwägung).
4.2.7 Gemäss Steuerunterlagen 2010 war Ende 2010 praktisch kein Vermögen mehr vorhanden (Urk. 3/7, Urk. 8/A4 S. 2). Deshalb konnte der Lebensunterhalt im Jahr 2011 bis zum Hinschied des Ehemanns auch nicht – entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) - in wesentlichem Ausmass aus dem Anzehren von Vermögenswerten bestritten werden. Es ist davon auszugehen, dass hierfür das laufende Einkommen verwendet wurde (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/A4). Die Kapitalauszahlung aus einer Personalvorsorgestiftung in Höhe von Fr. 256‘882.45 kam der Beschwerdeführerin erst nach dem Tod ihres Ehemanns am 1. Oktober 2011 zu (Urk. 1 S. 11, Urk. 8/C3).
4.2.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen berechnet sich das beim Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2011 noch vorhandene hypothetische Vermögen, unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des hypothetischen Vermögens um Fr. 10‘000.-- jeweils am 1. Januar gemäss Art. 17a ELV, folgendermassen:
Jahr | Verzichtsvermögen am 1. Januar | Verzicht | Amortisation |
2006 | Fr. 0.-- | Fr. 89‘424.15 | Fr. 0.-- |
2007 | Fr. 89‘424.15 | Fr. 164‘043.-- | Fr. 0.-- |
2008 | Fr. 253‘467.15 | Fr. 33‘296.90 | Fr. 10‘000.-- |
2009 | Fr. 276‘764.05 | Fr. 0.-- | Fr. 10‘000.-- |
2010 | Fr. 266‘764.05 | Fr. 0.-- | Fr. 10‘000.-- |
2011 | Fr. 256‘764.05 | --- | --- |
Den Ausführungen in vorstehender E. 4.2.1 folgend, ist das Kapital des 2005 aufgenommenen Bankdarlehens in der Höhe von Fr. 52‘653.-- zum ermittelten Verzichtsvermögen von Fr. 256‘764.05 hinzuzurechnen. Abzuziehen sind hingegen die Amortisationskosten, das heisst die Rückzahlung des Kredites und die Kreditkosten. Diese Kosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 68‘586.-- (Urk. 5/1). Der Saldo und damit das Verzichtsvermögen im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes beträgt somit Fr. 240‘831.05.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin schlug das Erbe ihres am 23. Juli 2011 verstorbenen Ehemanns am 12. September 2011 aus, da keine Aktiven mehr vorhanden waren, sondern nur Schulden (Urk. 1 S. 7, Urk. 8/C9 S. 4). Als gesetzlicher Erbe verblieb damit bloss noch der Sohn, welcher das Erbe ebenfalls ausschlug (Urk. 3/2-3; vgl. auch Urk. 1 S. 12). Der Konkurs über den Nachlass wurde am 3. Februar 2012 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 5, Urk. 8/C9; vgl. auch Urk. 3/3, Urk. 8/D10).
4.3.2 Nach Art. 9 Abs. 2 ELG sind die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend sind auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation. Auch bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten ist deshalb der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen. Dies gilt generell für sämtliche Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 3.5 mit Hinweisen).
Mit dem Tod des anderen Ehegatten ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen des überlebenden Ehegatten steht in dessen Alleineigentum und ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Das muss gleichermassen gelten, wenn nicht ein effektiv vorhandenes, sondern ein verzichtetes Vermögen zu beurteilen ist. Dieses ist so zu berechnen, wie wenn der Vermögensverzicht nicht stattgefunden hätte, mithin wie wenn das Vermögen noch vorhanden wäre (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 4.3.2). Soweit das Vermögen des Verstorbenen erbrechtlich an Dritte geht, handelt es sich nicht mehr um Vermögen des überlebenden Ehegatten. Es darf daher auch nicht bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung berücksichtigt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn das Vermögen an gesetzliche Erben geht: Diese haben einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf ihren Erbteil. Die Auszahlung dieses Anspruchs kann daher nicht als Vermögensverzicht betrachtet werden. Gleich verhält es sich, wenn der fragliche Vermögensteil nicht mehr vorhanden, sondern vor dem Tod des Erblassers bereits im Sinne eines Vermögensverzichts hingegeben worden ist (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 4.4).
Hat der Verstorbene einen überschuldeten Nachlass hinterlassen, und wurde die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, kann dem überlebenden Ehegatten erbrechtlich kein (zusätzliches) Vermögen angerechnet werden. Das gilt indessen nicht in Bezug auf das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat. Dieses stellt im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten anrechenbares Verzichtsvermögen dar (BGE 139 V 505; vgl. dazu auch Jöhl/Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1867 Fn 814).
4.3.3 Die gegen die Anrechnung von Verzichtsvermögen des verstorbenen Ehegatten erhobenen grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin sind mit Blick auf die dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung unbehelflich. Dies gilt insbesondere auch für das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei nicht verantwortlich für das Finanzgebaren ihres Mannes, da Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen sind, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation.
Es fehlen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden (vgl. Urk. 8/C6 S. 7). Auch die Durchführungsstelle ging davon aus (Urk. 7 S. 5). Bei diesem Güterstand wird der Vorschlag ohne anderslautende Vereinbarung hälftig geteilt (Art. 215 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]), sodass vermutungsweise auch ein (vorhandenes oder verzichtetes) Vermögen güterrechtlich hälftig geteilt werden kann (vgl. BGE 139 V 505 E. 1, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007, E. 4.5). Demnach ist der Beschwerdeführerin zunächst die Hälfte des Verzichtsvermögens im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns in Höhe von Fr. 240‘831.05, also Fr. 120‘415.50, anzurechnen. Zusätzlich stellt die ihrem verstorbenen Ehemann zuzuordnende andere Hälfte des Verzichtsvermögens im Umfang ihrer Erbquote ebenfalls anrechenbares Verzichtsvermögen dar (BGE 139 V 505 E. 2.2-3). Die Durchführungsstelle ging in der Beschwerdeantwort von der gesetzlichen Erbregelung aus und rechnete der Beschwerdeführerin demgemäss, entsprechend der Regelung in Art. 462 Ziff. 1 ZGB für überlebende Ehegatten, welche mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte des dem verstorbenen Ehemann zuzuordnenden Verzichtsvermögens an (Urk. 7 S. 5). Dies ist nicht zu beanstanden, da in den Akten Anhaltspunkte fehlen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin testamentarisch eine andere Regelung vorgesehen hatte, zumal die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Beschwerdeantwort die diesbezüglichen Annahmen der Durchführungsstelle nicht bestritten hat. Insgesamt ist deshalb nach der erb- und güterrechtlichen Auseinandersetzung von einem Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 180‘623.25 auszugehen.
4.4
4.4.1 Nach dem Tod ihres Ehemanns erhielt die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2011 eine Kapitalauszahlung aus einer Personalvorsorgestiftung in Höhe von Fr. 256‘882.45 (Urk. 1 S. 11, Urk. 8/C3). Per 1. Januar 2014 verfügte sie nur noch über ein geringes Vermögen (Urk. 8/C5, Urk. 8/C8). Die Durchführungsstelle erachtet es aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Belege (Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 3/8-20) grundsätzlich als erwiesen, dass der Rückgang des Vermögens bis 1. Januar 2014 nicht auf einen Verzicht zurückzuführen ist (Urk. 7 S. 5 ff.). Ob dieser Sichtweise angesichts der doch erheblichen Barbezüge in den Jahren 2011-2013, deren Verwendung nicht belegt wurde (Urk. 3/14, Urk. 3/17, Urk. 3/20; vgl. auch Urk. 3/12-13, Urk. 3/15-16, Urk. 3/18-19), zu folgen ist, kann angesichts der folgenden Erwägung 4.4.3 offen bleiben.
4.4.2 Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin ihr Auto im Jahr 2013 ihrem Sohn schenkte, weshalb ihr der Verkaufswert des Autos als Vermögensverzicht anzurechnen ist (Urk. 1 S. 12, Urk. 2 S. 3). Dabei ist unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 12, Urk. 7 S. 6) gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bewertung des Autos per 31. Dezember 2013 (Urk. 3/22) von einem Verkaufswert von Fr. 6‘989.-- auszugehen.
4.4.3 Nach dem Gesagten hat sich das Verzichtsvermögen nach dem Hinschied des Ehemanns der Beschwerdeführerin und davon ausgehend, dass ihr aufgrund der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung ab dem 24. Juli 2011 ein hypothetisches Vermögen in Höhe von Fr. 180‘623.25 anzurechnen ist, folgendermassen entwickelt.
Jahr | Verzichtsvermögen am 1. Januar | Verzicht | Amortisation |
2011 | Fr. 180‘623.25 | Fr. 0.-- | Fr. 10‘000.-- |
2012 | Fr. 170‘623.25 | Fr. 0.-- | Fr. 10‘000.-- |
2013 | Fr. 160‘623.25 | Fr. 6‘989.-- | Fr. 10‘000.-- |
2014 | Fr. 143‘634.25 | --- | --- |
4.5 Es ergibt sich, dass für die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs per 1. Januar 2014 von einem Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 143‘634.25 auszugehen ist. Dieser Betrag übersteigt den von der Durchführungsstelle bei Erstattung der Beschwerdeantwort angenommenen Verzichtsbetrag von Fr. 101‘900.-- (Urk. 7 S. 8). Ausgehend von den übrigen, unbestrittenen Einkommens- und Vermögenszahlen (Urk. 8/C8 S. 2, Urk. 9/4/3) ergibt sich per 1. Januar 2013 ein gesamthaftes Vermögen von Fr. 160‘623.25. Nach Abzug der Freigrenze von Fr. 37‘500.-- verbleibt ein Vermögen von Fr. 123‘123.25, wovon ein Zehntel, also Fr. 12‘312.30, als Einkommen anzurechnen ist (vgl. die vorstehende Erwägung 1.1). Da den nunmehr anrechenbaren Einnahmen von Fr. 38‘928.30 (Vermögensverzehr zzgl. Renteneinkommen von Fr. 26‘616.--) auch ohne Berücksichtigung eines Vermögensertrages tiefere anerkannte Ausgaben von Fr. 36‘766.-- gegenüberstehen
(vgl. Urk. 8/C8 S. 3), ist ein Leistungsanspruch zu verneinen. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen; es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen hat.
Dieser Ausgang bedeutet keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (im Sinne einer „reformatio in peius“), da nach dem in Erwägung 3.1 Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2014, mit welchem ein Leistungsanspruch verneint wurde, das Anfechtungsobjekt bildet. Wie bereits dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid von der Durchführungsstelle in Wiedererwägung gezogen worden ist. Ferner ist das Gericht nicht an den sinngemässen Antrag der Durchführungsstelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 7 S. 8) gebunden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dorothee Jaun
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
SpitzKlemmt