Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00106 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 17. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Sohn Y.___
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Meyer
Mullis & Meyer Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1924, ist Bezüger einer ordentlichen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Urk. 5/9). Am 23. Juni 2012 meldete er sich erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV und IV (nachfolgend: AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 5/79), nachdem sein erstmaliges Leistungsgesuch vom 30. Januar 2009 (Urk. 5/35) infolge eines Einnahmeüberschusses am 9. Juli 2009 abgewiesen worden war (Urk. 5/52).
Mit Verfügung vom 10. August 2012 (Urk. 5/92) sprach das AZL dem Versicherten unter Anrechnung eines Vermögensertrags aus Nutzniessung von Fr. 6‘000.-- Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1‘964.-- ab 1. Juni 2012 zu, welche per Januar 2013 auf Fr. 1‘960.-- angepasst wurden (vgl. Verfügung vom 3. Januar 2013, Urk. 5/102; Berechnungsblätter Urk. 5/94-95, Urk. 5/104). Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2013 beziehungsweise die Anrechnung eines Vermögensertrages von Fr. 6‘000.-- aus Nutzniessung erhob der Versicherte am 8. Februar 2013 Einsprache (Urk. 5/107), welche mit Einspracheentscheid vom 26. September 2013 (Urk. 5/119) rechtskräftig abgewiesen wurde.
1.2 Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 legte das AZL einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014 von Fr. 1‘577.-- zuzüglich Fr. 363.-- Prämienpauschale Krankenversicherung fest (Urk. 5/123-124).
Dagegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2014 Einsprache (Urk. 5/131) und rügte wiederum, für die Berechnung der Zusatzleistungen seien die Einnahmen „Erträge aus Nutzniessung“ im Betrag von Fr. 6‘000.-- zu streichen.
Mit Entscheid vom 7. Mai 2014 (Urk. 5/139 = Urk. 2/2) wies das AZL die Einsprache des Versicherten ab.
1.3 Auf die vom Versicherten am 10. Juni 2014 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) trat das hiesige Gericht im Verfahren ZL.2014.00063 mit Beschluss vom 20. Juni 2014 nicht ein (Urk. 2/6).
2.
2.1 Das Bundesgericht hiess die vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 2/8) mit Urteil 9C_518/2014 vom 23. September 2014 (Urk. 2/9 = Urk. 1) gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an das hiesige Gericht zurück.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2014 (Urk. 4) beantragte das AZL die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 (Urk. 9) legte der Beschwerdeführer nochmals seine Sichtweise dar. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 16. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.2 Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 131 V 329, 128 V 39 und 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004, E. 2.2).
Das Bundesgericht hat hierbei in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass in der Geldhingabe für Lebenshaltung, Anschaffung von Konsumgütern, Tilgung von Schulden, Ferien etc. kein Vermögensverzicht erblickt werden kann. Vielmehr ist auch eine solche Geldhingabe als Vermögenshingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung zu betrachten (BGE 115 V 352, AHI Praxis 1994 S. 214, Urteil des Bundesgerichts P 85/02 vom 11. März 2003).
Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mass-gebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen müsste (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).
1.3 Randziffer 3482.11 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der ab Januar 2014 gültigen Fassung) bestimmt mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass bei einem Verzicht auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme angerechnet werde. Randziffer 3482.11 präzisiert für den Fall eines gänzlichen Verzichts auf eine Nutzniessung (Löschung im Grundbuch oder fehlende Eintragung), dass dann deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen sei.
2.
2.1 Gestützt auf die Akten ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag vom 28. April 1987 (Urk. 5/110 = Urk. 5/173/27-42) seinen Landwirtschaftshof zu einem landwirtschaftlichen Ertragswert von Fr. 160‘000.-- verkaufte. Im Gegenzug räumte der Sohn dem Beschwerdeführer unter anderem ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht im Sinne von Art. 745 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) an den Grundstücken Kataster Nr. Z.___ (20126 m2 Wald) und Kataster Nr. A.___ (980 m2 Wald und Wiese) ein. Als Entschädigung für das Nutzungsrecht an den Grundstücken wurde ein Betrag von Fr. 6‘000.-- vereinbart.
Am 1. Februar 2012 wurde das Nutzniessungsrecht grundbuchamtlich gelöscht (Urk. 5/134).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Nutzniessung am Waldgrundstück, die gemäss Abtretungsvertrag vom 28. April 1987 mit Fr. 6‘000.-- beziffert worden sei, stelle keinen kapitalisierten Wert für die gesamte Nutzniessungsdauer dar, sondern sei als jährliche Einnahme bei der Berechnung der Zusatzleistungen anzurechnen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei auch bei einem Verzicht auf die Nutzniessung diese in die Berechnung aufzunehmen (Urk. 2/2 S. 3). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die gleichen Einwendungen bereits in seiner Eingabe vom 8. Februar 2013 im Zusammenhang mit der Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2013 geltend gemacht, über welche mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 26. September 2013 abschliessend entschieden worden sei (S. 2 oben).
2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es bestehe kein einziger Hinweis, dass die Parteien den Betrag von Fr. 6‘000.-- als jährlich geschuldeten Zins vereinbart hätten. Dem stehe die eindeutige Lehre und Praxis zum Institut der Nutzniessung entgegen, wonach diese nach dem Kapitalwert bewertet und die Entschädigung somit als Einmalzahlung zu verstehen sei. Ausserdem habe er in seiner Einsprache vom 31. Januar 2014 substantiiert dargelegt, dass selbst unter optimalen Bedingungen und maximaler möglicher Nutzung des in Frage stehenden Waldstückes kein Nettoertrag resultieren würde (Urk. 2/1 S. 8).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob das Nutzniessungsrecht an den Waldparzellen in der Anspruchsberechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist und bejahendenfalls in welcher Höhe.
3. Die Rechtskraft von Verfügungen und Einspracheentscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung ist zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheides nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt oder geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2009 vom 16. April 2010 E. 2), es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. In BGE 128 V 39 hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten könne, weshalb im Rahmen der jährlichen Überprüfung nur die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden könnten. Folglich ist unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin im früheren Einspracheentscheid vom 26. September 2013 bereits einmal rechtskräftig über die Anrechnung der Nutzniessung entschieden hat. Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne liegt demnach nicht vor.
4.
4.1 Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögenswert (Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs; ZGB). Die Nutzniessungsberechtigte hat den vollen Genuss an der Sache, wird jedoch nicht deren Eigentümerin. Der wirtschaftliche Wert umfasst das, was ohne Nutzniessung zur anderweitigen Beschaffung der gleichen Leistung aufgewendet werden müsste. Die Nutzniessung stellt dementsprechend eindeutig einen Einkommensbestandteil dar, der EL-rechtlich nicht ausser Acht gelassen werden darf (zum Ganzen: BGE 122 V 394 E. 6a). Hingegen wird weder der Vermögenswert, den das Nutzniessungsrecht als solches darstellt (kapitalisierter Wert), dem Nutzniesser, noch das nutzniessungsbelastete Vermögensobjekt dem Eigentümer als Vermögen belastet (AHI-Praxis 3/1997, S. 146 mit Hinweisen). Im Falle eines Verzichts auf eine ursprünglich eingeräumte Nutzniessung ist vorerst zu prüfen, ob dazu eine rechtliche Verpflichtung bestand oder ob die Nutzniessungsberechtigte eine adäquate Gegenleistung erhielt; ist beides nicht der Fall, ist eine Aufrechnung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorzunehmen. Gleich wie bei einer bestehenden Nutzniessung ist dabei der – entäusserte – Ertrag in die EL-Berechnung einzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.2.2). Der Verzicht auf eine Nutzniessung wird mithin gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Einkommensverzicht (mit Anrechnung eine hypothetischen Nutzniessungsertrags) und nicht als Vermögensverzicht (mit Kapitalisierung des entgehenden Nutzniessungsertrages und Abzug einer allfälligen bisherigen Amortisation nach Art. 17a ELV zuzüglich hypothetischem Ertrag darauf) behandelt (AHI-Praxis 3/1997 S. 146 mit Hinweisen).
4.2 Gemäss Rechtsprechung ist die Frage eines Vermögensverzichtes zu prüfen, wenn die Leistung der versicherten Person in einem Vermögenswert besteht. Besteht die Leistung in der Löschung oder in der Nichtinanspruchnahme eines geldwerten Rechts, ist die Frage eines Einkünfteverzichts zu prüfen. Dabei ist im Falle einer Löschung beziehungsweise eines Verzichts gegen Erhalt eines Vermögenswertes dieser in eine wiederkehrende Leistung umzuwandeln, damit er mit der preisgegebenen Position verglichen werden kann. Für die Umrechnung ist die Kapitalisierungstabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung („Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Rente“; vgl. BGE 122 V 394 E. 4b) anzuwenden. Wird wie hier ein solches Aktivum, das heisst das Nutzniessungsrecht an den Grundstücken, hingegen ohne Gegenwert gelöscht, ist gemäss präzisierender WEL Randziffer 3482.11 der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme anzurechnen, wobei für den vorliegenden Fall (Löschung im Grundbuch) deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.3 In Anwendung dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin das Nutzniessungsrecht des Beschwerdeführers gemäss Abtretungsvertrag vom 28. April 1987 mit jährlich Fr. 6‘000.-- bewertet und ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte bestünden, wonach es sich bei dieser Summe um den kapitalisierten Wert für die gesamte Nutzungsdauer handeln solle. Ausgehend davon, dass seit 2003 durchschnittlich 25 Kubikmeter (Festmeter) Holz jährlich auf den besagten Waldgrundstücken im Nutzniessungsrecht geschlagen worden seien und ein Ster Brennholz (rund 0.7 Festmeter) schon alleine einen Verkaufspreis zwischen Fr. 100.-- und Fr. 200.-- erzielen würde, erachtete die Beschwerdegegnerin den jährlichen Nutzungswert dieses Rechts auch nicht als unrealistisch hoch (Urk. 2/2 S. 3).
4.4 Demgegenüber berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Betrag von Fr. 6‘000.-- für die Einräumung des Nutzniessungsrechts einen Kapitalwert darstellen müsse, und legte mit Bezug auf die Stellungnahme des Revierförsters B.___, welcher auf dem in Frage stehenden Grundstück bei optimalen Bedingungen einen Holzertrag von Fr. 1‘000.-- pro Jahr als möglich erachtete (vgl. Urk. 5/135) dar, weshalb aus seiner Sicht und unter Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten aus dem Nutzniessungsrecht ohnehin kein Nettoertrag entstehen könnte (Urk. 2/1 S. 7 ff., Urk. 9).
5.
5.1 Es ist unbestritten und steht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer auf die ursprünglich eingeräumte Nutzniessung an den beiden Waldgrundstücken verzichtet hat, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung bestanden oder er eine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hätte. Dementsprechend ist grundsätzlich ein Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzunehmen. Strittig und zu prüfen ist, wie hoch der entäusserte Ertrag ist.
5.2 Gemäss öffentlich beurkundetem Vertrag vom 28. April 1987 (Urk. 5/173/27-41) trat der Beschwerdeführer sein landwirtschaftliches Heimwesen seinem Sohn zum Ertragswert von Fr. 160‘000.-- ab, der wie folgt getilgt wurde (Urk. 5/173/35-36):
- Fr. 33‘000.-- Kapital laut Namensschuldbrief vom 5. Juli 1928
- Fr. 20‘000.-- durch Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts im Sinne von ZGB Art. 776 ff. zu Gunsten der Eltern des Erwerbers
- Fr. 100‘000.-- durch Gewährung eines Grundpfanddarlehens seitens des Abtreters an den Erwerber
Daraus ist zu schliessen, dass für die Einräumung des Wohnrechts ein Entgelt in Form einer einmaligen Abgeltung in der Höhe von Fr. 20‘000.-- vereinbart wurde. Wenn in der Folge im Abtretungsvertrag die Einräumung des hier zur Diskussion stehenden Nutzniessungsrechts mit Fr. 6‘000.-- bewertet wurde (Urk. 5/173/37), ist es naheliegend - mit dem Beschwerdeführer - davon auszugehen, dass dieser Betrag ebenfalls als einmalige und nicht etwa als periodische (jährliche) Abgeltung zu verstehen war. Wie es sich damit verhält, muss aber nicht abschliessend geprüft werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
5.3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 (Urk. 3/12) hielt B.___, Förster C.___ und D.___, mit Bezug auf die Parzelle Z.___ des Beschwerdeführers (mit einer Fläche von 20‘131 m2; richtig: 20‘126 m2) fest, dass darauf bei optimaler Bestockung auf einer Hektare circa 8-12 m3 Holz pro Jahr wüchse, im besten Falle also rund 24 m3 pro Jahr. Diese Menge berücksichtige allerdings den ganzen Baum vom Stamm bis zur Krone. Als Nutzholz könne circa 2/3 betrachtet werden. Ein Baum benötige je nach Art zwischen 80 bis 200 Jahre, bis er erntereif sei. Die Nachfrage nach Holz sei stark von der Gesundheit der Wirtschaft abhängig. Die Preise, zu welchen Rohholz verkauft werden könnten, variierten daher ebenfalls stark. Der Erlös sei unter den verschiedensten Baumarten nochmals sehr unterschiedlich. Er bewege sich zwischen Fr. 120.-- pro m3 für schönes Stammholz und Fr. 50.-- pro m3 für Brenn- und Industrieholz. Bei optimalen Bedingungen könnte die Familie des Beschwerdeführers im Jahr für circa Fr. 1‘000.-- Holz nutzen. Die Arbeit sei dabei noch nicht berücksichtigt.
Weiter führte B.___ aus, es könne sein, dass für Fr. 6‘000.-- Holz verkauft werden könne. Das komme vielleicht alle 10 Jahre, aber sicherlich nicht jährlich vor. Seine Nachforschungen über die Nutzung der vergangenen Jahre gingen auf den Sturm Lothar zurück. Seit dem Jahr 2003 seien 250.81 m3 Holz geschlagen worden, zu einem Erlös von Fr. 12‘088.95. Es wäre schön, wenn im Wald höhere Erträge zu erwirtschaften wären. Als Eigentümer sei man aber eher froh, wenn man nicht draufzahlen müsse. Die Annahmen der Sozialversicherungsanstalt Zürich könnten aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen und sollten nochmals überprüft werden (Urk. 3/12 Rückseite).
5.4 Es ist keinerlei Grund ersichtlich, warum die grundsätzliche Richtigkeit der Ausführungen des Försters B.___ in Zweifel zu ziehen wäre. Die Beschwerdegegnerin legte denn auch in keiner Art und Weise dar, inwiefern seine Aussagen nicht zutreffen sollten. Gestützt auf das Schreiben des Försters vom 14. Januar 2014 ist demnach davon auszugehen, dass aus der Nutzniessung der besagten Waldgrundstücke ein jährlicher Erlös von durchschnittlich rund Fr. 1‘000.-- erwirtschaftet werden könnte. Daran ändert sich auch nichts, wenn man auf der einen Seite berücksichtigt, dass der Förster lediglich das - allerdings um ein Vielfaches - grössere (Parzelle Z.___ mit einer Grösse von 20‘126 m2; vgl. Urk. 5/173/34 Ziff. 22), nicht aber das kleinere der beiden Grundstücke (Waldanteil von Parzelle A.___ mit einer Grösse von 190 m2; vgl. Urk. 5/173/37 oben) in seine Berechnung miteinbezog, er aber gleichzeitig auf der anderen Seite - wie der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte (Urk. 1, S. 9) - auch die Erlöse aus einem weiteren Grundstück miteinbezog, an welchem der Beschwerdeführer nicht nutzniessungsberechtigt war.
Gestützt auf die fachkundigen Aussagen des Försters ist sodann davon auszugehen, dass dem möglichen durchschnittlichen jährlichen Erlös von rund Fr. 1‘000.-- in der Regel ein Aufwand in mindestens gleicher Höhe gegenüber steht. Diese Aussage wird gestützt durch den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht zu den im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt ermittelten Kennziffern der Waldwirtschaft für das Jahr 2012 (Urk. 3/13), wonach sich der durchschnittliche Holzpreis verringert habe, die Holzerntekosten dagegen gestiegen seien, und die Schweizerischen Forstbetriebe bezogen auf den Gesamtbetrieb, das heisst auf alle Hauptkostenträger (Waldbewirtschaftung, Sachgüterproduktion und Dienstleistungen) einen Verlust von Fr. 87.-- je Hektar produktiver Waldfläche ausweisen würden.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 geltend gemacht hatte, die Nutzniessung der Grundstücke habe auch in der Vergangenheit keinen Ertrag abgeworfen. Selbst wenn das Waldgrundstück aktiv bewirtschaftet würde, könnte daraus kein Ertrag erzielt werden. Die Bewirtschaftungskosten würden in aller Regel die erzielbaren Erträge aus Holzverkäufen übersteigen (Einsprache vom 8. Februar 2013; Urk. 5/107).
5.5 Nach dem Gesagten ist zwar grundsätzlich von einem Verzichtstatbestand auszugehen, jedoch steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass aus dem ursprünglich eingeräumten Nutzniessungsrecht gar kein Ertrag (mehr) hätte erzielt werden können. Dementsprechend ist auch von der Annahme und Berücksichtigung eines Einkommensverzichts für das Anspruchsjahr 2014 abzusehen.
Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt wurde (Urk. 1 S. 11 f.), seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie nur unzureichend auf die von ihm vorgebrachten Argumente eingegangen sei.
6.
6.1 Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
6.2 Die anerkannten Ausgaben wurden nicht bestritten und sind auch nicht zu beanstanden. Dementsprechend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 58‘133.-- für das Jahr 2014 aus (Urk. 5/121). Mit Ausnahme des Ertrages aus Nutzniessung sind auch die seitens der Beschwerdegegnerin berücksichtigten anrechenbaren Einnahmen nicht bestritten.
6.3 Wie unter E. 5 dargelegt, ist kein Nutzniessungsertrag zu berechnen, weshalb den Ausgaben Einnahmen von Fr. 28‘856.-- (Fr. 34‘856.-- minus Fr. 6‘000.--) gegenüberstehen und damit einen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen von Fr. 29‘277.-- ergeben. Umgerechnet auf einen Monat resultiert ein Anspruch von Fr. 2‘439.75. Dieser ist um den Betrag der Direktzahlung Pauschalbetrag an die Krankenversicherung (individuelle Prämienverbilligung) von jährlich Fr. 4‘356.-- beziehungsweise Fr. 363.-- pro Monat zu reduzieren, womit ein monatlicher Anspruch von rund Fr. 2‘077.-- resultiert.
6.4 Demnach ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist mit der Feststellung, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 2‘077.-- ab Januar 2014 besteht.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 erbrachte Leistungen sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 7. Mai 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 2‘077.-- ab Januar 2014 besteht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Raphael Meyer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler