Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00107 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, bezieht seit dem 1. Dezember 1999 eine Invalidenrente (Urk. 12/232). Mit Verfügung vom 19. August 2014 legte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), den monatlichen Zusatzleistungsanspruch ab September 2014 auf Fr. 436.-- (Ergänzungsleistungen) fest (Urk. 12/224/42). Am 25. August 2014 liess die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache erheben, wobei sie beantragte, es seien bei den Ausgaben Fr. 1‘190.-- monatliche Mietkosten zu berücksichtigen (Urk. 12/207). Mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 wies das AZL die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte am 17. Oktober 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, es seien Mietkosten von Fr. 1‘190.-- pro Monat als Ausgaben zu berücksichtigen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 5. November 2014 stellte das AZL eine Wiedererwägung des Einspracheentscheides in Aussicht und ersuchte um eine neue Fristansetzung zur Stellungnahme, sollte die Beschwerde dennoch behandelt werden (Urk. 6), wobei es gleichzeitig eine Verfügung vom 30. Oktober 2014 einreichte, welche die Zusatzleistungen rückwirkend ab September 2014 neu auf Fr. 446.-- (Ergänzungsleistungen) pro Monat festlegte (Urk. 7/46). Am 13. November 2014 erfolgte eine weitere Eingabe der Versicherten (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. November 2014 wurde dem AZL die ursprünglich angesetzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde abgenommen und eine neue Frist angesetzt, um die Beschwerdeantwort sowie die vollständigen Akten einzureichen. Zudem wurde das AZL aufgefordert, innert derselben Frist darzulegen, ob und inwiefern es den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 (Urk. 2) mit der Verfügung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7/46) in Wiedererwägung gezogen habe (Urk. 9). Am 2. Dezember 2014 erstattete das AZL die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie sich im Ergebnis gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2014 richte (Urk. 11). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und Frist zur Replik angesetzt (Urk. 13), wobei die Versicherte keine Replik erstattete (Urk. 14, Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen.
1.2 Als anerkannte Ausgaben gelten nach Art. 10 Abs. 1 ELG bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13‘200.--, wobei eine allfällige Schlussabrechnung für die Nebenkosten weder bei einer Nach- noch bei einer Rückzahlung zu berücksichtigen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Der vertraglich vereinbarte Mietzins gilt nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht offensichtlich übersetzt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2).
1.3 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 19. August 2014 legte das AZL den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab September 2014 auf Fr. 436.- pro Monat fest (Urk. 12/224/42). Im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 bestätigte das AZL diese Verfügung und führte zusammengefasst aus, die Versicherte könne nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen, dass sie monatlich einen Mietzins von Fr. 1‘190.-- bezahle. Weiter ging das AZL davon aus, dass die 4-Zimmerwohnung an der Z.___ in Y.___ von der Hauptmieterin A.___, der Versicherten, B.___ (dem zweiten geschiedenen Ehemann der Versicherten) und C.___ genutzt werde, weshalb der Versicherten in Anwendung von Art. 16c ELV nur ein Viertel des gesamten Mietzinses der Wohnung als Ausgabe anzurechnen sei (Urk. 2). Nachdem die Versicherte die Abmeldung von B.___ belegt hatte und diese vom zuständigen Bevölkerungsamt der Stadt Y.___ bestätigt worden war (Urk. 3/1, Urk. 12/213), wurden ihr vom AZL mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 im Sinne einer teilweisen Wiedererwägung der Verfügung vom 19. August 2014 (Urk. 12/224/42) ein Drittel des gesamten Mietzinses als Ausgabe anerkannt sowie der Anspruch auf Ergänzungsleistungen auf Fr. 446.-- pro Monat ab September 2014 abgeändert (Urk. 12/224/46). In der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 führte das AZL zudem aus, dass ein Mietzins in der Höhe von Fr. 1‘190.-- rund 44 % des gesamten Mietzinses ausmache, was zur Anrechnung als Mietzins übersetzt erscheine. Weiter hielt das AZL fest, dass die Versicherte weder Anspruch auf kantonale Beihilfe noch auf Gemeindezuschüsse habe (Urk. 11).
2.2 Die Versicherte machte in der Beschwerde vom 17. Oktober 2014 insbesondere geltend, dass sie tatsächlich Mietzinsen in der Höhe von Fr. 1‘190.-- pro Monat bezahle. C.___, welcher mit ihr in der Wohnung lebe, könne monatlich nicht mehr als Fr. 500.-- zahlen und das Zimmer sei ihm auf Drängen der Asylkommission vermietet worden (Urk. 1). Mit Eingabe vom 13. November 2014 brachte die Versicherte vor, dass B.___ nicht mehr in der fraglichen Wohnung lebe und sich abgemeldet habe (Urk. 8). Die Versicherte machte von der Gelegenheit, sich im Rahmen einer Replik zur wiedererwägungsweisen Abänderung der Verfügung vom 19. August 2014 mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7/46) sowie zur Beschwerdeantwort des AZL vom 2. Dezember 2014 (Urk. 11) zu äussern, keinen Gebrauch (Urk. 13, Urk. 14, Urk. 15).
3.
3.1 Zu überprüfen ist die Verfügung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7/46), mit welcher der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 (Urk. 2) im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG teilweise in Wiedererwägung gezogen worden war, bevor die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 (Urk. 11) erstattete. Strittig ist, welche Mietkosten der Versicherten im Rahmen der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs als Ausgaben anzurechnen sind (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8, Urk. 11). Anzumerken ist zunächst, dass jedenfalls nicht die gesamten von der Versicherten geltend gemachten Mietkosten berücksichtigt werden können. Der jährliche Höchstbetrag für eine Einzelperson liegt nämlich bei Fr. 13‘200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), doch der von der Versicherten geltend gemachte Mietzins von monatlich Fr. 1‘190.-- liegt mit jährlich Fr. 14‘280.-- über dieser Grenze.
3.2 Nach der Bestimmung von Art. 16c Abs. 1 ELV ist immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich eine Person mit anderen Personen, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind, den gleichen Haushalt teilt. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen auch für Mietanteile von Personen aufzukommen haben, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139). Nach Art. 16c Abs. 2 ELV hat die Aufteilung des Mietzinses grundsätzlich nach gleichen Teilen, das heisst nach Köpfen und nicht nach bewohnten Zimmern oder Flächen, zu erfolgen. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in engen Grenzen aufgrund besonderer Umstände möglich. Solche Ausnahmen können zum Tragen kommen, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder wenn das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht (BGE 130 V 263 E. 5.3). Eine moralische Pflicht kann beispielsweise vorliegen, wenn eine versicherte Person zu einer Gegenleistung für unentgeltlich geleistete Dienste verpflichtet ist (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 139). Ausnahmen werden jedoch rechtsprechungsgemäss nur in engen Grenzen anerkannt. So hat die Aufteilung des Mietzinses selbst dann grundsätzlich nach gleichen Teilen zu erfolgen, wenn ein Kleinkind in der Wohnung lebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2014 vom 6. Mai 2014 E. 1.2). Weiter findet die Mietzinsaufteilung nach Köpfen auch Anwendung, wenn eine versicherte Person mit einer Person zusammenlebt, deren Identität und Aufenthaltsstatus in der Schweiz nicht geklärt ist und für welche sie keine zivilrechtliche Unterstützungspflicht zu erfüllen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2).
3.3 Nachdem sich B.___ abgemeldet hatte (Urk. 3/1, Urk. 7/212), ist vom AZL anerkannt worden, dass er nicht mehr in der Wohnung an der Z.___ lebt (Urk. 7/46, Urk. 11). Die Wohnung wird von der Versicherten und C.___ bewohnt, zudem ist sie das Geschäftsdomizil der Hauptmieterin, der A.___. Die Mietkosten dieser Wohnung sind somit „nach Köpfen“ unter den drei Mietparteien aufzuteilen. Der Untermietvertrag mit C.___ wurde zwischen der Versicherten sowie der A.___, vertreten durch die Versicherte, als Vermieterin, und C.___, vertreten durch seinen Beistand, als Mieter, am 27. Mai 2014 per 1. Juli 2014 zu einem Mietzins von monatlich Fr. 600.-- inklusive Nebenkosten abgeschlossen (Urk. 12/207). Die Versicherte liess indessen geltend machen, dem Flüchtling C.___ sei es nicht möglich, mehr als Fr. 500.-- Mietkosten zu bezahlen (Urk. 1), was dessen Beistand in der Beschwerdeantwort gegenüber dem AZL bestätigt hatte (Urk. 11 S. 5). In der Einsprache vom 25. August 2014 führte die Versicherte selbst dazu aus, dass das an C.___ vermietete Zimmer wohl einen Marktmietzins von Fr. 850.-- wert sei und aus humanitären Gründen nur Fr. 500.-- verlangt würden (Urk. 12/207). Die Versicherte ist jedoch weder moralisch noch rechtlich verpflichtet, C.___ durch die Gewährung einer Vorzugsmiete zu unterstützen. Insbesondere wäre es unbillig, einen Teil des eigentlich von C.___ zu begleichenden Mietzinses mit Ergänzungsleistungen der Versicherten zu begleichen. Die gesamten Mietkosten (inklusive Nebenkosten, ohne Garage) in der Höhe von Fr. 2‘728.-- (Urk. 3/2: Rechnungen ab Februar 2014) sind daher gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV unter den Mietparteien „nach Köpfen“ aufzuteilen.
3.4 Allerdings ist rechtsprechungsgemäss, solange ein Mietvertrag besteht und die anspruchsberechtigte Person effektiv den vereinbarten Mietzins entrichtet, dieser massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint (vgl. Urteil P 42/06 vom 2. November 2006 E. 5.1.2). Der gesamte Mietzins der in Frage stehenden Wohnung an der Z.___ wird monatlich von der Hauptmieterin A.___ an die Vermieterin überwiesen (Urk. 3/2). Gemäss dem Untermietvertrag vom 16. Dezember 2011 wurde zwischen der Hauptmieterin und der Versicherten als Untermieterin ab 1. November 2012 ein monatlicher Mietzins inklusive Nebenkosten in der Höhe von Fr. 1‘190.-- vereinbart (Urk. 12/207). Den Kontoauszügen des Kontos der Versicherten bei der D.___ lassen sich keine Mietzinszahlungen entnehmen (Urk. 12/193). B.___, Verwaltungsratsmitglied der Hauptmieterin, bestätigte am 23. Mai 2014 in deren Namen, dass die Versicherte den monatlichen Untermietpreis von Fr. 1‘190.-- für die Monate März, April und Mai 2014 pünktlich bezahlt habe (Urk. 12/198). Weiter bestätigte eine sich als Inhaberschaft der E.___ bezeichnende Person am 25. März 2014, dass die Versicherte den Mietzins für die Monate September 2013 bis März 2014 immer pünktlich bezahlt habe (Urk. 12/199).
3.5 Zu beachten ist, dass zwischen der Hauptmieterin und der Versicherten insofern personelle Verflechtungen bestehen, als es sich beim zum Zeitpunkt des Einpracheentscheides vom 9. Oktober 2014 (Urk. 2) sowie der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7/46) im Amt stehenden Verwaltungsratsmitglied der Hauptmieterin, B.___ (vgl. www.zefix.ch), um den zweiten geschiedenen Ehemann der Versicherten handelt (Urk. 12/5a), welcher bis am 15. März 2014 gemeinsam mit der Versicherten in der Wohnung an der Z.___ gelebt hatte (Urk. 3/1, Urk. 7/213) und bei seinen Aufenthalten in der Schweiz gemäss Angaben der Versicherten weiterhin in dieser Wohnung lebt (Urk. 1). Zudem war der erste geschiedene Ehemann der Versicherten, F.___ (Urk. 12/5), bereits in der Vergangenheit im Verwaltungsrat dieser Unternehmung und ist nun seit September 2015 erneut als Verwaltungsratsmitglied eingetragen (vgl. www.zefix.ch), hatte den Untermietvertrag mit der Versicherten vom 16. Dezember 2011 im Namen der Hauptmieterin abgeschlossen (Urk. 12/207) und kümmert sich gemäss seinen Angaben gegenüber dem AZL regelmässig persönlich um die Versicherte (Urk. 2 S. 2).
Auch die Versicherte selbst war in der Vergangenheit Mitglied des Verwaltungsrates der Hauptmieterin (vgl. www.zefix.ch). Zudem schloss die Versicherte den Untermietvertrag mit C.___ vom 27. Mai 2014 (Urk. 12/207) in ihrem eigenen Namen sowie in Vertretung der Hauptmieterin ab. Anlässlich dieses Vertragsabschlusses gab sie als ihre Mailadresse G.___ an (Urk. 12/207), bei der es sich um die auch von der Hauptmieterin verwendete Mailadresse handelt (vgl. Urk. 12/198). Ferner bestätigte die E.___ obwohl deren ausländische Zweigniederlassung in H.___ ihr Domizil im Jahr 2010 eingebüsst hatte (Urk. 3/3), dass die Versicherte, den Mietzins für die Monate September 2013 bis März 2014 immer pünktlich bezahlt habe. Unklar ist, wer diesen Beleg unterschrieben hat (Urk. 12/199). Diese Tatsachen lassen Zweifel an den Ausführungen der Versicherten aufkommen. Daran ändern ihre Ausführungen, dass es dabei lediglich um eine Verwechslung des verwendeten Briefkopfs gehandelt habe (Urk. 1), nichts. Da die Versicherte die Zahlungen an die Hauptmieterin nicht belegen kann und auch nach dem Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014, welcher diese Zahlungen als nicht genügend bewiesen beurteilte (Urk. 2 S. 2), mit der Beschwerde vom 17. Oktober 2014 (Urk. 1) nicht annähernd eine Klärung erfolgte, erscheinen sie unter den vorliegenden Umständen der personellen Nähe der Beteiligten als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
3.6 Es bleibt somit bei der Berücksichtigung eines Drittels des gesamten Mietzinses (vgl. Urk. 3/2: Fr. 2‘728.--) gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV, was monatlich Fr. 909.30 (Fr. 2‘728.-- : 3) ergibt. So resultieren jährlich Mietkosten von rund Fr. 10‘912.-- (12 x Fr. 909.30), wie sie in der Verfügung vom 30. Oktober 2014 berücksichtigt wurden (Urk. 7/46).
Die weiteren sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2014 (Urk. 12/242/42 und Urk. 2) als auch in der Verfügung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7/46) berücksichtigten Ausgaben sowie Einnahmen erscheinen nachvollziehbar und werden von der Versicherten nicht in Frage gestellt (Urk. 1, Urk. 8). Somit hat das AZL die Höhe der monatlichen Ergänzungsleistungen in der Verfügung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7/46) zu Recht auf Fr. 446.-- bemessen. Die Verneinung des Anspruchs auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse wurde in der Verfügung vom 30. Oktober 2014 (Urk. 7/46) sowie in der Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2014 (Urk. 11 S. 5-6) vom AZL zutreffend begründet und im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen (Urk. 1, Urk. 8). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 30. Oktober 2014 gegenstandslos geworden ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef