Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2014.00108 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 1. Oktober 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 lehnte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), das Gesuch von X.___ um Therapiekarten für Y.___ ab (Urk. 8/184/24). Nachdem X.___ gegen diese Verfügung am 14. Februar 2014 (Urk. 8/170) Einsprache erhoben hatte, wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 24. September 2014 (Urk. 8/184/26 = Urk. 2) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 24. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Therapiefahrten der Y.___ für medizinische Trainingstherapie zu vergüten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).
Laut Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die zu vergütenden Krankheitskosten, das heisst unter anderem auch die zu vergütenden Transport– und Betreuungskosten.
1.3 Der gestützt auf diese Delegationsnorm erlassene, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 9 Abs. 1 des Kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) bestimmt, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist. Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge und Näheres bestimmt die Verordnung des Regierungsrates (§ 9 Abs. 2-3 ZLG).
1.4 Dieser regelt in § 15 Abs. 1 lit. b der Zusatzleistungsverordnung (ZLV), dass die Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort vergütet werden. Dabei werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet (§ 15 Abs. 2 ZLV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2014 die Vergütung von Therapiefahrten der Y.___ für medizinische Trainingstherapie (Physiotherapie, drei mal pro Woche während drei Monaten) beantragt habe und als Beleg ärztliche Kurzzeugnisse der behandelnden Hausärztin eingereicht habe. Die Ablehnung der Vergütung des Y.___ begründete sie damit, dass Transportkosten nur im Umfang der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (Tram) zwischen Wohn- und Behandlungsort vergütet werden könnten. Andere Transportkosten würden nicht vergütet, zumal die beiden Endpunkte jeweils in unmittelbarer Nähe einer Tramhaltestelle lägen und nur ein Umsteigevorgang notwendig sei. Die Beschwerdeführerin stehe sodann bei den Therapieterminen mangels anderweitiger Verpflichtungen nicht unter Zeitdruck und habe in den letzten Monaten mehrfach bewiesen, dass sie problemlos in der Lage sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (S. 1).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend (Urk. 1), sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reisen. Die Hausärztin habe ebenfalls bestätigt, dass sie für die Therapiefahrten auf die Benützung der Therapiekarten von Y.___ angewiesen sei (S. 2). Am 9. Mai 2014 habe sie ausserdem beim Aussteigen aus dem Tram einen Unfall erlitten, wobei sie sich das Knie und den Unterschenkel verletzt habe (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Wegstrecke von Wohnort bis zur Klinik Z.___ den Transport durch die Organisation Y.___ benötigt, oder ob diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Tram) zurückgelegt werden kann.
3.
3.1 Die hier strittigen Transportkosten sind als Teil von Krankheits- und Behinderungskosten Bestandteil der Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für das Auto hält § 15 Abs. 1 ZLV fest, dass solche Kosten nur übernommen werden können, wenn die Versicherte wegen ihrer Behinderung auf das Auto angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 1.4).
3.2 Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 f.) ist in keiner Weise belegt. Mangels eines Arztberichtes, der die Notwendigkeit der Autofahrt ausdrücklich ausweist, erweist sich das entsprechende Begehren als aussichtslos, denn den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an der Benutzung der öffentlichen Transportmittel verhindert sein könnte. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte der Klinik Z.___ vom 10. Februar 2014 (Urk. 3/1) sowie der Hausärztin Dr. med. A.___ vom 12. Februar 2014 (Urk. 3/2) nicht zu ändern. So wird von den Ärzten der Klinik Z.___ lediglich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin eine Therapiekarte Y.___ benötige, da sie in der Physiotherapie im Hause eine dreimonatige medizinische Trainingstherapie absolviere. Auch von der Hausärztin Dr. A.___ wurde der Einsatz eines Y.___ leidglich befürwortet, nicht jedoch als absolut notwendig erachtet. Ihre Aussage, wonach die Beschwerdeführerin orthopädisch angepasste Schuhe trage und deshalb nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, wird von ihr nicht näher begründet und erscheint deshalb nicht nachvollziehbar, zumal Sinn und Zweck von orthopädisch angepassten Schuhen gerade das schmerzfreie Stehen und Gehen sein soll.
3.3 Weiter geht aus den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/182-183) sowie den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) hervor, dass diese durchaus in der Lage ist, sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. So brachte die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin verlangten Dokumente jeweils persönlich am Schalter vorbei, wobei sie für diese Wegstrecke selbständig das Tram benützte. Aus dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unfall beim Aussteigen aus dem Tram (vgl. Urk. 1 S. 3) kann sie sodann ebenfalls nichts für sich ableiten. Vielmehr belegt diese Aussage gerade, dass sie sich durchaus mit dem Tram fortbewegt. Diesbezüglich geht aus dem beigelegten Bericht über die ambulante Behandlung vom 9. Mai 2014 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich eine Kniedistorsion rechts zugezogen habe und anschliessend gestürzt sei, wobei der Aufprall hauptsächlich mit den Händen abgefangen worden sei. Nach der Anlage eines NSAR-Verbandes könne die Beschwerdeführerin praktisch schmerzfrei auftreten, weshalb keine Stockentlastung nötig sei (Urk. 3/3). Nach dem Gesagten kann auch aus diesem Unfall nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Behinderung auf das Auto angewiesen wäre und die Kosten durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen wären.
3.4 Des Weiteren gilt es – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte - die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie alles Mögliche und Zumutbare unternehmen, um die Leistungen der einzelnen Sozialversicherungen so tief wie möglich zu halten.
3.5 Unter diesen Umständen erscheint es als gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenfolgen im Auge hat und dementsprechend die Transportkosten so gering als möglich halten will. Die Beschwerdeführerin ist für die Wegstrecke von Wohnort bis zur Klinik Z.___ nicht auf den Transport durch die Organisation Y.___ angewiesen, es ist ihr zumutbar diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Tram) zurückzulegen.
4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) als hinfällig.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach