Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00110 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 13. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Rechtsanwältin Dr. Alexandra Zeiter
Sticher Strazzer Zeiter, Rechtsanwälte
Waffenplatzstrasse 18, Postfach 2088, 8027 Zürich
gegen
Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2014 das Gesuch von X.___ um weitere Ausrichtung von Zusatzleistungen für die Zeit ab Mai 2014 abgewiesen und im Übrigen das Einspracheverfahren im Sinne der Erwägungen vorläufig sistiert hat (Urk. 2 S. 2 Disp. Ziff. I. und II.),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Oktober 2014, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, es seien Ziff. I des Einspracheentscheides vom 6. Oktober 2014 und Ziff. 3 der Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung vom 20. Juni 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2014 die ihm zustehenden Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Durchführungsstelle vom 5. Dezember 2014 (Urk. 6),
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 17. März 2015 an seinem Antrag festhielt (Urk. 10) und die Durchführungsstelle mit der Duplik vom 2. Juni 2015 (Urk. 17) eine neue Verfügung vom 27. Mai 2015 einreichte, mit welcher sie dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Neuberechnung rückwirkend monatliche Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2014 von Fr. 3‘465.--, für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 von Fr. 3‘339.-- sowie ab 1. Januar 2015 von Fr. 3‘449.-- zusprach (Urk. 18/2; vgl. auch Urk. 14),
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Duplik vom 8. Juli 2015 (Urk. 23),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs haben, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen,
dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG),
dass die neue Verfügung der Durchführungsstelle vom 27. Mai 2015 über den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2014 (Urk. 18/2) erst nach Einreichung der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 (Urk. 6) erlassen wurde, was eine Wiedererwägung pendente lite ausschliesst, und ihr deshalb lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zukommt (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 53 Rz 47 mit Hinweisen),
dass aufgrund der Sach- und Rechtslage und den der Verfügung der Durchführungsstelle vom 27. Mai 2015 zugrunde liegenden Bedarfsberechnungen (Urk. 18/2 S. 3 ff.) unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 17, Urk. 23) feststeht, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2014 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, und zwar - im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2014 - von monatlich Fr. 3‘465.-- in der Periode vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2014 und von Fr. 3‘339.-- ab 1. Juli 2014 (Urk. 18/2 S. 3 f.),
dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 27. Mai 2015 auch den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 3‘449.-- festgesetzt hat, dass darüber indessen nicht zu befinden ist, da dies einen Zeitraum nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides betrifft,
dass nunmehr auch kein Grund für eine weitere Sistierung des Verfahrens betreffend Rückerstattung besteht, was die Beschwerdegegnerin auch anerkannt hat (vgl. Urk. 18/1 und Urk. 24),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist,
dass das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos geworden ist, nachdem die Ergänzungsleistungen am 27. Mai 2015 rückwirkend per 1. Mai 2014 wiederum zugesprochen worden sind (Urk. 18/2),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zusteht, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Honorarnote vom 8. Juli 2015 (Urk. 11/2) einen Aufwand von 14 Arbeitsstunden in Rechnung stellte, wobei aus ihrer Aufstellung ersichtlich wird, dass die ersten 4,25 Stunden die Rechtsvertretung im Einspracheverfahren und nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betrafen (Urk. 11/2 S. 2), weshalb diese nicht entschädigt werden können,
dass dagegen für die Stellungnahme zur Duplik vom 8. Juli 2015 (Urk. 23) und die Instruktion nach Erhalt des Urteils ein Arbeitsaufwand von je einer weiteren Stunde anerkannt werden kann, was einem Gesamtaufwand von 11,75 Stunden (14 minus 4,25 plus 2) entspricht,
dass der in der Honorarnote veranschlagte Stundenansatz von Fr. 350.-- (Urk. 11/2 S. 1) nicht dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis 31. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 entspricht und entsprechend zu kürzen ist,
dass demnach 9,75 Stunden à Fr. 200.-- und 2 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Kleinspesenzuschlag gemäss Honorarnote von Fr. 147.-- (Urk. 11/2 S. 1) und Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen sind, was eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘740.-- ergibt,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. Oktober 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 3‘465.-- ab 1. Mai 2014 und auf Fr. 3‘339.-- ab 1. Juli 2014 hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘740.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Alexandra Zeiter unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt