Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00112 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 15. Januar 2015
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Gemeinde Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 (Urk. 7/19) forderte die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___, geboren 1945, und von seiner Ehegattin, Y.___, geboren 1957, zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Betrag von insgesamt Fr. 11‘628.-- zurück. Am 15. März 2012 stellten der Versicherte und seine Ehegattin bei der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ein Gesuch um Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 11‘628.-- (Urk. 7/25).
Mit einem mit „Einspracheentscheid auf Erlassgesuch vom 15. März 2012“ bezeichneten Verwaltungsakt vom 21. August 2012 (Urk. 7/43) wies die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Erlassgesuch des Versicherten und seiner Ehegattin mangels guten Glaubens ab.
1.2 Mit Entscheid vom 7. April 2014 (Prozess Nr. ZL.2012.00088) trat das hiesige Gericht auf die vom Versicherten und seiner Ehegattin gegen den Verwaltungsakt vom 21. August 2012 erhobene Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten an die Gemeinde Z.___ zur Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführenden vom 19. September 2012 gegen die Verfügung vom 21. August 2012.
1.3 Mit einem als „Verfügung über den Erlass von Zusatzleistungen“ bezeichneten Verwaltungsakt vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/56) wies die Gemeinde Z.___ das Erlassgesuch des Versicherten und seiner Ehegattin erneut mangels guten Glaubens ab. Die vom Versicherten und seiner Ehegattin am 2. September 2014 gegen den Verwaltungsakt vom 4. Juli 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/57) wies die Gemeinde Z.___ mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2014 (Urk. 7/58 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehegattin mit Eingabe vom 5. November 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 7. Oktober 2014 und den Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 11‘628.--.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2014 (Urk. 6) beantragte die Gemeinde Z.___ die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten und seiner Ehegattin am 25. November 2014 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Mit Urteil vom 7. April 2014 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. ZL.2012.00088) ist das hiesige Gericht mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Beschwerde vom 19. September 2012 nicht eingetreten werden, und hat die Sache an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. September 2012 als Einsprache gegen die Verfügung vom 21. August 2012 prüfe und anschliessend mit Erlass eines Einspracheentscheids darüber befinde.
2.2 Wie die an sich unzulässige erneute Verfügung vom 4. Juli 2014 über den gleichen Streitgegenstand rechtlich zu qualifizieren ist, kann aus prozessökonomischen Gründen offen gelassen werden, da sich im Ergebnis nichts ändert.
3.
3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
3.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c). Bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3, SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 3.2).
3.3 Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3).
3.4 Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2011, bei welchem ein bisher unverheirateter Versicherter eine im Vergleich zu Verheirateten höhere Ergänzungsleistung bezog und der EL-Durchführungsstelle seine Heirat rechtzeitig und korrekt gemeldet hatte, erkannt, dass die Meldung seiner Heirat den Versicherten nicht vom Vorwurf grober Nachlässigkeit zu entlasten vermöge, wenn die EL-Durchführungsstelle es versäumt habe, nach dem Hinweis des Versicherten auf die Hochzeit die Leistungen neu zu berechnen, weil eine mit zumutbarer Sorgfalt vorgenommene Prüfung des der Verfügung beigelegten ELBerechnungsblattes ganz erhebliche Unstimmigkeiten aufgezeigt hätte, und da es selbst einem Laien ohne spezielle Kenntnisse der ELBerechnung hätte auffallen müssen, dass trotz der Heirat keine Änderungen in der EL-Berechnung vorgenommen worden seien. Der Versicherte, welcher die Ergänzungsleistungen weiterhin im Betrag, der für eine alleinstehende Person ermittelt wurde, entgegengenommen hatte, habe nicht nur in leichter Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1 f.).
In einem anderen Fall aus dem Jahre 2008 hatte der Versicherte eine Rente der SUVA in der EL-Anmeldung aufgeführt und der EL-Durchführungsstelle einen Rentenausweis eingereicht. Diese setzte jedoch bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung unter den anrechenbaren Einnahmen versehentlich den monatlichen Rentenbetrag an Stelle des jährlichen Betrags ein. Das Bundesgericht stellte fest, dass sämtliche Positionen sowie der Ausgaben- beziehungsweise Einnahmenüberschuss im Berechnungsblatt explizit und leicht erkennbar mit den Jahres- und nicht mit den Monatswerten aufgeführt worden seien. Da der Versicherte selbst bei oberflächlicher Durchsicht des EL-Berechnungsblattes in einer Aufstellung, welche ansonsten durchwegs Jahreswerte enthielt, hätte erkennen können und müssen, dass die EL-Berechnung unzutreffend war, sei sein guter Glauben zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2 ff.).
3.5 In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug geregelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).
Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
3.6 Des Weiteren bestimmt Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), dass die Anspruchsberechtigten beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls Drittpersonen oder Behörden, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen haben. Diese Meldepflicht erstreckt sich sodann auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 7. Januar 2011 Kenntnis der Verfügung der Beschwerdegegnerin gleichen Datums (Urk. 7/7) erhielten, wonach ihnen für die Zeit ab 1. Januar 2011 eine ohne Berücksichtigung einer Kinderrente als anrechenbare Einnahme bemessene jährliche Ergänzungsleistung und Beihilfe im Betrag von insgesamt Fr. 27‘816. ausgerichtet wurde.
4.2 Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/5) sprach die Ausgleichskasse der Zürcher Arbeitgeber dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Kinderrente für seine Tochter A.___ von monatlich Fr. 912.-- ab 1. Oktober 2010 beziehungsweise von monatlich Fr. 928.-- ab 1. Januar 2011 zu.
4.3 Am 7. Februar 2012 hat die Beschwerdegegnerin Kenntnis der Ausrichtung einer Kinderrente an den Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2010 erhalten (Urk. 7/12).
5.
5.1 Mit der Frage nach dem Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführenden (vgl. vorstehende E. 3.2) hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/56) nicht näher befasst. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführenden kann vorliegend indes offen bleiben, wenn sie die ihnen obliegenden Auskunfts- und/oder Meldepflichten grobfahrlässig verletzt haben sollten. Denn eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht kann gegebenenfalls als Indiz dafür gewertet werden kann, dass ein Leistungsbezüger bei Aufbringung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt und Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können und müssen, was gegen die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug spricht. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie beispielsweise Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2012 vom 2. Mai 2013 E. 3.2, 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1 und I 622/05 vom 14. August 2006 E. 3).
5.2 Bei der Zusprechung einer Kinderrente von Fr. 928.-- im Monat handelt es sich um eine wesentliche Änderung in den für die Versicherungsleistungen massgebenden Verhältnissen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Diese Einkommensveränderung hätten die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Verfügung betreffend Zusprechung einer Kinderrente vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/5) unverzüglich melden müssen. Vorliegend steht indes fest, dass die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin erst am 7. Februar 2012 über die Zusprechung einer Kinderrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 in Kenntnis setzten (vgl. Urk. 7/12). Dadurch haben die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin getäuscht und verhindert, dass Letztere die bezogene Kinderrente zu einem früheren Zeitpunkt bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung als anrechenbare Einnahmen berücksichtigen konnte. Damit erscheint das Verhalten der Beschwerdeführenden nicht mehr als leichte Nachlässigkeit sondern als eine qualifizierte und grobfahrlässige Verletzung der sich aus Art. 28 und Art. 31 ATSG sowie aus Art. 24 ELV ergebenden Auskunfts- und Meldepflicht, welche der Annahme einer Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug entgegen steht.
6. Demzufolge fehlte es den Beschwerdeführenden an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob - als weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen - eine grosse Härte vorliegt.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerVolz