Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00116 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Beschluss vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1945, bezieht Zusatzleistungen (eidgenössische Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen) zur Altersrente (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), dem Versicherten nach einer Neuberechnung ab dem 1. Januar 2014 monatliche Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘317.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 752.--, kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 202.-- sowie einer Prämienpauschale Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 363.--) zu (Urk. 5/54). Hiergegen erhob der Versicherte am 31. Januar 2014 Einsprache und machte geltend, der zugesprochene Betrag reiche nicht aus, um seine Lebenshaltungskosten zu decken (Urk. 5/62/3-4). Dabei reichte er eine Verfügung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 10. Januar 2014 ein, mit welcher der Altersrentenanspruch per 1. Februar 2014 geändert worden war (Urk. 5/59). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten ab dem 1. Februar 2014 Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘592.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘027.--, kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 202.-- sowie einer Prämienpauschale Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 363.--) zu. Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 hiess die SVA, nunmehr die Abteilung Zusatzleistungen (im Folgenden: Durchführungsstelle), die Einsprache vom 31. Januar 2014 (Urk. 5/62/3-4) teilweise gut (Urk. 5/73 = Urk. 2) und sprach dem Versicherten ab dem 1. Februar 2014 Leistungen im Sinne der Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) zu.
2. Am 1. März 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Februar 2014, da die zugesprochenen Leistungen nicht ausreichten, um die Kosten zu decken (Urk. 5/74 = Urk. 1). Im Schreiben vom 4. November 2014 teilte die SVA, Durchführungsstelle, dem Versicherten mit, dass die Verfügung vom 4. Februar 2014 im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 bestätigt worden sei, weshalb die Beschwerde ans Gericht offen stehe, und setzte dem Versicherten eine Frist an, um mitzuteilen, ob die Eingabe vom 1. März 2014 als Beschwerde ans Gericht weitergeleitet werden solle, mit der Ankündigung, dass die Durchführungsstelle bei nicht erfolgender Rückmeldung so verfahren werde (Urk. 5/145). Da sich der Versicherte innert der angesetzten Frist nicht vernehmen liess, leitete der Rechtsdienst der SVA dessen Eingabe vom 1. März 2014 (Urk. 1) mit der Beschwerdeantwort vom 24. November 2014 (Urk. 4), in welcher die SVA auf Abweisung der Beschwerde schloss, ans Sozialversicherungsgericht weiter.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 wurden die mit der Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 5/54) zugesprochenen Leistungen für den Januar 2014 bestätigt (Urk. 2). Der Versicherte erhob gegen diesen Einspracheentscheid keine Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht. Am 1. März 2014 (Urk. 1) erhob der Versicherte jedoch Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) und erwähnte den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 (Urk. 2) nicht. Somit sind die mit Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 5/54) zugesprochenen und mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 (Urk. 2) bestätigten Zusatzleistungen für den Januar 2014 rechtskräftig geworden. Anders verhält es sich jedoch mit den Zusatzleistungen ab 1. Februar 2014.
2. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen sozialversicherungsrechtliche Verfügungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, wobei die Einsprache als förmliches Rechtsmittel gilt (vgl. BGE 133 V 55). Im Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ist diesbezüglich keine Ausnahme vorgesehen, weshalb in diesen Verfahren zwingend ein Einspracheverfahren durchlaufen werden muss. Vom Einspracheverfahren ausgenommen sind gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG nur prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – im Verfahren betreffend Zusatzleistungen in Form eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
3. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Bei einer Änderung der Rente hat dies gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs zu geschehen. Der Altersrentenanspruch des Versicherten änderte sich per 1. Februar 2014 (Urk. 5/59), weshalb die SVA, Ausgleichskasse, am 4. Februar 2014 über den Zusatzleistungsanspruch ab dem 1. Februar 2014 neu verfügte (Urk. 5/69). Bei der Verfügung vom 4. Februar 2014 handelte es sich um keine vom Einspracheverfahren ausgenommene prozess- oder verfahrensleitende Verfügung. Daher enthielt diese Verfügung zu Recht die Rechtsmittelbelehrung, dass innert dreissig Tagen nach Erhalt eine Einsprache bei der SVA erhoben werden könne (Urk. 5/69). Eine solche Einsprache wurde vom Versicherten sodann am 1. März 2014, also innert der Rechtsmittelfrist, bei der SVA eingereicht (Urk. 1).
4. Wie ausgeführt, ist das Einspracheverfahren im Anschluss an den Erlass einer Verfügung im Verfahren betreffend Zusatzleistungen zwingend durchzuführen, wobei die verfügende Verwaltungsbehörde Einspracheinstanz ist. Der Einspracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet Anfechtungsgegenstand im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Die SVA hätte somit nach der vom Versicherten am 1. März 2014 gegen die Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) erhobenen Einsprache (Urk. 1) ein Einspracheverfahren durchführen und einen Einspracheentscheid fällen müssen. Es stand ihr hingegen nicht offen, die Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) bereits im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 5/54) zu überprüfen und mit dem Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 (Urk. 2) im voraus zu bestätigen. Auf die Sache kann daher mangels eines anfechtbaren Entscheides nicht eingetreten werden. Die Einsprache vom 1. März 2014 ist mitsamt den Akten an die SVA zu überweisen, damit diese das gesetzlich zwingend vorgesehene Einspracheverfahren durchführe und über die am 1. März 2014 gegen die Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) erhobene Einsprache (Urk. 1) entscheide.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Einsprache vom 1. März 2014 wird mitsamt den Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Naef