Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00117 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 4. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, bezieht seit dem 1. März 2005 eine halbe Invalidenrente (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Oktober 2005, Urk. 7/4/5 und Urk. 7/4/11-12).
1.2 Nachdem sich der Versicherte im März 2014 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente angemeldet hatte (Urk. 7/1), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden Durchführungsstelle) sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/25-26) ab, wobei sie ihm ein hypothetisches Einkommen anrechnete (vgl. Berechnungsblatt Urk. 7/27-28). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/31, Urk. 7/35) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 10. November 2014 (Urk. 7/43 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Ergänzungsleistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob und gegebenenfalls ab wann dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
2.2 Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit Oktober 2001 als Paketbote bei der Z.___ tätig, wobei das Arbeitsverhältnis bis Ende Mai 2011 dauerte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6). Per 1. März 2005 wurde ihm eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/4/5 und Urk. 7/4/11-12). Von August 2011 bis Ende Mai 2013 arbeitete der Beschwerdeführer bei der A.___, wiederum zu 50 % (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 6).
Mit Revisionsgesuch vom 6. September 2013 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2015 eine Erhöhung der Invalidenrente ablehnte. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 27. April 2015 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. August 2015 im Verfahren IV.2015.00451 in dem Sinne gut, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Insbesondere liess die medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise anhaltenden Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Vormittags-Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil im relevanten Zeitraum nicht zu (Urk. 10). Die entsprechenden Abklärungen bei der IV-Stelle sind noch pendent (vgl. Telefonnotiz vom 1. Februar 2016; Urk. 9).
Nachdem sein Begehren um Zusatzleistungen abgewiesen worden war, machte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache und Beschwerde geltend, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden könne (Urk. 7/31, Urk. 7/35, Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem geltend, dass es ihm nicht möglich sei, das angerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 3 f.). Somit ist in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 12'140.-- angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt in der Verfügung vom 30. Juli 2014, Urk. 7/27-28).
3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. August 2015 (Urk. 10) geht hervor, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte, wonach der Beschwerdeführer an einer Vormittagsstelle bei der Z.___ zu 50 % arbeitsfähig sei, sofern der Arbeitsplatz nach den Bedürfnissen des Beschwerdeführers eingerichtet sei und Rücksichtnahme bezüglich der Geruchsimmissionen geboten werde. Dr. B.___ habe bereits damals erwähnt, dass es bei Umstellungen und Veränderungen im Arbeitsrhythmus zu Dekompensationen kommen könne, sich der Beschwerdeführer allerdings nach ausreichender Erholungszeit wieder auffangen und eine solche Halbtags-Arbeit wie beschrieben wieder aufnehmen könne (E. 6.1).
Nach der Umstrukturierung bei der Z.___ per April/Mai 2010 sei es zu einer solchen Dekompensation gekommen, wobei es dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen schlechter gegangen sei und bei ihm durch Dr. B.___ verschiedene kognitive Störungen festgestellt worden seien. Die Einschätzung durch Dr. B.___, dass bei stabilen Arbeitsbedingungen, ohne grosse Immissionen und ohne Reizüberflutung sowie auch nach einer Dekompensation grundsätzlich wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sei, habe sich in der Folge als richtig herausgestellt. So habe der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die Z.___ per 31. Mai 2011 - welche nicht aus gesundheitlichen, sondern aus betrieblichen Gründen erfolgte - seit dem 1. August 2011 bei der A.___ wieder zu 50 % gearbeitet, jeweils vormittags und ohne problematische Emissionen.
Vor diesem Hintergrund erscheine denn auch die Aussage der Stellenvermittlerin, dass eine Vermittlung trotz aller Bemühungen nicht realistisch sei, als sehr pessimistisch. Immerhin sei der Beschwerdeführer nicht lange ohne eine Anstellung gewesen, auch wenn er bereits während seiner Anstellung bei der Z.___ nach einer neuen Anstellung Ausschau gehalten habe (E. 6.2).
Nach dem erneuten Verlust seiner Arbeitsstelle bei der A.___ per 31. Mai 2013 sei es dem Beschwerdeführer erwartungsgemäss wieder schlechter gegangen, was mit der ursprünglichen Einschätzung durch Dr. B.___ übereinstimme. Aus den aktuellen medizinischen Berichten, insbesondere dem Bericht von Dr. C.___ gehe jedoch nicht hervor, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wiederum lediglich vorübergehend verschlechtert habe - wie dies anhand der Beurteilungen durch Dr. B.___ zu erwarten gewesen sei - und dem Beschwerdeführer sodann nach dieser erneut erlittenen Dekompensation wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein werde.
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe im September 2013 zwar von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Arbeitsmarkt berichtet, dies jedoch vor allem in Zusammenhang mit dem gescheiterten Versuch des Beschwerdeführers, eine neue Festanstellung zu erhalten, weshalb es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei. Als Befunde habe Dr. C.___ Konzentrations- und Auffassungsstörungen, eine deprimierte Stimmungslage, Zukunftsängste und eine Antriebsstörung mit massivem sozialem Rückzug sowie eine verstärkte paranoide Verarbeitung und eine gedankliche Einengung und Denkverarmung beschrieben. Allein aus den von Dr. C.___ gestellten Diagnosen und Befunden könne jedoch eine relevante Verschlechterung nicht abgeleitet werden, zumal bereits Dr. B.___ im Juli 2010 weitgehend über dieselben kognitiven Störungen des Beschwerdeführers berichtet habe und Dr. C.___ nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeführt habe (E. 6.3).
Das hiesige Gericht erwog, dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten fraglich und nicht zu beantworten sei, ob die Einschätzung durch Dr. B.___ auch jetzt, in der vorliegenden Situation des Beschwerdeführers noch Gültigkeit habe. Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom September 2013 gehe nicht hervor, wie es sich bezüglich einer angepassten Tätigkeit verhalte, insbesondere ob dem Beschwerdeführer bei einer geeigneten Vormittagsarbeit nicht doch wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre, nachdem er sich von der Dekompensation erholt habe. Immerhin habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es zwar nicht einfach gewesen sei, nach dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Z.___ wieder eine solche, leidensangepasste Vormittags-Arbeit zu finden, jedoch sei es auch nicht unmöglich gewesen. Bei ansonsten vergleichbarer Diagnosestellung und Befunderhebung sei somit von Dr. C.___ nicht nachvollziehbar dargelegt worden, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauerhaft verschlechtert haben soll beziehungsweise sich die Auswirkungen der nach wie vor bestehenden Leiden vergrössert haben sollen. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass Dr. C.___ lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorgenommen habe.
3.4 Nach dem Gesagten vermögen die vorliegenden ärztlichen Berichte (Urk. 3/4, Urk. 7/11) nichts an den Feststellungen des hiesigen Gerichts im Urteil von August 2015 zu ändern, wurden diese doch im Rahmen der damaligen Würdigung bereits berücksichtigt und als nicht genügend befunden, um eine Verschlechterung nachzuweisen. Eine telefonische Anfrage bei der IV-Stelle (vgl. Telefonnotiz vom 1. Februar 2016; Urk. 9) hat ergeben, dass noch keine neue Verfügung ergangen ist und die entsprechenden Abklärungen noch im Gange seien.
Demnach ist gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit gemäss dem beschriebenen Profil (vgl. vorstehend E. 3.3) und einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen.
3.5 Aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte, dass er das angerechnete Mindesteinkommen nicht erzielen könnte. Im Rahmen der Beschwerde führte er, neben theoretischen Erwägungen, massive Einschränkungen und eine unwahrscheinliche Vermittlung an, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1 S. 4). Weshalb es ihm deshalb nicht zumutbar sein sollte, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist nicht ersichtlich, zumal er trotz seines Gesundheitsschadens eine 50%ige Arbeitstätigkeit ausgeübt hat und auch nach Verlust dieser Stelle wieder eine entsprechende Anstellung hat finden können. Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts von August 2015 wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass vor dem genannten Hintergrund die Aussage der Stellenvermittlerin, wonach eine Vermittlung trotz aller Bemühungen nicht realistisch sei, auf welche sich der Beschwerdeführer aktuell wieder beruft (vgl. Urk. 3/5), als sehr pessimistisch einzustufen sei, zumal der Beschwerdeführer nicht lange ohne eine Anstellung gewesen sei.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine invaliditätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihm die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen. Demnach ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen.
3.6 Im Jahr 2014 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent Fr. 19'210.-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2013, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder, 2004-2014, S. 26).
Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer richtigerweise ein Mindesteinkommen in der Höhe von Fr. 19'210.-- respektive Fr. 12'140.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) angerechnet.
3.7 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Antrag auf eine höhere IV-Rente die EL-berechtigte Person nicht von der Pflicht entbindet, sich weiterhin um eine Arbeitsstelle zu bemühen. So würde Art. 14a Abs. 2 ELV gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seines Sinnes entleert, wenn die versicherte Person sich darauf berufen könnte, während eines hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei es ihr nicht zumutbar, sich im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungs-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts P 3/07 vom 2. Mai 2007 E. 4.2.3 mit Verweisen).
Soweit das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren zu einem anderen Ergebnis führen würde, könnte dem mit einer neuen, korrigierten Verfügung über den Anspruch auf Zusatzleistungen Rechnung getragen werden.
3.8 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2014 (Urk. 7/25-26) und Einspracheentscheid vom 10. November 2014 (Urk. 2) zu Recht ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV in der Höhe von Fr. 19'210.-- angerechnet.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach