Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00119




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 5. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Winterthur

Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur

Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Schreiben vom 2. November 2014 gelangte X.___ an das hiesige Gericht (Urk. 1). Auf entsprechende Nachfrage (Urk. 3) nahm er am 4. Dezember 2014 Bezug auf eine gemäss seinen Angaben rund fünf Jahre zurückliegende Angelegenheit betreffend Zahnsanierung und einen Anfang Mai 2014 eingereichten Kostenvoranschlag (Urk. 5).


2.    Nach entsprechender Aufforderung vom 10. Dezember 2014 (Urk. 7) erstattete die Stadt Winterthur, Soziale Dienste, Hauptabteilung Sozialversicherungen am 13. April 2015 ihre Beschwerdeantwort vom (Urk. 14) und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (S. 2 oben). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

1.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.3    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).

    Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

1.4    Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

1.5    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2).

    

2.

2.1    Die Eingaben des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 6) richten sich nicht gegen einen Einspracheentscheid. Ein solcher ist denn auch (noch) nicht ergangen; aktenkundig sind lediglich eine Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 15/8) und eine Einsprache vom 31. März 2014 (Urk. 15/12).

    Da kein Einspracheentscheid vorliegt, ist auf die Eingaben vom 2. November und 4. Dezember 2014 als Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.1) nicht einzutreten (vorstehend E. 1.2).

2.2    Einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung oder -verweigerung (vorstehend E. 1.3).


3.

3.1    Mit - in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten nicht enthaltenem - Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juli 2013 im Verfahren Nr. ZL.2013.00055 wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine vom Beschwerdeführer am 12. März 2013 erhobene Einsprache umgehend zu prüfen und anschliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen.

    In der Folge lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem persönlichen Gespräch ein (Urk. 15/2). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort soll der Beschwerdeführer danach einstweilen auf den Erlass des Einspracheentscheids verzichtet haben (Urk. 14 S. 2 Mitte).

    Am 15. Januar 2014 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 780.50 für eine zahnärztliche Behandlung (Urk. 15/6), dies gemäss dem vom Beschwerdeführer am 19. Dezember 2013 eingereichten Kostenvoranschlag (Urk. 15/5).

3.2    Mit Verfügung vom 3. März 2014 übernahm die Beschwerdegegnerin Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 717.-- (Urk. 15/9). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. März 2014 Einsprache (Urk. 15/12).

3.3    Am 21. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag von Dr. med. dent. Y.___ vom 7. Mai 2014 im Betrag von Fr. 2‘836.90 ein (Urk. 15/13).

    Am 27. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der 31. März 2014 erhobenen Einsprache bestätigt (Urk. 15/14).

    Am 20. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um einen baldigen Entscheid (Urk. 15/15).

    Am 22. September 2014 unterbreitete die Beschwerdegegnerin den Kostenvoranschlag vom 7. Mai 2014 Dr. med. Z.___ zur Beurteilung (Urk. 15/16). Dieser nahm am 21. Oktober 2014 Stellung und führte aus, die geplante zahnärztliche Behandlung entspreche nicht dem von den kantonalen Richtlinien empfohlenen Vorgehen und könne deshalb nicht bewilligt werden (Urk. 15/17).

3.4    Am 6. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Rechnung über Fr. 1‘937.90 für eine am 19. und 22. Dezember 2014 erfolgte Notfallbehandlung ein (Urk. 15/18).

    Am 13. April 2015 unterbreitete die Beschwerdegegnerin die genannte Rechnung ihrem beratenden Zahnarzt, den sie gleichzeitig ersuchte, zwei mögliche Gutachter zwecks aktueller Befundaufnahme und Klärung des weiteren Vorgehens anzugeben (Urk. 15/19).

    Gleichentags informierte sie den Beschwerdeführer über den ablehnenden Entscheid des beratenden Zahnarztes vom 21. Oktober 2014 und die geplante Begutachtung (Urk. 15/20).


4.

4.1    Der mit Urteil vom 10. Juli 2013 angemahnte Einspracheentscheid (vorstehend E. 3.1) ist bis heute nicht ergangen. Die von der Beschwerdegegnerin dafür angegebene Begründung ist zur Kenntnis zu nehmen.

4.2    Am 31. März 2014 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Einsprache. Deren Eingang wurde ihm am 27. Mai 2014 bestätigt, worauf er am 20. Juli 2014 um einen baldigen Entscheid ersuchte.

    Als nächstens unterbreitete die Beschwerdegegnerin am 22. September 2014 ihrem beratenden Zahnarzt einen Kostenvoranschlag vom 7. Mai 2014, den dieser am 21. Oktober 2014 zur Ablehnung empfahl (vorstehend E. 3.3). Davon hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis, als er am 2. November 2014 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde erhob (vorstehend E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin setzte ihn diesbezüglich auch nicht ins Bild, nachdem sie - am 10. Dezember 2014 zur Beschwerdeantwort aufgefordert - von seiner Beschwerde Kenntnis erhalten hatte, sondern erst am 13. April 2015 (vorstehend E. 3.4).

4.3    Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 6. Januar 2015 eine (weitere) Zahnarztrechnung ein. Deren Bearbeitung durch die Beschwerdegegnerin ist zwar nicht im engeren Sinne Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese Rechnung erst am 13. April 2015 - also über vier Monate später - ihrem beratenden Zahnarzt unterbreitete und dies dem Beschwerdeführer mitteilte (vorstehend E. 3.4).

    Auch erst im April 2015 - mithin mehr als zwei Jahre nach der Einsprache vom März 2013, über die seit Juli 2013 umgehend zu entscheiden gewesen wäre, über ein Jahr nach Eingang der weiteren Einsprache vom März 2014 und fünf Monate, nachdem sie Kenntnis vom vorliegenden Verfahren erhalten hatte - kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, sie gedenke im Hinblick auf den zahnärztlichen Befund und einen (insbesondere betreffend Kostenübernahme verbindlichen) Behandlungsplan ein eigentliches Gutachten zu veranlassen.

4.4    Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat die Angelegenheit immer wieder über Monate hinweg unbearbeitet gelassen, obwohl spätestens nach der Einsprache im März 2014 anzunehmen war, der vorläufige Verzicht des Beschwerdeführers auf den im Juli 2013 vom Gericht angemahnten Einspracheentscheid sei dahingefallen. Selbst nach seinem Nachhaken im Juli 2014 vergingen wiederum fast zwei Monate, bis die Beschwerdegegnerin auch nur die Prüfung der von ihm eingereichten Unterlagen durch ihren beratenden Zahnarzt veranlasste, und über das im Oktober 2014 vorliegende Ergebnis informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer - formlos - ganze sechs Monate später.

4.5    Ob diese ungebührlich schleppende Geschäftsbehandlung auf Unvermögen der Sachbearbeitung, auf Führungsfehler oder auf andere Gründe zurückführen ist, ist für die Frage der Rechtsverzögerung unerheblich (vorstehend E. 1.4). Dementsprechend unbehelflich ist der Hinweis auf einen Leitungswechsel Anfang 2014 und Reorganisationen im Frühsommer 2014 (Urk. 14 S. 4 oben), abgesehen davon, dass die empfindlichsten Verzögerungen in die Zeit nach dem Leitungswechsel und der Reorganisation fallen.

4.6    In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die Angelegenheit ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst über die Einsprachen vom März 2013 und 2014 zu entscheiden.

    Soweit bis zum Erlass des Einspracheentscheids zusätzliche Abklärungen erfolgen, ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den Beschwerdeführer schriftlich und zeitnah über den Fortgang der Angelegenheit zu orientieren.

4.7    Nachdem in der gleichen Angelegenheit nunmehr bereits zum zweiten Mal eine Rechtsverzögerung festzustellen ist, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Wiederholungsfall damit rechnen muss, dass ihr erhebliche Kosten auferlegt werden.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Angelegenheit ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst über die Einsprachen vom März 2013 und 2014 zu entscheiden.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher