Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00120 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Kudelski
Urteil vom 4. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago
Sihlfeldstrasse 10, Postfach 9708, 8036 Zürich
gegen
Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946, bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, Urk. 12/B). Die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtete dem Versicherten zu seiner Rente Zusatzleistungen.
1.2 Mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 12/182/14) sprach die Durchführungsstelle dem Versicherten unter Berücksichtigung von Erwerbseinkünften in der Höhe von Fr. 12‘000.-- mit Wirkung ab September 2013 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1‘508.-- zu. Dabei gewährte sie dem Versicherten weder Beihilfen noch Gemeindezuschüsse.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 14. August 2013 Einsprache und beantragte deren Aufhebung und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens. Zudem ersuchte er um Ausrichtung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen sowie ferner um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 12/124 S. 2 f.). Mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 (Urk. 12/182/15) wies die Durchführungsstelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2013 (Urk. 12/132, Verfahren Nr. ZL.2013.00104) gutgeheissen und festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren habe. Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2014 (Urk. 12/183 = Urk. 2) hielt die Durchführungsstelle schliesslich an der Berechnung der Ergänzungsleistungen fest und wies die Einsprache des Versicherten ab.
2. Der Versicherte erhob am 8. Dezember 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2014 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Zusatzleistungen von Fr. 2‘719.--, eventuell von Fr. 2‘119.--, auszurichten. Zudem sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘516.40 zu entrichten (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorliegend zu prüfen ist einzig die Berechnung der Ergänzungsleistungen für den September 2013. Der aufgrund einer Einsprache gegen die Rückerstattungs- und Einstellungsverfügung vom 28. Oktober 2014 (Urk. 12/182/20-21) erlassene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2015 (Urk. 12/182/24) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu Urk. 11). Gestützt darauf wurde die Ausrichtung der Zusatzleistungen per 30. September 2013 rückwirkend eingestellt und der Beschwerdeführer verpflichtet, die ab Oktober 2013 zu viel bezogenen Leistungen zurückzubezahlen.
Da der Streitwert demnach Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Die Ausrichtung von Beihilfen setzt gemäss § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt sind und die Person, die Leistungen beansprucht, in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer gewissen Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre. Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG). Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden zudem Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer für zwei juristische Personen in einer Weise tätig sei, welche üblicherweise nur gegen Entgelt ausgeübt werde, weshalb ihm ein fiktives Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass er eine Tätigkeit als privater Fahrer ausübe. Anhand der detaillierten Bankauszüge müsse weiter festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2013 und März 2014 insgesamt Fr. 30‘920.-- in bar auf sein Konto eingezahlt habe (S. 2). Seine Schilderung, dass er die auf dem Konto eingezahlten Barmittel regelmässig an die eigentlichen Berechtigten weiterleite, sei nicht nachvollziehbar. Deshalb seien ihm weder kantonale Beihilfen noch Gemeindezuschüsse auszurichten (S. 3).
2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), dass die beiden juristischen Personen inaktiv seien, so dass hieraus keine Einkünfte generiert werden könnten. Des Weiteren sei er auf die Ausrichtung der Beihilfen und Gemeindezuschüsse angewiesen. Die verzeichneten Kontoeingänge seien sodann für eine kurzfristige Mittelbereitstellung verantwortlich, wobei er mehrheitlich Darlehen zur Wahrung der Kreditwürdigkeit gegenüber der Bank vereinnahmt habe (S. 2 ff.). Schliesslich sei die Kürzung der mit Honorarnote geltend gemachten Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht gerechtfertigt (S. 5 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung der Zusatzleistungen für den September 2013 ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist, sowie ob der Beschwerdeführer für die genannte Zeit Anspruch auf Gemeindezuschüsse und Beihilfen hat.
3.
3.1 Der im September 2013 bereits 66-jährige Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine ordentliche Altersrente der AHV (vgl. Urk. 12/B), weshalb ihm grundsätzlich kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden darf, haben doch Altersrentner einen Anspruch darauf, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu müssen (Meier [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Band XIV, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1755; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 und Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3424.05). Nach Lage der Akten stellt sich vorliegend allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin effektiv eine Erwerbstätigkeit ausübt, so dass ihm ungeachtet dessen, dass er eine Altersrente bezieht, hierfür bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen auch ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
3.2 Der Beschwerdeführer war von September 2008 bis April 2014 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der Z.___. Die Löschung der Unternehmung erfolgte am 24. Juli 2015. Zudem war er seit Juni 2013 bei der A.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift aufgeführt, wobei diese am 3. Februar 2015 liquidiert wurde. Der Beschwerdeführer war in beiden Gesellschaften das jeweils einzige zeichnungsberechtigte Mitglied (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 27. Januar 2016). Die Liquidationen dieser Unternehmungen beziehungsweise die Löschung des Beschwerdeführers als Mitglied erfolgten erst nach dem für die Berechnung massgebenden Jahr (vgl. Art. 23 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Des Weiteren ist aufgrund der häufigen Bareinzahlungen auf das Bankkonto des Beschwerdeführers fraglich, ob dieser nebst den Tätigkeiten für die beiden Unternehmungen noch eine andere - nicht näher bestimmbare - Tätigkeit ausübte. Der Beschwerdeführer gab hierzu zwar an, dass er das Geld zur Erhaltung der Kreditwürdigkeit gegenüber der Bank erhalte und sein Konto insbesondere als Durchlaufkonto für die B.___ verantwortlich sei. Er händige dieses der Geschäftsführung der B.___ zu einem späteren Zeitpunkt zum Teil mittels Konsumationen aus (Urk. 1 S. 4 f.). Diese Schilderungen erscheinen indessen nicht plausibel und können auch nicht nachvollzogen werden. Allein zwischen Oktober 2013 und März 2014 – mithin in lediglich sechs Monaten - sind Bareinzahlungen von über Fr. 30‘000.-- zu verzeichnen (vgl. Urk. 12/153f), wobei über die einzelnen angeblichen Darlehen keine Darlehensverträge vorliegen. Die im August 2014 datierte Bestätigung der B.___ (Urk. 12/162) ändert daran nichts, enthält diese insbesondere keine genauen Angaben über die Konditionen. Die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er die Darlehen mittels Konsumationen zurückbezahle, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Für die Zeit vor Oktober 2013 sind den Akten sodann nur einzelne Bankbelege zu entnehmen. Bereits zwischen dem 20. April und 14. Mai 2012 – mithin in nur drei Wochen - wurden Bareinzahlungen von Fr. 1‘734.80 vorgenommen (Urk. 12/163d). In den Akten befindet sich allerdings lediglich die Seite 7 von 9 des entsprechenden Kontoauszuges. Weitere Bankbelege für die Jahre 2012 und 2013 sind den Akten nicht zu entnehmen. Dabei ist zu beachten, dass der Leistungsansprecher die Beweislast für das Fehlen von Einkommen und Vermögen als anspruchsbegründende Tatsachen trägt (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 484).
Die Gesamtumstände lassen mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer effektiv einer Tätigkeit nachgeht und ihm daher auch ein Entgelt anzurechnen ist. Die Höhe des tatsächlich erzielten Verdienstes lässt sich anhand der unvollständigen Belege nicht klar bestimmen, wobei das von der Beschwerdegegnerin angerechnete minimale Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 12‘000.-- beziehungsweise Fr. 1‘000.- pro Monat nach Lage der Akten erzielt werden kann.
3.3 Schliesslich ist auch die Verweigerung von Beihilfen gestützt auf § 18 ZLG sowie von Gemeindezuschüssen gestützt auf Art. 6 der Verordnung der Stadt Y.___ über den Vollzug des ZLG (Zusatzleistungsverordnung) mangels Bedürftigkeit nicht zu beanstanden. Aufgrund der bisherigen Ausführungen (vgl. vorstehend E. 3.2) erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Kosten für seinen Unterhalt ab September 2013 auch ohne die Ausrichtung dieser Leistungen decken kann. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.
3.4 Zusammenfassend erweist sich demnach die Anrechnung eines Erwerbseinkommens von Fr. 12‘000.-- sowie die Verweigerung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen ab September 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde in diesen Punkten abzuweisen ist.
4.
4.1 Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Dezember 2013 (Urk. 12/132, Verfahren Nr. ZL.2013.00104) stellte das hiesige Gericht fest, dass der Versicherte Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren habe. Umstritten ist vorliegend noch die Höhe der Entschädigung.
4.2 Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind bei der Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung die Art. 8-13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Abs. 1). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Abs. 2). Laut Art. 10 VGKE wird das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--, wobei darin die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (Abs. 2).
4.3 Der von Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, eingereichten Honorarnote (Urk. 3) ist zu entnehmen, dass dieser einen Aufwand von 10.95 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 140.-- geltend machte, was einer Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘516.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) entspricht. In der Honorarnote werden keine Positionen aufgeführt, welche unangemessen erscheinen. Die Beschwerdegegnerin gewährte hingegen lediglich eine Entschädigung von Fr. 1‘200.-- (Urk. 2 S. 4), wobei sie die Höhe der Entschädigung nicht näher begründete und insbesondere auch nicht ausführte, weshalb und in welchen Positionen die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu kürzen sei. Auch in der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin keine weitergehenden Ausführungen, sondern wies lediglich darauf hin, dass sie die zugesprochene Entschädigung als angemessen erachte (Urk. 7 S. 3).
4.4 Nach dem Gesagten ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, für das Verwaltungsverfahren bei einem gerechtfertigten Aufwand von 10.95 Stunden, einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) bis 31. Dezember 2014 und Barauslagen von Fr. 140.-- auf Fr. 2‘516.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
5.
5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
5.2 Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GSVGer sind auch im Beschwerdeverfahren erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 8. Dezember 2014 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
5.3 Der Beschwerdeführer hat lediglich in einem geringen Ausmass obsiegt (betreffend die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren), weshalb sich die Ausrichtung einer Prozessentschädigung nicht rechtfertigt.
Da der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertrat, waren ihm die Akten bekannt. Angesichts der fünfseitigen Beschwerdeschrift und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) bis 31. Dezember 2014 ist Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, daher mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Die Einzelrichterin beschliesst:
1. In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Dezember 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 28. Oktober 2014 in dem Sinne aufgehoben, als festgestellt wird, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 2‘516.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, wird mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Vago
- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächKudelski