Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2014.00121 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 3. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Rechts- und Steuerpraxis H. Zumstein AG
Lägernstrasse 20, 8155 Niederhasli
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1933, ist Bezügerin einer Altersrente (Urk. 7/25), zog am 20. Mai 2014 in eine Seniorenresidenz (vgl. Urk. 7/9, Urk. 7/11/3) und meldete sich am 16. Juli 2014 zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1, vgl. Urk. 7/28 S. 1 Mitte). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen AHV/IV (SVA), verneinte mit Verfügung vom 5. September 2014 (Urk. 7/28) und Einspracheentscheid vom 13. November 2014 (Urk. 7/38 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die Höhe des anrechenbaren Einkommens festzustellen und die Sache zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 unten).
Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird zudem ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 lit. c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss § 11 Abs. 3 ZLG beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG einen Fünftel bei Altersrentnerinnen und -rentnern und einen Fünfzehntel bei den übrigen Personen.
Zu berücksichtigen sind auch Vermögenswerte und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 3 mit Hinweisen).
Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Nach Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 137 I 247
E. 5.1.1, 131 I 166 E. 6.1). Das zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich ver-wendete Institut wird zwar nicht nichtig, jedoch ist ihm die Anwendung zu versagen (vgl. BGE 131 V 97 E. 4.3.6).
2.
2.1 Als Ausgaben hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung Fr. 36‘766.-- eingesetzt (Urk. 7/30 S. 1). Dieser Betrag ist nicht strittig (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
2.2 Unterschiede bestehen bei einzelnen Positionen der anrechenbaren Einnahmen (Urk. 7/30, Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), die von den Parteien wie folgt beziffert wurden (in Fr.):
Beschwerdegegnerin | Beschwerdeführerin | |
Sparguthaben / Wertschriften | 337‘867 | 199‘439 |
Vermögensverzicht | (520‘000) | 0 |
./. Darlehensschuld | 0 | 780‘172 |
Erträge Sparguthaben / Wertschriften | 8‘390 | 7‘765 |
Erträge Vermögensverzicht | (1‘040) | 0 |
2.3 Zur Position „Sparguthaben / Wertschriften“ machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen Steuerausweis Z.___ vom 24. Februar 2014 und zwei Steuerausweise A.___ per 31. Dezember 2013 (Urk. 3/5/1) geltend, es seien Fr. 199‘439.-- einzusetzen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es würde noch immer ein Einkommensüberschuss resultieren, selbst wenn dieser Betrag eingesetzt würde (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3e, Urk. 6 S. 1 f. lit. b).
Betreffend Vermögensverzicht ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. September 2014 davon aus, der Beschwerdeführerin hätte erbrechtlich eine Quote von ½ und nicht lediglich ¼ zugestanden, weshalb ein Vermögensverzicht von Fr. 520‘000.-- anzurechnen sei (Urk. 7/28 S. 1 unten). Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, anwendbar seien die erbrechtlichen Bestimmungen im Zeitpunkt des Hinschieds des Erblassers (Urk. 7/34 S. 2 Ziff. 5). Dem schloss sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid an (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3b), so dass die Frage der Erbquote nunmehr nicht mehr strittig ist, weshalb die entsprechenden Beträge vorstehend (E. 2.2) in Klammern gesetzt sind.
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, aus der am 2. Juni 2014 mit ihrer Tochter vollzogenen Erbteilung resultiere eine Schuld in der Höhe von Fr. 780‘172.-- in Form eines ihr von der Tochter gewährten zinslosen Darlehens (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die betreffende Schuld sei nicht hinreichend ausgewiesen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3d) beziehungsweise nicht glaubwürdig und nicht nachvollziehbar (Urk. 6 S. 1 lit. a).
2.4 Der wesentliche Streitpunkt ist somit, wie es sich mit der von der Beschwer-deführerin angeführten Schuld aufgrund der erfolgten Erbteilung verhält.
3.
3.1
3.1.1 Aus der Teilungsvereinbarung vom 2. Juni 2014 (Urk. 7/7 = Urk. 3/4) ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 11. September 1987 verstarb; einzige Nachkommen waren die Beschwerdeführerin und ihre Tochter
(S. 1).
3.1.2 Bei der Feststellung des zu teilenden Vermögens setzten die Parteien folgende Aktiven ein (S. 4 ff. Ziff. II.A)
- Liegenschaft B.___ zum Verkehrswert von Fr. 1‘450‘000.-- (lit. a)
- Wertschriften und Barvermögen: Fr. 216‘689.-- (lit. b)
- anrechenbare Bezüge der Beschwerdeführerin (lit. c):
- Vermögensverzehr abzüglich Hypothekenamortisation: Fr. 60‘207.--
- „aufgestauter Mietertrag“ (25 Jahre à Fr. 46‘000.--): Fr. 1‘150‘000.--
3.1.3 Als Passiven setzten sie Fr. 335‘000.-- (Hypothekardarlehen) und Fr. 15‘000.-- (Kosten Erbteilung) ein (S. 6 Ziff. II.B).
3.1.4 Den erbrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin bezifferten sie mit ¼ des Nachlasses im Gesamtbetrag von Fr. 2‘526‘896.--, mithin Fr. 631‘724.-- (S. 8 Ziff. IV.B.a).
Diesen Anspruch erklärten sie als getilgt durch die Zuweisung des Wertschriften- und Barvermögens (abzüglich Kosten der Erbteilung) von Fr. 201‘689.-- und die anrechenbaren Werte gemäss Ziff. II.A.c (Vermögensverzehr + „aufgestauter Mietertrag“) von Fr. 1‘210‘207.--, abzüglich „Anspruch ihrer Tochter, den diese ihrer Mutter gegenüber als zinsloses Darlehen stehen lässt, kündbar jeweils auf das Ende eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten“ im Betrag von Fr. 780‘172.-- (S. 9 Ziff. IV.C.a).
3.1.5 Der Anspruch der Tochter wurde als getilgt erklärt durch die Zuweisung Liegenschaft (abzüglich Hypothekarschuld) und den Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin in Form eines Darlehens in der genannten Höhe (S. 10 Ziff. IV.C.b).
3.2 Als Begründung, weshalb sie sich im Rahmen der Erbteilung einen Mietzins anrechnen lassen müsse, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die mit der Vermietung der Einliegerwohnung erzielten Einnahmen verbraucht und ihrerseits unentgeltlich in der Liegenschaft gewohnt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8).
In der Teilungsvereinbarung wurde der „aufgestaute“ jährliche Mietzins von Fr. 46‘000.-- wie folgt ermittelt (Urk. 7/7 S. 5 unten):
- Mietzinsertrag analog Berechnung für die Kapitalisierung einer Nutzniessung (5 % vom Verkehrswert): Fr. 72‘500.--
- abzüglich von der Beschwerdeführerin bezahlter Hypothekarzins: durchschnittlich zirka Fr. 12‘000.--
- abzüglich Unterhalt (20 % vom Mietzinsertrag): Fr. 14‘500.--
Für die Zeitspanne von 1989 bis 2014 resultierte so ein Total von Fr. 1‘150‘000.-- (25 x Fr. 46‘000.--; S. 6 oben).
4.
4.1 Die vorstehend wiedergegebene Erbteilung weist einige Besonderheiten auf.
So wurde sie am 2. Juni 2014 vereinbart, also wenige Wochen bevor sich die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2014 zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete.
4.2 Für eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Mietzinses für den von ihr bewohnten Teil der Liegenschaft gibt es keinerlei Beleg. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten beim Antritt der Erbschaft oder in einem späteren Zeitpunkt eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung getroffen haben, wonach die Beschwerdeführerin der Erbmasse für das Bewohnen der Liegenschaft etwas schulde, denn die Beschwerdeführerin selber machte geltend, ihre Schuld sei erst mit der Auflösung der Erbengemeinschaft am 2. Juni 2014 entstanden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9).
4.3 Die beiden Erbinnen waren in der Ausgestaltung der Teilung weitgehend frei, insbesondere was die Frage eines allfälligen rückwirkend in Rechnung zu stellenden Mietertrages betrifft. So hätten sie auch einvernehmlich die Zeit bis zur Teilung der Erbschaft als eine Periode der Nutzniessung durch die Beschwerdeführerin auffassen und den sogenannten aufgestauten Mietertrag mit Null einsetzen können. Der Nachlass hätte dann Fr. 1‘376‘896.-- und der erbrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin Fr. 344‘224.-- betragen. Gegenüber dem der Beschwerdeführerin übertragenen Wertschriften- und Barvermögen von Fr. 201‘689.-- und dem ihr angerechneten Vermögensverzehr von netto Fr. 60‘207.-- (zusammen Fr. 261‘896.--) verbliebe damit eine Differenz von Fr. 82‘332.--, mithin eine Ausgleichspflicht der Tochter gegenüber der Beschwerdeführerin in dieser Höhe.
Nach eigenem Ermessen konnten also die Erbinnen die Teilung so ausgestalten, dass eine Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Tochter von rund Fr. 780‘000.-- oder aber ein Guthaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Tochter von rund Fr. 82‘000.-- resultierte.
4.4 Das der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter gewährte „Darlehen“ erweist sich als weitgehend fiktiv, denn es ist bis auf das übertragene Wertschriften- und Barvermögen in Ermangelung entsprechender Mittel der Beschwerdeführerin objektiv uneinbringlich.
Die Fiktion wird sich vollends verwirklichen mit dem Hinschied der Beschwerdeführerin. Denn dann werden infolge Erbgangs die Gläubigerin und die Schuldnerin des Darlehens in der Person der Tochter als einziger Erbin zusammenfallen, womit sich das Darlehen in Nichts auflösen wird.
4.5 Dass die Erbteilung so und nicht anders vereinbart wurde, ist angesichts der fiktionalen Qualität der resultierenden Darlehensschuld wenig einleuchtend. Dass die Tochter und Miterbin während 25 Jahren offensichtlich zu keinem Zeitpunkt finanzielle Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben hat, macht es überwiegend wahrscheinlich, dass sie gar keine solchen Ansprüche zu erheben gedachte. Mithin wurden solche erst im Rahmen der Erbteilung rückwirkend konstruiert.
Als einzige nachvollziehbare Begründung dafür, dass sich die Beschwerdeführerin an einer für sie ausgesprochen nachteilig ausgestalteten Erbteilung beteiligt hat, ist die Auswirkung, welche die vereinbarte Regelung auf allfällige Ansprüche auf Zusatzleistungen hat, denn diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin in einer vorteilhafteren Ausgangsposition, wenn sie (möglichst hohe) Schulden anführen kann.
4.6 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben die Erbteilung so ausgestaltet, dass eine „Schuld“ der Beschwerdeführerin gegenüber der Tochter von rund Fr. 780‘000.-- resultierte; sie hätten sie auch so ausgestalten können, dass statt einer Schuld der Beschwerdeführerin eine solche der Tochter resultiert hätte. Solches ist im Innenverhältnis der beiden als Ausdruck der ihnen zustehenden Vertragsautonomie nicht zu beanstanden. Die einzige reale Konsequenz der gewählten Ausgestaltung hingegen ist die erzielte Aussenwirkung, nämlich dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Papier als hoch verschuldet präsentiert. Dies wiederum ist - zu ihrem Vorteil - einzig und allein im Hinblick auf allfällige Zusatzleistungen von (dort allerdings möglicherweise anspruchsentscheidender) Bedeutung. Sollte die Beschwerdeführerin dank des gewählten Vorgehens in den Genuss von Zusatzleistungen kommen, käme die damit ermöglichte Schonung ihres Wertschriften- und Barvermögens überdies ihrer Tochter als präsumtiver Erbin zugute.
4.7 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben mit anderen Worten das Instrument der einvernehmlichen Erbschaftsteilung in einer Weise ausgestaltet, welche dazu führt, dass ein Zusatzleistungsanspruch entsteht und so das reale Vermögen der Beschwerdeführerin und ihrer präsumtiven Erbin geschont werden kann. Wird so vorgegangen, vermeidet man den eigenen Vermögensverzehr mit Mitteln, die von der öffentlichen Hand aufgebracht werden.
Zwar nicht die einvernehmliche Teilung als solche, sehr wohl aber deren konkrete Ausgestaltung stellt damit eine zweckwidrige Interessenverwirklichung dar, was zusammenfassend als Rechtsmissbrauch (vorstehend E. 1.4) zu qualifizieren ist.
Dies ändert nichts am Bestand der Teilungsvereinbarung, jedoch ist die mit ihr generierte „Schuld“ von rund Fr. 780‘000.-- im Zusammenhang mit dem allfälligen Anspruch auf Zusatzleistungen nicht zu berücksichtigen.
Damit stehen den Ausgaben von Fr. 36‘766.-- folgende Einnahmen gegenüber (in Fr.):
Vermögen: | |
— Sparguthaben / Wertschriften | 199‘439 |
— Fahrzeuge | 3‘255 |
Bruttovermögen | 202‘694 |
— abzüglich Freibetrag | 37‘500 |
anrechenbares Vermögen | 165‘194 |
Einnahmen: | |
— 1/10 anrechenbares Vermögen | 16‘519 |
— AHV-Rente | 28‘080 |
— Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften | 7‘765 |
Total Einnahmen | 52‘364 |
Es resultiert somit nicht der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aus-gabenüberschuss (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14), sondern ein Einnahmenüberschuss von Fr. 15‘598.--, womit kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht.
5.
5.1 Würde das Vorliegen von Rechtsmissbrauch verneint, so führt die nachstehende alternative Betrachtung zum gleichen Ergebnis, denn soweit die Beschwerdeführerin ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, ist dies als Verzichtsvermögen bei den Einnahmen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
5.2 Die Beschwerdeführerin hat sich bei der Berechnung des „aufgestauten Mietertrags“ einen jährlichen Mietzinsertrag von Fr. 72‘500.-- (brutto) anrechnen lassen, und sie hat dessen Berücksichtigung über ganze 25 Jahre akzeptiert, was ein Total von Fr. 1‘150‘000.-- (vorstehend E. 3.2) ergeben hat.
5.3 Der eingesetzte Mietzinsertrag von mehr als Fr. 6‘000.-- pro Monat ist - abgesehen vom Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung (vorstehend E. 4.2) - weit übersetzt. Dies zeigen die von der Beschwerdeführerin versteuerten Vergleichswerte. Gemäss der Steuererklärung 2012 (Urk. 7/26) betrug der Eigenmietwert für den von ihr bewohnten Teil der Liegenschaft Fr. 14‘700.-- (Ziff. 6.1 / Position 180) und der Ertrag der fremdvermieteten Wohnung Fr. 20‘400.-- (Ziff. 6.1 Position 181).
Der Eigenmietwert ergibt sich aufgrund eines Einschlags von 30 % auf dem Ausgangswert (Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009, LS 631.32, Ziff. 66). Der Ausgangswert für die eigene Wohnung beläuft sich somit auf Fr. 21‘000.-- (Fr. 14‘700.-- : 0.7).
Der Mietzinsertrag beträgt somit brutto Fr. 41‘400.-- (Fr. 21‘000.-- + Fr. 20‘400.--) beziehungsweise nach Abzug der Unterhaltspauschale von 20 % auf Fr. 33‘120.-- (Fr. 41‘400.-- x 0.8).
Dem so ermittelten Mietzinsertrag steht die Zahlung der Hypothekarzinsen im Betrag von durchschnittlich Fr. 12‘000.-- (vorstehend E. 3.2) gegenüber, womit pro Jahr Fr. 21‘120.-- resultieren.
5.4 Forderungen unter anderem für Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen verjähren mit Ablauf von fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 1 des Obligationenrechts, OR). Es ist somit nicht gerechtfertigt, das genannte Jahresbetreffnis mit 25 zu multiplizieren, richtig ist einzig die Berücksichtigung der letzten 5 Jahre.
Damit beläuft sich der „aufgestaute“ Mietzins auf Fr. 105‘600.-- (Fr. 21‘120.-- x 5).
5.5 Anstelle des bestenfalls zu rechtfertigenden Betrags von Fr. 105‘600.-- hat die Beschwerdeführerin aber den Betrag von Fr. 1‘150‘000.-- akzeptiert. Die resultierende Differenz von Fr. 1‘044‘400.-- stellt Verzichtsvermögen dar.
5.6 Der mit der gewählten Ausgestaltung der Teilungsvereinbarung generierten „Darlehensschuld“ von Fr. 780‘102.-- steht somit ein aus der gleichen Teilungsvereinbarung resultierendes Verzichtsvermögen von Fr. 1‘044‘400.-- gegenüber;
Vermögen: | |
— Sparguthaben / Wertschriften | 199‘439 |
— Fahrzeuge | 3‘255 |
— Vermögensverzicht | 1‘044‘400 |
Bruttovermögen | 1‘247‘094 |
— abzüglich Darlehensschuld | 780‘172 |
— abzüglich Freibetrag | 37‘500 |
anrechenbares Vermögen | 429‘422 |
Einnahmen: | |
— 1/10 anrechenbares Vermögen | 42‘942 |
— AHV-Rente | 28‘080 |
— Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften | 7‘765 |
— Erträge aus Vermögensverzicht | 2‘089 |
Total Einnahmen | 80‘876 |
Es resultiert somit nicht der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausgabenüberschuss (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14), sondern ein Einnahmenüberschuss von Fr. 44‘110.--, womit kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht. In diesem Sinn ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher