Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2014.00122




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 31. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungszentrum Thurgau

Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld

Beschwerdegegner




Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau X.___, geboren 1965, rückwirkend ab 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/5/2/21). Das Sozialzentrum Z.___, A.___, reichte im Namen der Versicherten am 17. Januar 2014 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente ein (vgl. Bestätigungsschreiben vom 17. Januar 2014, Urk. 2/3/3). Mit Verfügung vom 24. März 2014 sprach das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich der Versicherten rückwirkend ab ihrem Zuzug in den Kanton Zürich per 1. April 2013 Ergänzungsleistungen zu (Urk. 2/5/2/15).

1.2    Am 28. Juli 2014 ging beim Sozialversicherungszentrum Thurgau, Ausgleichskasse, eine Anmeldung zum rückwirkenden Bezug von Ergänzungsleistungen der Versicherten, welche vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2012 in B.___, TG, gewohnt hatte, ein (Urk. 2/5/2/1). Mit Verfügung vom 2. August 2014 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge verspäteter Anmeldung (Urk. 2/5/5/3). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 2/5/2) wies das Sozialzentrum Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, mit Einspracheentscheid vom 28. August 2014 (Urk. 2/2) ab.


2.    Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 26. September 2014 bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau eine als „Wiedererwägungsgesuch mit Eventualantrag gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2014“ bezeichnete Eingabe einreichen (Beilage zu Urk. 2/1), welche die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zur Behandlung als Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwies (Urk. 2/1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau trat nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel mit Entscheid im Verfahren VV.2014.281/E vom 10. Dezember 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1).

    Dieses teilte den Parteien am 6. Januar 2015 mit, dass es die Sache im Verfahren ZL.2014.00122 anhand genommen habe und die im Verfahren VV.2014.281/E des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau eingereichten Eingaben als Rechtsschriften der Parteien diesem Verfahren zugrunde lege (Urk. 3).

    Am 7. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin eine Kopie des Einspracheentscheides der Caisse de compensation du canton de C.___ vom 6. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2012 bis 31. März 2013, während welcher Zeit sie Wohnsitz im Kanton C.___ hatte, einreichen (vgl. Urk. 7, 8/1-7).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1     Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) besteht der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.     

    Wird die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV eingereicht, beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 ELG).

1.2    Nach Art. 20 Abs. 1 ELV wird der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen (Art. 20 Abs. 2 ELV).

    

2.

2.1 Der Beschwerdegegner vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen sei am 28. Juli 2014 eingereicht worden und damit mehr als sechs Monate nach der Zustellung der Rentenverfügung vom 16. Dezember 2013. Bei der in Art. 22 Abs. 1 ELV festgesetzten Frist handle es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) seien keine genügenden Gründe vorgebracht worden; die Hospitalisierung vom 9. Mai bis 4. August 2014 (richtig: vom 9. Mai bis 28. Juli 2014, vgl. Urk. 2/3/5) habe eine fristgerechte Anmeldung nicht verunmöglicht (Urk. 2/5/9).

2.2    Dagegen lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie sei während der sechsmonatigen Anmeldefrist vom 9. Mai bis 4. August 2014 in der D.___ hospitalisiert und während dieser Zeit nicht in der Lage gewesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen oder gar Dritte damit zu beauftragen. Zudem sei sie trotz rechtzeitiger Anmeldung beim Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich entgegen Art. 27 Abs. 3 ATSG nicht darauf hingewiesen worden, dass die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis Mai 2012 im Kanton Thurgau zu beantragen gewesen wären (Beilage zu Urk. 2/1).


3.

3.1    Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ist der Kanton, in dem die Bezügerin Wohnsitz hat (Art. 21 Abs. 1 ELG). Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch im Falle rückwirkend zugesprochener AHV- oder IV-Renten, wenn im fraglichen Zeitraum ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat (AHI 2003 S. 447 E. 2.2).

    Daraus folgt und ist zu Recht unbestritten, dass der Kanton Thurgau respektive die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau für die rückwirkende Ausrichtung von Zusatzleistungen infolge Nachzahlung der Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 (Beginn Rentenberechtigung) bis 30. April 2012 (Wegzug in den Kanton C.___) zuständig ist.

3.2    Aktenmässig erstellt und unstrittig ist weiter, dass die von der Beschwerdeführerin per 31. März 2013 datierte Anmeldung für Ergänzungsleistungen bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau erst am 28. Juli 2014 und damit nicht innert der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV eingegangen ist (Urk. 2/5/2/1-6).

3.3    

3.3.1    Vorweg zur zwischen den Parteien insbesondere strittigen Frage, ob die Frist von Art. 22 Abs. 1 ELV gestützt auf Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist, drängt sich die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin die Frist zur Anmeldung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau nicht bereits mit ihrer Anmeldung zum Bezug für Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente bei der Stadt Zürich vom 17. Januar 2014 (nicht in den Akten; erwähnt in Urk. 2/4/4 S. 2 und in 2/3/3) gewahrt hat.

3.3.2    Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die versicherte Person gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG auf einem gültigen Formular zum Leistungsbezug anmelden muss. Die Anmeldung zum Leistungsbezug bezieht sich auf alle Ansprüche, welche sich bis zum Zeitpunkt des Entscheids des Versicherungsträgers über das entsprechende Begehren ergeben. Nicht erforderlich ist also, dass die anmeldende Person genauer spezifiziert, welches die Natur der verlangten Leistungen ist. Der Versicherungsträger hat mithin gegebenenfalls eine Auslegung der Anmeldung vorzunehmen und im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen diejenigen Rechtssätze zur Anwendung zu bringen, welche massgebend sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 32 zu Art. 29 ATSG mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Es vermag einer anmeldenden Person nicht zu schaden, wenn sie die Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle eingereicht hat.

    Gemäss Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen und unter Festhaltung des Datums der Einreichung an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

3.3.3    Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2014 den Eingang ihres Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV vom selben Tag und teilte ihr mit, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013, dem Datum des Zuzugs nach Zürich, geprüft werde (Urk. 2/3/3).

    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesuchseinreichung vom 17. Januar 2014 im Anschluss an den Erlass der Rentenverfügung vom 16. Dezember 2013 der IV-Stelle des Kantons Thurgau (Urk. 2/5/2/21) und in offensichtlichem Zusammenhang mit demselben erging, ist die Anmeldung im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGE 121 V 195 E. 2, 111 V 261 E. 3b; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 184) dahingehend zu interpretieren, dass damit um den ganzen mit der IV-Rentenberechtigung einhergehenden Anspruch um auf Zusatzleistungen ersucht wurde, mithin im hier zu beurteilenden Fall um den Anspruch ab der Rentenberechtigung per 1. Dezember 2010 (vgl. Urk. 2/5/2/24). Für die Annahme eines Verzichts auf vorherige, mithin vor April 2013 entstandene Ansprüche fehlt es an Hinweisen; auch dürfte ein solcher nur zurückhaltend angenommen werden.

    Mit dem Hinweis des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich im Schreiben vom 17. Januar 2014, dass der Anspruch ab dem Datum des Zuzugs nach Zürich geprüft werde, wurde die Beschwerdeführerin zwar implizit auf die fehlende Zuständigkeit der Durchführungsstelle des Kantons Zürich für den vorherigen Anspruch hingewiesen. Jedoch wurde sie weder unmissverständlich über die diesbezügliche Zuständigkeitsregelung aufgeklärt, noch wurde ihr eine Frist angesetzt, innert welcher sie sich zu einer allfälligen Überweisung der Anmeldung für den Zusatzleistungsanspruch vor dem Zuzug in den Kanton Zürich hätte äussern können. Auch leistete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Anmeldung offensichtlich nicht gemäss Art. 30 ATSG an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weiter, weshalb diese von der Anmeldung vom 17. Januar 2014 keine Kenntnis hatte.

    Die fehlende Kenntnis über die zwar an örtlich unzuständiger Stelle, jedoch innert der Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV eingereichte Anmeldung ändert nichts daran, dass die Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG für die Einhaltung der Frist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV Rechtswirkung entfaltet, vermag es der anmeldenden Person doch nicht zu schaden, wenn sie die Anmeldung an einer unzuständigen Stelle eingereicht hat.

3.4    Im Zusammenhang mit der Frage nach der Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG bleibt der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass die Caisse de compensation du canton du C.___ mit Entscheid vom 6. Mai 2015 gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichte von einer krankheitsbedingten unverschuldeten Hinderung zum fristgerechten Handeln ausging und die Fristwiederherstellung bejahte (Urk. 8/1), wenn auch die konkrete Berechnung letztlich zu keinem Anspruch auf Zusatzleistungen im massgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. März 2013 führte (Urk. 8/3-4). Angesichts obiger Schlussfolgerungen (E. 3.3.3) steht die Frage nach einer Fristwiederherstellung in diesem Verfahren jedoch nicht mehr zur Diskussion.

3.5    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Berechnung der Zusatzleistungen vom 1. Dezember 2010 bis 30. April 2012 an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zurückzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2014 aufgehoben und die Sache zur Berechnung der Zusatzleistungen vom 1. Dezember 2010 bis 30. April 2012 an das Sozialversicherungszentrum Thurgau, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungszentrum Thurgau unter Beilage von Kopien der Urk. 7, 8/1-7

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer