Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00003 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 9. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Stadt Y.___
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, bezieht seit November 1996 eine Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 12/1 S. 7). Zu seiner Rente entrichtet ihm die Stadt Y.___, Sozialversicherungsamt, Zusatzleistungen.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 12/3) hielt das Sozialversicherungsamt der Stadt Y.___ fest, dass dem Versicherten bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab 1. Mai 2015 nach Art. 14a ELV ein Mindesterwerbseinkommen von netto Fr. 34‘883.-- pro Jahr angerechnet werde. Die dagegen erhobene Einsprache (im Anhang zu Urk. 12/4) wies die Stadt Y.___ mit Entscheid vom 17. November 2014 ab (Urk. 12/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen. Eventuell sei ihm ab dem 1. Mai 2015 höchstens ein Einkommen von Fr. 25‘613.-- anzurechnen (S. 2 oben). Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 (Urk. 6) reichte der Versicherte Unterlagen zu seiner Arbeitssuche ins Recht (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2015 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen).
1.4 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem In-validitätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.
1.5 Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2). Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156).
1.6 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens.
2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass bisher bei der Berechnung der Zusatzleistungen kein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 12/3) fest, dass der jüngste Sohn des Beschwerdeführers elf Jahre alt werde und die Kinderbetreuung geregelt sei. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei dem Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung möglich und werde erwartet (S. 1). Im Einspracheentscheid (Urk. 2) führte sie aus, sie halte sich an den Wert der möglichen Resterwerbsfähigkeit gemäss IV-Stelle im Betrag von Fr. 34‘883.-- (S. 1).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 10) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Wortlaut von Art. 14a ELV lasse ganz klar auch die Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens zu. Diese Praxis sei grundsätzlich vom Bundesgericht bestätigt worden (BGE 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014). Der Richtwert des Betrages gemäss dem Invalideneinkommen scheine ihr hier realistisch und sie halte an ihrer Praxis, diesen zu übernehmen, fest (S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er sich beim zuständigen RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) zur Arbeitsvermittlung gemeldet habe und sich intensiv um eine Anstellung bemühe. Aufgrund seiner sehr langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, seines fortgeschrittenen Alters und seiner Behinderung habe er aber bis heute keine Anstellung finden können. Demgemäss liege ein Fall gemäss Randziffer 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vor und es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (S. 3 Ziff. 7). Sollte er – wie dies zu erwarten sei – kein tatsächliches Einkommen erzielen können oder nur ein solches, welches unter der Schwelle von Art. 14 Abs. 1 lit. a ELV (richtig: Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV) bleibe, so könne ihm gemäss dieser klaren Bestimmung höchstens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a Ziff. 1 ELG angerechnet werden. Mit Art. 14a ELV habe der Gesetzgeber verbindlich festgelegt, welcher Einkommensverzicht bei teilinvaliden Personen, welche das 60. Altersjahr noch nicht erreicht haben, angerechnet werden könne. Für die (vermutungsweise) Anrechnung eines höheren Einkommens bestehe deshalb kein Raum (S. 3 f. Ziff. 8).
3.
3.1 Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Rz 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2015, nachfolgend: WEL).
3.2 Wie erwähnt (E. 1.6), werden die laufenden Ergänzungsleistungen infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV nicht per sofort herabgesetzt. Der Sinn der sechsmonatigen Frist nach Art. 25 Abs. 4 ELV besteht darin, dass die EL-berechtigte Person Zeit hat, sich auf die neue Situation einzustellen und eine Anstellung zu suchen oder in diesen sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 155 Ziff. 4 sowie Fussnote 480).
3.3 Im Zeitpunkt, in welchem über die vermutliche Anrechnung eines hypothetischen Einkommens informiert wird, ist noch unklar, wie sich die Situation der versicherten Person in den folgenden sechs Monaten entwickeln wird. So ist im Fall, dass die versicherte Person während den sechs Monaten eine Arbeitsstelle findet, das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen (respektive allenfalls zusätzlich ein hypothetisches Einkommen, soweit der Grenzbetrag des Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht wird). Falls die versicherte Person in dieser Zeit keine Stelle findet, ist – soweit sie nicht nachweisen konnte, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Mindesteinkommen zu erzielen – ein Verzichtseinkommen anzurechnen, wobei eine neue Verfügung mit der angepassten Berechnung der Zusatzleistungen erforderlich ist. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine solche bereits angekündigt (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1).
3.4 Soweit der Beschwerdeführer Nachweise seiner Arbeitsbemühungen eingereicht hat (vgl. Urk. 7), sind diese im vorliegenden Verfahren noch nicht zu berücksichtigen. Das hiesige Gericht hat von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 17. November 2014) entwickelt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.3). Vorliegend kann (noch) nicht von der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. So können weder ein allfälliger zwischenzeitlich erfolgter Antritt einer Arbeitsstelle noch weitere Stellenbemühungen nach dem 17. November 2014 berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin wird unter Berücksichtigung der Verhältnisse bis April 2015 über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. Mai 2015 zu entscheiden haben. Falls der Beschwerdeführer bis zum 1. Mai 2015 keine Stelle gefunden hat, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob er die Vermutung des Einkommensverzichts widerlegen konnte, was insbesondere mittels ausreichender, aber erfolgloser Stellenbemühungen möglich ist (vgl. E. 1.5).
4.
4.1 Vorliegend zu prüfen ist jedoch die Höhe des allfällig anzurechnenden hypothetischen Einkommens. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das seitens der IV-Stelle berechnete Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 34‘883.-- (vgl. Urk. 12/1 S. 7).
4.2 Teilinvaliden Personen wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verdient haben. Teilinvaliden Personen unter 60 Jahren ist als Nettoerwerbseinkommen jedoch ein Mindestbetrag, der nach dem Invaliditätsgrad abgestuft ist, anzurechnen (Rz 3424.01 f. WEL). Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann (Rz 3424.04 WEL).
4.3 Gemäss Carigiet/Koch verfügen Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit. Wenn sie diese nicht ausnützen, verletzen sie die Schadenminderungspflicht. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem beziehungsweise der teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die Höhe des anzurechnenden Verzichts ist abhängig vom Grad der Invalidität. Die Pauschalbeträge sind anzurechnen, wenn die teilinvalide versicherte Person weniger verdient oder überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 152 f.).
4.4 Nach dem Gesagten sind bei Teilinvaliden die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten Pauschalbeträge massgebend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht auch aufgrund des Gesetzeswortlautes kein Raum für die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens. Die Formulierung „jedoch mindestens“ in Art. 14a Abs. 2 ELV bezieht sich auf Absatz 1 derselben Bestimmung und hat die Bedeutung, dass bei einem tieferen effektiven Verdienst die Pauschalansätze – und nicht das tatsächlich erzielte Einkommen – massgebend sind.
4.5 Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 (publiziert: BGE 140 V 267) bezieht, ist festzuhalten, dass sich daraus nichts für den vorliegenden Fall ableiten lässt. So wurde im zitierten Entscheid der Ergänzungsleistungsanspruch eines schwer sehbeeinträchtigten Versicherten beurteilt, dem eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet wird. Eine Invalidenrente wurde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 7.5 % indessen nicht zugesprochen (BGE 140 V 267 E. 4.1). Damit ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um einen Teilinvaliden im Sinne von Art. 14a ELV handelt. Die Pauschalbeträge in Art. 14a ELV, welche die Anrechnung eines Erwerbseinkommens bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bis unter 70 % regeln, konnten jedenfalls nicht zur Anwendung kommen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht zulässig ist, zur Festlegung des hypothetischen Erwerbseinkommens von Teilinvaliden auf das seitens der IV-Stelle berechnete Invalideneinkommen abzustellen. Vielmehr sind die Pauschalbeträge gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV massgebend. Demnach ist bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden anzurechnen (mithin derzeit Fr. 25‘720.--, vgl. WEL, Anhang 1.4, Stand 1. Januar 2015).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim ab 1. Januar 2015 angewendeten praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Sozialversicherungsamt, vom 17. November 2014 (sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 2. Oktober 2014) insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen im Betrag von Fr. 34‘883.-- angerechnet wird, und es wird festgestellt, dass sich die Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 allenfalls anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens nach den Grenzbeträgen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV richtet.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Stadt Y.___ Sozialversicherungsamt
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni