Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00004




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. November 2016

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi

Neugasse 6, 8005 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1945, bezog ab 2009 Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente, ebenso Vergütungen betreffend Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. Urk. 12/119/1 ff.). Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 forderte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) von X.___ zuviel bezogene Ergänzungsleistungen (einschliesslich Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Krankheitskosten) in der Höhe von Fr. 41‘536.-- zurück (Urk. 12/119/18). Diese Rückforderung bestätigte die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. März 2014 (Urk. 12/119/20). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 30. Mai 2014 nicht ein (Urk. 12/98). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ Beschwerde am Bundesgericht, auf welche dieses mit Urteil vom 29. August 2014 ebenfalls nicht eintrat (Urk. 12/105). Der Rückforderungsentscheid der Durchführungsstelle erwuchs damit in Rechtskraft.

1.2    Mit Eingabe vom 28. September 2014 ersuchte X.___ um Erlass der Rückforderung (Urk. 12/106). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (Urk. 12/119/22). Dagegen erhob X.___ gleichentags Einsprache (Urk. 12/109). Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. November 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 12/119/24).


2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2014 erhob X.___ am 14. Januar 2015 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei ihr zu erlassen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). In der Replik beantragte die Beschwerdeführerin ergänzend, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. September 2015 auf Duplik (Urk. 29). Bereits am 1. April 2015 war der Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Jäggi, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden (Urk. 17).

2.2    Am 15. März 2016 erfolgte die Vorladung zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Hauptverhandlung (Urk. 31; vgl. Urk. 23). Infolge Erkrankung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde die Ladung abgenommen (vgl. Urk. 33, Urk. 34) und am 15. September 2016 erneut zur Verhandlung auf den 8. November 2016 vorgeladen (Urk. 37). In der Hauptverhandlung nahmen die Parteien ein weiteres Mal zur Sache Stellung (Urk. 44, Prot. S. 5 ff.) und reichten zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 45/1-4, Urk. 47). Mit Eingabe vom 9. November 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin sodann ihre in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (Urk. 49).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten, wenn diese die Leistungen in gutem Glauben empfangen haben und wenn eine grosse Härte vorliegt. Das Erlassgesuch ist gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheides einzureichen. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 29. August 2014 auf die Beschwerde gegen den Beschluss des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2014 (Urk. 12/98) nicht ein (Urk. 12/105). Damit wurde der die Rückforderungsverfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 12/119/18) bestätigende Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2014 (Urk. 12/119/20) rechtskräftig. Mit Eingabe vom 28. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung (Urk. 12/106). Damit ist die Frist gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV gewahrt. Darauf hinzuweisen bleibt, dass es sich bei der Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs um eine Ordnungsvorschrift und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 132 V 42 E. 3).


2.    Hintergrund der Rückforderung ist, dass die Beschwerdeführerin die Durchführungsstelle über das Ableben ihrer Mutter am 23. Dezember 2011 erst am 8. April 2013 anlässlich einer persönlichen Vorsprache in Kenntnis setzte. Durch den Tod der Mutter kam die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in den Genuss einer Erbschaft, die sie in der Folge schenkungshalber auf ihren Sohn übertrug. Der Erbanfall führte zu einer Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen und in der Folge zur Rückforderung (vgl. 12/72, Urk. 12/119/20). Die verspätete Deklaration der Erbschaft stufte die Beschwerdegegnerin als schuldhafte Meldepflichtverletzung ein und verneinte einen gutgläubigen Bezug der Ergänzungsleistungen ab Januar 2012 bis Ende Juni 2013 (Urk. 2 S. 1 f.).


3.    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist von vornherein zu verneinen, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist. Umgekehrt schliesst ein diesbezüglich nur leicht fahrlässiges Fehlverhalten den guten Glauben nicht aus. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, wobei das den grundsätzlich rückerstattungspflichtigen Personen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 7.1.2, BGE 138 V 218 E. 4).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den guten Glauben mit der Begründung, Hauptbestandteil des Nachlasses der verstorbenen Mutter sei eine bedeutende Villa in Südfrankreich gewesen. Mithin habe es sich um einen erheblichen Vermögensanfall gehandelt. Gestützt auf das Merkblatt „Meldepflicht“ hätte die Erbschaft im Zeitpunkt des Anfalles gemeldet werden müssen. Im Merkblatt werde ausdrücklich auf Veränderungen beim Vermögen hingewiesen. Ferner habe die Beschwerdeführerin den auf sie entfallenden Anteil des Nachlasses an ihren Sohn verschenkt, ohne sich mindestens zu erkundigen, welche Auswirkungen diese Vermögensdisposition auf ihre Ergänzungsleistungen haben werde. Es sei nicht daran zu zweifeln, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Vermögenszuwachses bewusst gewesen sei. Die unterlassene Meldung müsse damit als grobfahrlässig eingestuft werden (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4, Urk. 11 S. 2).

4.2    Die Beschwerdeführerin geht von einem gutgläubigen Bezug der Leistungen aus. Sie macht geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie das Ableben ihrer Mutter hätte melden müssen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass bereits der Tod der Mutter zum Vermögensanfall geführt habe. Effektiv sei ja kein Vermögen vorhanden gewesen. Das Haus habe erst verkauft werden müssen und es sei noch nicht der passende Käufer in Sicht gewesen. Die Schenkung an ihren Sohn sei erfolgt, um drohende rechtliche Schritte durch Y.___ (Willensvollstrecker im Nachlass ihrer verstorbenen Schwiegermutter) gegen sie zu verhindern. Dieser werfe ihr (zu Unrecht) eine Veruntreuung vor und versuche, ihr gehörende Vermögenswerte zu pfänden oder zu konfiszieren. Sie habe befürchten müssen, Y.___ hätte nach dem Verkauf des Hauses ihrer Mutter sofort versucht, auf ihren Erlösanteil zu greifen. Sie sei mit der Durchführungsstelle stets in Kontakt gewesen und habe ohne Aufforderung ihre finanziellen Verhältnisse dokumentiert. Indessen sei sie sowohl bezüglich der Meldung des Ablebens ihrer Mutter als auch bezüglich der Schenkung an ihren Sohn völlig ahnungslos gewesen. Wäre ihr bewusst gewesen, dass der Verlust des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen drohe, hätte sie das Ableben der Mutter unverzüglich gemeldet. Mit der Hilfe der Durchführungsstelle hätte ein Angriff auf das Geld vermieden werden können. Die Schenkung an ihren Sohn sei erst vollzogen worden, nachdem die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Tod der Mutter gehabt habe. Zudem habe sie sich am 21. August 2013 in dieser Sache schriftlich an die Durchführungsstelle gewandt. Doch man habe ihr nicht geholfen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 23 S. 5 ff. Ziff. 5, Urk. 24, Urk. 44 S. 9 ff., Prot. S. 7 ff.).


5.

5.1    Unbestrittenermassen verstarb am 23. Dezember 2011 die Mutter der Beschwerdeführerin in Frankreich. Sie hinterliess kein bewegliches Vermögen, jedoch ein Haus von erheblichem Wert (vgl. Urk. 12/72). Am 18. März 2013 unterzeichnete die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Verkauf der Liegenschaft und die Übertragung ihres Erbteils an ihren Sohn eine notarielle Vollmacht (Urk. 12/70). Darin erwähnt sind ein geschätzter Liegenschaftswert von 902‘500.-- Euro und ein Erbanteil der Beschwerdeführerin im Umfang von 225‘625.-- Euro. Den effektiven Wert der Erbquote nach dem Verkauf der Liegenschaft bezifferte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift mit 190‘000.-- Euro (Urk. 1 S. 6). Diesen Betrag übertrug die Beschwerdeführerin sodann gemäss Schenkungsvertrag vom 30. Juli 2013 auf ihren Sohn (Urk. 12/88a).

5.2    Die Erbschaft hatte eine Veränderung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zur Folge. Eine Meldepflicht besteht gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bei jeder Änderung der persönlichen und bei jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine Erbschaft in der Höhe von 190‘000.-- Euro stellt ohne Zweifel und unbestrittenermassen eine anspruchsrelevante und daher meldepflichtige Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen dar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin aus der Erbschaft nicht unmittelbar liquide Mittel zuflossen. Auch der zunächst „buchhalterische Vermögenswert“ (Urk. 12/106 S. 4) führte zu einer anspruchserheblichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse. Die Erben erwerben die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 Zivilgesetzbuch; ZGB). Daher sind auch unverteilte und noch nicht zur Auszahlung gelangte Erbschaften ergänzungsleistungsrechtlich bedeutsam (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 165 f.).

5.3    Die Verfügungen, mit denen die Beschwerdegegnerin ab 2009 den jährlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen festsetzte, enthielten verschiedene rechtliche Hinweise, unter anderem detaillierte Erläuterungen zur Meldepflicht. Demnach ist jede Änderung der Verhältnisse, die den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung von Zusatzleistungen zur Folge haben kann, unverzüglich zu melden. Namentlich wird im Merkblatt erwähnt, dass jede Erhöhung oder Verminderung des Vermögens, der Einnahmen und der Ausgaben gemeldet werden muss (vgl. Urk. 12/119/1 ff.). Beim Tod eines Angehörigen, der eine Erbschaft in Form von Aktiven in erheblichem Umfang hinterlässt, liegt unbestreitbar ein meldepflichtiger Tatbestand vor. Weitergehende Auskünfte oder eine individuelle Beratung (Art. 27 Abs. 2 ATSG) waren der Beschwerdegegnerin zunächst objektiv nicht möglich. Dazu hätte sich die Beschwerdeführerin an sie wenden und sie über die Erbschaft in Kenntnis setzen müssen. Die Beschwerdegegnerin wusste bis im April 2013 nichts vom Ableben der Mutter. Somit kann der Beschwerdegegnerin nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe ihre Auskunfts- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG) nicht ausreichend erfüllt.

5.4    Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie hätte die Schenkung verhindern können, wenn sie sie rechtzeitig auf die Folgen bezüglich des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen aufmerksam gemacht hätte (Urk. 23 S. 8, Urk. 44 S. 9 Ziff. 19). Richtig ist, dass die Schenkung des geerbten Vermögens an den Sohn effektiv erst mit dem Schenkungsvertrag vom 30. Juli 2013 vollzogen wurde (Urk. 12/88a) und die Beschwerdegegnerin vom Ableben der Mutter und der damit verbundenen Erbschaft seit dem 8. April 2013 Kenntnis hatte (Urk. 12/72). Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin am 18. März 2013 unterzeichnete Vollmacht betreffend den Verkauf der Liegenschaft und die Schenkung an den Sohn (Urk. 12/70) bekannt war, ist nicht aktenkundig. Die Rückforderungsverfügung erliess die Beschwerdegegnerin jedenfalls mit am 24. Juni 2013 eröffneter (Urk. 12/119/18 mit angeheftetem Zustellvermerk) Verfügung vom 21. Juni 2013. Am 25. Juni 2013 wurden zudem die mit der Verfügung angeordnete Rückforderung und deren Gründe anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin mündlich erörtert (Urk. 12/11/ S. 7; vgl. auch Urk. 47 S. 7). Über die wesentlichen Zusammenhänge bezüglich Meldepflichtverletzung und den Vermögensverzicht als Folge der Schenkung des geerbten Vermögens an den Sohn war die Beschwerdeführerin somit ab diesem Zeitpunkt im Bilde. Dass sie hernach die für den Vollzug der Schenkung nötige Vollmacht - der Schenkungsvertrag datiert vom 30. Juli 2013 (Urk. 12/88a) - nicht unverzüglich widerrief, ist damit nicht Folge mangelnder Aufklärung durch die Beschwerdegegnerin.

5.5    Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der gute Glaube werde vermutet und dessen Wegfall müsse von der Beschwerdegegnerin nachgewiesen werden (Urk. 44 S. 9 ff. Ziff. 20 ff., Prot. S. 10). Wohl wird der gute Glaube gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet, jedoch kann sich darauf nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen erwartet werden konnte, nicht gutgläubig sein konnte (Abs. 2). Es gilt eine objektivierte Betrachtungsweise (BGE 120 V 319 E. 10). Ihre Gutgläubigkeit führt die Beschwerdeführerin auf ihre Rechtsunkenntnis und Ahnungslosigkeit zurück (Urk. 44 S. 9 ff. Ziff. 20 ff.). Gerade die Ahnungslosigkeit ist der Beschwerdeführerin zum Vorwurf zu machen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weswegen es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, sich über die Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen zu informieren. Wer Sozialversicherungsleistungen bezieht und sich über die damit verbundenen Pflichten und Obliegenheiten keinerlei Rechenschaft ablegt, verhält sich objektiv betrachtet grobfahrlässig und kann sich nicht auf den guten Glauben berufen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geistigen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen ist, sich über ihr Tun Rechenschaft abzulegen. Die blosse Befürchtung, der Willensvollstrecker im Nachlass ihrer früheren Schwiegermutter könnte versucht sein, mittels Massnahmen der Zwangsvollstreckung auf das geerbte Vermögen zu greifen, macht die Vermögensentäusserung nicht erklärbar. Zu beachten ist zudem, dass nicht die Schenkung des geerbten Vermögens an den Sohn, sondern die Meldepflichtverletzung kausal für die Rückforderung gewesen ist (vgl. auch nachfolgende E. 5.6).

5.6    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den gutgläubigen Bezug der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen zu Recht verneint hat. Die Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen und insbesondere die Durchführung der beantragten Beweismassnahmen (vgl. Urk. 23 S. 2 f., Urk. 44 S. 5, Urk. 49, Prot. S. 7) sind entbehrlich. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beweggründe für die Schenkung ihres Vermögens an ihren Sohn zuträfen, vermöchte dies am Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sowie am fehlenden guten Glauben nichts zu ändern. Anlass für die am 21. Juni 2013 verfügte Rückforderung gab die Meldepflichtverletzung. Der Vollzug der Schenkung erfolgte erst am 30. Juli 2013 (Urk. 12/88a). Der Vermögensverzicht hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin die veräusserten Vermögenswerte (unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation; Art. 17a ELV) weiterhin als Vermögen zugerechnet werden. Da es am guten Glauben fehlt, ist es entbehrlich, auf die weitere Erlassvoraussetzung, die grosse Härte, einzugehen. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

    Die Abweisung des Erlassgesuches ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.


6.    Über die Entschädigung an Rechtsanwalt Martin Jäggi, Zürich, für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand in vorliegendem Verfahren ist nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu befinden.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Jäggi, Zürich, wird mit separatem Beschluss entschieden.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Jäggi

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm