Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00005




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Kudelski



Urteil vom 10. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1931, verwitwet seit dem 9. Januar 2008, bezieht eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Seit dem 26. September 2010 wohnt sie im Altersheim Y.___ in Z.___. Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet der Versicherten zu ihrer Rente Zusatzleistungen (vgl. Urk. 7/118/10, Urk. 7/118/12, Urk. 7/118/14, Urk. 7/118/16-17, Urk. 7/118/20).

1.2    Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 (Urk. 7/118/24) sprach die Durchführungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab Januar 2015 monatliche Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 804.-- zu, wobei unter anderem Heimkosten in der Höhe von Fr. 51‘100.-- als anerkannte Ausgaben berücksichtigt worden sind.

    Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 30. Dezember 2014 Einsprache und beantragte sinngemäss die rückwirkende Berücksichtigung der von ihr geleisteten Eigenbeteiligung als anrechenbare Ausgabe (Urk. 7/105). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 (Urk. 7/118/26 = Urk. 2) abgewiesen.


2.    Die Versicherte erhob am 18. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien die ab September 2013 von ihr geleisteten Eigenbeteiligungen an die Pflegekosten rückwirkend als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

1.3    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.4    Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, unter anderem die Tagestaxe, welche die Aufwendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie ein Betrag für die persönlichen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b sowie Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

1.5    Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 6110.01).

1.6    Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).

    Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Hinsichtlich der Änderung der Heimtaxe, der Pflegestufe und der Krankenversicherungsleistung besteht insofern eine besondere Regelung, als die Einreichungsfrist für die Geltendmachung sechs Monate beträgt (WEL Rz 3644.01), mithin bei einer Meldung einer solchen Änderung innert einer Frist von sechs Monaten die Anpassung rückwirkend zu erfolgen hat, was zu einer Nachzahlung führt (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 94 oben).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin den seit September 2013 höheren Ausgabenüberschuss infolge der von ihr geleisteten Eigenbeteiligung an die Pflegekosten erst im Januar 2015 mitgeteilt habe, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt keine Anpassung der Berechnung habe vorgenommen werden können (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), sie sei davon ausgegangen, dass das Altersheim alle Änderungen hinsichtlich der anfallenden Heimkosten direkt der Beschwerdegegnerin melde. So habe das Altersheim bereits eine Mieterhöhung im Juli 2013 direkt der Beschwerdegegnerin mitgeteilt (S. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die seit September 2013 höheren Heimkosten zu Recht erst bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2015 berücksichtigt worden sind.


3.

3.1    Vorliegend unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Abrechnungen für die Heimkosten ab September 2013 einen Betrag für die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten enthalten. Ein solcher Betrag ist der Abrechnung für den Juli 2013 noch nicht zu entnehmen (Urk. 7/105b, Urk. 7/102). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den dadurch resultierenden höheren Ausgabenüberschuss indessen erst mit Einsprache vom 30. Dezember 2014, mithin mehr als ein Jahr danach, mitgeteilt (vgl. Urk. 7/105). Somit erfolgte die Meldung der Änderung klarerweise erst nach der geltenden Frist von sechs Monaten (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb grundsätzlich keine Nachzahlungspflicht zugunsten der Beschwerdeführerin besteht.

3.2    Soweit die Beschwerdeführerin die verspätete Meldung damit begründet, sie sei davon ausgegangen, dass die Änderung durch das Altersheim gemeldet werde (Urk. 1 S. 1), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die gesetzliche Regelung hält ausdrücklich fest, dass die Meldepflicht die anspruchsberechtigte Person selbst oder ihren gesetzlichen Vertreter trifft. Drittpersonen und Behörden sind nur meldepflichtig, wenn diesen die Ergänzungsleistungen direkt ausbezahlt werden (vgl. vorstehend E. 1.5). Vorliegend erfolgen die Überweisungen allerdings jeweils an die Beschwerdeführerin selbst (vgl. Urk. 7/118/10, Urk. 7/118/12, Urk. 7/118/14, Urk. 7/118/16-17, Urk. 7/118/20, Urk. 7/118/24). Sodann wurde die Beschwerdeführerin bereits bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen auf ihre Meldepflicht hingewiesen (vgl. Urk. 7/112/10a). Der geltend gemachte Umstand, dass das Altersheim im Juli 2013 eine erfolgte Mieterhöhung direkt an die Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, ist nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen. Eine Mieterhöhung betrifft grundsätzlich sämtliche Bewohner eines Altersheims, wogegen die vorliegend individuelle Erhöhung der Heimkosten nur die Beschwerdeführerin alleine berührt. Ferner wurde der Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich eines am 8. Oktober 2013 erfolgten Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin nochmals erklärt, dass sie bei einer Änderung der Heimkosten die entsprechenden Rechnungen einreichen solle (Urk. 7/117 S. 1 unten). Auch berechnete die Beschwerdegegnerin die jährlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/118/20) neu; dies ohne Kenntnis und daher auch ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Eigenbeteiligung. Gegen diese Verfügung erhob sie keine Einsprache. Nach dem Gesagten kann die verspätete Meldung demnach nicht mit dem Abstellen auf das Vertrauensprinzip geschützt werden.

3.3    Zusammenfassend sind die seit September 2013 ausgewiesenen höheren Heimkosten infolge verspäteter Meldung zu Recht erst bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2015 berücksichtigt worden. Eine Nachzahlungspflicht seitens der Beschwerdegegnerin besteht nicht.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannKudelski