Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00006




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 22. Mai 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Gemeinde O.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, stellte am 5. Oktober 2013 (Urk. 9/1) und am 26. Februar 2014 (Neugesuch, vgl. Urk. 9/5 S. 4) ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 9/1). Mit anlässlich einer Besprechung vom 11. Juni 2014 (vgl. Urk. 9/10 S. 20; Urk. 9/5 S. 6; Urk. 9/6 S. 6; Urk. 9/7 S. 7) mündlich eröffneten Verfügungen vom 6. Juni 2014 sprach die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) der Versicherten vom 1. Mai bis Ende Dezember 2013 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 383.-- (Urk. 9/5 S. 1-3) und ab 1. Januar 2014 solche im Betrag von monatlich Fr. 392.-- (Urk. 9/6 S. 1-3, Urk. 9/7 S. 1-3) zu. Am 12. August 2014 machte die Versicherte präzisierende Ausführungen als „Ergänzung der mündlichen Einsprache vom 6. Juni 2014“ (Urk. 9/11 S. 1-16) und änderte mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/16 S. 1-8) ihre Rechtsbegehren in finanzieller Hinsicht. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 trat die Durchführungsstelle auf die Eingabe der Versicherten vom 12. August 2014 mangels Vorliegen einer Einsprache beziehungsweise aufgrund abgelaufener Einsprachefrist nicht ein (Urk. 9/18 S. 3-5 = Urk. 2).


2.    Gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte unter Auflage einer Stellungnahme der behandelnden Ärztin (Urk. 5/2) am 30. Januar 2015 Beschwerde und beantragte unter anderem, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten (Urk. 1/1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 30. März 2015 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 5. Mai 2015 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gestützt auf die dem Bundesrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Einsprache kann schriftlich oder mündlich erfolgen (Art. 10 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 ATSV). Eine mündliche Einsprache kann dadurch erfolgen, dass die versicherte Person beim Versicherungsträger vorspricht und den Einsprachewillen äussert. Über die mündlich erhobene Einsprache hat der Versicherungsträger ein schriftliches Protokoll auszufertigen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Dieses ist von der Einsprecherin zu unterzeichnen, was insbesondere eine beweisrechtliche Bedeutung hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 52 N 19 f.).

    Wird die Einsprache schriftlich erhoben, ist sie zu unterzeichnen; fehlt es an der Unterschrift oder am Begehren beziehungsweise der Begründung, ist eine Nachfrist zur Beibringung derselben anzusetzen (vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. auch BGE 120 V 413 ff). Ist unklar, ob ein Schreiben als Einsprache zu behandeln ist, so ist die betroffene Person aufzufordern, innert angemessener Frist anzugeben, ob sie die beanstandete Verfügung im Einspracheverfahren behandelt haben möchte (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich, S. 71).

1.3    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c).

1.4    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).


2.    

2.1    Vorliegend stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 6. Juni 2014 erhoben wurde beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf eine solche eingetreten ist.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe am 11. Juni 2014 und somit am Tag des Erhalts der Verfügungen vom 6. Juni 2014 mündlich Einsprache erhoben, indem sie sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, dass sie mit der Höhe der zugesprochenen Zusatzleistungen nicht einverstanden sei (S. 5 ff.). Ferner habe sie ihren Einsprachewillen anlässlich einer Konsultation bei ihrer behandelnden Ärztin geäussert, was diese bestätigte. Damit sei die Einsprachefrist gewahrt worden (S. 7 ff).

    In ihrer Replik vom 30. März 2015 (Urk. 12) rügte die Beschwerdeführerin sodann, die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass sie in einem E-Mail vom 2. Juli 2014 und somit innerhalb der laufenden Einsprachefrist die hälftige Teilung der Wohnungskosten beanstandet habe (S. 2).

2.3    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, es sei bis zum Schreiben vom 12. August 2014 kein Einsprachewille geäussert worden und somit keine Einsprache innert der Rechtsmittelfrist ergangen, weshalb auf die Einsprache vom 12. August 2014 nicht eingetreten werden könne (S. 3).


3.

3.1    Der schriftlich dokumentierte Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Am 11. Juni 2014 fand eine Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin statt, anlässlich derer der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vaters die Verfügungen vom 6. Juni 2014 ausgehändigt und die Berechnungsgrundlagen erklärt wurden (vgl. Urk. 9/5 S. 8). Dabei bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt aller Verfügungen mittels Unterschrift (vgl. Urk. 9/5 S. 6; Urk. 9/6 S. 6, Urk. 9/7 S. 7). Sie wurde über die für eine Einsprache notwendige Vorgehensweise informiert, denn die Verfügungen waren mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Nach Erhalt der Verfügungen am 11. Juni 2014 begann die 30-tägige Einsprachefrist am 12. Juni 2014 zu laufen und endete am 11. Juli 2014. 

    In diesem Zeitraum meldete sich die Beschwerdeführerin einmal am 1. Juli 2014 per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin und leitete ein ärztliches Attest weiter mit der Bemerkung, dabei handle es sich um etwas für ihre Dossiers zur Ablage (Urk. 9/8). Am 2. Juli 2014 meldete sie sich erneut zwei Mal per E-Mail und machte Angaben im Zusammenhang mit ihrem Freizügigkeitskonto sowie Mietkosten (vgl. Urk. 9/9).

3.2    Die Annahme einer Einsprache setzt unter anderem voraus, dass der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 23 N 52).

3.3    Ein solcher Anfechtungswille lässt sich gestützt auf die Akten aus dem Gespräch vom 11. Juni 2014 nicht rechtsgenüglich herleiten. Zwar scheint aus den Rechtsschriften der Parteien hervorzugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der in den Leistungsverfügungen vom 6. Juni 2014 festgesetzten Höhe der Zusatzleistungen zumindest enttäuscht gewesen sein dürfte (vgl. Urk. 1/1 S. 6 ff., Urk. 8 S. 2). Daraus kann jedoch nicht auf einen Anfechtungswillen geschlossen werden, ansonsten jede wie auch immer geäusserte Enttäuschung über ein (in finanzieller Hinsicht) erhofftes Ergebnis automatisch eine Einsprache darzustellen hat, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann. Darüber hinaus wird nicht jede vom angestrebten Wunschergebnis abweichende Leistungszusprache von den Betroffenen schliesslich auch angefochten. Eine gewisse „Hürde“ beziehungsweise ein gewisses Tätigwerden des Einsprechers soll für eine rechtsgenügliche Einsprache vorausgesetzt werden können, auch wenn an eine solche keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.2).

    Jedoch gilt immerhin das Rügeprinzip, was ein Aktivwerden seitens des Einsprechers in Form eines überprüfbaren Anfechtungswillens voraussetzt. Dass die Beschwerdeführerin sich vorliegend insbesondere Sorge um ihre finanzielle Situation hinsichtlich ihrer Wohnung und ihrer Haustiere machte, ist nachvollziehbar und wurde auch von der Beschwerdegegnerin anlässlich des Gesprächs vom 11. Juni 2014 mittels einer Berechnung der Zusatzleistungen ohne Untermieter zu zerstreuen versucht (vgl. Urk. 1/1 S. 6 unten). Daraus aber einen rechtsgenüglichen Anfechtungswillen ableiten zu wollen ist doch etwas weit hergeholt, weshalb auch die Beschwerdegegnerin im Verhalten der Beschwerdeführerin oder ihres anlässlich der Verfügungsübergabe und Erläuterung anwesenden Vaters keine Einsprache erkennen konnte.

    Weiter wäre es der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvertretung möglich gewesen, bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, ob ihre angeblich mündlich geäusserte Einsprache angekommen sei, beziehungsweise sich zu erkundigen, wie es nun weitergehe oder die Beschwerdegegnerin zu bitten, die Berechnung der Zusatzleistungen nochmals zu überprüfen. Das Fehlen jeglicher Hinweise oder Anhaltspunkte in dieser Hinsicht (vgl. vorstehend E. 3.1) lässt ebenfalls darauf schliessen, dass anlässlich der Verfügungsübergabe am 11. Juni 2014 kein Anfechtungswille geäussert und somit keine Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG erhoben wurde.

3.4    Auch das ärztliche Zeugnis der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2014 (Urk. 9/8) sowie die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2014 an ihre Sozialarbeiterin (Urk. 9/9) vermögen keinen rechtsgenüglichen Einsprachewillen zu begründen und damit eine Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG darzustellen:

    Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 28. Juni 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in der gleichen Wohnung zusammen mit ihren Hunden und Katzen wohne und ein Wohnungswechsel mit Verlust des gewohnten sozialen Umfeldes erheblichen Stress verursachen und die Symptomatik ihrer Grundkrankheit verstärken würde (Urk. 9/8). Weder aus diesem Text des ärztlichen Zeugnisses und der E-Mail-Korrespondenz mit der Ärztin, noch aus der Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin sowie an den Sozialdienst, lässt sich ein Anfechtungswille der Beschwerdeführerin ableiten, zumal die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin das Arztzeugnis lediglich mit dem Text „anbei habe ich noch etwas für meine Dossiers (Sozialdienst sowie Zusatzleistungen) zur Ablage“ zukommen liess.

    Die von der Beschwerdeführerin an die Sozialarbeiterin gesendeten E-Mails vom 1. und 2. Juli 2014 (Urk. 9/9) bezogen sich auf die Auszahlung des Freizügigkeitskontos (S. 2) und eine Kontoumwandlung (S. 1). Dabei erklärte die Beschwerdeführerin der Sozialarbeiterin (und nicht der Beschwerdegegnerin, welche die E-Mail nur als Blindkopie zugestellt erhielt), dass ihr die Durchführungsstelle Vorschriften betreffend Anrechnung und Verzehr des Vermögens mache, und sie äusserte darüber hinaus ihre Bedenken über die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Mietzinsanrechnung ihres ehemaligen Lebenspartners (S. 1). Darin beschrieb die Beschwerdeführerin wiederum ihre Ängste für eine mögliche künftige Änderung ihrer Wohnsituation hinsichtlich der ZL-Berechnung, äusserte hingegen keinen klar ersichtlichen Willen, den Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht akzeptieren zu wollen. Somit ist auch diese E-Mail mangels Vorliegens eines hinreichenden Einsprachewillens nicht als Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG zu qualifizieren.

3.4    Die 30-tägige Einsprachefrist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) begann unbestrittenermassen am 12. Juni 2014 zu laufen und endete dementsprechend am 11. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 1.3). Die von der Beschwerdeführerin nach diesem Datum eingereichten Begehren (vgl. Urk. 9/10-16) sind deshalb nicht zu berücksichtigen, da sie verspätet erfolgt sind. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wurde ebenfalls nicht gestellt.


4.    Zusammenfassend ist kein fristgerecht geäusserter rechtsgenüglicher Einsprachewille ersichtlich. Ein solcher ist weder mündlich noch schriftlich belegt. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2014 (Urk. 2) ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Gemeinde O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler