Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00007 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 10. Mai 2016
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Z.___
Paralegal Services
Bertastrasse 3, Postfach 609, 8040 Zürich
gegen
Stadt A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ und Y.___, geboren 1944 und 1946, bezogen ab Oktober 2007 (vgl. Urk. 7/161) Zusatzleistungen, welche die Stadt A.___ mit Verfügung vom 25. Mai 2012 per 1. Oktober 2011 einstellte (Urk. 7/280).
1.2 Am 4. Januar 2013 (Eingang mit Beilagen; vgl. Urk. 7/371-372) reichten sie ein neues Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (Urk. 7/401).
Mit am 28. Februar 2014 brieflich bestätigter Vereinbarung setzte die Stadt A.___ den Versicherten eine Frist für das Einreichen zusätzlicher Unterlagen aus der Schweiz und eine solche für Unterlagen bezogen auf eine Liegenschaft im Ausland (Urk. 7/395 = Urk. 3/4) und sprach ihnen mit Verfügung vom 10. März 2014 Leistungen zu (Urk. 7/404-405 = Urk. 3/6). Am 30. April 2014 verlängerte sie die Frist bis 31. Mai 2014 und sistierte die Leistungen vorübergehend ab 1. Juni 2014 (Urk. 7/413 = Urk. 7/442). Am 4. Juni 2014 drohte sie die definitive Leistungseinstellung an (Urk. 7/461).
Mit Verfügung vom 18. August 2014 hielt die Stadt A.___ fest, die Versicherten seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen, und stellte die Zusatzleistungen ein (Urk. 7/470 = Urk. 7/471 = Urk. 3/12). Die von den Versicherten am 19. September 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/474 = Urk. 3/13) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 6. Februar 2015 Beschwerde und beantragten, dieser sei aufzuheben und es seien die in der Einsprache gestellten Begehren gutzuheissen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3).
Die Stadt A.___ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 20. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden des Weiteren Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird zudem ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Abs. 1 lit. c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss § 11 Abs. 3 ZLG beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG einen Fünftel bei Altersrentnerinnen und -rentnern und einen Fünfzehntel bei den übrigen Personen.
1.3 Zu berücksichtigen sind auch Vermögenswerte und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 3 mit Hinweisen). Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Ergänzungsleistungen (Art. 2-16 ELG) anwendbar.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.5 Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können, wie insbesondere persönliche oder örtliche Verhältnisse im Heimatland; solche lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Aufwand abklären (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b, BGE 122 II 385 E. 4c/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, die den Beschwerdeführenden im Dezember 2008 zugesprochenen Zusatzleistungen seien infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (und Nichtbefolgen der Auflage zur Anwesenheitskontrolle) im Mai 2012 per Oktober 2011 eingestellt worden (S. 1 Ziff. 1). Nach erneuter Anmeldung vom 4. Januar 2013 seien sie zu einem persönlichen Gespräch eingeladen und gebeten worden, bestimmte fehlende Unterlagen mitzubringen, seien jedoch ohne jegliche Unterlagen erschienen. Daraufhin sei ihnen für das Einreichen fehlender Unterlagen noch einmal je eine Frist eingeräumt worden, worauf sie die Unterlagen aus der Schweiz eingereicht hätten, weshalb die Zusatzleistungen ausnahmsweise trotz unvollständiger Unterlagen am 10. März 2014 verfügt worden seien. Die am 23. April 2014 eingereichten Unterlagen betreffend Liegenschaften im Ausland hingegen seien unvollständig gewesen, weshalb sie aufgefordert worden seien, einzeln genannte fehlende Unterlagen bis am 31. Mai 2014 einzureichen (S. 2 Ziff. 1.1).
Sodann sei den Beschwerdeführenden eine weitere Fristverlängerung gewährt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Zusatzleistungen definitiv eingestellt würden (S. 2 Ziff. 1.3).
Nach einer weiteren Fristverlängerung hätten die Beschwerdeführenden Unterlagen eingereicht (S. 2 Ziff. 1.4), die jedoch weiterhin unvollständig gewesen seien und Anlass zu verschiedenen, den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Juli 2014 unterbreiteten Fragen gegeben hätten (S. 3 ff. Ziff. 1.5), worauf sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt gestellt hätten, sie hätten die Unterlagen bereits vollständig eingereicht, weitere Unterlagen seien nicht zu beschaffen, der Sachverhalt sei bereits geklärt oder bestimmte Fragen entzögen sich ihrer Kenntnis (S. 5 Ziff. 1.6).
Sodann hätten die Beschwerdeführenden am 5. August 2014 doch noch die verlangten mazedonischen Einkommens- und Vermögenssteuerbescheinigungen eingereicht, was ihr allgemeines Verhalten illustrierte, seien doch bereits am 20. Januar 2014 die Steuerbescheinigungen von beiden für die Jahre 2011-2013 verlangt und trotz fünfmaliger Aufforderung nur diejenige für 2013 eingereicht worden (S. 5 Ziff. 1.7).
Die Beschwerdeführenden würden seit dem ersten Schreiben vom 24. Januar 2014 aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts der ausländischen Liegenschaften einzureichen. Dieser Aufforderung seien sie nur unvollständig nachgekommen, und die sich aus den unvollständig eingereichten Unterlagen ergebenden Fragen hätten sie nicht beantwortet, weshalb die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 18. August 2014 definitiv eingestellt worden seien (S. 5 Ziff. 1.8).
Es fehlten nach wie vor Stellungnahmen und nachvollziehbare Unterlagen über die Besitzverhältnisse an den ausländischen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften (welche scheinbar abgebrochen, im Jahr 2011 verkauft, neu gebaut und im Jahr 2012 gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführenden an die Söhne übertragen worden sein sollten), was eine abschliessende Berechnung der Zusatzleistungen verunmögliche (S. 7 Ziff. 12).
2.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie hätten alle notwendigen Dokumente korrekt und wahrheitsgemäss ausgefüllt und innert Frist eingereicht; bis zum 7. Januar 2014 habe es keine Hinweise oder Bemängelungen der Mitwirkungspflicht gegeben. Warum ab Januar 2014 das bereits verkaufte Haus sowie das Grundstück nochmals mit so unendlich vielen und schwer beschaffbaren Dokumenten habe belegt werden müssen, sei ihnen niemals offenbart worden (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer sei mehrmals nach B.___ gereist und habe entgegengenommen, was ihm die Behörden ausgehändigt hätten; er habe Übersetzungen bezahlen müssen und einen Begleiter benötigt, was alles Kosten zu Lasten seines Sohnes ergeben habe (S. 5 oben). Aufgrund der vorhandenen Dokumente sei nachvollziehbar ersichtlich, dass seit 2011 weder das Grundstück noch das Haus im Besitz der Beschwerdeführenden sei (S. 5 unten). Sollte eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bejaht werden, so bliebe zu prüfen, ob diese entschuldbar wäre (S. 6 Mitte). Unbegründet geblieben sei schliesslich, warum sich die Beschwerdegegnerin für ein Nichteintreten anstelle eines Aktenentscheids entschieden habe (S. 6 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen sind oder nicht.
3.
3.1 Am 24. Juni 2008 bestätigte das Katasteramt C.___, B.___, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer eines Grundstücks mit einer Gesamtoberfläche von 4‘516 m2 geführt werde (Urk. 7/212 = Urk. 7/419).
Der Beschwerdeführer bestätigte am 26. September 2008, es handle sich um ein Haus mit einem Umschwung von zirka 800 m2 sowie 3’716 m2 Landwirtschaftsland, worauf die Beschwerdegegnerin einen anzurechnenden Vermögenswert von Fr. 55‘716.-- und einen jährlichen Ertrag von Fr. 2‘228.65 festsetzte (Urk. 7/211).
3.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2014 wurde im Jahr 2011 auf dem Grundstück von 4‘516 m2 ein (neues oder zweites) Haus gebaut, welches die Beschwerdegegnerin mit einem Verkehrswert von Fr. 40‘000.-- einsetzte (Urk. 7/432 Haus 2)
3.3 Am 25. September 2013 bestätigte der Beschwerdeführer, ein Grundstück mit einer Gesamtoberfläche von 4‘516 m2 an seine Kinder übertragen zu haben; die Eigentumsübertragung sei im Grundbuch nicht registriert (Urk. 7/423). Am 26. Februar 2014 bestätigte er ebenfalls, das Grundstück in B.___ an seine Söhne übertragen zu haben (Urk. 7/433).
3.4 Am 17. Oktober 2013 bestätigte das Katasteramt C.___ den Eintrag per 30. September 2011 unter anderem der Parzelle Nr. 2138 im Umfang von 4‘194 m2 auf D.___ (Urk. 7/426), dem Neffen des Beschwerdeführers, dem gemäss Angaben der Beschwerdeführenden das Grundstück verkauft worden sei, dies vom Beschwerdeführer (nicht von dessen Söhnen) gemäss dessen eigener, am 7. April 2014 abgegebenen Erklärung (Urk. 7/428).
3.5 Am 26. Mai 2014 bestätigte das Katasteramt C.___ folgende Einträge:
Parzelle Nr. | Fläche (m2) | eintragen am: | auf: | Urk. | |
2151 | 157 | 14. März 2012 | E.___ | 7/435 | |
2155 | 670 | 14. März 2012 | E.___ | 7/435 | |
2151 | 1‘137 | 17. Oktober 2012 | F.___/G.___ | 7/436 | |
2155 | 650 | 17. Oktober 2012 | F.___/G.___ | 7/436 | |
2138 | 773 | 24. Oktober 2012 | G.___ | 7/437 |
Die genannten Flächen ergeben ein Total von 3‘387 m2, was im Vergleich zur früher auf den Beschwerdeführer eingetragenen Fläche von 4‘516 m2 eine Differenz von 1‘129 m2 ergibt (Urk. 7/438).
3.6 Auf der von den Beschwerdeführenden eingereichten Luftaufnahme mit Parzellenplan (Urk. 7/434) sind die Parzelle Nr. 2138 (mit mehreren Gebäuden) und die Parzelle Nr. 2155 (mit einem Gebäude) zu erkennen. Die Parzelle Nr. 2151 erscheint nicht auf der Aufnahme.
3.7 Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin führten die Beschwerdeführenden am 9. Juni 2014 (Urk. 7/464) unter anderem aus, das Haus sei abgerissen, neu gebaut und anschliessend verkauft worden (S. 5 Ziff. 4) und verwiesen auf einen bei den Akten liegenden Kaufvertrag vom 10. August 2011 (S. 5 Ziff. 4.1). Ferner erklärten sie, dass „m2-Verschiebungen in solch einem kleinen Rahmen nicht ausgeschlossen werden“ könnten (S. 6 Ziff. 4.5).
3.8 Auf erneute Nachfrage der Beschwerdegegnerin führten sie am 14. Juli 2014 (Urk. 7/466) unter anderem aus, warum die Parzelle Nr. 2151 auf dem eingereichten Planabschnitt nicht vorhanden sei, könnten sie nicht erklären; die Beschwerdegegnerin möge sich direkt an das Katasteramt C.___ wenden. Gemäss Parzellennachweis handle es sich um eine Wiese (1‘137 m2), die je zur Hälfte den Söhnen G.___ und F.___ gehöre, sowie weitere 157 m2 des Sohnes F.___ (S. 2 Ziff. 2).
Der Liegenschaftenverkauf sei bar abgewickelt worden, und was mit den erhaltenen 25‘000 Euro geschehen sei, müsse die Beschwerdegegnerin die Söhne (als Verkäufer) fragen (S. 2 Ziff. 4b).
4.
4.1 Im Jahr 2008 war der Beschwerdeführer noch Eigentümer eines 4‘516 m2 umfassenden Grundstücks (vorstehend E. 3.1), auf welchem 2011 ein Haus gebaut wurde (vorstehend E. 3.2).
Der Beschwerdeführer gab 2013 an, das 4‘516 m2 umfassende Grundstück an seine Kinder übertragen zu haben (vorstehend E. 3.3).
4.2 Wie es sich mit dem Grundstück und damit verhält, dass es nicht mehr dem Beschwerdeführer gehört, ist für die Berechnung der Zusatzleistungen deshalb relevant, weil dabei auch Vermögenswerte und Einkommen, auf welche verzichtet wurde (vorstehend E. 1.3), zu berücksichtigen sind.
Die Klage der Beschwerdeführenden, es sei ihnen nie offenbart worden, weshalb diesbezüglich Belege verlangt würden (Urk. 1 S. 4 unten), ist angesichts dessen, dass ihnen die Verzichtsthematik nicht zum ersten Mal begegnet, grundlos.
4.3 Die Ungereimtheiten um das Grundstück sind erheblich, und die Beschwerdeführenden verkennen die Rechtslage, wenn sie der Beschwerdegegnerin empfehlen, sich selber an das örtliche Katasteramt zu wenden (vorstehend E. 3.8). Rechtsprechungsgemäss obliegt es vielmehr ihnen, im Heimatland die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen (vorstehend E. 1.5).
4.4 Unklar ist einmal, ob das Grundstück tatsächlich von den Söhnen des Beschwerdeführers weiter veräussert wurde, gab der Erwerber selber doch an, es vom Beschwerdeführer erworben zu haben (vorstehend E. 3.4). Sollte die Angabe des Erwerbers zutreffen, wäre von den Beschwerdeführenden zu (er-)klären, weshalb der Verkaufspreis lediglich 25‘000 Euro betragen haben soll; sollte sie nicht zutreffen, wäre zu erklären, weshalb sie gemacht wurde.
4.5 Unklar ist sodann, wie es sich mit der Parzelle Nr. 2151 (1‘137 m2) verhält. Laut Katasteramt gehört(e) sie hälftig zweien der Söhne (vorstehend E. 3.5). Auf dem eingereichten Parzellenplan ist sie jedoch nicht zu finden (vorstehend E. 3.6). Da sie, geht man von der Richtigkeit der Katastereinträge aus, existiert, müsste sie im Parzellenplan erscheinen und würde womöglich auch erscheinen, wenn ein etwas grösserer Ausschnitt gewählt und eingereicht worden wäre. Diese logisch zwingende Überlegung führt im Umkehrschluss zur Frage, ob die Beschwerdeführenden besondere Gründe haben könnten, das fragliche Grundstück nicht erscheinen zu lassen, und was solche Gründe sein könnten. Die Frage zu beantworten und entsprechende Zweifel zu beseitigen, obläge ihnen.
4.6 Unklar ist schliesslich, wie es sich mit der Differenz von 1‘129 m2 zwischen dem früheren Grundstück des Beschwerdeführers (4‘516 m2) und den auf die Söhne eingetragenen Grundstücken (3‘387 m2) verhält (vorstehend E. 3.5), wobei es sich trotz ähnlicher Flächenmasse nicht etwa um die vorerwähnte Parzelle Nr. 2151 handeln kann, gehört diese doch zu den eingetragenen Grundstücken und ist somit schon mitgerechnet. Die Beschwerdeführenden stehen bekanntlich auf dem Standpunkt, das frühere Grundstück gehöre nicht mehr dem Beschwerdeführer, sondern ihren Söhnen. Belegt ist dies jedoch lediglich für drei Viertel der fraglichen Fläche. Die unbelegt und unerklärt gebliebene Differenz beträgt genau einen Viertel der Gesamtfläche. Solches als „m2-Verschiebungen in solch einem kleinen Rahmen“ zu bezeichnen (vorstehend E. 3.7), erscheint als nachgerade unpassend und ist jedenfalls keine taugliche Form der Mitwirkung.
4.7 Die Fülle der offenen Fragen ist derart, dass der anspruchsrelevante Sachverhalt bei weitem nicht soweit geklärt gewesen wäre, dass die Beschwerdegegnerin - wie dies beschwerdeweise angeführt wurde (Urk. 1 S. 6 unten) - einen Sachentscheid hätten fällen können.
Vielmehr wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, zur Beantwortung der sich zwangsläufig stellenden, ihnen von der Beschwerdegegnerin wiederholt und in absolut nachvollziehbarer Art unterbreiteten Fragen in guten Treuen und konstruktiv ihren Beitrag zu leisten. Dies haben sie nicht getan, was die Beschwerdegegnerin zu Recht als nicht entschuldbares Vernachlässigen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht eingestuft hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin auch die formellen Anforderungen an das zu wählende Vorgehen (vorstehend E. 1.4) eingehalten hat, erweist sich der hier angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Stadt A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher