Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00009 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 1. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1936, bezieht seit Januar 2001 eine ordentliche Rente der AHV (vgl. Urk. 9/5/1-2) sowie Zusatzleistungen, dies Anfangs in der Gemeinde Y.___ (vgl. Urk. 9/11/6), ab Juli 2009 in der Gemeinde Z.___ (Urk. 9/39) und seit Dezember 2012 in der Gemeinde A.___ (Urk. 9/114).
Mit Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 9/211) wurde eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab März 2010 vorgenommen und der monatliche Anspruch infolge Reduktion des anrechenbaren Mietzinses reduziert, womit ein Rückforderungsbetrag von Fr. 20‘822.-- resultierte (Urk. 9/216 ff.).
Dagegen erhob der Versicherte am 18. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 9/253) und machte sinngemäss geltend, dass er mit dem neu berechneten Betrag nicht einverstanden sei.
Mit Entscheid vom 22. Januar 2015 (Urk. 9/259 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten ab.
2. Gegen diesen Entscheid vom 22. Januar 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihm höhere Zusatzleistungen auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).
1.3 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
2.
2.1 Die Durchführungsstelle ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei, zumal die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen seien, bei der Berechnung ausser Betracht zu lassen seien. Aufgrund des Zuzugs des Enkels per März 2010 seien nur noch 2/3 des Mietzinses als Ausgaben anzurechnen (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, dass trotz des Drei-Personen-Haushalts keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei, da die Einnahmen des Enkels vollständig für seine Ausgaben benötigt würden und er sich somit nicht am Mietzins beteiligen könne. Es sei somit wieder der ganze Mietzins anzurechnen und die Zusatzleistungen im bisherigen Umfang auszubezahlen (Urk. 1).
3.
3.1 In Bezug auf die Zusatzleistungen ab März 2010, welche den Streitgegenstand bilden, ist einzig die Höhe der Miete bei den anerkannten Ausgaben angefochten. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen.
Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).
Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterhaltspflichtigen Kindern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, ist grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen (Rz 3231.04 WEL). Denn andernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die ELBerechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts P56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b).
3.3 Anlässlich der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen im Jahr 2014 wurde im Formularfragebogen vom 12. September 2014 erstmals darauf hingewiesen, dass im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin noch eine Drittperson wohne (vgl. Urk. 9/191). Auf Nachfrage der Durchführungsstelle vom 22. September 2014 (Urk. 9/195) teilte der Beschwerdeführer am 27. September 2014 mit, dass es sich bei dieser Drittperson um seinen Enkel handle und dieser seit März 2010 im gleichen Haushalt wohne (Urk. 9/198). Der Beschwerdeführer teilte weiter mit, dass sie das Geld, welches sie vom Sozialamt erhalten hätten, ausschliesslich für den Enkel verwendet hätten (Urk. 9/198).
3.4 Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für den Mietzins in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht von zwei Dritteln aus und schied einen Drittel der Mietkosten als Anteil des Mitbewohners (Enkel) aus (vgl. Berechnungsblätter Urk. 9/216 ff.).
Der Enkel des Beschwerdeführers wohnt seit März 2010 zusammen mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Die Wohnausgaben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzuteilen und nach dem Gesagten mit zwei Dritteln in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit einem im gleichen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Kind (vgl. vorstehend E. 3.2) – bei dem keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen wäre – zu vergleichen, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für den im gleichen Haushalt lebenden Enkel Pflegegelder erhalten, in welchen mit Sicherheit auch ein Beitrag an die Wohnkosten enthalten ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sämtliche finanziellen Beiträge für Ausgaben des Enkels verwende vermögen daran nichts zu ändern. Ansonsten könnten Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, ohne weiteres indirekt über die Ergänzungsleistungen mitfinanziert werden (vgl. auch vorstehend E. 3.2).
3.5 Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass er als Bezüger von Ergänzungsleistungen verpflichtet gewesen wäre, die Aufnahme seines Enkels in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau zu melden. Auf die unverzügliche Meldung solcher Veränderungen des Sachverhalts wurde in den jeweiligen Leistungsverfügungen stets hingewiesen (vgl. Urk. 9/46, Urk. 9/67). In den Verfügungen ab dem Jahr 2011 wurde sodann gar explizit die Veränderungen der Anzahl Mitbewohner als Beispiel meldepflichtiger Sachverhalte aufgenommen (vgl. Urk. 9/80, Urk. 9/109, Urk. 9/113, Urk. 9/122, Urk. 9/156, Urk. 9/164). Ebenso wurde jeweils auf die Konsequenzen einer Meldepflichtverletzung hingewiesen.
3.6 Ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, das Pflegegeld für den Enkel durch die Fürsorgebehörde allenfalls – bei Kenntnis, dass die Aufnahme des Enkels in den Haushalt der Grosseltern eine Änderung der Berechnungsgrundlage für die Ergänzungsleistungen zur Folge haben würde – höher ausgefallen wäre, ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend. Eine entsprechende rückwirkende Erhöhung der Pflegegelder müsste in einem entsprechenden Verfahren der hierzu zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
3.7 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten zu zwei Dritteln in der Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.
Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 26. November 2014 (Urk. 9/211), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 22. Januar 2015 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach