Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00014 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr
Dolderstrasse 109, 8032 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich am 25. Februar 2013 beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/44). Das AZL sprach ihr mit Verfügung vom 9. April 2013 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 605.-- ab Februar 2013 zu (Urk. 8/46/1). Mit Verfügung vom 11. November 2013 bezifferte sie die Zusatzleistungen ab November 2013 mit Fr. 805.-- (Urk. 8/46/2) sowie mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 ab Januar 2014 mit Fr. 815.-- (Urk. 8/46/3).
1.2 Mit Verfügungen vom 20. Mai 2014 setzte das AZL die Zusatzleistungen rückwirkend ab Februar 2013 auf Fr. 506.-- herab (Urk. 8/46/5) und forderte Fr. 4‘440.-- zurück (Urk. 8/46/6). Die gegen die beiden Verfügungen am 19. Juni 2014 erhobene Einsprache (Urk. 8/31) wies es mit Entscheid vom 27. Januar 2015 ab (Urk. 8/46/9 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und die Aufrechnung fiktiver Einkommen sei aufzuheben, dies ab Februar 2013 (S. 2 Ziff. 2a), eventuell von Februar 2013 bis Februar 2014 und ab November 2014 (S. 2 Ziff. 2b).
Das AZL beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 2015 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken übersteigen (lit. a), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).
1.3 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Absatz 2 hält fest, welches Erwerbseinkommen Invalidenrentnern unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen ist, nämlich vom Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden 1 1/3 bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent, der genannte Höchstbetrag bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent und zwei Drittel des Höchstbetrags bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.
Damit wird bei Nichterreichen des Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) statuiert. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2 am Ende).
1.4 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3).
1.5 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades - im Sinne eines objektiven Tatbestandselements - auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen ist. Wird der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, es sei der Beschwerdeführerin ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 800.-- anzurechnen, mithin pro Jahr (nach Abzug von Berufsauslagen von Fr. 2‘000.--) Fr. 7‘600.-- (S. 2 Ziff. 2). Zwar beziehe sie tatsächlich keinen Lohn, aber bei der Anspruchsberechnung im Hinblick auf Zusatzleistungen sei davon auszugehen, dass sie einen solchen erhalten müsste, denn es seien dabei sämtliche (möglichen) Einkommen zu berücksichtigen (S. 3 f. Ziff. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit November 2014 sei nicht mehr der Mietzins herabgesetzt, sondern der vermietete Teil der Wohnung kleiner (S. 6 Ziff. 3, S. 7 f. Ziff. 5), das Argument des Verzichtseinkommens sei - was eine Gehörsverletzung darstelle - neu (S. 7 Ziff. 4), und sie könne - auch in geschütztem Rahmen - kein Einkommen erzielen (S. 9 f. Ziff. 6, S. 13 Ziff. 8), was sich auch aus den Unterlagen der Invalidenversicherung ergebe (S. 11 ff. Ziff. 7).
2.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen angerechnet und dementsprechend einen Teil der erbrachten Leistungen zurückgefordert hat.
3.
3.1 Die Berufsberatung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in ihrem Bericht vom 6. Februar 1996 (Urk. 8/40/46) unter anderem aus, die Versicherte absolviere zwar eine Umschulung zur Arztgehilfin, jedoch zeige das laufende Praktikum, dass sie sich in der Praxis überhaupt nicht bewähre. Die eigentlich vorgesehene Anstellung in einem normalen Arbeitsverhältnis sei deswegen ausgeschlossen; mit der bisherigen Leistungsfähigkeit werde die Versicherte auch in einer anderen Arztpraxis keine Stelle finden (S. 1). Die auf ihren Ausbildungsabschluss hin frei werdende Stelle werde nun durch jemand anders besetzt; aus Verbundenheit werde man sie lediglich ohne Lohn in der Praxis behalten (S. 1 f.). Nun solle in einem Eingliederungsversuch - für welchen Taggelder beantragt wurden (S. 1 Mitte) - geklärt werden, für welche konkreteren Tätigkeiten sowie zu welchem Leistungslohn die Versicherte eingesetzt werden könnte. Es handle sich dabei „im besten Falle um die Einrichtung eines beschützenden Arbeitsplatzes zu einem Lohn von voraussichtlich höchstens zirka Fr. 13‘000.-- pro Jahr“ (S. 2 oben).
3.2 Im Feststellungsblatt vom 18. März 1996 (Urk. 8/40/49) wurde sodann die beantragte Verlängerung der beruflichen Massnahme als sinnlos qualifiziert. Der Arbeitgeber sei bereit, sie nach dem Praktikum in einem beschützten Rahmen weiter zu beschäftigen, „wobei sie im Jahr höchstens ein Einkommen von Fr. 13‘000.-- erzielen wird“. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 13‘000.-- betrage der Invaliditätsgrad 78 %, weshalb die Rente ab März 1996 wieder auszurichten sei.
3.3 Die Beschwerdeführerin umschrieb im Revisionsfragebogen vom 4. September 2004 (Urk. 8/40/65) ihre Tätigkeit mit „Hilfsarbeiten in Arztpraxis und Physiotherapie (Beschäftigungstherapie)“ (Ziff. 2).
Der Arbeitgeber führte im Fragebogen vom 24. September 2004 (Urk. 8/40/68) aus, er bezahlen gar keinen Lohn (Ziff. 13, Ziff. 24).
3.4 Im Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/40/77) wurde das Invalideneinkommen mit Fr. 13‘000.-- (in geschütztem Rahmen) beziffert und ausgeführt, die Versicherte erhalten keinen Lohn; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft sei ihr nicht zumutbar (S. 1 unten).
3.5 Gemäss Vereinbarung vom 10. März 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber - der gleichzeitig der wirtschaftlich Berechtigte an der in Frage stehenden Wohnung ist (Urk. 8/23-24) - bezog die Beschwerdeführerin ab 1. März 2014 eine als Dienstwohnung bezeichnete 2 ½-Zimmer Wohnung (Ziff. 2). Der Mietwert betrage Fr. 2‘500.-- pro Monat abzüglich Fr 500.-- für ein Separatzimmer, mithin Fr. 2‘000.--. Darauf werde eine Mietzinsreduktion von Fr. 800.-- gewährt (Ziff. 3) so dass die Beschwerdeführerin Fr. 1‘200.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 185.-- bezahle (Ziff. 4). Die gewährte Mietzinsreduktion werde gegenüber den Sozialversicherungen als Naturallohn von brutto Fr. 850.-- abgerechnet (Ziff. 6).
3.6 Gemäss der Bestätigung der Treuhänder des Arbeitgebers vom 9. Dezember 2014 hat die Beschwerdeführerin „für ihre therapeutische Beschäftigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten“ während der gesamten Beschäftigungsdauer keinen Lohn erhalten, ausser vom 1. März bis 31. Oktober 2014 im Umfang von Fr. 853.53 brutto pro Monat (Urk. 3/6 Beilage).
3.7 Per 1. November 2014 wurde die genannte Vereinbarung (vorstehend E. 3.5) geändert (Urk. 8/37): Anstelle der Mietzinsreduktion wurde der Beschwerdeführerin nur noch ein Teil der Wohnung überlassen (Ziff. 2) und die Miete dafür auf Fr. 1‘200.-- festgesetzt (Ziff. 3).
4.
4.1 Die IV-Stelle ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nicht zumutbar sei, und sie hat ihr bei einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Rente zugesprochen (vorstehend E. 3.4).
4.2 Das bei der Invaliditätsbemessung im Jahr 2009 eingesetzte Invalideneinkommen von Fr. 13‘000.-- (in geschütztem Rahmen) wurde nicht näher begründet. Aus den Unterlagen ist jedoch klar ersichtlich, woher der Betrag stammt: Der IV-Berufsberater hat 1996 prospektiv angenommen, im besten Fall könne aus dem beantragten Arbeitsversuch ein beschützender Arbeitsplatz mit einem Lohn von voraussichtlich höchstens zirka Fr. 13‘000.-- resultieren (vorstehend E. 3.1). Dieser - schon damals nicht näher begründete - Betrag fand sodann Eingang ins Feststellungsblatt, wo sinngemäss argumentiert wurde, selbst mit diesem maximalen (hypothetischen) Invalideneinkommen würde eine ganze Rente resultieren, weshalb die beantragten beruflichen Massnahmen sinnlos seien (vorstehend E. 3.2).
4.3 Die Beschwerdeführerin hat denn auch - mit der noch zu behandelnden Ausnahme (nachstehend E. 4.7) - für ihre Beschäftigung nie einen Lohn erhalten. Die Beschäftigung hat offensichtlich keinen Erwerbscharakter. Die Beschwerdeführerin hat keinen Lohn verlangt, und der Arbeitgeber wird keine Veranlassung gesehen haben, ihr einen solchen auszurichten, wohl weil sich ein allfälliger ökonomischer Nutzen ihrer Tätigkeit und der Instruktions-, und Begleitungs- und Überwachungsaufwand die Waage gehalten haben dürften.
4.4 Dass über einige Monate als Naturallohn abgerechnet wurde, was eigentlich eine Mietzinsreduktion darstellte, ändert an diesem nicht erwerblichen Charakter der Tätigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts. Diesbezüglich ist die Erklärung vollends plausibel, dass der Arbeitgeber (und Vermieter) damit einen mietrechtlichen Nachteil für eine künftige Drittvermietung vermeiden wollte (Urk. 1 S. 4 Mitte). Dies ist jedenfalls sehr viel einleuchtender als die Annahme, der Arbeitgeber habe nach Jahren unbezahlter Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf ihren Wohnungswechsel hin auf einmal einen bisher verborgenen ökonomischen Nutzen in ihrem Tun entdeckt und mit dem Bezahlen eines Lohnes abgelten wollen.
4.5 Es besteht somit keine Grundlage für die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin könnte ein Erwerbseinkommen erzielen. Es mag noch angehen, dass die Invalidenversicherung ohne nähere Begründung (die es angesichts der resultierenden ganzen Rente auch nicht brauchte) ein hypothetisches Invalideneinkommen eingesetzt hat. Dies bezog sich jedoch richtigerweise auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt, während hier der reale Arbeitsmarkt den Massstab bildet (vorstehend E. 1.5). Dass die Beschwerdeführerin auf diesem Markt ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, ist mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
4.6 Die genannte Betrachtungsweise findet weiter Bestätigung in der Verordnungsregelung, wonach je nach Höhe des Invaliditätsgrades und damit Umfang des Rentenanspruchs bestimmte Beträge als Einkommen anzurechnen sind (vorstehend E. 1.3): Eine Anrechnung unterschiedlichen Ausmasses ist vorgesehen bei Viertels-, halben und Dreiviertels-Renten. Beträgt der Invaliditätsgrad 70 % oder mehr (womit Anspruch auf eine ganze Rente besteht), schreibt die Verordnung gerade keine Anrechnung vor.
So verhält es sich auch bei der Beschwerdeführerin. Sie bezieht eine ganze Rente, womit sie nicht unter die Vermutung fällt, sie verzichte auf ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen.
4.7 Gesondert zu betrachten ist die Periode von März bis Oktober 2014. Für diese Zeit hat der Arbeitgeber/Vermieter die ihr gewährte Mietzinsreduktion als Naturallohn deklariert und abgerechnet (vorstehend E. 3.5).
Aufgrund der Umstände ist zwar klar, dass dies von den Beteiligten nicht als Lohnzahlung aufgefasst wurde, sondern die Konstruktion „Dienstwohnung“ aus anderen Gründen gewählt worden war (vorstehend E. 4.4). Das ändert aber nichts daran, dass - als Nebeneffekt der gewählten Konstruktion - ein beitragspflichtiges Einkommen deklariert wurde.
Damit kommt Art. 14a Abs. 1 ELV, wonach Invaliden „als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben“, zum Zug und ist angesichts seines Wortlauts und der unbestrittenen Abrechnung von beitragspflichtigem Lohne zwingend anzuwenden.
4.8 Somit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung eines Erwerbseinkommens bezogen auf die Monate März bis Oktober 2014 als korrekt.
Hingegen ist das Anrechnen eines (fiktiven) Einkommens von Februar 2013 bis Februar 2014 und ab November 2014 nicht statthaft.
Deshalb ist der angefochtene Entscheid in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch von Februar 2013 bis Februar 2014 und ab November 2014 ohne Anrechnung eines Einkommens ermittle und darüber - und eine allfällige Rückforderung - neu verfüge.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 27. Januar 2015 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie gemäss den Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harro Fehr
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher