Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00016




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 15. März 2016

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


Beschwerdeführerin 2 vertreten durch den Ehemann X.___


gegen


Gemeinde Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1944, bezieht seit dem 1. November 2009 eine Altersrente (vgl. Urk. 7/16). Nachdem er einige Jahre in A.___ gelebt hatte, kehrte er mit seiner Ehefrau Y.___, geboren 1980, und den drei Kindern im Juli 2014 in die Schweiz zurück (vgl. Urk. 7/9). Im August 2011 meldeten sich die Versicherten zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente von X.___ an.

    Die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, wies das Gesuch um Zusatzleistungen mit Verfügung vom 18. November 2014 ab (Urk. 7/19a), dies unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Y.___ von jährlich Fr. 52'000.--. Die dagegen am 7. Dezember 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/20) – mit Ergänzung vom 6. Januar 2015 (Urk. 7/21) – wies die Gemeinde Z.___ mit Entscheid vom 29. Januar 2015 ab (Urk. 7/22 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2015 (Urk. 2) erhob X.___ am 27. Februar 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, bei der Berechnung der Zusatzleistungen sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Y.___ ganz zu verzichten oder zumindest eine Reduktion vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführenden am 18. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Am 25. März 2015 nahm der Beschwerdeführer 1 erneut Stellung (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).

    Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.4    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).

    Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach hätten praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2).

2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. August 2014 ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 anzurechnen ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits in früheren Jahren in der Schweiz gearbeitet habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine erneute Tätigkeit im Gastronomiebereich oder eine Hilfsarbeiterinnentätigkeit für sie zumutbar und möglich sei (S. 3 Mitte). Es lägen keinerlei Belege über Arbeitsbemühungen vor. Auch sei nicht begründet worden, warum die Beschwerdeführerin 2 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (S. 3 oben).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) gab die Beschwerdegegnerin an, dass am 29. August 2014 im Rahmen der persönlichen Hilfe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin 2 stattgefunden habe. Dabei habe diese zwei Bankkonten in A.___ erwähnt, auf welche sie und der Beschwerdeführer 1 via E-Banking Zugriff hätten (S. 2 Ziff. 4).

2.3    Die Beschwerdeführenden machten in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) vereinbart, dass sie bis zum nächsten Termin am 11. November 2014 keine Arbeitsbemühungen beibringen müsse. Sie hätten nicht gewusst, dass diese Vereinbarung mit dem RAV für die Gemeinde nicht relevant sei (S. 1 unten). Das Einkommen von Fr. 52‘000.-- sei sehr hoch, zumal die Beschwerdeführerin 2 ungelernt sei und nur gebrochen Deutsch spreche. In A.___ sei sie als Bürohilfe tätig gewesen. Anlässlich eines früheren Aufenthaltes in der Schweiz habe sie während einem Monat in einem Restaurant gearbeitet, habe also keine grosse Erfahrung in der Schweizer Gastronomie (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin 2 und die drei Kinder hätten die Schweiz im November leider vorübergehend wieder verlassen müssen, da sie den Unterhalt finanziell nicht mehr hätten bestreiten können (S. 2 unten).

    Mit Stellungnahme vom 25. März 2015 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer 1 fest, dass ein Missverständnis vorliege. Es bestehe keine Möglichkeit, von der Schweiz aus auf die Konten in A.___ zuzugreifen. Es sei in A.___ üblich, dass Kontoauszüge nur bei den Banken vor Ort an die Kontoinhaber persönlich und gegen Vorweisen eines gültigen Personalausweises abgegeben werden. Es bestehe Grund zur Annahme, dass im erwähnten Gespräch vom 29. August 2014 noch weitere Missverständnisse entstanden seien. Dies sei aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 2 durchaus denkbar (S. 2 Mitte).

3.

3.1    Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).

    Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 117 V 287).

3.2    Die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen 34jährige Beschwerdeführerin 2 hätte sich nach ihrer Einreise in die Schweiz möglichst rasch um eine Arbeitsstelle bemühen müssen. Dies ergibt sich, unabhängig von einer allfälligen Vereinbarung mit dem RAV, aufgrund der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.4).

    Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin 2 aus gesundheitlichen Gründen eine volle Arbeitstätigkeit möglich ist. Damit bleibt zu prüfen, ob die weiteren – neben dem Gesundheitszustand – zu berücksichtigenden Faktoren einer (vollzeitlichen) Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 entgegenstehen.

    Die noch junge Beschwerdeführerin 2 hat zwar gemäss eigenen Angaben keine Ausbildung absolviert, stand jedoch in A.___ bis kurz vor ihrer Abreise in die Schweiz im Berufsleben. So war sie vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2014 als Sekretärin in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes tätig (vgl. Arbeitszeugnis im Anhang zu Urk. 7/6). Anlässlich eines früheren Aufenthaltes in der Schweiz hatte sie vom 14. Oktober bis 31. Dezember 2002 als Officeangestellte in einem Restaurant in B.___ gearbeitet (vgl. Arbeitszeugnis im Anhang zu Urk. 7/6). Betreffend Sprachkenntnisse ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 über ein Deutschniveau A2/B1 verfügt (vgl. Urk. 7/12). Dass sie aufgrund familiärer Verpflichtungen keiner vollzeitlichen Arbeitstätigkeit nachgehen könnte, wurde zu Recht nicht geltend gemacht, ist der Beschwerdeführer 1 doch seit 2009 Altersrentner und kann somit die Kinderbetreuung übernehmen. So stellte sich die Beschwerdeführerin 2 auch bei der Anmeldung beim RAV mit einem Vollzeitpensum zur Stellenvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/7).

3.3    Zwar hat die EL-Stelle zu untersuchen, ob es einem nicht erwerbstätigen Ehegatten möglich und zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und welchen Verdienst er dabei erzielen könnte. Sie darf hierbei von der Vermutung ausgehen, dass der Ehegatte grundsätzlich bereit ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann der Ehegatte aber – entsprechend der Regelung bei den Teilinvaliden – umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159 unten). Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156 Mitte).

3.4    Mit Schreiben vom 19. August 2014 (Urk. 7/5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müsse. Davon könne ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle finde und auf dem RAV zur Stellensuche angemeldet sei. Die qualitativ und quantitativ ausreichenden Stellenbemühungen müssten gegenüber dem RAV und auch ihr gegenüber nachgewiesen werden.

    Nachdem die Beschwerdeführerin 2 Ende Juli 2014 in die Schweiz einreiste, meldete sie sich erst am 11. September 2014 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/7). Belege zu ihrer Arbeitssuche reichte sie keine ein. Somit konnten die Beschwerdeführenden den Nachweis nicht erbringen, dass die Beschwerdeführerin 2 das hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Verfügung vom 18. November 2014, mithin drei Monate nach dem Schreiben vom 19. August 2014, ein hypothetisches Einkommen anrechnete. Dass die Beschwerdeführerin 2 mit dem RAV offenbar eine Vereinbarung hatte, wonach sie bis zum 11. November 2014 noch keine Arbeitsbemühungen tätigen müsste, ist dabei nicht von Belang. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2014 geht klar hervor, dass von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur bei ausreichenden Arbeitsbemühungen, die (auch) ihr gegenüber nachgewiesen werden müssten, abgesehen werden könne. Die Folgen des Verzichtes der Beschwerdeführerin 2 auf Arbeitsbemühungen sind nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

3.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin 2 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist und ihr auch angesichts der persönlichen und familiären Umstände eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar ist.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt damit die Höhe des anrechenbaren Einkommens. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte ein zumutbares jährliches Einkommen der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 52'000.--, ohne dies näher zu begründen.

4.2    Die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgelegt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159 Mitte). Praxisgemäss wird auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). ).

4.3    Der Beschwerdeführerin 2 stünde eine breite Palette von (Hilfs-)Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2012 S. 35 Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 1). Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'112.--, mithin Fr. 49'344.-- pro Jahr (Fr. 4'112.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) ergibt sich ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 51'441.-- (: 40 x 41.7). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0.7 % und 1.0 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2014, Nominallöhne Frauen 2013 und 2014) resultiert für das Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von Fr. 52'319.-- (Fr. 51'441 x 1.007 x 1.01). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab dem 1. August 2014 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 von Fr. 52'000.-- berücksichtigt hat.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni