Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00017




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Beschluss vom 30. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Mit Eingabe vom 28. Februar 2015 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht Einwände gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse (korrekt: Zusatzleistungen zur AHV/IV), vom 23. Februar 2015 betreffend Zusatzleistungen für Dezember 2014 und die Zeit ab 1. Januar 2015 (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 beantragte die SVA, mangels eines Anfechtungsgegenstandes sei auf die Eingabe vom 28. Februar 2015 nicht einzutreten; eventualiter sei diese zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an sie zu überweisen (Urk. 6).


2.

2.1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

    Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

2.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).


3.    Mit der Eingabe vom 28. Februar 2015 (Urk. 1) macht X.___ unter anderem geltend, bei der Berechnung der Zusatzleistungen sei der Mietzins nicht korrekt berücksichtigt worden. Es handelt sich somit um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Februar 2015. Da diesbezüglich noch kein Einspracheentscheid als Anfechtungsgegenstand ergangen ist, kann darauf nicht eingetreten werden. Vielmehr ist die Eingabe vom 28. Februar 2015 an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einspracheverfahrens zu überweisen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Eingabe vom 28. Februar 2015 wird nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Beurteilung der Einsprache überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Fraefel