Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
ZL.2015.00019 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 15. August 2016
in Sachen
Erbe der X.___, gestorben am 22. Mai 2015
nämlich:
Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 8/10, Postfach 1149, 8026 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1924, bezog bis Ende Mai 2014 Zusatzleistungen der Gemeinde Z.___. Die Gemeinde Z.___ stellte die Ausrichtung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 2. Juni 2014 per 31. Mai 2014 ein, da sie im Rahmen einer periodischen Überprüfung feststellte, dass die Versicherte seit dem Jahr 2007 nicht im Alters- und Pflegheim der A.___, sondern in deren Seniorenresidenz - ohne Heimbewilligung - wohnte. Die Gemeinde Z.___ machte geltend, damit habe die Versicherte einen neuen Wohnsitz begründet, weshalb zukünftig die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL) für die Prüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs zuständig sei (Urk. 11/6 sowie Urk. 3).
1.2 Mit Verfügung vom 22. September 2014 sprach das AZL der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2014 erstmals Zusatzleistungen zu (Urk. 11/52/1). Dagegen erhob die Versicherte am 23. Oktober 2014 (Urk. 11/28) und ergänzend am 3. Dezember 2014 (Urk. 11/30) Einsprache. Diese wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 11/52/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. März 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei das AZL zu verpflichten, ihr seit Juni 2014 für altersgerechtes Wohnen einen monatlichen Beitrag von Fr. 4‘310.-- (richtig Fr. 4‘130.--; vgl. Urk. 11/18A, Urk. 11/32-33) zu bezahlen. Eventuell sei ihr ein angemessener Übergangsbeitrag für altersgerechtes Wohnen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin Corinne Schoch für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2015 beantragte das AZL im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde sowie die Beiladung der Gemeinde Z.___ (Urk. 9). Dies wurde der Versicherten am 9. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Am 22. Mai 2015 verstarb die Versicherte (Urk. 17/1). Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 (Urk. 16) hielt ihr Sohn und Alleinerbe Y.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an der Beschwerde fest und stellte zusätzlich den Antrag, die Gemeinde Z.___ sei beizuladen und diese sei eventuell zu verpflichten, die Kosten für die Alterswohnung von Juni bis Oktober 2014 von Fr. 4‘310.-- (richtig: Fr. 4‘130.--) monatlich zu übernehmen. Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 2. März 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Mutter in einer Alterswohnung gewohnt hatte, welche den Heimbegriff nicht erfüllte. Trotzdem sei ihr bis Ende Mai 2014 durch die Gemeinde Z.___ die Heimtaxe angerechnet worden. Die Anrechnung der Heimtaxe „von jetzt auf gestern“ zu streichen, stehe der Rechtssicherheit entgegen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Er machte geltend, es handle sich dabei um eine von den Behörden geschaffene Vertrauensgrundlage (S. 4 Ziff. 4b). Gestützt auf den Vertrauensschutz sei weiterhin von geschuldeten, unbefristeten Beiträgen für altersgerechtes Wohnen im bis Ende Mai 2014 praktizierten Sinne auszugehen, welche von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien (S. 5 Mitte). Sofern dieser Ansicht nicht gefolgt werden könne, sei eine angemessene Übergangszahlung auszurichten (S. 5 lit. b). Sodann sei das Prinzip der Austauschbefugnis auf den vorliegenden Fall exemplarisch zutreffend: Wäre die Mutter des Beschwerdeführers per Juni 2014 in das Wohnheim der A.___ umgezogen, wären Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 5‘250.-- entstanden. Das altersgerechte Wohnen hingegen habe lediglich Fr. 4‘310.-- (richtig: Fr. 4‘130.--) monatlich gekostet, was eine Einsparung von Fr. 940.-- (richtig: Fr. 1‘120.--) monatlich bedeute. Da wegen fehlender Notwendigkeit eines Umzugs in ein Wohnheim die in Art. 15 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierte Austauschbefugnis zur Anwendung komme, seien an Stelle der Heimbeiträge die bis im Mai 2014 geleisteten Beiträge an altersgerechtes Wohnen von Fr. 4‘310.-- (richtig: Fr. 4‘130.--) monatlich weiterhin zu bezahlen (S. 6 f. lit. c/a f.).
Sodann sei für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Gerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (S. 8 f. Ziff. 5).
In der Stellungnahme vom 24. Februar 2016 (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinem bisherigen Standpunkt fest und betonte nochmals, dass das Vertrauensprinzip vorliegend zur Besitzstandswahrung während fünf Monaten (Juni bis Oktober 2014) führen müsse, weshalb primär die Beschwerdegegnerin - und, falls dem nicht zu folgen sei, die Gemeinde Z.___ zur Kostenübernahme zu verpflichten und daher auch zum vorliegenden Verfahren beizuladen sei - für die besagte Zeit weiterhin die Kosten von monatlich Fr. 4‘310.-- (richtig: Fr. 4‘130.--) zu berücksichtigen habe (S. 3 Ziff. 5).
1.2 Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2), das Gesuch um Gewährung des Vertrauensschutzes könne von ihr nicht geprüft werden, da sie keine Vertrauensgrundlage geschaffen habe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer an die Gemeinde Z.___ zu verweisen, welche bis Mai 2014 die Alterswohnung fälschlicherweise aufgrund einer Heimberechnung finanziert habe. In dieser Hinsicht sei auf die Einsprache nicht einzutreten (S. 1).
Aufgrund der klaren rechtlichen Grundlagen im Ergänzungsleistungsrecht stehe fest, dass es den Durchführungsstellen nicht erlaubt sei, eine Heimberechnung zu veranlassen, wo die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorhanden seien, selbst wenn damit weniger hohe Leistungen ausgelöst würden. Daher sei die Einsprache in diesem Punkt abzuweisen (S. 1 f.).
Die Pauschale für eine rollstuhlgängige Wohnung könne eine versicherte Person dann geltend machen, wenn sie die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der AHV oder der IV erfülle. Da eine entsprechende Verfügung der AHV oder der IV nicht aktenkundig sei, sei die Einsprache auch diesbezüglich abzuweisen (S. 2 oben).
Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand werde mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung respektive zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (S. 2 Mitte).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest (Urk. 9). Weiter machte sie geltend, es sei die Gemeinde Z.___ beizuladen und ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Besitzstandsgewährung gegenüber der Gemeinde Z.___ zu prüfen (S. 2 f.).
Sodann führte sie aus, es sei zudem zweifelhaft, ob die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers vor dem tatsächlichen Heimeintritt im November 2014 überhaupt einen zivilrechtlichen Wohnsitz in B.___ gehabt habe. Denn rückblickend liege die Vermutung nahe, dass die offenbar im höchsten Grad pflege- und betreuungsbedürftige Versicherte in der hier interessierenden Zeit zwischen Juni und November (richtig: Oktober) 2014 gesundheitlich so angeschlagen gewesen sei, dass an einer einigermassen selbständigen, aktiven Wohnsitznahme auch zivilrechtlich gezweifelt werden müsse (S. 3 Mitte).
Hinsichtlich Austauschbefugnis führte die Beschwerdegegnerin an, dass dieser im Rahmen der monatlichen ZL-Bedarfsleistung keine Bedeutung zukomme und die Voraussetzungen nicht gegeben seien, da typischerweise nur Sachleistungen für einen Austausch in Frage kommen würden (S. 3 unten).
2.
2.1 In formeller Hinsicht machten beide Parteien (vgl. Urk. 9 S. 2 Ziff. 1 und Urk. 16 S. 1) geltend, es sei die Gemeinde Z.___ zum Verfahren beizuladen.
2.2 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
2.3 Streitgegenstand bildet vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2015 (Urk. 2), mit welchem die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juni 2014 entschied.
Die Wirkung der Beiladung besteht darin, dass die Rechtskraft des Entscheids auf die beigeladene Person oder Stelle ausgedehnt wird (Kieser, ATSGKommentar, 3. Aufl. 2015, N. 128 zu Art. 61 ATSG). Aufgrund des im Streite liegenden Einspracheentscheids beziehungsweise des Streitgegenstandes wird das vorliegende Urteil gegenüber der Gemeinde Z.___ keine Rechtswirkung entfalten. Die Beiladung kann grundsätzlich auch keine dahingehende Rechtswirkung entfalten, dass die beigeladene Person oder Stelle mit dem zu fällenden Urteil zu einer Leistung verpflichtet werden kann (BGE 130 V 501 E. 1.2 f.), wie vom Beschwerdeführer (vgl. Urk. 16 S. 1 ff.) und der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9 S. 2 f.) beantragt. Auf die letztgenannten Anträge ist daher nicht einzutreten.
2.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Beiladung der Gemeinde Z.___ abzuweisen.
3.
3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
3.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Bei alleinstehenden Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten ein Betrag von Fr. 13‘200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).
Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen wird unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG).
3.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
3.4 Ergänzungsleistungen werden jährlich festgesetzt, aber monatlich ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG).
Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).
3.5 Gemäss Art. 20 Abs. 1 ELV wird der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gilt sinngemäss.
4.
4.1 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG in Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) den Begriff des Heims definiert als Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.
Anerkannte Heime im Kanton Zürich im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV sind unter anderem Einrichtungen, die auf der Spitalliste oder Pflegeheimliste nach § 39b des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (später: § 41 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007, GesG, und hernach aufgehoben durch das Spital- und Finanzierungsgesetz, SPFG) aufgeführt sind oder Einrichtungen mit Betriebsbewilligung nach § 6 des Gesetzes über die Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen vom 1. Oktober 2007 (§ 1 lit. a f. der Zusatzleistungsverordnung, ZLV). Gemäss § 35 ff. GesG bedarf es zum Betrieb eines Alters- und Pflegeheims einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung der Gesundheitsdirektion.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine verstorbene Mutter bis Ende Oktober 2014 in einer Wohnform (Seniorenresidenz der A.___, vgl. Urk. 11/13) lebte, welche den Heimbegriff nicht erfüllte. Jedoch führte die Beschwerdegegnerin an, es sei zweifelhaft, ob die Mutter des Beschwerdeführers vor dem tatsächlichen Heimeintritt im November 2014 überhaupt einen zivilrechtlichen Wohnsitz in B.___ gehabt habe. Denn rückblickend liege die Vermutung nahe, dass die offenbar im höchsten Grad pflege- und betreuungsbedürftige Versicherte in der hier interessierenden Zeit zwischen Juni und Oktober 2014 gesundheitlich so angeschlagen gewesen sei, dass an einer einigermassen selbständigen, aktiven Wohnsitznahme auch zivilrechtlich gezweifelt werden müsse (vorstehend E. 1.2).
4.3 Die Mutter des Beschwerdeführers wohnte von Oktober 2007 bis Oktober 2014 in einer Wohnung der Seniorenresidenz der A.___ in B.___ (vgl. Urk. 11/13 S. 2 Ziff. II.1), was unbestritten ist. Für die einheitliche Begriffsbestimmung von Art. 25 Abs. 1 ELV haben sich die ELDurchführungsstellen und Gerichte an das rein formelle Kriterium einer kantonalen Heimanerkennung oder einer kantonalen Betriebsbewilligung als Heim zu halten (Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2014 vom 8. April 2015 E. 3.1 mit Hinweisen, Urteil 9C_177/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3).
Auf der Alters- und Pflegeheimliste des Kantons Zürich (abrufbar auf www.gd.zh.ch/internet/gesundheitsdirektion/de/themen/institutionen/heime.html ) ist das Seniorenzentrum A.___ an der C.___ in B.___ aufgeführt. Die Beschwerdeführerin wohnte jedoch bis Ende Oktober 2014 in einer Wohnung der Seniorenresidenz an der D.___ (vgl. Urk. 11/31, Urk. 11/36, Urk. 11/44 Mitte), für welche keine Heimbewilligung vorliegt (vgl. auch Urk. 11/34A). Dementsprechend hat die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Heimeintritt im November 2014 Wohnsitz in B.___ begründet, weshalb die Zuständigkeit für die vorliegend strittige Leistungsperiode vom Juni bis Oktober 2014 zu Recht bei der Beschwerdegegnerin lag.
Hinweise, dass die Mutter des Beschwerdeführers bis Ende Oktober 2014 gesundheitlich so angeschlagen gewesen sein sollte, dass sie schon früher ins Pflegeheim hätte wechseln müssen, sind nicht aktenkundig. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer wies darauf hin, wie gut seine Mutter den Alltag noch bewältigen könne und wie selbständig sie sei. Die Eigenständigkeit war ihr denn auch so wichtig, dass sie auch nicht nur der höheren Ergänzungsleistung wegen ins Heim hätte wechseln wollen (vgl. Urk. 11/28A S. 4 lit. c, Urk. 11/28C).
4.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, da über Jahre von der Gemeinde Z.___ die Kosten im Rahmen einer Heimberechnung übernommen worden seien, seien gestützt auf den Vertrauensschutz weiterhin - mithin für fünf Monate für die Zeit von Juni bis Oktober 2014 - die bisherigen Kosten zu übernehmen (Besitzstandwahrung; vorstehend E. 1.1).
4.5 Nach ständiger Rechtsprechung verleiht der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 130 I 26 E. 8.1) und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 129 I 161 E. 4.1, 128 II 112 E. 10b/aa, 127 I 31 E. 3a, BGE 126 II 377 E. 3a) ist eine falsche Auskunft oder Zusicherung bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen.
4.6 Die Mutter des Beschwerdeführers zog im Oktober 2007 in die Seniorenresidenz (altersgerechtes Wohnen) der A.___ ein (vgl. Urk. 11/13 S. 2 Ziff. II.1). Durch die Gemeinde Z.___ wurden die Kosten der Wohnungsmiete im Rahmen einer Heimberechnung - obwohl die der Seniorenresidenz angegliederten Wohnungen nicht unter den Heimbegriff fallen - berücksichtigt. Nachdem die Gemeinde bemerkt hatte, dass die Mutter des Beschwerdeführers in der Seniorenresidenz ohne Heimbewilligung lebte, stellte sie die Auszahlung der Zusatzleistungen per 1. Juni 2014 ein. Zur Begründung führte sie an, die Mutter des Beschwerdeführers habe eigentlich gar keinen Wohnsitz mehr in Z.___ begründet und es fehle damit an ihrer Zuständigkeit (Urk. 11/6).
4.7 Am 12. Juni 2014 meldete der Beschwerdeführer seine Mutter erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 11/50/4). Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2014 darauf hin, dass eine Wohnungsberechnung durchgeführt werde und damit von der Wohnungsmiete in der Höhe von monatlich Fr. 4‘130.-- nur das nach Ergänzungsleistungsrecht zulässige Maximum von Fr. 1‘100.-- Berücksichtigung finde (Urk. 11/7A). Darauf machte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. August 2014 erneut aufmerksam (Urk. 11/19). Am 22. September 2014 erliess sie die Verfügung über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Juni 2014 (Urk. 11/23).
4.8 Die „Vertrauensgrundlage“, auf welche sich der Beschwerdeführer berief (vorstehend E. 1.1), wurde nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der Gemeinde Z.___ geschaffen. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach Erhalt der Anmeldung darauf hin, dass voraussichtlich eine Wohnungs- und keine Heimberechnung vorgenommen werde (vorstehend E. 4.7). Die Erwartung des Beschwerdeführers, es sei korrekt gewesen, dass bisher die Wohnkosten der Seniorenresidenz der A.___ übernommen und eine Heimberechnung vorgenommen worden sei, wurde damit nicht von der Beschwerdegegnerin hervorgerufen (vgl. vorstehend E. 4.5 Ziffer 2 der Aufzählung).
Damit sind die Voraussetzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt. Ob die Voraussetzungen im Hinblick auf das Verhalten der Gemeinde Z.___ erfüllt wären, bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und kann somit offen bleiben.
5.
5.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, vorliegend sei das Prinzip der Austauschbefugnis anwendbar: Wäre seine Mutter per Juni 2014 in das Wohnheim der A.___ umgezogen, wären Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 5‘250.-- entstanden. Das altersgerechte Wohnen hingegen habe lediglich Fr. 4‘310.-- (richtig Fr. 4‘130.--) monatlich gekostet, was eine Einsparung von Fr. 940.-- monatlich bedeute. Im Sinne der Austauschbefugnis seien an Stelle der Heimbeiträge die bis im Mai 2014 geleisteten Beiträge an altersgerechtes Wohnen weiterhin zu bezahlen (vorstehend E. 1.1).
5.2 Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Ziels wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
5.3 Die Austauschbefugnis gilt für Sach- und nicht für Geldleistungen (vgl. BGE 127 V 123). Beim Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen handelt es sich aber um einen Anspruch auf Geldleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 ELG). Damit ist die Austauschbefugnis vorliegend nicht anwendbar. Somit verfängt auch der Vorwurf nicht, die Beschwerdegegnerin nehme hinsichtlich Austauschbefugnis eine rechtsverweigernde Haltung ein (vgl. Urk. 16 S. 2 Ziff. 3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer monierte sodann, es sei nicht einzusehen, weshalb keine Unterstützungsleistungen betreffend Rollstuhlgängigkeit gewährt worden seien, zumal seine Mutter auf einen Rollator angewiesen gewesen sei (Urk. 1 S. 8 lit. d).
6.2 Bei Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung werden bei den Ausgaben zusätzlich Fr. 3‘600.-- angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG). Eine versicherte Person gilt dann als auf einen Rollstuhl angewiesen, wenn sie die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens AHV oder IV erfüllt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2014 Rz. 3234.02).
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter AHVV delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.
6.3 Wie der Beschwerdeführer ausführte, nutzte seine Mutter zur Fortbewegung einen Rollator (vgl. Urk. 1 S. 8 lit. d).
Die Hilfsmittelliste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. Es handelt sich um Schuhwerk (orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten), Hilfsmittel für den Kopfbereich (Gesichtsepithesen, Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen), Rollstühle (ohne motorischen Antrieb) und Hilfsmittel für Sehbehinderte (Lupenbrillen). Anspruch besteht jedoch nur auf die in der Liste im Anhang der HVA abschliessend aufgeführten Hilfsmittel. Rollatoren gehören nicht dazu, sondern ausschliesslich Rollstühle (vgl. Anhang der HVA).
Es wurde weder geltend gemacht noch ist aktenkundig, dass die Mutter des Beschwerdeführers - mindestens bis Ende November 2014 - die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens AHV erfüllte. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine zusätzlichen Ausgaben von Fr. 3‘600.-- für eine rollstuhlgängige Wohnung gewährt.
7.
7.1
7.1.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat (vgl. Urk. 2 S. 2 Mitte). Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung damit, dass eine solche nicht notwendig respektive zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen sei (Urk. 2 S. 2 Mitte).
7.1.2 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV). Voraussetzung sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1).
Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch einer versicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung entfällt insbesondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1, 125 V 34 E. 2, 114 V 235 E. 5b).
Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsver-tretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechts-stellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35 f. E. 4b mit Hinweisen).
7.1.3 Vorliegend erscheint eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht geboten: Die Mutter des Beschwerdeführers beantragte bei der Beschwerdegegnerin erstmals Zusatzleistungen und erhielt solche zugesprochen. Zwar fielen diese tiefer aus, als jene, welche sie zuvor von der anderen Gemeinde bezogen hatte. Jedoch beruhten die früher an sie ausgerichteten Leistungen auf einer fehlerhaften Berechnung seitens der Verwaltung, was der Leistungsbezügerin bewusst sein musste, als sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete. Schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellten sich im Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin nicht, ist die Rechtslage zu den aufgeworfenen Fragen (anrechenbare Kosten für nicht im Heim lebende Personen, Vertrauensschutz, Austauschbefugnis) doch klar und der Leistungsbezügerin insbesondere im Hinblick auf die anrechenbaren Mietausgaben bereits durch die Gemeinde Z.___ mitgeteilt worden.
Dementsprechend wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht ab.
7.2
7.2.1 Sodann ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsvertretung im Gerichtsverfahren (vorstehend E. 1.1).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet, BGE 124 I 304 E. 2c) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
7.2.2 Da im vorliegenden Fall die Rechtslage klar geregelt ist, mithin nicht im Heim lebende Personen höchstens einen Betrag von Fr. 13‘200.-- jährlich für den Mietzins einer Wohnung angerechnet erhalten (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1), das Heranziehen des Vertrauensschutz bereits daran scheitert, dass die Beschwerdegegnerin gar keine Vertrauensgrundlage schuf und die Austauschbefugnis nur bei Sachleistungen zur Anwendung gelangt, sind vorliegend die Gewinnaussichten beträchtlich kleiner als die Verlustgefahr.
7.2.3 Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
8. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichtsverfahren ist ebenfalls abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 sowie S. 9) hinfällig ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Corinne Schoch
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti