Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00021


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 29. Juni 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. O.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1937, ist Bezüger von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente. Seine am 1. Juni 2007 mit Y.___ (geboren 1947) geschlossene Ehe wurde am 10. Juli 2013 geschieden (Urk. 3/6). Y.___ ist Versicherungsnehmerin der mit Swiss Life am 9. Juli 2007 abgeschlossenen Lebensrentenversicherung mit der Police Nr. Z.___ (Urk. 8/109/7). Gestützt darauf wird Y.___ seit 1. Juli 2007
eine jährliche Rente von Fr. 22‘047.80 beziehungsweise Fr. 27‘285.60 (Urk. 8/109/7-8) ausbezahlt.

    Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 setzte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: AZL), die Ergänzungsleistungen von X.___ für die Zeit ab 1. Januar 2015 auf monatlich Fr. 5‘226.- fest (Urk. 3/2). Dabei rechnete sie die erwähnte, an Y.___ ausbezahlte Rente dem Versicherten anteilsmässig mit Fr. 14‘325.- pro Jahr als Einkommen an. Daran hielt das AZL nach erhobener Einsprache durch den Versicherten vom 5. Februar 2015 (Urk. 8/114) mit Entscheid vom 2. März 2015 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 17. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) erheben mit dem Antrag, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sei das angerechnete Einkommen von Fr. 14‘325.- nicht als Verzichtseinkommen zu qualifizieren; eventualiter sei das Verfahren zu sistieren. In der Beschwerdeantwort vom 22. April 2015 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Unter letztere fallen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. Im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind nur Einnahmen anrechenbar, welche die versicherte Person tatsächlich erhalten hat und über welche sie im Zeitpunkt der Beanspruchung von Ergänzungsleistungen in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann. Als Einkommen anzurechnen sind im Weiteren auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_533/2009 vom 16. Oktober 2009, E. 1.2-3).

1.2    Beim Anspruch auf Zusatzleistungen in verschiedenen Jahren ist rechtsprechungsgemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 und Urk. 8/117/12) im Wesentlichen auf den Standpunkt, Y.___ und der Beschwerdeführer seien die beiden versicherten Personen der Lebensrentenversicherung. Im Wortlaut der Police sei die Rede davon, dass die „Leistungen für Y.___ und X.___“ respektive die „Rentenzahlung für beide Personen zusammen“ erfolgen würden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass anlässlich des Abschlusses der Lebensrentenversicherung der Vorsorgegedanke der Versicherungsnehmerin nicht nur für sich, sondern auch für ihren (damaligen) Ehemann eine grosse Rolle gespielt habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Umstände bereits zu Lebzeiten von Y.___ als (anteilsmässiger) Begünstigter an der Rente zu betrachten. Anlässlich der Scheidung vom 10. Juli 2013, aber auch sonst, habe er jedoch auf die Geltendmachung seines obligatorischen Rechts als Begünstigter an der Rente freiwillig verzichtet. Daher müsse sein Anteil an der Rente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Verzichtseinkommen angerechnet werden.

2.2    Dagegen stellt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf den Standpunkt, gemäss der Lebensrentenversicherung habe ihm als versicherter Person weder während der Ehe, noch im Zeitpunkt der Scheidung, noch danach ein zivilrechtlicher Anspruch auf die Hälfte der Rente aus dieser Versicherung zugestanden, weshalb von einem Einkommensverzicht nicht die Rede sein könne. Da die Ehe nicht lebensprägend gewesen sei, habe er auch keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegenüber Y.___ erheben können.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer und Y.___ schlossen unmittelbar vor der Heirat und im Hinblick darauf am 30. Mai 2007 einen notariell beglaubigten Ehevertrag ab und vereinbarten den Güterstand der Gütertrennung. Dabei wurden die Vermögenswerte der Vertragspartner aufgeführt. Das Vermögen von Y.___ belief sich auf Fr. 1‘207‘124.60; hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass keine Vermögenswerte vorhanden seien (Urk. 3/4). Am 1. Juni 2007 heirateten Y.___ und der Beschwerdeführer und am 11. Juni 2007 stellten sie bei der Swiss Life gemeinsam den Antrag für eine Lebensrentenversicherung mit einer Einmalprämie von Fr. 550‘000.-- (Urk. 8/109/5). Die Prämie wurde unbestrittenermassen von Y.___ bezahlt (vgl. auch Urk. 8/109/5 S. 4). Die Versicherung wurde
auf den 1. Juli 2007 abgeschlossen (Police Nr. Z.___; Urk. 8/109/7) und durch Zuzahlung von Fr. 130‘000.-- auf den 1. August 2007 erhöht (Urk. 8/109/8).

    Obwohl der Beschwerdeführer in der Versicherungspolice neben Y.___ als versicherte Person aufgeführt ist, steht ihm, solange Y.___ lebt, gegenüber der Swiss Life kein selbständiges Forderungsrecht zu. Dies wird inzwischen auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. die handschriftliche Bemerkung in Urk. 8/109/1). Denn Versicherungsnehmerin und damit Vertragspartnerin ist einzig Y.___, und gemäss Versicherungsantrag ist sie auch die Rentenbezügerin. Daran ändern die Formulierungen in der Police „Leistungen für Y.___ und X.___“ oder „Rentenzahlung für beide Personen zusammen“ nichts, da sie nur der Präzisierung dienen, dass der Rentenbetrag von Fr. 22‘047.60 beziehungsweise Fr. 27‘285.60 (Urk. 8/109/7 und 8/109/8) nicht für jede der beiden versicherten Personen einzeln in dieser Höhe ausbezahlt wird.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in den Allgemeinen Versicherungs-bedingungen für Lebensrentenversicherungen (AVB; Urk. 8/109/6) zwischen einer versicherten und einer begünstigten Person unterschieden wird (Ziff. 2.1 Abs. 3 und 5 AVB) und Y.___ als Versicherungsnehmerin gemäss Ziff. 6.3 AVB die Möglichkeit hätte und gehabt hätte, eine begünstigte Person zu bezeichnen. Dies hat sie nicht getan, so dass der Beschwerdeführer auch nicht als Begünstigter betrachtet werden kann. Es besteht auch unter keinem Titel die Möglichkeit, Y.___ zu verpflichten, den Beschwerdeführer als Begünstigten einzusetzen oder ihm die Hälfte der Lebensrente auszahlen zu lassen. Unabhängig davon, ob beim Abschluss der Versicherung ein Vorsorge-gedanke mitspielte, ist es doch so, dass Y.___ in erster Linie eine Rente für sich selbst kaufte und lediglich vorsah, dass die Rente, falls sie vor dem Beschwerdeführer sterben sollte, diesem ausbezahlt wird.

3.2    Bei der Ehescheidung am 10. Juli 2013 (Urk. 3/6) verzichteten der Beschwerdeführer und Y.___ gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 des Zivilgesetzbuches (ZGB) und auf eine angemessene Entschädigung aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 124 ZGB. Aufgrund der ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung gingen die Aktiven und Passiven jeder Partei an sie zurück.

    Die Beschwerdegegnerin bringt sinngemäss vor, der Beschwerdeführer hätte bei der Scheidung fordern müssen, dass ihm die Hälfte der Rente der Swiss Life ausbezahlt werde. Da er dies unterlassen habe, liege ein freiwilliger Einkommensverzicht vor. Diese Argumentation zielt dahin, dass der Beschwerdeführer nachehelichen Unterhalt hätte fordern müssen, denn ein direktes Forderungsrecht aus dem Versicherungsvertrag bestand weder gegenüber der Swiss Life noch gegenüber Y.___.

3.3    Das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der Ehegatten. Ein Unterhaltsbeitrag kann nur dann zugesprochen werden, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, selbst für den gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen (Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl., N 2 zu Art. 125 ZGB). Bei kinderlosen Kurzehen und fortgeschrittenem Alter der Ehegatten ist grundsätzlich an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen, da keine lebensprägende Ehe vorliegt (Basler Kommentar, a.a.O. N 3 und N 12 zu Art. 125 ZGB). Dabei wird eine Ehe von weniger als fünf Jahren als kurz, eine solche von mehr als zehn Jahren als lang bezeichnet; bei einer Ehedauer zwischen fünf und zehn Jahren kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Basler Kommentar, a.a.O. N 25 zu Art. 125 ZGB). Ebenso sind Alter und Gesundheit der Ehegatten wichtig bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Berechtigten und des Verpflichteten. Sie wirken sich daher unmittelbar auf das Bestehen und die Höhe eines Unterhaltsanspruchs und auf die Dauer der Unterhaltspflicht aus (Basler Kommentar, a.a.O. N 27 zu Art. 125).

    Y.___ war im Zeitpunkt der Eheschliessung am 1. Juni 2007
60 Jahre alt, der Beschwerdeführer war 70 Jahre alt und Bezüger von Zusatz-leistungen zur Altersrente. Durch die Heirat entfiel sein Anspruch auf Zusatz-leistungen (vgl. Urk. 8/117/12). Im Dezember 2012 musste der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen ins Pflegeheim eintreten, Y.___ verblieb in der ehelichen Wohnung (vgl. Urk. 8/117/12 und Urk. 3/6). Am 22. Juni/10. Juli 2013 schlossen sie die Scheidungsvereinbarung und am 10. Juli 2013 erging das Scheidungsurteil (Urk. 3/6).

    Die Ehe hatte somit ziemlich genau sechs Jahre gedauert. Angesichts des reiferen Lebensalters der Eheleute kann sie nicht als lang bezeichnet werden, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für einen der Ehepartner lebensprägend gewesen wäre etwa in dem Sinne, dass er sein bisheriges Leben oder seine Heimat aufgegeben hätte (vgl. Basler Kommentar, a.a.O. N 25 zu Art. 125 ZGB). Gemeinsame Kinder haben Y.___ und der Beschwerdeführer nicht. Angesichts der finanziellen Verhältnisse von Y.___ einerseits und des Beschwerdeführers andererseits mag die Vermutung der Beschwerdegegnerin, beim Kauf und bei der Ausgestaltung der Lebensrentenversicherung habe auch ein gewisser Vorsorgegedanke gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rolle gespielt, zutreffen. Anderseits hatten die Eheleute vor der Heirat Gütertrennung vereinbart, was darauf hinweist, dass Y.___ nicht gewillt war, ihr Vermögen bei einer Auflösung der Ehe durch Scheidung oder durch Tod mit ihrem Ehemann oder dessen Erben zu teilen.

    Es ist nicht einmal auszuschliessen, dass bei der Ehescheidung ein halbes Jahr nachdem der Beschwerdeführer ins Pflegeheim eintreten musste, finanzielle Überlegungen mit im Spiel waren. Indes begründen weder derartige Überlegungen - solange sie kein rechtsmissbräuchliches Verhalten bewirken, von dem hier keine Rede sein kann - noch allfällige Vorsorgegedanken beim Kauf einer Rente einen Rechtsanspruch auf nachehelichen Unterhalt beziehungsweise auf Teilung der Rente. Während der Ehe war Y.___ aufgrund der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht verpflichtet, aus ihrem Renteneinkommen und allenfalls auch aus dem Vermögen zum gemeinsamen Unterhalt beizutragen. Diese Pflicht entfiel mit der Ehescheidung. Eine allfällige moralische Pflicht, weiterhin für den mittellosen vormaligen Ehemann aufzukommen, ist hier nicht zu beurteilen und begründet insbesondere kein klagbares Forderungsrecht.

    Art. 125 Abs. 2 ZGB zählt beispielhaft einige Punkte auf, die beim Entscheid des Scheidungsrichters, ob ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe, zu berücksichtigen sind. Dazu gehören unter anderem die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten und das Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Die Ehedauer von sechs Jahren vermag - wie bereits ausgeführt - keinen Unterhaltsanspruch zu begründen. Die Lebensstellung während der Ehe kann nicht beurteilt werden. Jedoch ist festzuhalten, dass die Jahresrente von Fr. 27‘285.60 eine monatliche Rente von Fr. 2‘273.80 ergibt, was zusammen mit der Altersrente des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 2‘059.-- (vgl. zum Beispiel Urk. 8/117/11) zwar einen angenehmen Standard, aber keinen Luxus ermöglicht. Zudem ist - wie ebenfalls bereits dargelegt - bei kurzer Ehedauer und fortgeschrittenem Alter der Eheleute grundsätzlich an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen, was bedeutet, dass keiner der Ehepartner massgeblich schlechter oder besser gestellt sein soll als vor der Ehe.

    Y.___ war im Zeitpunkt der Scheidung 66 Jahre alt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass sie einer Berufstätigkeit nachging und noch ein Erwerbseinkommen erzielte. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie demnach mit dem Renteneinkommen und allfälligem Vermögensverzehr. Wäre sie zu nachehelichen Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer verpflichtet worden, hätte sich das unmittelbar auf ihre finanziellen Verhältnisse ausgewirkt, ohne dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, die Zahlungen durch Einkommen auszugleichen.

    In Würdigung sämtlicher Gesichtspunkte, die für oder gegen eine nacheheliche Unterhaltspflicht von Y.___ sprechen, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte auf jeden Fall einen Rechtsanspruch auf Unterhaltszahlungen gehabt. Die Scheidungsvereinbarung mit dem gegenseitigen Verzicht auf finanzielle Forderungen irgendwelcher Art wurde denn auch vom Scheidungsrichter genehmigt (Urk. 3/6), und es gibt keine Hinweise auf ein rechtsmissbräuchliches oder unverhältnismässiges Vorgehen. Ob der Beschwerdeführer, hätte er im Scheidungsverfahren nacheheliche Unterhaltsbeiträge beantragt, mit dieser Forderung obsiegt hätte, ist aufgrund der gesamten Umstände sehr fraglich. Damit kann ihm auch nicht zur Last gelegt werden, dass er auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet habe, und die Anrechnung eines Verzichtseinkommens wegen der Lebensrentenversicherung verbietet sich.

3.4    Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anrechnung eines jährlichen Verzichtseinkommens von Fr. 14‘325.- nicht gegeben. Im Übrigen blieb die Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2015 unbestritten und ist mangels Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen.

    In diesem Sinne wird die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurück-zuweisen ist, die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2015 neu zu berechnen und hernach darüber zu verfügen haben.

    

4.    Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.

    Nachdem das Verfahren kostenlos ist, ist der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Ebenfalls als gegenstandlos erweist sich aufgrund der obigen Erwägungen der Sistierantrag des Beschwerdeführers.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel