Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00022 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 12. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1996, bezieht eine Hinterlassenenrente (Waisenrente; vgl. Urk. 7/7) und meldete sich infolge Umzugs am 18. Oktober 2014 neu bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1), nachdem sie bereits von Mai bis Juni 2014 von der Gemeinde Z.___ und von Juli bis Oktober 2014 von der Gemeinde A.___ Zusatzleistungen bezogen hatte (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/13-15).
Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Februar 2015 ab (Urk. 7/16).
Dagegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2015 Einsprache (Urk. 7/18-19) und machte sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Zusatzleistungen sei erneut zu überprüfen. Ein Zusammenleben mit ihrer Mutter sei finanziell und auch zwischenmenschlich nicht möglich, weshalb sie in der Berechnung als alleinstehende Erwachsene zu berücksichtigen sei.
Mit Entscheid vom 4. März 2015 (Urk. 7/23 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten ab.
2. Gegen diesen Entscheid vom 4. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Zusatzleistungen auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2 Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter anderem eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins (für alleinstehende Personen aktuell maximal Fr. 13‘200.--), einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.4 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann.
Mittels Pauschalierung und Limitierung der anrechenbaren Ausgaben wird der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung limitiert. So wird Alleinstehenden, die eine Wohnung für jährlich mehr als Fr. 13’200.-- mieten, lediglich ein Anteil in ebendiesem Betrag als Ausgabe anerkannt. Den Mehrbetrag müssen die Betroffenen mithin selbst tragen. Innerhalb der in den Art. 10 und 11 ELG aufgestellten Regeln über die Anerkennung von Ausgaben und die Anrechnung von Einnahmen spielt der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht eine untergeordnete Rolle. Die bedeutsamste, in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG explizit normierte, als Ausfluss der Schadenminderungspflicht zu qualifizierende Ausnahme der Anrechnung der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der erwähnten Pauschalierungen und Limitierungen stellt die Anrechnung von Einkommen und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, dar.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2014 Anspruch auf Zusatzleistungen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass sie sich auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen stütze, wonach für ein Kind in häuslicher Gemeinschaft ein Lebensbedarf für Kinder zu berücksichtigen sei. Dieser betrage für das Jahr 2014 Fr. 10‘035.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin könne als junge Erwachsene in Ausbildung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Mutter leben. Somit würden ihr keine Wohnkosten anfallen. Dabei stütze sie sich auf das ZGB, wonach die Eltern bis zum Abschluss der Ausbildung für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hätten. In den Akten seien keinerlei Belege vorhanden, wonach es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, bei ihrer Mutter unterzukommen und somit ihre Wohnkosten einzuschränken beziehungsweise gar nicht erst entstehen zu lassen (S. 2). Die Mutter der Beschwerdeführerin könne sodann Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige geltend machen (S. 2 f.).
2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie eine 18 Jahre alte Schweizerin sei, das zweite Jahr im Gymnasium besuche und seit März 2014 als alleinstehende Person lebe. Die Lebenskosten könne sie dank der Leistungen der Waisenrente und den Ergänzungsleistungen decken. Sie lebe allein und werde von der Durchführungsstelle trotzdem nicht als alleinstehende Person betrachtet. Zuvor sei sie sowohl von der SVA als auch von der Gemeinde A.___ als alleinstehende Person anerkannt worden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Juni 1996 geboren und war demnach zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zusatzleistungen am 18. Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/1) 18 Jahre alt und somit volljährig. Sie besuchte zu diesem Zeitpunkt das zweite Jahr in einem Gymnasium in B.___ und lebt in einer Einzimmerwohnung in Y.___, wobei sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 920.-- inklusive Nebenkosten bezahlt (vgl. Urk. 7/10). Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt gemäss Aussagen der Parteien in C.___, ist arbeitslos und geht keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/2 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung vor, dass junge Erwachsene in der Regel bis zum Abschluss ihrer Schul- beziehungsweise Erstausbildung in häuslicher Gemeinschaft im elterlichen Haushalt leben und ihnen dadurch keine Kosten für die Unterbringung anfallen würden.
3.2 Die Beschwerdeführerin lebt alleine, weshalb grundsätzlich die allgemeine Lebensbedarfspauschale für Alleinstehende und die effektive Miete bis zum für Alleinstehende vorgesehenen Maximalbetrag anzurechnen ist. Indem die Beschwerdegegnerin sie entgegen der tatsächlichen Verhältnisse so stellt, als würde sie bei ihrer Mutter leben, wird von den tatsächlichen, grundsätzlich massgebenden Verhältnissen abgewichen. Die Rechtfertigung dafür könnte einzig eine entsprechende Schadenminderungspflicht bilden. Eine andere, gesetzlich gestützte Begründung für eine entsprechende Bedarfsberechnung ist nicht ersichtlich.
3.3 Einem Leistungsansprecher sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Nach der Rechtsprechung betreffend Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, die unter dem Titel Schadenminderungspflicht an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig von öffentlichen Interessen an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Wie das Bundesgericht im Bereich der Eingliederungsmassnahmen erkannt hat, kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes nach wie vor, auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde (BGE 113 V 522 E. 4d S. 32f., bestätigt im Urteil 8C_48/2010 vom 20. September 2010). Diese Rechtsprechung lässt sich sinngemäss auf den vorliegenden Fall übertragen. Es lässt sich daraus ableiten, dass die Versicherte das ihr Zumutbare zu unternehmen hat, um die Kosten, welche mittels Er-
gänzungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (vgl. Urteil 8C_227/2007 vom 23. November 2007).
Zu den zumutbaren Vorkehren könnte demnach auch gehören, dass die Beschwerdegegnerin auf eine eigene Wohnung in Y.___ verzichtet und stattdessen mit ihrer Mutter zusammen in deren Wohnung lebt, wenn sich dadurch die in die Berechnung einfliessenden Ausgaben für den Mietzins erheblich reduzieren würden.
3.4 Von der Beschwerdeführerin zu verlangen, zu ihrer Mutter nach C.___ zu ziehen, würde bedeuten, dass von einer EL-Bezügerin mit eigenem Rentenanspruch zu verlangen ist, bei einem Verwandten zu wohnen, um die eigenen Ausgaben zu minimieren. Für diese weitgehende Schadenminderungspflicht findet sich vorliegend keine Stütze, zumal die Beschwerdeführerin mitten in ihrer Maturitätsausbildung entweder die Ausbildungsstätte wechseln müsste oder einen entsprechend langen Weg zum Gymnasium in B.___ in Kauf zu nehmen hätte. Ausserdem besteht auch kein Bedarf hierfür. Die Limitierung der Mietkosten in Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG wie auch die Begrenzung des allgemeinen Lebensbedarfs in Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG verhindern die Bestreitung übermässiger Ausgaben mittels Ergänzungsleistungen. Weitere Kürzungen dieser Ausgabeposten sind vor diesem Hintergrund – insbesondere soweit sie die Niederlassungsfreiheit und damit die persönliche Lebensführung einschränken – als zu einschneidend zu qualifizieren und entsprechend nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wobei ein solcher hier nicht vorliegt. Vorliegend kann sodann nicht von einer erheblichen Reduktion der in die Berechnung einfliessenden Ausgaben für den Mietzins ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auf eine eigene Wohnung in Y.___ verzichten und stattdessen mit ihrer Mutter zusammen in deren Wohnung leben würde. So bezahlt die Beschwerdeführerin aktuell für ihre Einzimmerwohnung in Y.___ einen als bescheiden einzustufenden Mietzins von Fr. 920.-- pro Monat. Von der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht zu verlangen, zu ihrer Mutter nach C.___ zu ziehen, bloss, um ihre (bescheidenen) Ausgaben weiter zu minimieren. Von der Beschwerdeführerin wurden sodann mehrmals persönliche Gründe namhaft gemacht, die auf eine Unzumutbarkeit des Wohnens zusammen mit ihrer Mutter schliessen lassen (vgl. Urk. 7/18 S. 2). Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin vor, einem Zusammenleben mit ihrer Mutter stünden zwischenmenschliche sowie auch finanzielle Gründe entgegen. Vor diesem Hintergrund ist alsdann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der gleichen Lage, auch wenn sie keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte, nicht zu ihrer Mutter ziehen würde (vgl. vorstehend E. 3.3).
3.5 Was die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber der Beschwerdeführerin anbelangt, bleibt anzumerken, dass die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in der Regel nur bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Lediglich wenn es dann noch keine angemessene Ausbildung hat, haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2 von Art. 277 ZGB). Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführte, ist davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitslos ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Urk. 2 S. 2). Bevor die Beschwerdegegnerin demnach eine allfällige Unterhaltspflicht der Mutter der Beschwerdeführerin in den Raum stellt, hätte sie deren gesamten Umstände abzuklären gehabt. Diese Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen deshalb nichts daran zu ändern, dass nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin nicht auferlegt werden kann, zusammen mit ihrer Mutter eine häusliche Gemeinschaft bilden zu müssen, lediglich um keine Kosten für die Unterbringung der Beschwerdeführerin anfallen zu lassen.
Da der Beschwerdeführerin der Mietzins für die eigene Wohnung in Y.___, mithin Fr. 920.-- anzurechnen ist, ist sie in der EL-Berechnung als alleinstehende Person zu berücksichtigen und unter den anerkannten Ausgaben der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Fr. 19‘210.-- gemäss im Jahre 2014 gültiger Fassung) anzurechnen.
3.6 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG werden als Einnahmen unter anderem Familienzulagen (lit. f) angerechnet.
Wie es sich vorliegend mit der Anrechnung von (hypothetischen) Familienzulagen verhält, kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - nicht abschliessend beurteilt werden. So sieht Art. 19 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) zwar vor, dass in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige gelten und Anspruch auf Familienzulagen nach den Art. 3 und 5 haben (Art. 19 Abs. 1 FamZG). Der Anspruch auf Familienzulagen ist aber an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 3 FamZG). Den Akten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist. Ebenso wenig geht aus den Akten hervor, ob sie Ergänzungsleistungen bezieht. Die Ausführungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitslos sei und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, reichen nicht aus, um eine entsprechende Qualifikation vornehmen zu können. Der Beschwerdegegnerin bleibt offen, ob sie für die erneute Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin entsprechende Abklärungen vornehmen will.
3.7 Die Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sodann sind gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG mit einem jährlichen Pauschalbetrag einzusetzen und haben der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu ent-sprechen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf Art. 54a Abs. 3 ELV in Art. 2 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2014 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen bezüglich des Kantons Zürich drei Prämienregionen festgelegt. Es gelten danach für Kinder die folgenden Durchschnittprämien im Jahr 2014: Region 1 Fr. 1‘260.--, Region 2 Fr. 1'140.--, Region 3 Fr. 1'056.--. Für junge Erwachsene gelten die folgenden Durchschnittprämien im Jahr 2015: Region 1 Fr. 5‘076.--, Region 2 Fr. 4'560.--, Region 3 Fr. 4'224.--. Die Gemeinde Y.___ ist der Region 2 zugeordnet. Die soeben aufgeführten Beträge sind entsprechend in die Berechnungen für den Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2014 beziehungsweise 2015 einzufügen.
3.8 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Erwachsene in der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zu berücksichtigen ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der in den Erwägungen gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 4. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach