Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00023




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 7. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.     X.___, geboren 1978, bezog ab Juni 2009 Sozialhilfe (Urk. 12/2b im Verfahren ZL.2014.00092).

    Mit Verfügung vom 12Dezember 2014 berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ (im Folgenden Durchführungsstelle) die Höhe der Ergänzungsleistungen der Versicherten infolge Erhöhung der Invalidenrente per Januar 2015 neu und setzte sie auf Fr. 1‘550.-- pro Monat fest.

    Nachdem die Versicherte der Durchführungsstelle Auszüge der auf ihren Namen lautenden Konten per 31. Dezember 2014 einreichte, wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2014 die Höhe der Ergänzungsleistungen rückwirkend per Januar 2015 und gestützt auf die eingereichten Kontoauszüge angepasst und auf Fr. 1‘832.-- pro Monat festgesetzt.

    Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2014 erhob die Versicherte am 26Januar 2015 und gegen die Verfügung vom 22. Januar 2015 am 28. Januar 2015 Einsprache, welche die Durchführungsstelle auf Grund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs vereinigte und mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015 abwies (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 18März 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13Februar 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher die in der Begründung gerügten Fehler korrigiert werden (S. 1 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 1 Ziff. 2).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17April 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 21April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter anderem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.4    Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt indes nicht, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat.


2.    

2.1    Vorweg bleibt anzumerken, dass in diesem Verfahren wie im Verfahren ZL.2014.00092 zwar die gleichen Parteien beteiligt sind, sich aber aus prozessökonomischen Gründen im Übrigen keine Vereinigung der Verfahren aufdrängt.

2.2    Strittig und zu prüfen sind die folgenden, von der Beschwerdeführerin im Einzelnen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen.

2.3    Die Beschwerdeführerin beanstandete beschwerdeweise (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. 3) die Anrechnung ihres Mietzinskautionskonto im Betrag von Fr. 2‘395.-- (vgl. Urk. 12/10 im Verfahren ZL.2014.00092).

    Wie bereits im Verfahren ZL.2014.00092 ausgeführt, kann der Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die Anrechnung rechtmässig sei, nicht gefolgt werden.

    So ist die Mietzinskaution beziehungsweise das Mietzinsdepot in Art. 257e des Obligationenrechts (OR) geregelt. Nach dieser Bestimmung hat – wurde zwischen Mieter und Vermieter die Leistung einer Sicherheit in Geld oder Wertpapieren vereinbart – der Vermieter das Geld auf einem Konto anzulegen, das auf den Namen des Mieters lautet (Art. 257e Abs. 1 OR). Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen (Art. 257 Abs. 3 OR). Zivilrechtlich bleibt die Kaution einschliesslich Zins im Eigentum des Mieters. Das Recht, das mittels der Hinterlegung zugunsten des Vermieters am Sparguthaben begründet wird, ist als gesetzliches Pfandrecht aufzufassen (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, Art. 257e N 17).

2.4    Mietzinsdepots werden zwar im Steuerrecht dem steuerbaren Vermögen zugerechnet. Da die Ergänzungsleistungen jedoch die Sicherstellung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, stellen nach der hierzu ergangenen höchstricherlichen Rechtsprechung nur jene Aktiven anrechenbares Vermögen dar, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts P 68/06 vom 7. August 2008, E. 5.1; Carigiet/Koch, a.a.O.,
S. 162 mit Hinweis). Aufgrund der dargelegten gesetzlichen Regelung kann die Beschwerdeführerin zumindest während der Dauer des Mietverhältnisses nicht frei über das Mietzinskautionskonto verfügen. Deshalb darf ihr dieses auch nicht als Vermögen angerechnet werden.

    Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

    

3.

3.1    Die Anrechnung des nicht bezogenen Freizügigkeitskapitals an das Vermögen in der Berechnung der Zusatzleistungen wurde von der Beschwerdeführerin wiederum nicht in Frage gestellt. Sie beantragte jedoch die Anrechnung des Kapitals reduziert um die die fiktive Steuerlast; insbesondere die direkte Bundessteuer sei nicht abgezogen worden (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 4).

    Diesbezüglich gilt ebenfalls das bereits im Verfahren ZL.2014.00092 Ausgeführte, wonach Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen sind, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen (Urteil P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3, in: SVR 2007 EL Nr. 3 S. 5; 9C_612/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 164).

3.2    Dass die Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme anordnet, heisst nichts anderes, als dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1793 Rz. 220; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 166). In diesem Sinne sieht auch Rz 2107 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung) vor, dass vom rohen Vermögen die nachgewiesenen Schulden abzuziehen sind (vgl. auch Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2006, Art. 3c Rz. 358; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 166). Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 166) auch Steuerschulden (dazu Urteil 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 7.3 [Zusammenfassung in SZS 2009 S. 406]) in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (Jöhl, a.a.O., S. 1793 Rz. 220).

3.3    Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung ausreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug - fiktiv - auslösen würde (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 84 BVG) und welche den der Vorsorgenehmerin zufliessenden Betrag entsprechend mindern würden, ebenso zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf nur der (fiktive) Nettobetrag als hypothetisches Vermögen (hypothetisches Reinvermögen) angerechnet werden. Andernfalls würde die von der Rechtsprechung mit der Anrechnung des Freizügigkeitskontos ab dem möglichen Bezug bezweckte Gleichstellung zwischen Vorsorgenehmern, die auf den Bezug des Guthabens verzichten, und den effektiven Bezügern solcher Guthaben (vgl. Urteil P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.3; vgl. auch Hans Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in: SZS 2001 S. 331 ff., 333) in ihr Gegenteil verkehrt: Die Anrechnung eines (fiktiven) Bruttobetrages hätte eine unzulässige Schlechterstellung des auf einen Bezug verzichtenden EL-Bezügers gegenüber einem das Freizügigkeitskonto beziehenden EL-Bezüger, bei welchem die Steuern, da bereits angefallen, berücksichtigt würden, zur Folge (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 9C_848/2013 vom 9. April 2014).

3.4    Wird das auf dem Freizügigkeitskonto befindliche Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ab dem Jahr 2013 mit Fr. 32'903.64 (Stand am 31. Dezember 2014) berücksichtigt, sind davon die Steuern, die bei einem Bezug im Jahr 2013 angefallen wären, zu berücksichtigen.

    Die Beschwerdeführerin rügte bezüglich der von der Beschwerdegegnerin berechneten Staats- und Gemeindesteuern, welche der Bezug des Freizügigkeitsguthabens von Fr. 32'903.64 im Jahr 2013 ausgelöst hätte, lediglich die Rundung von Fr. 1‘506.80 auf Fr. 1‘506.--. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die beim Bezug anfallende direkte Bundessteuer ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch alsdann unter Berücksichtigung auch der direkten Bundessteuer, die bei einem Bezug im Jahr 2013 angefallen wäre, neu zu berechnen haben. Bezüglich der Rundung der berechneten Staats- und Gemeindesteuern bleibt anzumerken, dass der Berechnung mit gerundeten vollen Zahlen nichts entgegensteht, zumal die Beschwerdegegnerin dies bei sämtlichen Zahlen so handhabt, womit auch keine Ungleichheit zu Lasten der Beschwerdeführerin besteht.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.


4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 6).

    In der Begründung nahm sie zudem - teilweise sinngemäss - Bezug auf einen möglichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Im Einspracheverfahren wurde - soweit aus den Akten ersichtlich - ein Antrag auf Parteientschädigung, nicht aber ein Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt, womit darüber auch kein Entscheid der Vorinstanz und folglich diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt.

4.2    Wie die Beschwerdeführerin selber richtig anführte, werden gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

    Gemäss der Lehre wird mit der Wendung „in der Regel“ ermöglicht, ausnahmsweise dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn einer Partei die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde und sie im Einspracheverfahren obsiegt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 43 zu Art. 52 ATSG).

    Beide - kumulativ verlangten - Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, womit der geltend gemachte Anspruch zu verneinen ist.


5.    Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der in den Erwägungen gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge. Bezüglich der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Nettozinsertrag auf dem Vermögen (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 5) bleibt festzuhalten, dass dieses Begehren weder nachvollziehbar begründet noch substantiiert wurde. Diesbezüglich erübrigen sich daher Weiterungen.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 750.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 13. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach