Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00024




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke


Verfügung vom 6. Februar 2017

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Gemeinde Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




1.    Mit Eingabe vom 23. März 2015 (Urk. 1) liessen X.___ und Y.___ Beschwerde erheben gegen einen Einspracheentscheid der Gemeinde Z.___ vom 18. Februar 2015 betreffend Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. April 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1. Juni 2015 wurde die Replik erstattet und mit derselben die Einreichung weiterer Unterlagen, unter anderem von Dokumenten bezüglich einer Liegenschaft in A.___ in Aussicht gestellt (Urk. 12). In der Folge gaben die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 14 und 15/1-4), worauf der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt wurde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 24. August 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass innert Frist keine Duplik eingegangen sei (Urk. 17). Den Beschwerdeführenden wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2015 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Unterlagen des Steueramtes des Kantons Zürich zur Bewertung der Liegenschaft Nr. B.___ des Beschwerdeführers in C.___, Gemeinde D.___, A.___, einzureichen (Urk. 19). Am 18. November 2016 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, sie hätten beim Steueramt eine straflose Selbstanzeige bezüglich nicht deklarierter Vermögenswerte eingereicht, und stellten die Nachreichung von Unterlagen des Steueramtes zur Bewertung der Liegenschaft in Aussicht (Urk. 21 und 22/1-2).


2.    Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine Auskunft von E.___, Leiter Steuern der Gemeinde Z.___, vom 24. Januar 2017 ein, gemäss welcher die ausstehende Bewertung der Liegenschaft durch das Steueramt des Kantons Zürich nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen wird (Urk. 24 und 25).


3.    Da die Bewertung der Liegenschaft durch das Steueramt des Kantons Zürich von massgeblicher Bedeutung ist und seitens des Gerichtes nicht schneller ermittelt werden kann, rechtfertigt es sich, das Verfahren gestützt auf § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung bis zum Vorliegen der ausstehenden Bewertung zu sistieren.



Die Referentin verfügt:

1.    Der Prozess wird sistiert. Die Beschwerdeführenden werden aufgefordert, dem Gericht umgehend davon Kenntnis zu geben, wenn die ausstehende Bewertung der Liegenschaft Nr. B.___ in C.___, Gemeinde D.___, A.___, durch das Steueramt des Kantons Zürich erfolgt ist.

2.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Gemeinde Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

3.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Gohl Zschokke