Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00026




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 29. Februar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden

Z.___, Y.___ und A.___

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___, Y.___ und A.___ (im Folgenden Durchführungsstelle) mit Vergungen vom 25. April 2014 (Urk. 7/24) und 7. Januar 2015 (Urk. 7/27) die Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___ (geboren 1949) infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht für die Zeit ab 1. Mai 2014 eingestellt und daran nach erhobenen Einsprachen vom 14. Mai 2014 (Urk. 7/26) und 11. Februar 2015 (Urk. 7/29) mit Entscheid vom 27. Februar 2015 festgehalten hat (Urk. 2),

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. April 2015, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids respektive die Weiterausrichtung der Zusatzleistungen beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Durchführungsstelle vom 17. April 2015 (Urk. 6),


in Erwägung,

    dass der Bund und die Kantone Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbe-darfs gewähren (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes, ZLG),

    dass der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz, wonach die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zu erfolgen hat, nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person findet (BGE 120 V 357 E. 1a),

    dass nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind, zu erteilen haben,

    dass der Versicherungsträger nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt (Art. 43 Abs. 3 ATSG),

    dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2012 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente in Form von Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe bezog (Urk. 7/14),

    dass er - im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2014 - unbestrittenermassen trotz mehrfacher schriftlicher, mit Fristansetzungen verbundener Aufforderungen und nach unmissverständlicher Androhung entsprechender Rechtsnachteile (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013, 14. März und 3. April 2014; Urk. 7/18, Urk. 7/20-21) die geforderten Unterlagen (Formulare, Belege) nicht eingereicht und diesbezüglich auch sonst keine geeigneten Angaben gemacht hat,

    dass sein hauptsächlicher Einwand (Urk. 1, Urk. 3/2, Urk. 3/4), dass ein Strafverfahren hängig sei, nicht stichhaltig ist, da er ungeachtet eines solchen Verfahrens seiner Mitwirkungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachzukommen und damit insbesondere die geforderten Unterlagen und Belege fristgerecht einzureichen hatte,

    dass er auch sonst keine geeigneten Rechtfertigungsgründe vorbrachte, zumal die Beschwerdegegnerin ihm entgegen seiner Vorbringen keine Straftaten unterstellt hat (Urk. 1),

    dass er somit seiner Mitwirkungspflicht ohne entschuldbare Gründe nicht nachgekommen ist,

    dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Ausrichtung der Zusatzleistungen androhungsgemäss für die Zeit ab 1. Mai 2014 einzustellen, korrekt ist,

    dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___, Y.___ und A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel