Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00027




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel



Urteil vom 31. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1935, bezieht Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente (Urk. 7/70/1).

    Am 18. Januar 2015 stellte sie bei der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), ein Gesuch um Vergütung verschiedener Krankheits- und Behinderungskosten betreffend die Jahre 2012 bis 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 3139.35 (Urk. 7/62/E). In teilweiser Bewilligung des Gesuchs setzte das AZL die Vergütung mit Verfügung vom 2. Februar 2015 auf insgesamt Fr. 371.-- fest (Urk. 3/15). Daran hielt es nach erhobener Einsprache der Versicherten vom 28. Februar 2015 (Urk. 7/66, Urk. 7/66/A-B) mit Entscheid vom 17. März 2015 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 11. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Höhe der Kostenvergütung heraufzusetzen. In der Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2015 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 21. Juni und 8. Dezember 2015 machte die Versicherte weitere Eingaben (Urk. 9, Urk. 10/1-5, Urk. 13, Urk. 14/1-3). Das AZL verzichtete diesbezüglich auf eine weitere Stellungnahme.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.2    Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 17. März 2015 und der dem Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 2. Februar 2015 sind die mit Gesuch vom 18. Januar 2015 (Urk. 7/62/E) geltend gemachten Krankheits- und Behinderungskosten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind daher die mit Verfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 10/2) vergüteten Kosten von Fr. 1566.--. Darauf ist nicht weiter einzugehen.


3.

3.1    Nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufendenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die obligatorische Krankenversicherung (KVG, lit. g; vergleiche dazu auch § 9 des Zusatzleistungsgesetzes und §§ 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung).

3.2    Nach Art. 15 lit. a ELG können die Krankheits- und Behinderungskosten nur vergütet werden, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird.


4.

4.1    Wie in der Einsprache (Urk. 7/66) rügt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nur die teilweise Ablehnung der Kosten für die Behindertentransporte durch die Z.___ und der Zahnarztkosten, während sie die Vergütung der Rechnung für die Brille im Betrag von Fr. 1‘034.50 und der Apothekerrechnungen von Fr. 391.70 (vgl. Urk. 7/62/E) nicht mehr geltend macht.

4.2    Im Gesuch vom 18. Januar 2015 (Urk. 7/62E) hatte die Beschwerdeführerin Transportkosten von gesamthaft Fr. 904.70 aufgeführt, die sich zusammensetzten aus Fr. 274.70 für 67 Fahrten à Fr. 4.10 im Jahr 2012, Fr. 453.60 für 108 Fahrten à Fr. 4.20 im Jahr 2013 und Fr. 176.40 für 42 Fahrten à Fr. 4.20 im Jahr 2014.

    Den Betrag von Fr. 176.40 für die Transporte im Jahr 2014 hat die Beschwerdegegnerin anerkannt und mit gerundet Fr. 177.-- vergütet (Urk. 3/15 S. 4). Den für das Jahr 2012 geltend gemachten Betrag von Fr. 274.70 hat sie abgelehnt mit der Begründung, die Rechnungen seien nicht innert der vorgeschriebenen 15 Monate eingereicht worden (Urk. 3/15 S. 2). Von den für das Jahr 2013 eingereichten Rechnungen hat sie jene vom 8. November 2013 über Fr. 12.60, jene vom 9. Dezember 2013 über Fr. 67.20, eine nicht bei den Akten liegende Rechnung vom 13. Januar 2014 über Fr. 63.-- und die Rechnung vom 10. Februar 2014 über Fr. 50.40 im gerundeten Gesamtbetrag von Fr. 194.-- vergütet (Urk. 3/15 S. 3 und Urk. 3/4 Blatt 9-12). Im Umfang von Fr. 218.40 hat sie die Vergütung abgelehnt (Urk. 3/15 S. 3).

    Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 3/15) kaum nachvollziehbar ist. Insbesondere ergibt die Summe der vergüteten Kosten von Fr. 194.-- einerseits und der abgelehnten Kosten von Fr. 218.40 andererseits den Betrag von Fr. 412.40 und nicht den geltend gemachten Betrag von 453.60. Diese Ungereimtheit ist für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens indes ohne Belang. Die Beschwerdegegnerin hat von den eingereichten Rechnungen richtigerweise nur jene vergütet, die bei Einreichung des Gesuchs am 18. Januar 2015 (Urk. 7/62/E) nicht älter als 15 Monate waren, mithin hat sie die Bezahlung sämtlicher Rechnungen, die vor dem 18. Oktober 2013 datieren, gestützt auf Art. 15 lit. a ELG zu Recht abgelehnt. Weder bringt die Beschwerdeführerin vor noch bestehen nach der Aktenlage Hinweise darauf, dass sie die nicht vergüteten Rechnungen schon früher eingereicht hätte. Soweit sie darauf hinweist, man habe ihr am Telefon gesagt, sie solle die Rechnungen für das Jahr 2013 Ende 2013 gesamthaft einreichen, kann sie sich nicht auf eine falsche Auskunft berufen, wenn sie die Rechnungen erst Anfang 2015 dem AZL zustellt. Auch der Einwand, die Rechnungen seien falsch datiert, hilft nicht weiter. Die Rechnungen wurden jeweils zwei Monate nach der Leistungserbringung erstellt und der Beschwerdeführerin zugesandt. Für die Berechnung der 15monatigen Frist hat die Beschwerdegegnerin auf das Datum der Rechnung und nicht auf das - frühere - Datum der Leistungserbringung abgestellt. Dieses Vorgehen ist korrekt. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Rechnungsdaten seien falsch, bestehen keine Anhaltspunkte.

4.3    Was die Nichtvergütung der Zahnarztrechnung über Fr. 1‘538.55 betrifft, so weist die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) richtigerweise darauf hin, dass diese Kosten im Umfang von Fr. 730.10 von der Krankenzusatzversicherung bezahlt wurden, und dass der Restbetrag von Fr. 808.45 der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 25. Februar 2013 (Urk. 7/70/V/8) durch das AZL vergütet wurde und deshalb nicht nochmals ausbezahlt werden kann.

4.4    Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der angefochtene Entscheid und die ihm zugrunde legende Verfügung korrekt sind. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel