Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00028 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 30. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Stadt Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, Staatsangehörige der Republik A.___, ist am 15. August 2004 in die Schweiz eingereist und bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine schweizerische Altersrente (Urk. 6/2, Urk. 6/25). Sie lebt mit ihrem Sohn, dessen Frau und zwei Enkelkindern in einem gemeinsamen 5-Personenhaushalt. Am 6. Mai 2014 meldete die Versicherte sich bei der Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/7, Urk. 6/14). Der Sohn der Versicherten verpflichtete sich im Formular des Migrationsamtes der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 12. August 2014 gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde für den Lebensunterhalt der Versicherten bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- aufzukommen, soweit diese nicht selbst für sich aufkommen könne (Urk. 6/23). Mit Verfügungen vom 5. Februar 2015 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August 2014 (Urk. 6/33) und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2014 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 830.-- sowie ab dem 1. Januar 2015 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 987.-- zu (Urk. 6/35). Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2015 betreffend die Zeit ab 1. September 2014 (Urk. 6/35) liess die Versicherte am 23. Februar 2015 Einsprache erheben und beantragen, das hypothetische Erwerbseinkommen beziehungsweise der Unterhaltsbeitrag ihres Sohnes in der Höhe von jährlich Fr. 22‘045.-- netto sei vollumfänglich aus der Berechnung zu entfernen (Urk. 6/36). Diese Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 20. März 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Y.___, Beschwerde erheben. Sie beantragte, die angerechneten Erwerbseinkünfte (Haushaltsführungsentschädigung, Unterhaltsbeitrag des Sohnes) in der Höhe von Fr. 22‘045.-- netto seien vollumfänglich aus der Berechnung zur Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs zu entfernen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ausländerinnen und Ausländer, die sich vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre lang in der Schweiz aufgehalten haben, sind gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) den Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt. Diese Regelung kommt für die Versicherte zur Anwendung, da zwischen der Schweiz und ihrem Heimatsstaat, der Republik A.___, kein Sozialversicherungsabkommen besteht (vgl. Liste der Sozialversicherungsabkommen, Stand 1. Juni 2015, abrufbar auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen). Da die Versicherte am 15. August 2004 in die Schweiz einreiste, erfüllte sie die zehnjährige Karenzfrist ab dem 1. September 2014. Es ist unbestritten, dass die Versicherte daher vor dem 1. September 2014 über keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verfügte und ein solcher Anspruch erst ab dem 1. September 2014 besteht (Urk. 6/33, Urk. 6/35, Urk. 6/36).
1.2 Bund und Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt werden. Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien werden privilegiert angerechnet, indem sie lediglich zu zwei Dritteln berücksichtigt werden, soweit sie bei alleinstehenden Personen den Freibetrag von jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März 2015 davon aus, dass die Versicherte von ihrem Sohn jährlich Einnahmen in der Höhe von Fr. 22‘045.-- zu Gute habe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2015 erläuterte die Durchführungsstelle, dass sich dieser Betrag aus einem Betrag von Fr. 12‘045.-- gemäss der Verpflichtungserklärung des Sohnes gegenüber dem Migrationsamt (Fr. 33.-- pro Tag x 365 gemäss Art. 11 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) sowie aus Fr. 10‘000.-- als hypothetischem Haushaltsführungsbeitrag zusammensetze. Da die Beiträge des Sohnes für die Haushaltsführung und zur Erfüllung der Verpflichtungserklärung zusammengerechnet worden seien, seien beide Beträge privilegiert angerechnet worden, was bedeute, dass ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 1‘000.-- berücksichtigt worden sei und sodann nur zwei Drittel des Betrages angerechnet worden seien (Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin liess hiergegen vorbringen, es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines Unterhaltsbeitrages ihres Sohnes. Während der Dauer des migrationsrechtlich bewilligten Aufenthaltes bestehe Anspruch auf die notwendigen Zusatzleistungen, ohne dass eine virtuelle Anrechnung von uneinbringlichen Garantieleistungen in Kauf genommen werden müsse. Weiter dürfe ihr keine Entschädigung für die Haushaltsführung angerechnet werden, da sie aus ausländerrechtlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Da der Betrag von Fr. 22‘045.-- zu Unrecht angerechnet worden sei, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.3 Strittig ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht einen jährlichen Beitrag ihres Sohnes in der Höhe von Fr. 22‘045.-- - zusammengesetzt aus Fr. 12‘045.-- basierend auf der migrationsrechtlichen Verpflichtungserklärung sowie Fr. 10‘000.-- als Haushaltsführungsbeitrag -respektive von privilegiert insgesamt Fr. 14‘030.-- als Einnahmen anrechnete.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird einer Mutter dann ein Entgelt für die Haushaltsführung angerechnet, wenn die Kinder erwerbstätig sind oder wenn von ihnen im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann. Das von den Kindern entrichtete Kostgeld ist insofern als Einkommen der Eltern anzurechnen, als es die effektiven Pensionskosten übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009, E. 3).
3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien als Einnahmen angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen (vgl. E. 1.2). Der AHV-rechtliche Begriff des Erwerbseinkommens kann sinngemäss auf das Ergänzungsleistungsrecht übertragen werden. Massgebend ist, dass die Einkünfte sich aus wirtschaftlicher Betätigung ergeben und damit die Ausübung einer Tätigkeit geldwerte Leistungen nach sich zieht. Soweit ein von einem Kind tatsächlich entrichteter Kostgeldbeitrag den Sachaufwand für Verpflegung und Miete übersteigt, stellt er letztlich ein Entgelt für die Haushaltsführung durch die Mutter dar und ist deshalb nur zu zwei Dritteln anzurechnen. Dies entspricht auch dem Vorgehen, wenn tatsächlich kein Kostgeld bezahlt wird, jedoch von einem nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung miteinbezogenen Kind im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage eine Kostenbeteiligung verlangt werden kann. Diesfalls ist der haushaltsführenden Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen aufzurechnen, das wiederrum privilegiert Berücksichtigung findet, da hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren sind, wie tatsächlich erzielte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2009 vom 4. Dezember 2009, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist von einem Kostgeld, welches von einem Kind verlangt werden kann, der Freibetrag in der Höhe von Fr. 1'000.-- abzuziehen und ist das nach Abzug des Freibetrags verbleibende Kostgeld im Umfang von zwei Dritteln als Einnahme zu berücksichtigen.
3.3 Gemäss der Steuererklärung 2013 erzielte der Sohn der Versicherten im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 60‘694.-- und seine Ehefrau erzielte ein Einkommen von Fr. 87‘328.--. Insgesamt betrug das Einkommen des Ehepaars Fr. 148‘022.--. Zudem hat das Ehepaar zwei Kinder mit Jahrgang 1996 respektive 1999, welche im Jahr 2013 in der Schweiz die Schule besuchten und ein Kind mit Jahrgang 1997, welches im Jahr 2013 in der Republik A.___ lebte. Steuerbar war in der Schweiz gemäss der Steuererklärung 2013 ein Einkommen des Ehepaares in der Höhe von Fr. 67‘018.-- (Urk. 6/32).
3.4 Da sowohl der Sohn als auch dessen Ehefrau erwerbstätig sind, ist davon auszugehen, dass die Versicherte die Haushaltsarbeiten im gemeinsamen Haushalt übernimmt. Dies wurde von der Versicherten auch nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Ansicht der Versicherten (Urk. 1 S. 2) kann es für die Anrechnung eines Haushaltsführungsbeitrages keine Rolle spielen, ob sie in der Schweiz über eine Arbeitsbewilligung verfügt, da es ihr zweifellos offensteht, für ihren Sohn und dessen Familie Haushaltsarbeiten zu übernehmen. Für solche Leistungen hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht eine Entschädigung zu verlangen, welche ihr andernfalls als Verzichtseinkommen anzurechnen ist. In dem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass der Sohn der Versicherten in der Steuererklärung 2013 (Urk. 6/32 S. 1 unten) einen jährlichen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von Fr. 10‘000.-- für seine Mutter aufgeführt hat, was ebenso wie die in dieser Steuererklärung aufgeführten Einkommen für seine finanzielle Leistungsfähigkeit spricht. In Berücksichtigung der Einkommen des Sohns und seiner Ehefrau sowie der Tatsache, dass die Versicherte Haushaltsarbeiten in einem 5-Personenhaushalt in einer 4,5-Zimmerwohnung (Urk. 6/24) übernimmt, ist demnach der von der Durchführungsstelle berücksichtigte jährliche Betrag von Fr. 10‘000.-- (Fr. 833.30 pro Monat) nicht zu beanstanden. Von diesem Betrag ist der Freibetrag von Fr. 1‘000.-- in Abzug zu bringen und die verbleibenden Fr. 9‘000.-- sind lediglich im Umfang von zwei Dritteln anzurechnen (vgl. E. 3.2). Damit verbleibt ein anrechenbarer Haushaltsführungsbeitrag von Fr. 6‘000.--.
4.
4.1 Der Sohn der Versicherten verpflichtete sich am 12. August 2014 mit Formular des Migrationsamts gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde für den Lebensunterhalt seiner Mutter während deren Anwesenheit in der Schweiz aufzukommen, falls diese dazu nicht in der Lage sein sollte. Diese Garantieerklärung umfasste die Verpflichtung, die durch Anwesenheit der Versicherten verursachten Kosten, namentlich sämtliche Auslagen für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Arzt- und Spitalkosten sowie gegebenenfalls die Kosten der Rückreise in den Herkunfts- oder Heimatstaat, bis zum Betrag von Fr. 30‘000.-- zu übernehmen (Urk. 6/23).
4.2 Die Verpflichtungserklärung gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und Art. 8 der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen. Sie begründet daher keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem begünstigten Drittstaatsangehörigen, das heisst hier der Versicherten, sondern eröffnet staatlichen Stellen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen eine Rückgriffsmöglichkeit auf den Garantieabgebenden für durch den Aufenthalt des Familienmitglieds verursachte, ungedeckte Kosten. Mit Abgabe der Garantie übernahm der Sohn der Beschwerdeführerin unwiderruflich die Verpflichtung zur Übernahme ihrer Lebenshaltungskosten bis zur Ausreise, jedoch längstens während zwölf Monaten, und nur für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diese Kosten nicht selber tragen könne.
4.3 Das Bundesgericht hat sich in BGE 109 V 134 E. 2 noch nicht festgelegt, ob und in welchem Umfang die gegenüber der Migrationsbehörde garantierte Leistung bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens einer Ergänzungsleistungsansprecherin berücksichtigt werden könne wenn sie analog einer verpfründungsähnlichen Vereinbarung oder aber analog einer Verpflichtung zu familienrechtlicher Unterstützung im Sinne von Art. 328 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) behandelt würde. In BGE 133 V 265 E. 6.3 entschied das Bundesgericht alsdann, die blosse Verpflichtung der Familienangehörigen, für den Unterhalt des Bezügers einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente zu sorgen, stelle ohne Gegenleistung des Unterhaltsberechtigten keinen Verpfründungsvertrag im Sinne von Art. 521 ff. OR und auch keine ähnliche Vereinbarung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. e aELG (jetzt: Art. 11 Abs. 1 lit. e ELG) dar.
4.4 Die Durchführungsstelle hat dazu im Einspracheentscheid vom 20. März 2015 auch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.0059 vom 28. Februar 2013 hingewiesen (Urk. 2 S. 2). In dessen Erwägung 4.1 wurde ausgeführt, dass Rz 3462.01 und Rz 3462.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2013) sinngemäss angewandt werden könnten. Gemäss den genannten Randziffern der WEL werden die in Verpflegung und Unterkunft bestehenden Leistungen aus einem Verpfründungsvertrag in der Regel nach den für die Bewertung des Naturaleinkommens geltenden Regeln bewertet, wenn der versicherten Person nicht Anspruch auf vollen Lebensunterhalt zusteht, wobei der Wert der Pfrundleistungen in Sonderfällen durch die kantonale Ergänzungsleistungsstelle zu schätzen ist.
Im vorliegenden Fall steht jedoch dieser Betrachtungsweise die soeben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen, denn zwischen der Versicherten und ihrem Sohn besteht keine Vereinbarung betreffend Verpflegung und Unterkunft. Der Sohn der Versicherten verpflichtete sich mit der Garantieerklärung vom 12. August 2014 nur gegenüber Staat, Kanton und Gemeinde, nicht aber der Versicherten gegenüber, zu unter bestimmten Voraussetzungen zu erbringenden Leistungen. Schon daher können die nur auf solche Vereinbarungen bezogenen Randziffern der WEL im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangen.
4.5 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung, als Einnahmen angerechnet. Bei der Garantieleistung von maximal Fr. 30‘000.-- gemäss der Garantieerklärung vom 12. August 2014 (Urk. 6/23), welche nur zu erbringen ist, falls die versicherte Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst sollte bestreiten können, handelt es sich jedoch nicht um eine solche regelmässige wiederkehrende Leistung, die mit einer Rentenleistung vergleichbar wäre. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG kommt daher vorliegend nicht zur Anwendung.
4.6 Das Bundesgericht hat in BGE 109 V 134 E. 2 neben der inzwischen von ihm ausgeschlossenen Variante einer verpfründungsähnlichen Vereinbarung (BGE 133 V 265 E. 6.3) die Möglichkeit erwähnt, dass sich der Garant mit seiner Garantierklärung zu einer familienrechtlichen Unterstützungsleistungen vergleichbaren Leistung verpflichten könnte. Verwandtenunterstützungen liegen dann vor, wenn die Leistung einerseits in der Bedürftigkeit des Gläubigers und andererseits in einer Unterhaltspflicht des Schuldners aufgrund der Verwandtschaft mit dem Gläubiger begründet ist. Die Unterstützungsbeiträge müssen zusammen mit anderen allfälligen Einkommen des Gläubigers die Kosten der Nahrung, der Wohnung, der Kleidung, die Arzt- und Heilmittelkosten bei Krankheit sowie die übrigen notwendigen Kosten decken. Da die Verwandtenunterstützung eine Notlage des Empfängers voraussetzt, kann eine Leistung grundsätzlich immer dann unter diese Kategorie subsumiert werden, wenn der Empfänger ohne den Beistand in Not geraten würde, und der Anspruch auf Leistungen geht, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich sind (Urs Müller, a.a.O., Art 11 N 685 ff. mit weiteren Hinweisen). Leistungen, welche aufgrund einer Garantieerklärung vom Garantierenden lediglich zu zahlen sind, wenn die versicherte Person für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen kann, sind daher Beiträgen aus Verwandtenunterstützung durchaus vergleichbar.
4.7 Unterstützungsbeiträge unter Verwandten in auf- und absteigender Linie im Sinne von Art. 328 ff. ZGB sind gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs nicht als Einnahmen anrechenbar, da sie im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiär sind. Daher ist die Höhe dieser Unterstützungen bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs unerheblich. Dies ist auch dann der Fall, wenn solche Unterstützungsbeiträge in Naturalien erbracht werden (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 184-185). Bei Zusatzleistungen handelt es sich, anders als bei Sozialhilfeleistungen, um sozialversicherungsrechtliche Leistungen, auf welche Bezüger einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente unter bestimmten Bedingungen zur Deckung ihres Bedarfs einen versicherungsrechtlichen Anspruch haben. Somit sind diese sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zu erbringen, bevor Leistungen des Sohns der Versicherten gemäss der Garantieerklärung in Anspruch genommen werden können. Denn mit der Garantierklärung verpflichtete der Sohn sich lediglich, für seine Mutter aufzukommen, falls sie nicht für sich selbst aufkommen könne. Aufgrund der Garantieerklärung vom 12. August 2014 können somit der Versicherten keine Einnahmen angerechnet werden.
5. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Durchführungsstelle hat zu Recht Fr. 6‘000.-- als Haushaltsführungsbeitrag angerechnet, kann jedoch aufgrund der Garantieerklärung kein Einkommen berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Durchführungsstelle von den umstrittenen Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 14‘030.-- einen Betrag von Fr. 6‘000.-- anrechnen darf.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens, bei welchem beide Parteien teilweise obsiegen und teilweise unterliegen, werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 20. März 2015 insoweit aufgehoben, als die Zusatzleistungen unter Anrechnung von Fr. 14’030.-- anstatt nur Fr. 6’000.-- festgelegt worden sind, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie eine entsprechend angepasste neue Verfügung erlasse.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef