Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00029 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 3. Mai 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Stadt Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 setzte die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachstehend Durchführungsstelle), die Ergänzungsleistungen für X.___, geboren 1949, für die Zeit ab Juni 2014 fest (Urk. 9/13).
Mit Revisionsverfügungen vom 9. Februar 2015 setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen neu fest und ermittelte einen Rückforderungsbetrag von Fr. 624.-- (Urk. 9/9).
Mit Revisionsverfügungen vom 3. März 2015 setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wiederum neu fest und ermittelte einen Rückforderungsbetrag von Fr. 2‘191.-- (Urk. 9/4-5).
Mit Rückerstattungsverfügung vom 3. März 2015 forderte die Durchführungsstelle einen Betrag von Fr. 2‘890.-- zurück (Urk. 9/2).
Die von der Versicherten gegen die Verfügungen vom 9. Februar 2015 und vom 3. März 2015 am 20. März 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/6) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1. April 2015 (Urk. 9/7 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. April 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Rückforderung von Fr. 2‘890.-- sei zu stornieren und der Betrag abzuschreiben (Urk. 1).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - das gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG anwendbar ist, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht - sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98).
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
1.4 Das ZLG enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundes-rechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.
1.5 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu-erstatten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a). Eine Regelung bei unrechtmässigem Leistungsbezug fehlt zwar. Dies macht aber gemäss Recht-sprechung des Bundesgerichts nicht den Weg frei für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Jedoch spricht gemäss Bundesgericht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit. a ZLG auch auf unrechtmässig bezogene Beihilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2015 (Urk. 2) davon aus, mit den Verfügungen vom 3. März 2015 sei die zu tief berücksichtigte BVG-Rente der BVK korrigiert worden. Die ursprüngliche Berechnung habe auf dem Lohnausweis von 2013 der BVK basiert. Dieser habe jedoch nur Rentenzahlungen für 10 Monate berücksichtigt, was weder von ihr noch von der Beschwerdeführerin bemerkt worden sei. Bei den Umrechnungen 2015 habe sie nochmals Gutschriftsanzeigen eingefordert und dabei festgestellt, dass die BVG-Rente zu tief berücksichtig worden sei. Die der Beschwerdeführerin zu viel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 2‘890.-- habe diese zurückzuzahlen. Über ein Erlassgesuch werde separat entschieden, sobald der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihr keine mutwillig oder fahrlässig verursachten Fehler angelastet werden könnten, da sie während dem besagten Zeitraum die scheinbar zu viel bezogenen Zusatzleistungen gutgläubig empfangen habe. Wenn die professionelle Kontrollstelle den Fehler nicht bemerkt habe, könne von einem Laien nicht erwartet werden, dass er in der komplizierten Angelegenheit Unregelmässigkeiten erkennen könne. Zudem sei sie nicht in der Lage, diese grosse Summe bei ihrem niedrigen Verdienst und den hohen Kosten zu tilgen (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 2‘890.-- für die im Zeitraum von Juni 2014 bis März 2015 ausbezahlten Zusatzleistungen zu Recht erfolgt ist. Der streitige Rückforderungsbetrag setzt sich zusammen aus bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 1‘850.-- und kantonalrechtlich geregelten Beihilfen im Betrag von Fr. 1‘040.-- (vgl. Urk. 9/2).
Ob der Leistungsbezug gutgläubig erfolgte und ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde, ist (noch) nicht zu beurteilen, sondern im Rahmen des Erlass-Verfahrens (vgl. nachstehend E. 5.2) von der Beschwerdegegnerin zu prüfen.
3.
3.1 Für die Frage, ob ein Rückforderungsanspruch besteht oder nicht, ist einzig die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen ausschlaggebend (vgl. E. 1.3) - die Rückerstattungspflicht besteht demnach unabhängig davon, ob die versicherte Person ein Verschulden an der unrechtmässigen Leistungsausrichtung trifft oder nicht. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Dementsprechend besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Zusatzleistungen also unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98).
Ob die Verfügung sowie das Gesuch zur Kontrolle und Unterschrift sowie die eingereichten Unterlagen von der Beschwerdeführerin kontrolliert und eingereicht wurden oder ob sie ihre Meldepflicht verletzt hat, ist nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht relevant und es kann daher auf eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik und den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) verzichtet werden.
3.2 Aufgrund der Akten steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit Juni 2014 eine Altersrente gemäss BVG von der BVKPersonalvorsorge in der Höhe von Fr. 2‘221.-- beziehen (vgl. Urk. 9/10-12). Sodann ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin seit Beginn der Leistungsausrichtung im Juni 2014 die Einkünfte der BVG-Rente falsch in ihren Berechnungen des Leistungsanspruchs berücksichtigt hatte (Fr. 22‘210.-- anstatt Fr. 26‘652.--; vgl. Urk. 9/13). Demgemäss waren die Leistungsausrichtungen beziehungsweise die formell rechtskräftigen Verfügungen von Anfang zweifellos unrichtig. Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen, ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen). Somit sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.
4.
4.1 Es ist hinsichtlich der zu Unrecht ausbezahlten Zusatzleistungen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem noch nicht verwirkten Rückforderungsanspruch für die besagte Periode ausging.
4.2 Die Beschwerdeführerin deklarierte die Einkünfte aus der BVG-Rente erstmals mit dem Gesuch im Juni 2014 (vgl. Urk. 9/10, Urk. 9/13). Anlässlich eines Überprüfungsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin am 3. März 2015 die Gutschriftsanzeigen vom 12. Dezember 2014 sowie vom 24. Februar 2015 betreffend die BVG-Rente ein (Urk. 9/11-12).
4.3 Laut Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG verwirkt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat". Unter dieser Wendung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit weiteren Hinweisen). Massgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung ursprünglich einen Fehler (beispielsweise einen Rechnungsfehler) begangen hat, sondern der Zeitpunkt, in welchem sie bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte bemerken können (BGE 124 V 380 E. 1 S. 382 f.).
4.4 Das periodisches Überprüfungsverfahren dient dazu, dass die mit der Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre überprüfen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz. 3645.01, in der ab 1. April 2011 gültigen Version).
Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrem Gesuch im Juni 2014 den Lohnausweis der BVG-Rente für das Jahr 2013 ein, worauf ersichtlich ist, dass sich dieser lediglich auf 10 Monate (März bis Dezember) bezieht. Als die Beschwerdeführerin sodann anlässlich der Überprüfung beziehungsweise Umrechnung für das Jahr 2015 die Gutschriftsanzeigen betreffend die monatlichen Rente am 3. März 2015 einreichte, wurde die Beschwerdegegnerin auf den ursprünglichen Fehler aufmerksam, womit die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begann. Dementsprechend ist der Rückforderungsanspruch, welcher mit Verfügung vom gleichen Tag (3. März 2015) geltend gemacht wurde, nicht verwirkt.
4.5 Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2) nicht die vorliegend zu beurteilende Frage der Rechtmässigkeit des Rückforderungsanspruches betreffen, sondern die im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs zu prüfende Frage des gutgläubigen Leistungsbezuges (vor allem bezüglich Vorbringen zur Meldepflichtverletzung, Vorwurf des unsorgfältigen Vorgehens der Beschwerdegegnerin, das Geltendmachen der grosse Härte), ist darauf im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen.
5.
5.1 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2‘890.-- zurückgefordert.
5.2 Eine Rückforderung kann erlassen werden, wenn der Bezug der Ergänzungsleistungen gutgläubig erfolgt ist und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zur Prüfung eines allfälligen Erlasses ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdegegnerin zu überweisen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie einen allfälligen Erlass der Rückforderung prüfe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach