Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00030 damit vereinigt: ZL.2015.00046 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 9. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1944, Bezügerin einer Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), meldete sich am 29. Oktober 2007 bei der Gemeinde Z.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an. Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2009 sprach die seit 1. November 2008 für die Gemeinde zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV und Invalidenversicherung (nachfolgend: Durchführungsstelle), der Versicherten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen) für die Zeitperioden von 1. Oktober bis 31. Dezember 2007, Januar bis Dezember 2008 und ab Januar 2009 zu. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 2. August 2011 mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Neuberechnung für die Jahre 2007-2009 durchzuführen, wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00060) in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen wurde. Die Rückweisung erfolgte zur Klärung der Frage der Anrechnung eines Verzichtsvermögens und einer allfälligen Neuberechnung der Leistungen ab 1. Oktober 2007. Hingegen wurde die von der Versicherten gerügte Festsetzung diverser Einnahmen- beziehungsweise Ausgabenpositionen in den Verfügungen vom 17. Dezember 2009 nicht beanstandet und ihre Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen (Urk. 7/1).
Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 erhob die Versicherte am 16. September 2013 Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 7/3), welches mit Urteil vom 27. September 2013 mangels Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darauf nicht eintrat (Urk. 7/11).
1.2 In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00060) überprüfte die Durchführungsstelle das Vermögen der Versicherten per Oktober 2007 neu und klärte insbesondere einen allfälligen Vermögensverzicht ab. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 berechnete sie den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen ab Januar 2009 neu (Urk. 7/40) und mit Verfügung vom 6. November 2014 den Anspruch für die Periode von 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 (Urk. 7/62 = Urk. 15/7). In beiden Berechnungen wurde ein Verzichtsvermögen im Umfang von Fr. 100‘000.-- ab 1. Januar 2008 berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter; Urk. 7/42-55, Urk. 7/64-69 = Urk. 15/1-6), woraus Rückforderungsbeträge von total Fr. 15‘738.-- und Fr. 10‘140.-- resultierten.
Gegen die Verfügungen vom 22. Oktober und vom 6. November 2014 erhob die Versicherte am 26. November (Urk. 7/73) und am 8. Dezember 2014 (Urk. 7/77 = Urk. 15/8) jeweils Einsprache, wobei sie das angerechnete Verzichtsvermögen wie auch die daraus resultierenden Rückforderungen rügte. Ferner stellte sie mit Schreiben vom 26. November (Urk. 7/93) und 8. Dezember 2014 (Urk. 7/79 = Urk. 15/10) jeweils ein Erlassgesuch betreffend die Rückforderungen der Durchführungsstelle vom 22. Oktober 2014 im Betrag von Fr. 15‘738.-- (Urk. 7/57) und vom 10. November 2014 im Betrag von Fr. 10‘140.-- (Urk. 7/71).
1.3 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 (Urk. 7/82) setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Januar 2015 neu fest. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Februar 2015 wiederum Einsprache, wobei sie erneut den angerechneten Vermögensverzicht rügte (Urk. 7/87 S. 2).
1.4 Die Durchführungsstelle wies mit Einspracheentscheid vom 5. März 2015 die Einsprache der Versicherten vom 26. November 2014 gegen die Rückforderung von Zusatzleistungen für die Periode Januar 2009 bis Ende Oktober 2014 gemäss Verfügung vom 22. Oktober 2014 ab (Urk. 7/97 = Urk. 2). Ebenso verfuhr sie mit der Einsprache vom 8. Dezember 2014 gegen die Verfügung vom 6. November 2014, welche sie mit Entscheid vom 21. April 2015 abwies (Urk. 15/17 = Urk. 9/2).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2015 Beschwerde und beantragte unter anderem sinngemäss, es sei von der Rückforderung von Fr. 15‘738.-- abzusehen und es sei eine Neuberechnung für die Jahre 2009 bis 2013 respektive 2007 bis 2014 durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2015 (Urk. 6) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Von dieser Eingabe wurde der Versicherten mit Vorladung vom 27. Mai 2015 zu einer Instruktionsverhandlung am 25. Juni 2015 eine Kopie zugestellt (Urk. 8). Dieser Prozess wurde unter der Prozessnummer ZL.2015.00030 angelegt.
2.2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2015 (Urk. 9/2), mit welcher sie unter anderem die Aufhebung der Rückforderung im Betrag von Fr. 10‘140.-- und die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Jahre 2007 und 2008 respektive von 2007 bis 2014 beantragte (Urk. 9/1 S. 2). Dieser Prozess wurde unter der Prozessnummer ZL.2015.00046 angelegt.
2.3 Da zwischen den beiden Verfahren ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht und die Parteien identisch sind, wurde mittels Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 10) der Prozess Nr. ZL.2015.00046 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00030 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt sowie das Verfahren Nr. ZL.2015.00046 als dadurch erledigt abgeschrieben.
2.4 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
2.5 Am 25. Juni 2015 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, an welcher ein Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin machte mit Eingabe vom 3. Juli 2015 von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin, welche mit Eingabe vom 10. Juli 2015 um eine Fristerstreckung der Widerrufsfrist ersuchte (Urk. 20), mit Mitteilung vom 14. Juli 2015 nochmals erklärt, dass der Vergleich nicht zustande gekommen sei (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 (Prozess Nr. ZL.2011.00060, Urk. 7/1 S. f. E. 1) angeführt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es liege kein Vermögensverzicht vor, da es sich bei der in Frage stehenden Zahlung an ihren Schwiegersohn um eine Darlehensrückzahlung im Betrag von Fr. 100‘000.-- gehandelt habe. Die eingereichten Unterlagen, eine Kopie der Darlehensbestätigung/Quittung vom 5. Dezember 2007 und des Bankauszuges mit den entsprechenden Zahlungspositionen würden belegen, dass eine entsprechende Rechtspflicht bestanden habe (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verwies auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013, wonach sie die Zusatzleistungen ab Oktober 2007 neu zu verfügen hätte unter Berücksichtigung eines allfälligen Vermögensverzichts. Ihren Abklärungen zufolge habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2007 die Fr. 100‘000.-- ohne Rechtspflicht ihrem Schwiegersohn ausbezahlt. Das Gegenteil hätte sie jedenfalls nicht zu beweisen vermocht. Somit liege ein Verzichtstatbestand vor, welcher in den Verfügungen habe berücksichtigt werden müssen (Urk. 2, Urk. 6).
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre in den am 21. Januar 2010 eingereichten Beschwerden enthaltenen Vorbringen eine Neuberechnung der Zusatzleistungen beantragte und darüber hinaus einen Verzugszins von 5 % ab 1. Januar 2009 respektive ab 29. Oktober 2007 geltend machte (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/1 S. 2), wird vollumfänglich auf das Urteil vom 23. Juni 2013 (Prozess-Nr. ZL.2011.00060, Urk. 7/1) verwiesen, in welchem diese Begehren bereits gerichtlich beurteilt und abgewiesen wurden. Darauf ist ohne Weiterungen abzustellen.
2.4 Strittig und zu prüfen bleibt demnach einzig die Anrechnung eines allfälligen Vermögensverzichts im Betrag von Fr. 100‘000.-- seit Januar 2008 und der damit verbundenen Rückforderungen im Betrag von Fr. 15‘738.-- beziehungsweise Fr. 10‘140.--. Mithin ist zu klären, ob die Vermögenshingabe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer adäquaten Gegenleistung erfolgte, nämlich ob damit ein bestehendes Darlehen getilgt wurde.
3.
3.1 Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2).
3.2 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich dagegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (sogenannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).
3.3 Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2013 (Urk. 7/1) wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Vermögensdisposition der Beschwerdeführerin nach Eingang des Kapitals aus der Freizügigkeitspolice auf ihrem Privatkonto nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. Namentlich die Darstellung der Beschwerdeführerin über die Rückzahlung eines ihr seitens des Schwiegersohns gewährten Darlehens bedürfe der genaueren Klärung. Das im Recht liegende Dokument (Bestätigung/Quittung) vom 5. Dezember 2007 genüge nicht für die Annahme, die Hingabe der Fr. 100‘000.-- an den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin sei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt. Insbesondere sei nicht geklärt, wann, in welchem Betrag, zu welchen Konditionen sowie aus welchem Vermögen und unter welchen Umständen das geltend gemachte Darlehen gewährt worden sei. In den Akten fänden sich kein Darlehensvertrag und die geltend gemachte Schuld fehle auch im Schuldverzeichnis zur Steuererklärung des Jahres 2006. Die Beschwerdeführerin habe aber geltend gemacht, dass sie (inklusive Darlehen) Schulden in der Höhe von Fr. 120‘000.-- gehabt und in der Folge Fr. 116‘436.-- zurückbezahlt habe. Aus den Akten gehe dies jedoch nicht hervor und auch anlässlich ihrer Stellungnahme vom 31. März 2013 habe die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Aufforderung die Darlehensschuld nicht belegt. Stattdessen habe sie auf amtliche Dokumente, welche bei Bedarf beigebracht werden könnten, verwiesen (E. 3.2.5).
4.2 Um einen allfälligen Vermögensverzicht zu prüfen, forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. November 2013 diverse Kontoauszüge sowie den geltend gemachten Darlehensvertrag mitsamt Gutschriftsanzeige von A.___ ein (Urk. 7/13). Nachdem die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht untätig blieb, ergingen am 30. Dezember 2013 (Urk. 7/19), 10. (Urk. 7/20) und 24. Februar 2014 (Urk. 7/21) erneute Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, die benötigten Unterlagen beizubringen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 6. März 2014 erneut das als „Bestätigung/Quittung“ betitelte Dokument von A.___ vom 5. Dezember 2007 ein, woraus hervorgehe, dass das Darlehen mit einer Barzahlung von Fr. 25‘000.-- am 5. November 2007 und mit einer Banküberweisung von Fr. 75‘000.-- am 28. November 2007 vollumfänglich zurückbezahlt worden sei (Urk. 7/22 S. 4, Urk. 7/27).
4.3 Die Beschwerdeführerin hat das Darlehen damit erklärt, dass ihr Ehemann im August 1990 verstarb. Der Nachlass sei überschuldet gewesen und die auf beide Ehegatten lautende Liegenschaft sei von ihr finanziell nicht mehr tragbar gewesen. Aus diesem Grund seien ihr von ihrem Schwiegersohn A.___ entsprechende Darlehensbeträge gewährt worden. Dessen Zahlungen für die Hypothekarzinsen und Amortisationen seien zwar alle belegt, jedoch nach über 25 Jahren nicht mehr vorhanden, zumal die Liegenschaft vor über 12 Jahren mit Verlust veräussert worden sei. Aus Goodwill habe ihr Schwiegersohn auf einen Teilbetrag des gewährten Darlehens verzichtet, da die Darlehenssumme wesentlich höher gewesen sei als die zurückbezahlte Summe von Fr. 100‘000.-- (Urk. 1 S. 5).
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt sowohl in ihren Beschwerden wie auch anlässlich der durchgeführten Instruktionsverhandlung vom 25. Juni 2015 nichts vor, was sie nicht schon anlässlich ihrer Beschwerde im vorangegangenen Prozess Nr. ZL.2011.00060 vorbrachte, weshalb eine andere Beurteilung nicht angezeigt ist. Namentlich werden die Akten lediglich durch einen Bankauszug der Bank B.___ für das Jahr 2007 ergänzt, aus welchem aber hinsichtlich Darlehenszahlungen/Gewährung nichts hervorgeht (Urk. 7/33), und es wird wiederum die Bestätigung/Quittung der Rückzahlung der Darlehensschuld vom 5. Dezember 2007 ins Recht gelegt. Dass diese hingegen nicht als rechtsgenüglicher Beweis für die Annahme, die Hingabe der Fr. 100‘000.-- an den Schwiegersohn A.___ sei in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt, qualifiziert werden kann, wurde bereits im damaligen Urteil vom 21. Juni 2013 festgehalten (Urk. 7/1 E. 3.2.5).
Richtig ist zwar, dass ein Darlehen formfrei gewährt werden kann, es zur Gültigkeit insofern keines schriftlich geschlossenen Darlehensvertrages bedürfte (Schärer/Maurenbrecher, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 4. Aufl., Art. 312 N 4). Ebenfalls ist das Darlehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind (Art. 313 Abs. 1 Obligationenrecht, OR), mithin eine Vermutung besteht, dass im nichtkaufmännischen (gewöhnlichen) Verkehr keine Zinspflicht besteht. Hingegen sieht Art. 318 OR für unbestimmte Darlehen von der ersten Aufforderung an eine sechswöchige Rückzahlungsfrist vor. Auch hier sind anderslautende Vereinbarungen über die Beendigung von Darlehen im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig (Schärer, Maurenbrecher, a.a.O., Art. 318 N 7). Eine Aufforderung zur Rückzahlung des Darlehens ist nicht in den Akten oder von der Beschwerdeführerin sonst wie dargelegt worden. Sie beliess es lediglich bei der „Bestätigung/Quittung“ der getätigten Rückzahlung. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin weder die genaue Höhe des Darlehens, welches gemäss ihrer Darstellung mehr als Fr. 100‘000.-- betragen haben soll, beziffern (vgl. vorstehend E. 4.3), noch die genauen Bezüge und deren Verwendung näher belegen. Auch wurde die Darlehensschuld in der Steuererklärung nie ausgewiesen. Es ist durchaus möglich, dass ihre Ausführungen betreffend die Zahlungen seitens des Schwiegersohnes im Zusammenhang mit der Liegenschaft der Wahrheit entsprechen, sie sind jedoch nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Es blieb bei vagen Behauptungen, ohne genauere Angaben zur Höhe und zum Datum der Leistungen. Infolge Beweislosigkeit muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Fr. 100‘000.-- ihres Vermögens im November 2007 ohne adäquate materielle Gegenleistungen vergab, womit gemäss Rechtsprechung Verzichtshandlungen vorliegen, welche in ihrer Berücksichtigung keiner zeitlichen Beschränkung unterliegen (vgl. vorstehend E. 3.3).
Nur am Rande sei erwähnt, dass nach herrschender Meinung die Rückforderung des Darlehens, wenn die Parteien über die Rückzahlung nichts vereinbart haben, innert zehn Jahren und sechs Wochen nach Aushändigung der Darlehenssumme verjährt (BGE 50 II 401; 91 II 451). Demnach wären gemäss der zeitlichen Darstellung der Beschwerdeführerin betreffend die Umstände der Darlehensgewährung (vgl. vorstehend E. 4.3) sowie aufgrund fehlender genannter Vereinbarung/Absprache die gewährten Darlehensbeträge ohnehin verjährt. Folglich hätte auch keine Pflicht bestanden, das vor über 25 Jahren gewährte Darlehen zurückzubezahlen, womit die Zahlungen im November 2007 im Betrag von total Fr. 100‘000.-- auch aus diesem Grund ohne Rechtspflicht erfolgt sind.
Schliesslich ist auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie noch amtliche Dokumente noch beibringen könnte, entgegenzuhalten, dass sie dies bereits anlässlich der Beschwerde vom 2. August 2011 vorbrachte (vgl. vorstehend E. 4.1) und hierfür seit dem Urteil vom 21. Juni 2013 fast zwei Jahre lang Zeit gehabt hat, womit anzunehmen ist, dass sie trotz Bemühungen die Unterlagen nicht mehr beschaffen konnte und kann. Dies zeigt sich auch in ihrem erfolglosen Begehren vom 10. Juli 2015 um Fristerstreckung der Widerrufsfrist, in welchem nicht mehr die Rede von Beibringung von Unterlagen zwecks Beweises der Darlehensgewährung war, sondern es lediglich um die Anspruchsberechnung der Zusatzleistungen ging (Urk. 20).
Mangels anderweitiger aussagekräftiger Unterlagen kann die Darlehensschuld auch im vorliegenden Verfahren nicht belegt werden. Die Beschwerdeführerin trägt somit die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1).
4.5 Zusammenfassend bleibt der im November 2007 mit zwei Zahlungen vom 5. und 28. November 2007 erfolgte Vermögensabbau im Betrag von insgesamt Fr. 100‘000.-- ohne Nachweis einer adäquaten Gegenleistung, womit Verzichtsvermögen anzunehmen ist.
5. Das Verzichtsvermögen ist im Betrag von Fr. 100‘000.-- in den Anspruchsberechnungen zu berücksichtigen, wie es die Beschwerdegegnerin ab Januar 2008 korrekt getan hat, womit aufgrund der Neuberechnung der Ansprüche auf Zusatzleistungen auch die Rückforderungen im Betrag von Fr. 15‘738.-- und Fr. 10‘140.-- ausgewiesen sind. Da auch die übrigen Begehren der Beschwerdeführerin abzuweisen sind (vgl. vorstehend E. 2.3), erweisen sich damit die angefochtenen Einspracheentscheide vom 5. März 2015 (Urk. 2) und 21. April 2015 (Urk. 9/2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler