Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00032

damit vereinigt

ZL.2015.00049




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher



Urteil vom 14. Juli 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Stolba

Mythenstrasse 9, Postfach 102, 6410 Goldau


gegen


Gemeinde Y.___

Sozialsekretariat der Gemeinden Z.___, A.___ und B.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, bezieht seit April 2014 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 8/12) und meldete sich am 10. Oktober 2014 bei ihrer Wohngemeinde zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/32).

    Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2014 setzte die Gemeinde die Zusatzleistungen ab August 2013 (Urk. 8/33) und ab Januar 2014 (Urk. 8/42) fest. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 8/48), welche die Gemeinde mit Einspracheentscheid vom 26. März 2015 abwies (Urk. 8/59 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur beweismässigen Erhebung des tatsächlichen Eigenmietwertes ihres selbstbewohnten Wohneigentums an die Gemeinde zurückzuweisen (S. 1 Ziff. 1); eventuell sei der Eigenmietwert vom urteilenden Gericht festzusetzen (S. 2 f. Ziff. 2).

    Die Gemeinde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

    Am 4. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin den das Jahr 2013 be-treffenden Steuereinschätzungsentscheid (Urk. 14/1-8) ein, was der Beschwerde-gegnerin am 9. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


3.    Mit Verfügung vom 31. März 2015 setzte die Gemeinde die Zusatzleistungen ab Januar 2015 fest (Urk. 8/73). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 ab (Urk. 8/76 = 11/2).

    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2015 (Urk. 11/2) erhob die Versicherte am 2. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 11/1), zu welcher die Gemeinde am 30. Juni 2015 Stellung nahm (Urk. 11/9), was der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11/11).

    Am 9. November 2015 wurden die beiden Verfahren vereinigt (Urk. 11/12, Urk. 15).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).

1.2    Für die Bemessung des Mietwertes unter anderem der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

1.3    In BGE 138 V 9 hat das Bundesgericht die Rechtsfrage beurteilt, ob dieser Verweis in Art. 12 Abs. 1 ELV auf das kantonale Recht (lediglich) diejenige Bestimmung des betreffenden kantonalen Steuergesetzes umfasste, die festlegte, dass als Mietwert von Gebäuden und Gebäudeteilen der Betrag gilt, den der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bei einer Drittvermietung erzielen würde, oder ob darüber hinaus auch die Bestimmung, wonach für die am Wohnsitz dauernd selbstbewohnte Liegenschaft 70 % des Mietwertes berechnet werden (sogenannter Eigenmietwert) und die Bestimmung, wonach die Regierung eine Reduktion des Eigenmietwerts der Erstwohnung vorsehen kann (sogenannte Härtefallklausel), von der Verweisung mitumfasst seien (E. 2.2).

    Das Bundesgericht hat diese Frage eindeutig dahingehend beantwortet, dass der Verweis in Art. 12 Abs. 1 ELV nur die kantonale Bestimmung betreffend den Grundsatz der Bestimmung des Mietwertes, nicht aber die allfälligen zusätzlichen Abzüge umfasst. Weder die steuerrechtliche Privilegierung im Sinne des Eigenmietwerts noch die steuerliche Härtefallregelung können im Bereich der Ergänzungsleistungen Anwendung finden (E. 4.7).

1.4    Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen. Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten. Falls das kantonale Recht eine Kürzung wegen Selbstnutzung vorsieht, ist diese ausser Acht zu lassen (Rz 3433.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin wandte sich im Einspracheverfahren gegen den von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Eigenmietwert von Fr. 19‘000.-- und wies darauf hin, dass das kantonale Steuerrecht einen Einschlag in Härtefällen und einen Unternutzungsabzug vorsehe (Urk. 8/48 S. 1 unten).

2.2    In einer weiteren Eingabe (Urk. 8/53) legte sie dar, im Kanton Zürich werde in einem ersten Schritt der Eigenmietwert als sogenannter Formelwert ermittelt; falls dieser höher ausfalle als 70 % der Marktmiete, müsse zur Korrektur eine Individualschätzung vorgenommen und der Eigenmietwert auf 70 % der Individualschätzung herabgesetzt werden (S. 3 Mitte). Sie mache nicht einen - gemäss Rechtsprechung nicht massgeblichen - Selbstnutzungseinschlag geltend, sondern die Sonderregelungen der Härtefallklausel und den Unternutzungsabzug, die beide im Zürcher Steuerrecht die massgeblichen Instrumente seien, um die Ungerechtigkeiten der Eigenmietwertbesteuerung zu mildern. Darüber spreche sich die WEL nicht aus und auch das Bundesgericht habe darüber bisher noch nicht geurteilt (S. 4 Mitte).

2.3    Beschwerdeweise stellte sie sich auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei die Aufgabe der Sozialbehörden, den Mietwert der eigenen Wohnung eines Anspruchsberechtigten zu ermitteln, dies unter Hinweis auf Rz 3414.01 und 3414.02 WEL
(S. 3 unten).

    Dabei habe sie die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anzuwenden; für das Zürcher Steuerrecht sei für die Ermittlung des Eigenmietwertes ein mehrstufiges Verfahren massgeblich und auf Antrag müsse eine Individualschätzung nach verschiedenen Methoden vorgenommen werden (S. 3 f.). Eine solche Individualschätzung habe die Beschwerdegegnerin vorzunehmen (S. 4 oben).

    Im Steuerveranlagungsverfahren habe sie selber, aus näher dargelegten Gründen, keine rechtliche Beschwer, um den Eigenmietwert durch Individualschätzung festsetzen zu lassen (S. 4 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin könne sich deshalb nicht ihrer Aufgabe entziehen, die Individualschätzung des Eigenmietwertes vorzunehmen (S. 4 unten).

    Der Formelmietwert sei aus näher dargelegten Gründen für die Bemessung des effektiven Eigenmietwertes unmassgeblich. Dieser sei durch Individualschätzung, gestützt auf die Einholung eines Schätzungsgutachtens beziehungsweise durch Beizug von Vergleichsmieten, zu ermitteln (S. 5 Ziff. 6).


3.    Gemäss Einschätzungsentscheid vom 5. Oktober 2015 (Urk. 14/1) ging die kantonale Steuerverwaltung von einem Eigenmietwert von Fr. 19‘000.-- aus (Urk. 14/4 Beiblatt), auf dem sie den in Härtefällen vorgesehenen Einschlag gewährte (Urk. 14/4 S. 1).


4.

4.1    Der im Einspracheverfahren vertretene Standpunkt, zur Massgeblichkeit der angerufenen Härtefallklausel und des Unternutzungsabzugs äussere sich die WEL nicht und darüber habe auch das Bundesgericht noch nicht geurteilt (vorstehend E. 2.2), ist bezüglich der Härtefallklausel schon aufgrund des Wortlauts von BGE 138 V 9 unzutreffend, wurde doch ausdrücklich festgehalten, die steuerliche Härtefallregelung könne im Bereich der Ergänzungsleistungen keine Anwendung finden (BGE 138 V 9 E. 4.7). Darüber hinaus kann das genannte Urteil (vorstehend E. 1.3) nur so verstanden werden, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen der Betrag zu berücksichtigen ist, der sich gemäss Feststellung der Steuerbehörden im Falle einer Vermietung als Einnahme realisieren lässt, und dass davon keine - im Steuerrecht begründeten - zusätzlichen Abzüge vorzunehmen sind. Unter welchem Titel das Steuerrecht Abzüge vorsieht, ist dafür nicht massgebend.

4.2    Im Beschwerdeverfahren wird nun der Standpunkt vertreten, es sei Aufgabe der Beschwerdegegnerin, selber den Eigenmietwert zu ermitteln, wofür die im Steuerrecht unter bestimmten Umständen alternativ zum Formelmietwert vorgesehene individuelle Schätzung massgeblich sei (vorstehend E. 2.3).

4.3    Die zur Begründung des genannten Standpunkts angeführten Bestimmungen der WEL finden sich im Abschnitt „Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ und lauten:

3414.01     Kann die versicherte Person mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche EL beantragt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen.

3414.02    Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen. (…)

    Inwiefern sich aus diesen Bestimmungen eine Verpflichtung der Beschwer-degegnerin ergeben können sollte, den anspruchsrelevanten Eigenmietwert eigenständig zu ermitteln und diesbezüglich nicht auf die Angaben im Steuer-verfahren abzustellen, ist nicht ersichtlich.

    Andere Quellen für eine solche, beschwerdeweise geltend gemachte, Verpflichtung der Beschwerdegegnerin sind weder angeführt worden noch in Gesetz, Verordnung oder Wegleitung auszumachen.

4.4    Die steuerliche Bewertung von Liegenschaften ist im Kanton Zürich in der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009), Zürcher Steuerbuch Nr. 15/502, geregelt.

    Danach betragen die Eigenmietwerte von selbst genutzten Einfamilienhäusern 3.5 % des Land- und Zeitbauwerts (Rz 59 Weisung 2009). In Abschnitt D (Individuelle Schätzung) lautet Rz 83 sodann:

Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Eigenmietwert, der über 70 % der Marktmiete oder unter 60 % derselben liegt, so ist eine individuelle Schätzung des Eigenmietwerts vorzunehmen.

    Der aufgrund einer individuellen Schätzung ermittelte Eigenmietwert ist auf 60 % des Marktmietwerts festzulegen, wenn der Formelwert weniger als 60 % des Marktmietwerts beträgt und auf 70 % des Marktmietwerts, wenn der Formelwert mehr als 70 % des Marktmietwerts beträgt (Rz 86).

4.5    Gemäss den einschlägigen Rechtsgrundlagen (vorstehend E. 4.4) wird die Individualeinschätzung nicht - wie beschwerdeweise dargestellt (vorstehend
E. 2.3) - auf Antrag vorgenommen, sondern bei Unter- oder Überschreiten bestimmter Grenzwerte (60 % / 70 %). Gemäss Rz 86 Weisung 2009 wird der aufgrund der individuellen Schätzung ermittelte Eigenmietwert sodann auf mindestens 60 % und höchstens 70 % des Markmietwerts festgelegt.

    Innerhalb der genannten Grenzwerte bleibt es beim Formelmietwert; ausserhalb derselben kommt es zur wie beschrieben geregelten individuellen Einschätzung.

4.6    Vorliegend hat die Steuerverwaltung den Formelmietwert als Eigenmietwert eingesetzt (vorstehend E. 3). Es besteht weder eine Veranlassung noch ein ersichtlicher oder beschwerdeweise angeführter Rechtsgrund, im Bereich der Ergänzungsleistungen davon abzuweichen und nachgelagert zur Steuereinschätzung eine speziellere Einschätzungsmethode heranzuziehen, welche die Steuerbehörden offenbar als nicht anwendbar erachtet haben.

    Wäre es übrigens zutreffend, dass - wie beschwerdeweise geltend gemacht - auf Antrag der Steuerpflichtigen eine Individualeinschätzung erfolgen müsste, so vermöchte dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen, denn diesfalls hätte es die Beschwerdeführerin zu vertreten, den betreffenden Antrag im Steuerverfahren nicht gestellt zu haben; es obläge mit Sicherheit nicht der Beschwerdegegnerin, dieses Versäumnis auszugleichen.

    Schliesslich entspricht die im Kanton Zürich als „Individuelle Schätzung“ bezeichnete Festsetzung des steuerlich massgebenden Eigenmietwertes inhaltlich weitestgehend der vom Bundesgericht beurteilten kantonalen Regelung, wonach der Eigenmietwert selbstbewohnter Liegenschaften 70 % des Mietwerts beträgt, die als steuerliche Privilegierung im Bereich der Ergänzungsleistungen keine Anwendung findet (vorstehend E. 1.3).

4.7    Der beschwerdeweise vertretene Standpunkt erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festsetzung des Eigenmietwertes ist entgegen der daran geübten Kritik nicht zu beanstanden.

    Demnach sind die angefochtenen Entscheide zu bestätigen, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Johannes Stolba

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher