Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
ZL.2015.00033 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Beschluss vom 23. Juli 2015
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch die Beiständin Y.___
gegen
Gemeinde P.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, ist seit 1. April 2008 Bezüger von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (Verfügungen der Gemeinde P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1. und 15. Oktober 2008 betreffend den Zeitraum ab 1. April 2008, Urk. 2/2b-c, Urk. 3/2).
Bezug nehmend auf die Verfügung vom 1. Oktober 2008 reichte seine Ehefrau und Beiständin Y.___, geboren 1958, am 28. Februar 2015 bei der Gemeinde P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), ein Revisionsgesuch (korrekt: Wiedererwägungsgesuch) im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein (Urk. 2/2) mit der Begründung, der landwirtschaftliche Betrieb ihres Ehemannes sei zu Unrecht mit dem Verkehrswert statt dem Ertragswert berücksichtigt worden. Im Antwortschreiben vom 12. März 2015 (Urk. 2/1) führte die Durchführungsstelle aus, in den Verfügungen für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2012 und in den nachfolgenden Entscheiden sei jeweils ein Minusvermögen berücksichtigt worden, welches keinen negativen Einfluss auf die Leistungen gehabt habe.
2. Bezug nehmend auf das Schreiben vom 12. März 2015 reichte Y.___ am 4. Mai 2015 beim Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei zu prüfen, ob die Durchführungsstelle auf ihr Gesuch vom 28. Februar 2015 einzutreten und die entsprechende Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen habe.
Das Sozialversicherungsgericht zog vom Beschwerdeverfahren ZL.2015.00034 in Sachen der Parteien Akten bei (Beschwerde vom 29. April 2015, Einspracheentscheid vom 16. März 2015, Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 mit Aktenverzeichnis, Urk. 3/1-4; Gesuch der Versicherten vom 28. Februar 2015 mit den Beilagen und dem Antwortschreiben vom 12. März 2015, Urk. 4; Verfügung vom 26. Juli 2011 betreffend Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2010, Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a).
2. In der Beschwerde (Urk. 1) bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Gesuch vom 28. Februar 2015 (Urk. 2/2) habe sie gemäss der Vorgabe der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) anlässlich einer Besprechung vom 10. Februar 2015 gemacht. Denn der KESB sei aufgefallen, dass sich wegen fehlender Ergänzungsleistungen bis Juni 2010 ein grosser Schuldenbetrag ergeben habe. Mit dem Antwortschreiben vom 12. März 2015 sei die Durchführungsstelle jedoch gar nicht auf ihr Gesuch vom 28. Februar 2015 eingetreten, sondern habe lediglich einen nachfolgenden Zeitraum geprüft, in welchem tatsächlich der Ertragswert der Liegenschaft berücksichtigt worden sei. Ihr Gesuch betreffe jedoch die Verfügung vom Oktober 2008. Dabei sei bei der Berechnung der Zusatzleistungen beim Vermögen das landwirtschaftliche Gewerbe mit dem Verkehrswert von einer Million Franken anstatt mit dem (tieferen) Ertragswert berücksichtigt worden. Diese Verfügung sei daher zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Bei der „nächstfolgenden Verfügung im Juli 2010“ sei zumindest der Buchwert eingesetzt worden. Somit sei zu prüfen, ob die Durchführungsstelle auf ihr Gesuch einzutreten und die entsprechende Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen habe.
3.
3.1 Da die Verfügung vom 1. Oktober 2008 (Urk. 2/2b) respektive die sie ersetzende Verfügung vom 15. Oktober 2008 (Urk. 2/2c) die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2008 und die nächstfolgende Verfügung vom 26. Juli 2011 – bei welcher bei der Berechnung von einem Minusvermögen (- Fr. 170‘446.-) ausgegangen wurde (Urk. 5, Urk. 3/4) – die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2010 betreffen, ist davon auszugehen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2015 die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2008 bis Ende Mai 2010 betrifft. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ZL.2015.00034 in Sachen der Parteien, von welchem Akten beigezogen wurden, bilden dagegen die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2014 (Urk. 3/14).
3.2 Aufgrund der Akten und der Begründung in der Beschwerde – wonach im massgebenden Zeitraum bei der Berechnung der Zusatzleistungen fälschlicherweise vom Verkehrswert statt vom (tieferen) Ertragswert des landwirtschaftlichen Betriebs ausgegangen worden sei - ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich bei ihrem Gesuch vom 28. Februar 2015 um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG handelt. Indessen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden:
Denn einerseits handelt es sich beim Antwortschreiben der Durchführungsstelle vom 12. März 2015 (Urk. 2/1) um ein informelles Schreiben und nicht um eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, weshalb kein Anfechtungsgegenstand vorliegt (E. 1.1). Andererseits ist der Entscheid über eine Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (E. 1.2). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin mit einer Verfügung das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2015 abgelehnt hätte, wäre diese nicht anfechtbar gewesen.
3.3 Mangels eines Anfechtungsobjekts ist demnach – ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) - auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gemeinde P.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2/1-5b
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Fraefel