Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00034 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 28. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1955, ehemaliger Landwirt und seit 29. Januar 2002 verheiratet mit X.___ (geboren 1958), bezog wegen eines Arbeitsunfalles im Januar 2003 und einer nachfolgenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine ganze Invalidenrente; ab Februar 2008 wurde er in einem Pflegeheim betreut (Urk. 1, Urk. 6/6). Ab April 2008 bezog er Zusatzleistungen. Am 24. Februar 2017 verstarb er.
Mit Verfügungen vom 12. und 28. Januar 2015 (Urk. 6/24-25) hatte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) die Zusatzleistungen des Versicherten in Form von Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe für die Zeit ab
1. Oktober 2014 und 1. Januar 2015 neu festgesetzt; dabei rechnete sie der Ehefrau – wie schon in der vorangegangenen Zeit ab 1. Januar 2012
(Urk. 6/16, Urk. 6/18) - jeweils ein jährliches hypothetisches Erwerbsein-kommen von Fr. 48‘000.-- an. In teilweiser Gutheissung der am 8. Februar 2015 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 6/26) reduzierte die Durch-führungsstelle das der Ehefrau ab 1. Januar 2015 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen auf jährlich Fr. 42‘000.--; im Übrigen wies sie die Ein-sprache ab (Entscheid vom 16. März 2015, Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___, Ehefrau und Beiständin von Z.___, am 29. April 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen sei auf jährlich Fr. 17‘500.-- zu reduzieren; eventualiter sei kein Einkommen anzurechnen. In der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 9. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 7-8). Die Durchführungsstelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bloss in eigenem Namen oder zusätzlich auch in Vertretung des von ihr verbeiständeten Ehemannes Beschwerde erhoben hat (Urk. 1, Urk. 12), kann offen bleiben, da die Erwachsenenschutzbehörde die diesbezüglich erforderliche Zustimmung (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Zivilgesetzbuches, ZGB) nicht erteilte (Urk. 14). Somit ist die Ehefrau als alleinige Beschwerdeführende zu betrachten. Da sie ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Änderung des Einspracheentscheids hat, ist ihre Beschwerdelegimitation ohne Weiteres zu bejahen (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Art. 11 ELG hält fest, welche Einnahmen angerechnet werden. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1‘000.-- Franken und bei Ehepaaren jährlich 1‘500.-- Franken übersteigen (lit. a) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b). Sodann ist ein Fünfzehntel des Reinvermögens anzurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen 37'500.-- Franken und bei Ehepaaren 60‘000.-- Franken übersteigt (lit. c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen anzurechnen (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
2.3 Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob vom nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesenheit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung, konkrete Arbeitsmarktlage und Vermittelbarkeit. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158 f.).
Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehegatten ist eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann, und welche bis zu sechs Monate dauern kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159).
2.4 Die Pflicht des nicht invaliden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden
Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise (teilweiser) verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.5 Nach der Rechtsprechung kann die Aufgabe einer selbständigen Erwerbs-tätigkeit und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Sozialversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2010 E. 4.3.1).
2.6 Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des ELAnsprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 1c und P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, die Beschwerdeführerin habe nach der Invalidisierung ihres Ehemannes ihre Erwerbstätigkeit als Tierärztin per November 2007 aufgegeben und in der Folge den Landwirtschaftsbetrieb des Ehemannes umgestellt und weiter betrieben. Seit dieser Umstellung vor über sieben Jahren sei kaum ein positives Betriebsergebnis erzielt worden. Die letzten vorliegenden Steuerzahlen für 2013 würden einen Betriebsverlust von Fr. 11‘000.-- ausweisen. Wenn die Beschwerdeführerin damals die Erwerbstätigkeit als Tierärztin als Alternative zur Übernahme des Landwirtschaftsbetriebes ausgebaut hätte, könnte sie heute ein Einkommen von über Fr. 130‘000.-- pro Jahr erzielen. Das jüngste Kind besuche eine Tagesschule, weshalb eine ausserhäusliche Tätigkeit bis zu 100 % zumutbar sei. Das seit dem Jahr 2012 eingerechnete und bisher ohne Einspruch akzeptierte hypothetische Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 48‘000.-- könne auch mit einer einfachen Tätigkeit als Arbeitnehmerin erreicht werden. Angesichts des heutigen Alters der Versicherten werde das hypothetische Einkommen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 42‘000.-- pro Jahr herabgesetzt.
3.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde – nebst einer Darlegung ihres beruflichen Werdeganges und der einschlägigen Umstände (dazu
E. 4.1.1) – aus (Urk. 1), realistischerweise sei es kaum möglich, als einfache Tierärztin ohne zusätzlichen Fachtitel einen Jahreslohn von Fr. 130‘000.-- zu erzielen, und mit Jahrgang 1958 und nach bald acht Jahren „weg vom Fenster“ könne sie auch nicht Fr. 84‘000.--, wie zu ihren besten Zeiten, verdienen. Ihre Qualifikation als Tierärztin, klassische Homöopathin und Landwirtin würden sich gut eignen für ein Aufbautraining von Pferden nach Sehnenschäden oder postoperativ, integriert auf dem Bauernhof, wie geplant gemäss dem Betriebskonzept „2009“ und vom Kanton gutgeheissen. Bei der Argumentation der Beschwerdegegnerin entstehe der Eindruck, sie hätte sich leichtfertig aus dem Beruf als Tierärztin zurückgezogen, nachdem ihr Mann invalid geworden sei. Dabei würden aber die Konturen der Ereignisse verwischt, was ein anderes Licht auf ihre Arbeit werfe. Auch erwecke die Argumentation der Beschwerdegegnerin den Eindruck, sie hätte vor sieben Jahren den Betrieb umgestellt, einfach so und diese Umstellung sei ein Flop. Dabei sei jedoch auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Umstellung eines Landwirtschaftsbetriebes viel Zeit und Arbeit erfordere sowie eine sorgfältige Projektierung und Planung, professionelle Beratung mit Betriebsvorschlägen und Tragbarkeitsstudien, Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen, Bewilligungen vom kantonalen Amt für Landschaft und Natur und eine gesicherte Finanzierung. Die erste von drei Etappen der Betriebsumstellung sei realisiert.
4.
4.1
4.1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab 1. Oktober 2014 und 1. Januar 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin macht zunächst (eventualiter) geltend (Urk. 1), für das Erwerbseinkommen sei der tatsächlich erwirtschaftete Betriebserfolg massgebend. Sinngemäss macht sie damit geltend, die Aufgabe ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirtin und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei für sie unzumutbar. Zur Begründung verweist sie auf verschiedene Umstände, welche im Folgenden kurz darzulegen sind:
Die Beschwerdeführerin, ausgebildete Tierärztin und Mutter dreier Kinder (geboren 1989, 1991 und 2002), führte ab Juni 1987 bis zum Jahr 2001 eine Tierarztpraxis, zunächst als Einzel- und ab dem Jahr 1999 als Gemeinschaftspraxis. Danach war sie als Hausfrau und Bäuerin auf dem Landwirtschaftsbetrieb ihres Ehemannes, den sie am 29. Januar 2002 geheiratet hatte, tätig. Ab Dezember 2002 bis November 2007 war sie zudem in einem Pensum von 25 % als Assistenztierärztin angestellt. Der Arbeitsunfall des Ehemannes im Januar 2003 und dessen folgende Invalidisierung veranlassten die Beschwerdeführerin, in diese Lücke zu springen und ihre Mitarbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb entsprechend zu intensivieren. Seit Dezember 2007 führt sie den Betrieb allein, abgesehen von einer befristeten Anstellung eines Betriebshelfers von Juni 2009 bis Oktober 2011. Im August 2008 brannte das Ökonomiegebäude, wobei auch das Wohnhaus einen Schaden erlitt. Im Zuge der Wiederherstellung dieser Gebäude – des Wohnhauses bis Mai 2009 und des Ökonomiegebäudes teilweise bis März 2013 - nahm sie auf dem Landwirtschaftsbetrieb auf der Basis eines neuen Betriebskonzeptes eine Umstellung vor, unter anderem nach den Richtlinien von Bio-Knospe, welche noch nicht abgeschlossen ist. Im Jahr 2011 absolvierte sie eine ergänzende Ausbildung zur Landwirtin.
4.1.2 Wie oben ausgeführt, kann die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als zumutbar erscheint; eine Betriebsaufgabe ist dabei nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar. Bezüglich dieser Frage steht der Zeitraum ab Sommer 2008 im Vordergrund, als der Ehemann im Pflegeheim war und Zusatzleistungen bezog und sich die Betriebsgrundlagen völlig veränderten (Aufgabe der Milchkühe im April 2008, Brand des Ökonomiegebäudes im August 2008, Notwendigkeit eines neuen Betriebskonzeptes im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des Ökonomiegebäudes respektive der Fortsetzung des Betriebes) und die Beschwerdeführerin zunehmend mit der Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen konfrontiert wurde (in beschränktem Umfang bereits mit der Verfügung vom 26. Juli 2011 [als die Beschwerdeführerin 52jährig war, Urk. 7/10] und im Umfang von jährlich Fr. 48‘000.-- erstmals mit der Verfügung vom 20. Februar 2013 [als die Beschwerdeführerin 54jährig war,
Urk. 7/16]).
In diesem Zeitraum, als sich das Alter der Beschwerdeführerin zwischen 52 und 55 Jahren bewegte, verfügte sie somit bereits über eine etwa 19jährige Praxis als Tierärztin und damit über entsprechend viel Erfahrung in diesem Beruf. Auch lag damals der Zeitpunkt der letzten Ausübung dieser Tätigkeit nicht allzu lange zurück, war sie doch noch bis gegen Ende 2007 teilzeitlich als Assistenztierärztin tätig gewesen. Die Tätigkeit als Landwirtin war für sie damals zwar nicht neu, war sie doch seit dem Unfall ihres Ehemannes im Januar 2003 in diese Lücke gesprungen. Eine eigentliche Ausbildung oder vertiefte Erfahrung als Landwirtin hatte sie damals jedoch nicht, was nach den erwähnten Ereignissen umso schwerer ins Gewicht fiel, als nach dem Sommer 2008 in erster Linie betriebswirtschaftliche und rechtliche Erfahrungen im diesbezüglich ohnehin schwierigen Umfeld der Landwirtschaftsbranche erforderlich waren.
Somit bewegte sich die Beschwerdeführerin damals beruflich in einem für sie grundsätzlich neuen und zudem risikoreichen Umfeld, in welchem sie ihr erworbenes Wissen und ihre grossen beruflichen Erfahrungen als Tierärztin nur noch in einem sehr beschränkten und abgegrenzten Umfang verwerten konnte. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid vom 16. März 2015, der Landwirtschaftsbetrieb habe seit über sieben Jahre kaum ein positives Betriebsergebnis erzielt und auch die letzten vorliegenden Steuerzahlen des Jahres 2013 würden einen Betriebsverlust ausweisen, ist unbestritten. Objektive Anhaltspunkte, welche in der Zeit ab Sommer 2008 zur Annahme berechtigen würden, die Beschwerdeführerin könne den Landwirtschaftsbetrieb innert nützlicher Frist in eine stabile und angemessene Gewinnzone führen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, besteht doch diesbezüglich gemäss den eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar Hoffnung, mehr jedoch nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anbetracht der Möglichkeit, den Landwirtschaftsbetrieb zu verpachten sowie im Hinblick auf die erwähnte Rechtsprechung, wonach ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Sozialversicherung aufrechterhalten werden darf, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet, muss der Entscheid der Beschwerdeführerin, in der Zeit nach Sommer 2008 - anstatt ihrer angestammten Tätigkeit als Tierärztin, insbesondere wie zuletzt als Assistenztierärztin, oder einer sonstigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen - sich vollumfänglich dem Wiederaufbau und der Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebes zu widmen, bei einer objektiven Betrachtungsweise als risikoreiche und nicht effiziente Verwertung ihrer Arbeitskraft betrachtet werden. Die Folgen daraus können daher nicht der Sozialversicherung angelastet werden. Somit fragt sich, welche hypothetischen Erwerbseinkommen der Versicherten angerechnet werden können.
4.2 Hinsichtlich der Höhe der hypothetischen Erwerbseinkommen beantragt die Beschwerdeführerin, das hypothetische Erwerbseinkommen, „das ich auch jetzt noch als Tierärztin erzielen könnte“, sei anhand des erhaltenen Einkommens von Fr. 17‘500.-- einzusetzen, auf das sie im November 2007 verzichtet habe.
Gestützt auf diese Vorbringen und die obigen Erwägungen erscheint es realistisch, von einer Tätigkeit der Versicherten als Assistenztierärztin auszugehen. Stellenbemühungen, welche zur gegenteiligen Annahme berechtigen würden, legte die Beschwerdeführerin nicht vor, obwohl ihr schon in der Zeit ab 1. Januar 2012 jeweils unangefochten ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 48‘000.-- angerechnet wurden. Aufgrund dieser Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen erübrigt sich vorliegend auch die Einräumung einer Anpassungsfrist (E. 2.3, E. 4.1.2). Auch in gesundheitlicher Hinsicht sind im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens keine Einschränkungen ersichtlich. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bestätigung von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Mai 2016 nichts (Urk. 8/7). Abgesehen davon, dass diese Bestätigung nicht den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis Ende des Jahres 2015 betrifft, kann ihr weder in diagnostischer noch in befundmässiger Hinsicht irgendeine gesundheitliche Einschränkung entnommen werden. Es handelt sich somit nicht um einen beweiskräftigen Arztbericht (BGE 134 V 231 E. 5.1), sondern um ein blosse, allgemeine Behauptung, woraus die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Hinsichtlich der Höhe des Einkommens, das die Beschwerdeführerin als Assistenztierärztin in den Jahren 2014 und 2015 hätte verdienen können, kann als Ausgangspunkt nicht auf das von ihr angegebene, zuletzt im Jahr 2007 bei einem Pensum von 25 % erzielte Einkommen von jährlich Fr. 17‘500.-- abgestellt werden. Denn es kann nicht von der Annahme einer kontinuierlichen Fortsetzung dieser Tätigkeit nach November 2007 ausgegangen werden, da diese Stelle im Zeitraum nach Sommer 2008, für welchen sich die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommes stellt, bereits gekündigt war. Davon abgesehen fehlen in den in den Akten entsprechende Belege für dieses Einkommen. Auszugehen ist daher von den von der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte erlassenen Richtlinien zu den Anstellungsbedingungen für Assistenztierärztinnen (Urk. 13). Bei den darin aufgeführten Löhnen handelt es sich um Minimalansätze, deren Unterschreiten gemäss den Richtlinien dieser Gesellschaft nicht statthaft ist. Somit sind diese Lohnansätze als realistisch zu betrachten. Aufgrund der beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführerin als Tierärztin ist von einem Monatslohn von Fr. 6‘930.-- (Stand 2011) auszugehen, was dem Monatslohn einer Asstistenztierärztin im vierten Berufsjahr entspricht.
Bezüglich des zumutbaren Pensums ist zu berücksichtigen, dass der von der Beschwerdeführerin betreute, schulpflichtige und im massgebenden Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis Ende 2015 12- bzw. 13jährige Sohn entgegen der Annahme im angefochtenen Entscheid unbestrittenermassen nicht mehr in die Tagesschule ging. Das mit Blick auf die Betreuungsaufgaben zumutbare Arbeitspensum der Versicherten ist daher in Anlehnung an die scheidungsrechtliche Rechtsprechung (grundsätzlich zumutbare Teilzeitarbeit, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist, und grundsätzlich zumutbare volle Erwerbstätigkeit vom Zeitpunkt an, ab welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat; Urteile des Bundesgerichts 5A_525/2007 vom 28. Februar 2008, E. 6, und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 1.3) auf 50 % festzusetzen. Daraus resultiert ein zumutbares Jahreseinkommen (Stand 2011) von Fr. 41‘580.-- (12 x Fr. 6‘930.- x 0,5) respektive hochgerechnet auf das Jahr 2014 ein solches von Fr. 43‘352.-- (Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, wissenschaftliche Dienstleistungen [unter anderem], 2011: 100,9; 2014: 105,2). Aufgrund der gesamten Umstände erscheint es daher gerechtfertigt, das für das Jahr 2015 angerechnete jährliche hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 42‘000.- zu belassen und dasjenige von Fr. 48‘000.-- für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 ebenfalls auf jährlich Fr. 42‘000.-- herabzusetzen.
4.3 Im Übrigen blieb die Berechnung der Zusatzleistungen unbestritten und sie ist mangels Anhaltspunkten für Berechnungsfehler zu bestätigen. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin die Ermittlung der Zusatzleistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 neu zu berechnen.
5. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. März 2015 für die Zeit von Oktober bis Dezember 2014 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese die Zusatzleistungen für diesen Zeitraum aufgrund eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin von Fr. 42‘000.-- neu festsetze. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von 13
- Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel