Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00036 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. Februar 2017
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Z.___
gegen
Gemeinde A.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Das Ehepaar X.___, geboren 1927, und Y.___, geboren 1925, wohnen im B.___ mit Pflegebetreuung (Urk. 11/4a-c) und beziehen eine Altersrente (Urk. 11/6e-f). Am 13. März 2014 ersuchten sie die Gemeinde A.___ um Abklärung ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen zur Altersrente und um Zustellung der Antragsunterlagen (Urk. 11/9). Am 14. Mai 2014 meldeten sie sich bei der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihren Altersrenten an (Urk. 11/11). Nach Abklärungen der finanziellen Verhältnisse sprach die Durchführungsstelle mit Verfügungen vom 21. Januar 2015 X.___ monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 410.-- ab Januar 2015 (Urk. 11/18a) und Y.___ von Fr. 1‘093.-- ab März 2014 sowie von Fr. 2‘095.-- ab Januar 2015 (Urk. 11/18b) zu. Dabei berücksichtigte die Durchführungsstelle im Jahr 2014 den Betrag von Fr. 130‘000.-- und im Jahr 2015 von Fr. 120‘000.-- als Vermögensverzicht zufolge Darlehen und Schenkung, den sie in den getrennten Berechnungen der Eheleute je zur Hälfte anrechnete (Urk. 11/18a-b, je S. 3 f.). Dagegen erhoben die Versicherten mit Schreiben vom 18. Februar 2015 Einsprache (Urk. 11/20), woraufhin die Durchführungsstelle sie aufforderte, weitere Belege einzureichen (Urk. 11/21b). Dazu nahmen die Versicherten mit Schreiben vom 27. März 2015 Stellung (Urk. 11/22). Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2015 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 8. Mai 2015
Beschwerde und beantragten sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 7. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihnen in den ZL-Berechnungen für die Zeit ab März 2014 kein Vermögensverzicht mehr anzurechnen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2
1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, höchstens aber auf einen Fünftel, festlegen. Der Kanton Zürich hat dem mit § 11 Abs. 3 ZLG entsprochen und bestimmt, dass der Vermögensverzehr für Altersrentnerinnen und Altersrentnern im Heimen und Spitälern ein Fünftel beträgt.
Als Einnahmen werden des Weiteren auch Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG).
1.2.2 Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 1b-1d der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) gesondert berechnet (Art. 1a ELV).
Nach Art. 1b Abs. 1 ELV werden die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) der beiden Ehegatten zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Abs. 1). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare (Abs. 2).
1.2.3 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann.
Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich (Verzicht) voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).
1.2.4 Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Abs. 5). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6). Der Kanton Zürich hat indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen und Informationen betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV, „Vollzugsweisungen betr. Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998 und vom 27. März 2013, S. 9, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch).
1.2.5 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermögensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht. Es handelt sich dabei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 17 ELV (in der ab 1. Januar 1999 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) verwirklicht hat, sich aber auch danach noch auswirkt, indem sich unter Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung des Verzichtsvermögens stellt (BGE 120 V 182 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3 und 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
1.2.6 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteile des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 und 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, es seien keine neuen Tatsachen bekannt gemacht worden oder in Aussicht gestellt worden, weshalb am Entscheid vom 21. Januar 2015 festgehalten werde. Der als Vermögensverzicht berücksichtigte Betrag von Fr. 150‘000.-- betreffend das Jahr 2011 respektive
nach Anrechnung der jährlichen Verminderung um Fr. 10‘000.-- von Fr. 130‘000.-- per Anspruchsbeginn im Jahr 2014 setze sich folgendermassen zusammen: Fr. 60‘000.-- Vermögensveränderung inklusive Darlehensverlust mit letzter Zahlung des Schuldners im Jahr 2011, Fr. 60‘000.-- für die Schenkung eines hälftigen Anteils der Scheune im C.___ und Fr. 30‘000.-- für die Abtretung des landwirtschaftlich genutzten, nicht selbst bewirtschafteten Landes im C.___.
Zum Darlehensverlust betreffend das Darlehen an D.___, dessen Berechnung und rechtlichen Grundlagen dem Schreiben vom 10. Dezember 2014 zu entnehmen seien (Urk. 11/15), sei den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. März 2015 (Urk. 11/21b) Gelegenheit gegeben worden, die Uneinbringlichkeit der Forderung, für welche die letzte Zahlung im Jahr 2011 erfolgt sei, nachzuweisen. Es seien indes keine entsprechenden Belege vorgelegt worden und eine künftige Beschreitung des Rechtsweges mit Schreiben vom 27. März 2015 (Urk. 11/22) als unzumutbar bezeichnet worden (Urk. 2 S. 1).
Beim Wert von Fr. 60‘000.-- „hälftiger Anteil Scheune“ handle es sich nicht nur um eine Berechnung, sondern dieser Wert habe von der Beschenkten etwa ein halbes Jahr nach der Schenkung realisiert werden können. Es sei davon auszugehen, dass ungefähr derselbe Wert auch von Dritten im Auftrag des Beschwerdeführenden 1 hätte erzielt werden können (Urk. 2 S. 2).
Die Bewertung des landwirtschaftlich genutzten Landes zu Fr. 30‘000.-- sei als nicht selbst bewirtschaftete Landwirtschaftsfläche zum Marktwert erfolgt. Es sei dabei nicht relevant, ob ein Verkauf vorgesehen sei oder nicht. Analog zu Art. 17 ELV, wonach eine nicht selbst bewohnte Liegenschaft nicht zum Steuerwert, sondern zum Verkehrswert (Marktwert) angerechnet werde, komme bei Landwirtschaftsland nicht der Ertragswert, sondern der Verkehrswert, der bei einem Verkauf erzielt werden könnte, zur Anwendung (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein (Urk. 1), es seien im Verwaltungsverfahren von Anfang an willkürliche, unbegründete Behauptungen aufgestellt worden und es habe angenommen werden müssen, dass diese nur erfolgt seien, um die Beweislast umzukehren. Es sei mit Belegen und mehreren mündlichen und schriftlichen Darlegungen bereits aufgezeigt worden, dass es sich beim Dahrlehensverlust gegenüber der Drittperson D.___ in der Höhe von Fr. 57‘900.-- um eine langwierige und rechtlich komplexere Angelegenheit gehandelt habe und in keiner Weise von einem freiwilligen Vermögensverzicht gesprochen werden könne. Die Realisierung einer Betreibung dieser Forderung wäre nur mit einem langwierigen Gerichtsverfahren möglich und danach die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass Herr D.___ die Gerichts- und Verfahrenskosten nicht würde bezahlen können. Es sei absurd anzunehmen, dies sei ihnen als betagtem Ehepaar zumutbar. Bereits das vorliegende Verfahren sei grenzwertig. Selbst ein Amt würde und könnte das Betreibungs-/Konkursverfahren wegen rechtlicher und wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht durchziehen. Folglich könne dies auch nicht von einer über 88 Jahre alten Person verlangt werden. Die Aufforderung der Beschwerdegegnerin zum Erbringen des Nachweises bis Ende März 2015, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der Forderung ausgeschöpft worden seien, sei nicht nur unrealistisch gewesen, sondern habe auch einen klaren Versuch zur Beweis(last)umkehrung dargestellt, um unbegründete Behauptungen zu rechtfertigen.
Die Baurechtsparzelle Nr. E.___ lastend auf der Kataster-Nr. F.___ sei am 7. September 1983 von G.___ begründet worden und die bestehende Scheune Assek.-Nr. H.___ entschädigungslos zur Hälfte an ihn, den Beschwerdeführenden 1, abgetreten worden. Da er sich an den nachfolgenden Investitionen nie beteiligt habe, sei die Nutzung immer zu 100 % nur von der Seite G.___ erfolgt. Damit ein zukünftiger Ertragsanspruch hätte begründet werden können, hätten alle Investitionen seit 1983 hälftig nachfinanziert werden müssen. Die für eine Weiterführung oder Ablösung des Miteigentums notwendigen Investitionen hätte er nicht finanzieren können. Am 18. Oktober 2011 habe er diesen hälftigen Anteil an der Scheune mit allen Verpflichtungen an seine Tochter I.___ abgetreten, um nicht weitere finanzielle Mittel binden zu müssen. Für diese Schenkung könne nur mit wenigen tausend Franken, und zwar zwischen Fr. 5‘000.-- und Fr. 10‘000.--, gerechnet werden. Der später von I.___ realisierte Abgeltungsbetrag von Fr. 60‘000.-- sei mit eher harten Verhandlungen und aufgrund ihrer vorhandenen Beziehungen herausgewirtschaftet worden. Dies sei nicht Bestandteil des Wertes bei der Vermögensabtretung, sondern ein späterer Verdienst von I.___.
Auch in Bezug auf das landwirtschaftlich genutzte Land C.___, Parzelle Kataster-Nr. J.___, würden gesetzwidrige Behauptungen vorliegen. Bei allen amtlichen Belangen bezüglich des Steuer-, Belehnungs-, Anrechnungswertes bei Erbteilungen etc. werde auf den massgebenden landwirtschaftlichen Ertragswert nach den Schätzungen des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich und nicht auf den Marktwert nach Angaben des Bauernverbandes abgestellt. Gemäss den Angaben des zuständigen Amtes sei von einem Ertragswert von Fr. 4‘890.-- auszugehen, wobei ein Verkauf nur an einen praktizierenden Landwirt zum Ertragswert möglich sei. Diese Theorie gehe indes fehl, da kein Verkauf auf dieser Basis möglich und vorgesehen wäre. Zudem müsste bei einer solch willkürlichen Bewertung auch noch die latente Grundstücksgewinnsteuer berücksichtigt werden.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht einen Betrag von insgesamt Fr. 130‘000.-- ab März 2014 und von Fr. 120‘000.-- ab Januar 2015 (respektive aufgeteilt auf die getrennten Berechnungen des Ehepaares [Art.1a-b ELV] je Fr. 65'000.-- ab März 2014 und Fr. 60‘000.-- ab Januar 2015) als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG berücksichtigt hat.
Im Folgenden gilt es dabei zu klären, ob und mit welcher Bewertung die folgenden Umstände und Handlungen mit Bezug auf das Jahr 2011 als Verzichtshandlungen zu gelten haben: Restforderung aus „Darlehen“ von ursprünglich Fr. 550‘000.-- an die Tochter K.___ und deren Ex-Ehemann D.___ (E. 3 nachfolgend), Schenkung vom 18. Oktober 2011 an die Tochter I.___ des hälftigen Miteigentums am Baurecht C.___ (Grundregister Blatt E.__ zulasten Grundregister Blatt R.___, Kat.-Nr. F.___) für eine Scheune (erstellt als Gebäude Nr. H.___, Urk. 11/7/4.8; vgl. E. 4 hernach) und der Liegenschaft C.___ 6006 m2 (Acker, Wiese, Weide; Grundregister Blatt T.___, Kataster-Nr. J.___; Urk. 11/7/4.8; vgl. E. 5 darauffolgend).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging zur Ermittlung des von ihr im angefochtenen Entscheid als „Vermögensveränderung inklusive Darlehensverlust“ berücksichtigten Betrages von Fr. 60‘000.-- gemäss einer separaten Aufstellung (vgl. Urk. 11/7/3.1) und gemäss dem Schreiben vom 10. Dezember 2014 (Urk. 11/15 S. 3) davon aus, dass der Beschwerdeführende 1 vor 1996 an seine Tochter K.___ und deren Ex-Ehemann D.___ (Scheidungsurteil vom 27. März 1996, Urk. 11/7/3.11) für den Hausbau respektive die Renovation eines Landwirtschaftsgebäudes mit 2 Wohnungen ein Darlehen von Fr. 550‘000.-- gegeben habe. Dieses sei mit 186 Abzahlungen von April 1996 bis Ende September 2011 (= 186 Monate) aus Mieteinnahmen von insgesamt Fr. 241‘800.-- (Fr. 1‘300.-- pro Monat x 186) und einer Einmalzahlung von Fr. 250‘000.--- noch nicht vollständig beglichen worden, und zwar im Restbetrag von Fr. 58‘200.-- (Urk. 11/7/3.1). Weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im angefochtenen Entscheid von einem Betrag von Fr. 60‘000.-- ausging (Urk. 2 S. 1), ist den Akten nicht zu entnehmen, aber es ist anzunehmen, dass es sich dabei um einen Rundungsbetrag handelt.
3.2
3.2.1 Ein entsprechender schriftlicher Darlehensvertrag befindet sich nicht in den Akten. Dass der Beschwerdeführende 1 seiner Tochter K.___ und deren damaligem Ehemann D.___ vor deren Scheidung im Jahr 1996 - einen genauer Zeitpunkt ist den Akten und den Darstellungen der Parteien nicht zu entnehmen - den Betrag von Fr. 550‘000.-- überlassen hat, ist unstrittig (zur Frage der rechtlichen Qualifikation dieser Überlassung vgl. E. 3.3-3.6 hernach). Auch ist dem Scheidungsurteil von K.___ und D.___ vom 27. März 1996 in Ziffer 3.7 zu entnehmen, dass D.___ in der Scheidungskonvention anerkannt hat, dem Vater von K.___ wegen Hausrenovation und Hausneubau (des offenbar im Eigentum von D.___ stehenden Hauses) insgesamt Fr. 550‘000.-- zu schulden (Urk. 11/7/3.11 S. 4 f.).
In den vorliegenden Steuererklärungen der Beschwerdeführenden von 2003 bis 2011 (Urk. 11/2/7-21) wurde jeweils unter dem Titel „Darlehen D.___, A.___“ ein „Darlehen“ als Vermögenswert deklariert. Dessen Wert wurde im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2003 per Ende Dezember 2003 mit noch Fr. 428‘800.-- angegeben (Urk. 11/2/21) und in den folgenden Jahren jeweils mit einem um Fr. 15‘600.-- (= 12 x Fr. 1‘300.--) reduzierten Betrag deklariert respektive versteuert (Urk. 11/2/9-20). In der Steuererklärung der Beschwerdeführenden von 2010 wurde dementsprechend noch ein Wert per Ende 2010 von Fr. 319‘600.-- angegeben (Urk. 11/2/9). Dies entspricht einer monatlichen Zahlung von D.___ an den Beschwerdeführenden 1 von Fr. 1‘300.--. Diese wurde als Verpflichtung in Ziffer 11 der Scheidungskonvention von D.___ und K.___ vom 13. Februar 1996 festgehalten (Urk. 11/7/3.12) und mit dem Auszug aus dem L.___-Privatkonto Nr. M.___, lautend auf den Beschwerdeführenden 1, per 31. Dezember 2006 für die Zahlungen am 1. Februar und 1. März 2006 ausgewiesen (Urk. 1/7/3.6).
In der Steuererklärung 2011 wurde schliesslich kein Betrag aus Darlehen mehr aufgeführt und stattdessen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis vermerkt, dass eine Auszahlung von Fr. 263‘824.-- erfolgt sei und ein Dauerauftrag von Fr. 800.-- pro Monat an die Tochter K.___ eingerichtet worden sei (Urk. 11/2/7). Diese in der Steuererklärung 2011 erwähnte Auszahlung von Fr. 263‘824.-- war am 30. September 2011 von D.___ auf das L.___-Privatkonto Nr. M.___ von K.___ bezahlt worden (Urk. 11/7/3.4). Gemäss dem Auszug aus dem L.___-Privatkonto Nr. N.___, lautend auf den Beschwerdeführenden 1, wurden jedoch nicht die ganzen Fr. 263‘824.-- an diesen weitergeleitet, sondern es erfolgte am 4. Oktober 2011 eine Zahlung von Fr. 250‘000.-- von K.___ an den Beschwerdeführenden 1 (Urk. 11/7/3.3).
3.2.2 Bei dieser Akten- und Sachlage ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführenden 1 an D.___ und K.___ vor 1996 für deren Haus(um)bau überlassene Betrag von Fr. 550‘000.-- bis am 4. Oktober 2011 im Umfang von Fr. 491‘800.-- (Fr. 241‘800.-- [Fr. 1‘300.-- x 186 Monate von April 1996 bis September 2011] + Fr. 250‘000.--) zurückbezahlt worden war. Bezüglich des restlichen Betrages von Fr. 58‘200.-- wurde weder behauptet noch der Nachweis erbracht, dass er ganz oder teilweise zurückbezahlt worden wäre. Zwar nennen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde den offenen Betrag von Fr. 57‘900.-- (Urk. 1 S. 2), jedoch wurde hierzu nichts vorgebracht, was auf eine zusätzliche Zahlung von Fr. 300.-- schliessen liesse.
3.3.
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Frage, ob der somit offene Betrag von Fr. 58‘200.-- in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen sei, ohne Weiteres davon aus, dass es sich um die Restforderung aus einem Darlehen handle.
Zwar legt dies die Formulierung „Darlehen D.___, A.___“ in den Steuererklärungen 2003 bis 2011 der Beschwerdeführenden (Urk. 11/2/7-21) nahe. Jedoch ist dem Scheidungsurteil von D.___ und K.___ vom 27. März 1996 in Ziffer 3.7 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführende 1 den Betrag von Fr. 550‘000.-- „unter dem Titel Erbvorbezug an die Klägerin abgetreten habe“ (Urk. 11/7/3.11 S. 5). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob und mit welcher Konsequenz von einem Darlehen oder von einem Erbvorbezug auszugehen ist.
3.3.2 Die Überlassung einer Geldsumme durch den Erblasser an einen künftigen Erben kann je nach Ausgestaltung Erbvorbezug oder Darlehen sein. Ein Darlehen des Erblassers an einen zukünftigen Erben kann der Erblasser zu Lebzeiten nach den vereinbarten Konditionen des Darlehensvertrages oder - mangels eines solchen - nach Art. 318 des Obligationenrechts (OR) zurückfordern. Ein solches Darlehen stellt sodann ein Aktivum des Nachlasses dar. Nach Art. 614 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat der Schuldner-Erbe das Darlehen auf seinen Erbanteil zu übernehmen; das heisst, er trägt die Folgen seiner eventuellen eigenen Zahlungsunfähigkeit selber (Schärer/Baurenbrecher, a.a.O., Art. 312 Rz 49; Schaufelberger/Keller in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Auflage 2007, Art. 614 Rz 1). Einen Erbvorbezug kann der zukünftige Erblasser als besondere Form der Schenkung (Art. 239 ff. OR) nach erfolgter Zuwendung - im Gegensatz zu einem Darlehen - (vorbehältlich einer hier nicht relevanten Rückfallsvereinbarung, Art. 247 OR) nicht mehr zurückfordern.
3.3.3 Bei einem Darlehen ist zudem das Folgende zu beachten:
Ein Darlehen ist als Forderung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG beim anrechenbaren Vermögen zu berücksichtigen, solange es einem tatsächlichen Vermögenswert entspricht und der Leistungsansprecher hierüber verfügen kann (BGE 110 V 17 E. 3; ZAK 1988 S. 255 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a). Nur wenn das Darlehen im Zeitpunkt der Anmeldung zum EL−Bezug realistischerweise als wertlos zu betrachten ist und dem Leistungsansprecher nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Weise als praktisch vorhanden und rechtlich ungeschmälert zur Verfügung steht, stellt sich die Frage, ob die Darlehenshingabe als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit g ELG zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts P 47/02 vom 31. Januar 2003 E. 2.3).
3.4
3.4.1 Bei einem Darlehen wäre hier somit vorab zu klären, ob die Beschwerdeführenden bei ihrer Anmeldung im Mai 2014 (Urk. 11/11) über die (Rest-)Forderung aus Darlehen von Fr. 58‘200.-- im Sinne eines wirtschaftlichen Wertes verfügen konnten. Dies ist zu verneinen. Denn bei einer Betreibung von K.___ ab Oktober 2011 - mithin nach der letzten monatlicher Teilzahlung im September 2011 durch D.___ - hätte überwiegend wahrscheinlich ein Verlustschein resultiert. Denn diese bezog gemäss dem Schreiben der Sozialen Dienste der Gemeinde O.___ vom 11. November 2014 ab November 2011 von der Sozialhilfe Leistungen. Ausserdem wurde sie vom Beschwerdeführenden 1 von Januar 2013 bis Januar 2014 mit monatlich Fr. 800.-- im Sinne eines Elternbeitrages unterstützt (Urk. 11/7/3.13).
Auch die Betreibung respektive gerichtliche Klage auf Rückerstattung des Restbetrages von Fr. 58‘200.-- gegenüber D.___ hätte überwiegend wahrscheinlich keinen Erfolg gehabt, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.4.2 Da kein (schriftlicher) Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführenden 1 und D.___ vorliegt, wäre die Scheidungskonvention respektive das Scheidungsurteil vom 27. März 1996 (Urk. 11/7/3.11-12) in einem Forderungsprozess ein massgeblicher Beweis zugunsten von D.___. Sowohl der Zeitraum der Zahlungen ab April 1996, mithin unmittelbar nach dem Verhandlungsmonat der Scheidung im März 1996 (Urk. 11/7/3.11), als auch der Betrag von Fr. 1‘300.-- deuten auf die Erfüllung dieser Konvention hin. Die Eigendeklaration in den Steuererklärungen der Beschwerdeführenden als „Darlehen D.___, A.___“ ist daher rechtlich für sich nicht aussagekräftig.
Zwar ist in Ziffer 3.7 des Scheidungsurteils eine Schuldanerkennung über Fr. 550‘000.-- von D.___ gegenüber dem Beschwerdeführenden 1 enthalten (Urk. 11/7/3.11 S. 4 f.). Diese wird jedoch durch verschiedene weitere Regelungen in der Scheidungskonvention relativiert. So sieht Ziffer 3.9.3 vor, dass diese Forderung direkt in Verrechnung gebracht wird mit dem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘500.--, der K.___ zugute kam. Auch die Ziffern 3.10., 3.11. und Ziff. 3.13. enthalten solche Vereinbarungen, bei denen die Forderung nach Ziffer 3.7, mithin die Forderung auf Fr. 550‘000.--, mit Leistungen an und für K.___ beglichen wird, wobei diese Forderung jeweils ausdrücklich als solche von K.___ bezeichnet wird (Urk. 11/7/3.11 S. 4 ff.). Damit und angesichts des Umstandes, dass die Regelung gemäss Scheidungskonvention und -urteil eine güterrechtliche Auseinandersetzung beinhaltet, wird deutlich, dass die Schuldanerkennung das Innenverhältnis zwischen den damaligen Eheleuten D.___ und deren güterrechtliche Schuldenregelung betraf. Die Zahlung von D.___ von Fr. 1‘300.-- pro Monat an den Vater von K.___ erfolgte somit in Erfüllung der güterrechtlichen (Eigengut-)Forderung von K.___ und nicht in Erfüllung der Forderung des Beschwerdeführenden 1 gegenüber D.___.
Dies wird umso deutlicher durch die Bemerkung in Ziffer 3.7, wonach D.___ zur Kenntnis nehme, dass der Vater von K.___ den Betrag von Fr. 550‘000.-- „unter dem Titel Erbvorbezug an die Klägerin abgetreten habe“ (Urk. 11/7/3.11 S. 5). Danach ist darauf zu schliessen, dass die Verfügungsgewalt über den Betrag von Fr. 550‘000.-- aufgrund der Gewährung des Erbvorbezuges bereits bei Überweisung des Betrages vor 1996 vom Beschwerdeführenden 1 auf K.___ übertragen worden war.
Damit wäre mit Ziffer 3.7 des Scheidungsurteils bestenfalls ein echter Vertrag zugunsten Dritten (Art. 112 Abs. 2 OR) begründet worden, bei dem der Dritte, mithin der Beschwerdeführende 1, selbständig die Erfüllung des Vertrages verlangen könnte. Dies würde hier aber bedeuten, dass er sich auch die in der Scheidungskonvention vorgesehenen Möglichkeiten der Abgeltung des Betrages durch direkte Leistung an seine Tochter entgegenhalten lassen müsste. Daraus würde folgen, dass der Beschwerdeführende 1 von D.___ über die bis September 2011 erhaltenen monatlichen Leistungen von Fr. 1‘300.-- keinen Anspruch mehr geltend machen könnte, nachdem dieser seine Verpflichtungen aus der Scheidungskonvention gegenüber K.___, wie mit Schreiben vom 28. März 2011 beschrieben, per 1. Oktober 2011 beglichen hatte (Urk. 11/7/3.10).
3.4.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Anmeldung im Frühjahr 2014 über den Restbetrag von Fr. 58‘200.-- verfügen konnten und es sich um einen wirtschaftlich realisierbaren Vermögenswert handelte.
Damit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin diesen Betrag zu Recht nicht als Aktiva und damit als Vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG. Dies schliesst indes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Urk. 1) nicht aus, dass dennoch ein Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegen könnte, wobei die Hingabe des Vermögens dazu als Verzichtshandlung müsste qualifiziert werden können (vgl. E. 3.3.3 a.E. hiervor).
3.5
3.5.1 Bei einem Darlehen wäre dies der Fall, wenn im Zeitpunkt der Darlehenshingabe unter den konkreten Umständen absehbar gewesen wäre, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Dafür gibt es hier jedoch keine Hinweise, weshalb ausgehend von einem Darlehen nicht von einer Verzichtshandlung gesprochen werden könnte.
Anders verhält es sich im Fall eines Erbvorbezuges. Ein solcher erfolgt regelmässig im Hinblick darauf, dass das überlassene Vermögen zu Lebzeiten des Erblassers nicht mehr zurückbezahlt, sondern erst bei der Erbteilung, mithin nach dem Ableben des Erblassers, berücksichtigt werden muss. Es wäre daher in einem solchen Fall von einem Verzichtsvermögen auszugehen. Ob hier abschliessend von einem solchen Erbvorbezug auszugehen ist, was mit dem in Erwägung 3.4.2 hiervor zu Ziffer 3.7 des Scheidungsurteils Ausgeführten zumindest wahrscheinlich erscheint, kann indes offen bleiben.
3.5.2 Denn es ist zu beachten, dass die Überweisung des Betrages von
Fr. 550‘000.-- an die Tochter der Beschwerdeführenden und damit die fragliche Verzichtshandlung jedenfalls in der Zeit der Ehe mit D.___ (Trauung im Jahr 1979; Urk. 11/7/3.11 S. 1), mithin jedenfalls vor der Scheidung im März 1996 - wahrscheinlich mehrere Jahre zuvor - erfolgt war.
Aufgrund von Art. 17a ELV wäre damit (spätestens) ab 1996 eine Reduktion des Betrages von Fr. 550‘000.-- um Fr. 10‘000.-- pro Jahr vorzunehmen, so dass bis 2011 mindestens Fr. 160‘000.-- in Abzug zu bringen wären. Zusammen mit der Amortisation von monatlich Fr. 1'300.-- von April 1996 bis September 2011 von insgesamt Fr. 241‘800.-- und dem im Jahr 2011 gezahlten Betrag von Fr. 250‘000.-- wäre per Ende 2011 und erst Recht in den Jahren der Anspruchsprüfung 2014 und 2015 kein Verzichtsvermögen mehr anzurechnen.
3.6 Es ist damit festzuhalten, dass der Betrag von Fr. 60‘000.--, im angefochtenen Einspracheentscheid bezeichnet als „Vermögensveränderung inklusive Darlehensverlust“ (Urk. 2 S. 1), nicht als Verzichtsvermögen in der ZL-Berechnung ab März 2014 zu berücksichtigen ist.
4.
4.1 In Bezug auf den unter dem Titel „hälftiger Anteil Scheune C.___“ als Verzichtsvermögen berücksichtigten Betrag von Fr. 60‘000.-- (vgl. Einspracheentscheid vom 7. April 2015, Ziff. 2b; Urk. 2 S. 2), ist das Folgende ausgewiesen:
Gemäss dem am 18. Oktober 2011 öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung - Schenkung - übertrug der Beschwerdeführende 1 das hälftige Miteigentum am selbständigen und dauernden Baurecht für eine Scheune, erstellt als Gebäude Nr. H.___, im C.___, Grundregister Blatt E.___ zulasten Grundregister Blatt R.___, Kat.-Nr. F.___, des Grundbuchamtskreises P.___, Gemeinde Q.___, seiner Tochter I.___ zu Eigentum (Urk. 11/7/4.8 S. 1 f.). Diese Übertragung erfolgte vollständig als Schenkung, welche im Nachlass des Beschwerdeführenden 1 nicht zur Ausgleichung zu bringen ist (Urk. 11/7/4.8 S. 3). Die Beschwerdeführende 2 stimmte dieser Schenkung zu (Urk. 11/7/4.8 S. 5).
Des Weiteren ist unstrittig und ausgewiesen, dass I.___ dieses hälftige Miteigentum am Baurecht, Grundregister Blatt E.___, am 20. Juli 2012 an die Miteigentümerin der anderen Hälfte des Baurechtes, Grundregister Blatt E.___, nämlich an S.___, mit einem Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- verkauft hat (vgl. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 20. Juli 2012, Urk. 11/7/7.3).
4.2
4.2.1 Die Schenkung dieses als Grundstück im Grundbuch aufgenommenen hälftigen Miteigentums am Baurecht, Grundregister Blatt E.___, vom Beschwerdeführenden 1 an I.___ erfolgte gesetzesgemäss (Art. 239 Abs. 1 ZGB) ohne rechtliche Verpflichtung und ohne entsprechende Gegenleistung. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einer Verzichtshandlung im Jahr 2011 im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG aus, dessen Wert in der ZL-Berechnung als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist.
4.2.2 Was den Wert dieser Schenkung betrifft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu dessen Bestimmung den rund neun Monate nach der Schenkung gemäss dem Kaufvertrag vom 20. Juli 2012 tatsächlich erzielten Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- (Urk. 11/7/7.3) zugrunde legte. Denn massgeblich für die Bestimmung des Wertes eines Grundstückes bei der Entäusserung - auch wenn es sich um eine als Grundstück mit eigenem Grundbuchblatt im Grundbuch aufgenommene Dienstbarkeit handelt (Art. 779 ZGB) - ist gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG der Verkehrswert, mithin jener Wert, der bei einer Veräusserung erzielt werden kann. Der tatsächlich erzielte Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- für das Grundstück stellt daher den hinreichenden Beweis für diesen Wert dar, worauf abzustellen ist.
4.2.3 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist nicht massgeblich, weshalb der Beschwerdeführende 1 das Grundstück (Baurecht), Grundregister Blatt E.___, verschenkt hat. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführende alle Investitionen (in die Scheune) seit 1983 hätte hälftig nachfinanzieren müssen (Urk. 1 S. 3), wurde weder betragsmässig substantiiert noch belegt. Auch wurde ausgeführt, dass die Nutzung der Scheune/des Baurechts stets allein von Seiten des anderen Miteigentümers erfolgt sei, weshalb hier bereits ein Ausgleich stattfand. Zudem gingen mit der Schenkung an I.___ sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich dieses Miteigentums an sie über, so dass davon auszugehen ist, dass allfällige Restforderungen bereits mit dem tatsächlich erzielten Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- ausgeglichen und berücksichtigt wurden, da der Verkauf an eine Erbin des ursprünglichen Miteigentümers G.___ erfolgte. Auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin an I.___ mit Schreiben vom 4. März 2015 hin, allfällige Auslagen bei diesem Verkauf nachzureichen (Urk. 11/21b), wurden denn auch keine solchen geltend gemacht.
4.2.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist somit von einem Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG per Oktober 2011 von Fr. 60'000.-- aus Schenkung des hälftigen Miteigentums am Grundstück/Baurecht Grundregister Blatt E.___ des Grundbuchamtskreises P.___, Gemeinde Q.___, auszugehen.
Auch wenn diese Schenkung vom Beschwerdeführenden 1 vorgenommen wurde, ist das Verzichtsvermögen in Anwendung von Art. 1b ELV beiden Beschwerdeführenden anzurechnen.
5.
5.1 Unter dem Titel „landwirtschaftlich genutztes Land C.___“ berücksichtigte die Beschwerdegegnerin sodann den Betrag von Fr. 30‘000.-- als Verzichtsvermögen per 2011 (vgl. Einspracheentscheid vom 7. April 2015, Ziff. 2b; Urk. 2 S. 2).
Auch diesbezüglich ist mit dem am 18. Oktober 2011 öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung (Urk. 11/7/4.8) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführende 1 im Jahr 2011 eine weitere das Vermögen reduzierende Schenkung vorgenommen hat. Und zwar übertrug er das in seinem Alleineigentum stehende Grundstück Grundregister Blatt T.___, Kataster-Nr. J.___, C.___, Plan Nr. U.___, mit 6006 m2 (Acker, Wiese, Weide), im Grundbuchamtskreis P.___, Gemeinde Q.___, an seine Tochter I.___ zu Alleineigentum (Urk. 11/7/4.8 S. 1 f.). Auch diese Übertragung erfolgte vollständig als Schenkung, welche im Nachlass des Beschwerdeführenden 1 nicht zur Ausgleichung zu bringen ist (Urk. 11/7/4.8 S. 3). Die Beschwerdeführende 2 stimmte auch dieser Schenkung zu (Urk. 11/7/4.8 S. 5).
5.2
5.2.1 Es gilt auch hinsichtlich dieser Schenkung, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verzichtshandlung im Jahr 2011 im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ausging, deren Wert in der ZL-Berechnung als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist. Denn auch hierbei erfolgte die Schenkung des Grundstückes, Grundregister Blatt T.___, vom Beschwerdeführenden 1 an I.___ entsprechend Art. 239 Abs. 1 ZGB ohne rechtliche Verpflichtung und ohne entsprechende Gegenleistung.
5.2.2 Zur Bestimmung des Wertes dieser Schenkung respektive des Grundstückes ging die Beschwerdegegnerin davon aus, es sei auf den Verkehrswert abzustellen (Urk. 2 S. 2). Einer separaten Aufstellung (Urk. 11/7/4.1) und dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2015 (Urk. 11/21b) ist zu entnehmen, dass sie von einem Preis von Fr. 5.--/m2 für das 6006 m2 umfassende Grundstück ausging. Dieser Preis liege nach der Auskunft des Bauernverbandes am unter Rand, aktuell werde bis Fr. 8.90/m2 bezahlt (Urk. 11/21b).
Die Beschwerdeführenden halten dagegen den Ertragswert für massgeblich, und zwar ausgehend von einer mittleren bis schlechten Bodenqualität des Dauergrünlandes der Klasse 7 mit einem Pachtzins von Fr. 2.85 pro Are und Jahr, mithin von Fr. 171.-- pro Jahr bei 6006 m2, sowie einer gesetzlich festgelegten Verzinsung von 3,5 %, was einen Ertragswert der betreffenden Parzelle von Fr. 4‘890.-- ergebe (Urk. 1 S. 3).
Es ist im Folgenden zu prüfen, nach welchen Kriterien der Wert des verschenkten Grundstückes Grundregister Blatt T.___, Kataster-Nr. J.___, C.___, mit 6006 m2 (Acker, Wiese, Weide) zu bestimmen ist.
5.3
5.3.1 In zeitlicher Hinsicht massgeblich für die Bestimmung des Wertes des Grundstückes für die hier relevante Frage des Verzichtvermögens ist der Zeitpunkt der Verzichtshandlung, mithin der unentgeltlichen Veräusserung im Oktober 2011 (Urk. 11/7/4.8).
5.3.2 Als gesetzliche Grundlage für die Frage der Bewertung zu beachten ist Art. 17 Abs. 5 ELV, wonach der Verkehrswert nicht zur Anwendung gelangt, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht.
In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, wird als Beispiel hierzu mit Verweis auf Art. 44 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; FN 137) der Fall genannt, in dem Anspruch auf die Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes zum doppelten Ertragswert besteht (Rz 3444.04).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGBB hat bei der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Grundstückes jeder Nachkomme des Veräusserers ein Vorkaufsrecht daran, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
Gemäss Art. 44 BGBB können die Berechtigten das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zum Ertragswert und an einem landwirtschaftlichen Grundstück zum doppelten Ertragswert geltend machen. Ebenfalls hat der Pächter unter bestimmten Bedingungen ein Vorkaufsrecht, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein landwirtschaftliches Grundstück veräussert wird. Das Vorkaufsrecht der Verwandten geht indessen vor (Art. 47 BGBB).
Selbstbewirtschafter ist, wer den Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe zu leiten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGBB; vgl. hierzu BGE 138 III 548 E. 7.2.1).
Laut Art. 61 Abs. 1 BGBB kann ein landwirtschaftliches Grundstück nicht ohne (vom kantonalen Amt für Landschaft und Natur erteilte) Bewilligung (vgl. § 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Kanton Zürichs über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts vom 8. Dezember 1993) veräussert respektive erworben werden. Keine Bewilligung braucht indes die Übertragung an Nachkommen, Ehegatten, Geschwister, Geschwisterkinder oder Eltern des Veräusserers (Art. 62 lit. b BGBB).
5.4
5.4.1 Hier ist unstrittig, dass es sich bei dem betreffenden Grundstück Grundregister Blatt T.___, Kataster-Nr. J.___, C.___, mit 6006 m2 (Acker, Wiese, Weide), im Grundbuchamtskreis P.___ in der Gemeinde Q.___ um eine landwirtschaftlich nutzbare Bodenfläche handelt und es sich ausserhalb der Bauzone befindet, wie sich auch aus der kantonalen Zonenkarte ergibt (einsehbar in www.maps.zh.ch; vgl. dort Bodenkarte der Landwirtschaftsflächen und Landwirtschaftliche Zonengrenzen). Da es mit 60,06 Aren ausserdem eine Grösse von über 25 Aren hat, ist das BGBB auf dieses Grundstück anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 BGBB).
Dem Schenkungsvertrag vom 18. Oktober 2011 ist zudem zu entnehmen, dass ein Pachtverhältnis in Bezug auf das Grundstück besteht und dass
das Grundstück nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört (Urk. 11/7/4.8 S.4).
5.4.2 Entscheidend ist hier der Wert des Grundstückes, auf den tatsächlich verzichtet wurde. Es gilt somit den Wert zu bestimmen, den der Beschwerdeführende 1 im konkreten Fall von der Tochter, die als Nachkomme keiner Bewilligung für den Erwerb bedurfte, erhalten hätte, hätte sie den für sie nach Gesetz massgeblichen Wert vergütet. Zu fragen ist dabei, ob sie als Nachkomme des Beschwerdeführenden 1 ein Vorkaufsrecht nach Art. 42 Abs. 2 BGBB und damit einen Rechtsanspruch auf den Erwerb zum doppelten Ertragswert des Grundstückes nach Art. 44 BGBB, mithin allenfalls zu einem tieferen Wert als nach dem Verkehrswert, hatte, was nach Art. 17 Abs. 5 ELV zu beachten wäre.
Ein solches Vorkaufsrecht setzt voraus, dass die Tochter I.___ Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist (respektive - im Zeitpunkt der Schenkung am 18. Oktober 2011 - war) oder wirtschaftlich über ein solches verfügt(e) und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 42 Abs. 2 BGBB). Davon ist nach vorliegender Aktenlage nicht auszugehen, zumal die Annahme der
Beschwerdegegnerin, es liege keine Selbstbewirtschaftung vor (Urk. 2 S. 2), nicht bestritten wurde, ein Pachtverhältnis mit einem Dritten auf dem Grundstück lastet (Urk. 11/7/4.8 S. 4) und die Tochter nicht in Q.___, sondern in V.___ wohnt (Urk. 11/7/4.8 S. 1). Sie hatte somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 3) keinen Anspruch auf Übernahme zum (doppelten) Ertragswert respektive allenfalls zu einem tieferen Wert als dem Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV (vgl. BGE 138 III 548 E. 7.2).
5.4.3 Jedoch kann damit nicht ohne Weiteres auf die Bewertung der Beschwerdegegnerin von Fr. 30‘000.-- abgestellt werden. Denn dieser Wert basiert nicht auf einer nach den konkreten Umständen im Jahr 2011 erstellten sachverständigen Schätzung. Insbesondere entbehrt der angeblich vom Bauernverband mitgeteilte Wert von aktuell (2015) Fr. 8.90/m2 und minimal
Fr. 5.--/m2 (Urk. 11/21b) jeglicher nachvollziehbarer Grundlage. Es ist den Akten hierzu weder ein Schreiben des Bauernverbandes noch eine verwaltungsrechtlich verlässliche, unterschriebene Aktennotiz der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, wobei auch eine solche lediglich als Ausgangslage für weitere Abklärungen dienen könnte.
Denn abzustellen ist dabei auf einen amtlichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert (Urteile des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2 mit Hinweis). Zu ermitteln gilt es den Verkehrswert, mithin der Wert des Grundstückes der am Bewertungsstichtag (18. Oktober 2011) bei einer Veräusserung hätte erzielt werden können (Marktwert).
5.5 Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Sachlage nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Schenkung des Grundstückes Grundregister Blatt T.___, Kat.-Nr. J.___, gemäss dem Vertrag auf Eigentumsübertragung - Schenkung - vom 18. Oktober 2011 (Urk. 11/7/4.8 S. 2) auf Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 17 Abs. 5 ELV verzichtet wurde.
Die Beschwerdegegnerin wird die notwendigen Abklärungen mittels einer sachverständigen retrospektiven Schätzung des Verkehrswertes des landwirtschaftlichen Grundstückes Grundregister Blatt T.___, Kataster-Nr. J.___, C.___, Plan Nr. U.___, mit 6006 m2 (Acker, Wiese, Weide), im Grundbuchamtskreis P.___, Gemeinde Q.___, durch einen spezialisierten Sachverständigen nach einer allgemein anerkannten Methode per Oktober 2011 vorzunehmen haben und danach den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführenden - unter Berücksichtigung der Erwägungen 3 bis 4 und des Ergebnisses der Abklärungen zu Erwägung 5 - je neu zu verfügen haben.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2015 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen neu verfüge.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Den Beschwerdeführenden steht daher eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2015 hinsichtlich der Anrechnung von Verzichtsvermögen von Fr. 60‘000.-- (2011) unter dem Titel Vermögensveränderung inklusive Darlehensverlust und von Fr. 30‘000.-- (2011) für die Abtretung des Grundstücks C.___ in Q.___ aufgehoben und festgestellt wird, dass die Anrechnung von Verzichtsvermögen von Fr. 60‘000.-- unter dem Titel Vermögensveränderung inklusive Darlehensverlust zu Unrecht erfolgte; hinsichtlich der Anrechnung von Verzichtsvermögen von Fr. 30‘000.-- für die Abtretung des Grundstücks C.___ in Q.___ wird die Sache an die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann