Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00038 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 29. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Beistand Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1926, meldete sich am 24. November 2009, vertreten durch Z.___, zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente an (Urk. 20/1, Urk. 20/6). Nach Eingang der Steuerausweise für die Jahre 2001 bis 2009 teilte die Gemeinde Y.___ der Versicherten mit, dass ein Vermögensverzicht anzurechnen sei (Urk. 20/4-5) und wies mit Verfügung vom 31. März 2011 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ab, wobei sie einen Vermögensverzicht von Fr. 261‘000.-- anrechnete (Urk. 20/10).
1.2 Am 3. September 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 20/13). Nach Eingang der Steuerunterlagen (Urk. 20/15-18) forderte die Gemeinde Y.___ die Versicherte mit Schreiben vom 5. September 2014 und vom 3. November 2014 auf, den Vermögensschwund zu belegen, ansonsten ihr Gesuch wiederum abzuweisen sein werde (Urk. 20/19-20). Mit Verfügung vom 17. November 2014 verneinte sie einen Leistungsanspruch unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von Fr. 231‘000.-- (Urk. 20/21).
Ein weiteres Gesuch stellte der am 15. Oktober 2014 bestellte Beistand der Versicherten am 5. November 2014 (Urk. 20/23), welches mit Verfügung vom 20. Januar 2015 ebenfalls unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 231‘000.-- abgewiesen wurde (Urk. 20/27). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Februar 2015 (Urk. 20/34) wies die Gemeinde Y.___ mit Einspracheentscheid vom 8. April 2015 (Urk. 20/36 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Gerichtsverfügung vom 28. August 2015 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen Z.___ hängigen Straf- und Betreibungsverfahren sistiert und die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12). Am 30. November 2016 wurde die Sistierung antragsgemäss (Urk. 15) aufgehoben (Urk. 17). Die am 19. Januar 2017 erstattete Beschwerdeantwort (Urk. 19) wurde am 31. Januar 2017 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
1.4 Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).
1.5 Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Akten davon aus, dass trotz entsprechender Aufforderung keinerlei plausible Begründungen zum Vermögensverzicht beigebracht worden seien, weshalb dieser in der Höhe von Fr. 231‘000.-- anzurechnen sei. Auch seien keine Belege über die Uneinbringlichkeit des Darlehens beigebracht worden (Urk. 2). Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Zudem sei vor rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens nicht auf den Entscheid zurückzukommen (Urk. 19).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der hier in Frage stehende Vermögensschwund darauf zurückzuführen sei, dass vorab in den Jahren 2006 und 2007 Vermögenswerte ohne ihre Kenntnis an Z.___ gegangen seien. Der Grund für die Geldhingaben und Bezüge seitens Z.___ sei unklar. Ungeklärt sei auch, in welchem Ausmass er die ihm so zugeflossenen Gelder zu ihren Gunsten verwendet habe. Es bestehe die Vermutung, dass ihm gegenüber jedenfalls eine noch Fr. 100‘000.-- übersteigende Forderung bestehe. Im Einzelnen sei ihr aus dem Testament ihres verstorbenen Lebenspartners A.___, mit dem sie etwa 30 Jahre zusammengelebt habe, ein Betrag von etwa Fr. 300‘000.-- zugeflossen. Z.___ - bei ihm handle es sich um den im Testament nicht erwähnten Adoptivsohn des Erblassers - sei im Jahre 2006 wieder aufgetaucht und habe ihr erklärt, dass er Fr. 100‘000.-- für seine Scheidung benötige und dass er sie liebe. Er habe sich dann um alle ihre Bankkonti gekümmert, und sie habe ihm laufend ihre Rechnungen geschickt (Urk. 1).
Die Beschwerdeführerin legte nach Aufhebung der Sistierung dar, dass die Betreibung gegen Z.___ aus dem Darlehen zu einem Erlös von Fr. 6‘744.70 geführt habe. Im Restbetrag des Darlehens einschliesslich Verzugszinsen von Fr. 168‘149.60 sei ein Verlustschein ausgestellt worden. Mit Blick auf das Gesamteinkommen von Z.___ und den Betreibungsregisterauszug sei anzunehmen, dass das Darlehen in diesem Ausmass uneinbringlich sei. Basierend auf den zur Verfügung gestellten Akten liessen sich die Z.___ vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht rechtsgenügend belegen; der dringende Tatverdacht der Begehung derartiger Delikte zum Nachteil diverser Geschädigter bestehe jedoch nach wie vor. Die an Z.___ übergebenen Gelder, welche er gegen ihren Willen deliktisch erlangt haben dürfte, seien damit nicht einbringlich, und sie habe diese auch nicht leichtfertig mit dem hohen Risiko eines vollen Wertverlustes überlassen. Aufgrund seiner beruflichen Stellung, seines hohen Einkommens wie auch generell aufgrund der gegebenen Vertrauensbeziehung habe sie vielmehr davon ausgehen dürfen, dass er ihr die Gelder wieder ordnungsgemäss erstatten würde (Urk. 15).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 231‘000.-- angerechnet hat.
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
3.
3.1
3.1.1 Dem umstrittenen Vermögensverzicht liegt laut Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Begleiterin im Anhörungsprotokoll der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 23. September 2014 (Urk. 3/14) zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde:
Während rund 30 Jahren habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner A.___ zusammengelebt, welcher 1976 verstorben sei (S. 2 Ziff. 3). Dessen Adoptivsohn Z.___, den sie seit dem 4. Altersjahr kenne, sei im Jahr 2006 aufgetaucht und habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass er sie liebe. In der Folge habe er sich um alle ihre Bankkonti gekümmert und für sie die Zahlungen erledigt, und er sei sie auch nach Zürich besuchen gekommen. Bis im Winter 2013/2014 seien alle Rechnungen bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe ihm Fr. 100‘000.-- für seine Scheidung gegeben, wobei man nicht diskutiert habe, ob dies eine Schenkung oder ein Darlehen gewesen sei. Eine Schenkung sei jedoch nie beabsichtigt gewesen. Einzig für diesen Bezug habe sie ihn auf die Bank begleitet, von den weiteren Geldbezügen habe sie nichts gewusst. Eine Vollmacht datiere aus dem Jahr 2010, es gebe aber noch eine andere, da auch Bezüge in den Jahren 2007 bis 2009 getätigt worden seien. Der letzte Kontakt habe am 22. Juni 2014 stattgefunden, Z.___ habe angerufen und ihr gesagt, dass er alles bezahlt und damit alles retourniert habe, was sie ihm gegeben habe. Vor zwei Jahren habe er eine Kollision mit dem Motorrad gehabt, und seit diesem Zeitpunkt sehe sie ihn nicht mehr (S. 3 f. Ziff. 13-14, S. 5 Ziff. 16, Ziff. 18).
3.1.2 Aktenkundig ist sodann Folgendes:
Der 1976 verstorbene Lebenspartner A.___ hinterliess der Beschwerdeführerin testamentarisch Fr. 267‘712.80, woraus nach Abzug der Steuern ein Netto-Erbteil von Fr. 184‘756.80 resultierte (Urk. 3/12-13, Urk. 20/26).
Den Steuerausweisen der Beschwerdeführerin (Urk. 20/4/a, Urk. 20/16/a, Urk. 20/18) ist sodann folgende Vermögensentwicklung zu entnehmen:
Steuerperiode | satzbestimmendes Vermögen in Fr. |
2001 | 318‘000 |
2002 | 341‘000 |
2003 | 326‘000 |
2004 | 315‘000 |
2005 | 299‘000 |
2006 | 183‘000 |
2007 | 224‘000 |
2008 | 20‘000 |
2009 | 18‘000 |
2010 | 14‘000 |
2011 | 10‘000 |
2012 | 7‘000 |
2013 | 1‘000 |
Aus den Steuererklärungen gehen weiter Schenkungen an Z.___ in der Höhe von Fr. 100‘000.-- im Jahre 2006 und von Fr. 92‘000.-- im Jahre 2007 hervor (Urk. 3/7-8). Aktenkundig sind auch die von Z.___ unterzeichneten Bestätigungen über den Empfang eines Darlehens im Betrag von Fr. 100‘000.-- im Jahr 2006 (Urk. 3/9-10) sowie über den Empfang eines Darlehens im Betrag von Fr. 118‘000.-- im Jahr 2007 (Urk. 3/11 = Urk. 20/14/l).
Den Beilagen zur Steuererklärung 2007 (Urk. 3/8) sind sodann folgende Zahlungsaufträge der Beschwerdeführerin zu Gunsten von Z.___ zu entnehmen, welche einen Gesamtbetrag von Fr. 118‘000.-- ergeben:
Ausführungsdatum | Betrag in Fr. |
4.1.2007 | 34‘000 |
7.2.2007 | 16‘000 |
19.3.2007 | 14‘000 |
30.3.2007 | 10‘000 |
19.04.2007 | 11‘000 |
9.5.2007 | 10‘000 |
24.5.2007 | 5‘000 |
1.6.2007 | 4‘000 |
18.6.2007 | 3‘000 |
4.7.2007 | 6‘000 |
24.7.2007 | 5‘000 |
Ein Zahlungszweck wurde nicht angegeben, vermerkt wurde lediglich vereinzelt „Salutation X.___“.
Laut Schreiben der Zürcher Kantonalbank vom 5. November 2014 (Urk. 3/17) verfügte Z.___ seit 25. Juni 2010 über eine Unterschriftsberechtigung auf das Privatkonto der Beschwerdeführerin.
3.1.3 Am 9. Februar 2015 kündigte der Beistand der Beschwerdeführerin das Darlehen im Betrag von Fr. 118‘000.-- und forderte dieses sowie die ausstehenden Zinsen ab 31. März 2009 inklusive Verzugszinsen von 5 % bis Ende Februar 2015 zurück (Urk. 3/19/1), wofür er am 1. April 2015 das Betreibungsbegehren stellte (Urk. 3/19/2). Aus der Betreibung der Darlehensforderung von Fr. 118‘000.-- zuzüglich Verzugszinsen resultierte ein Erlös von Fr. 6‘744.70 und ein Verlustschein im Restbetrag von Fr. 168‘149.60 (Urk. 16/1).
Aus den gegen Z.___ geführten und noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne ergibt sich, dass er zur Vermögensverwaltung Vollmachten auf Konti verschiedener Personen erhalten hatte und anerkannte, von ihnen Gelder zu persönlichen Zwecken verwendet zu haben (Urk. 16/2-3). Zur Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren befragt, antwortete er, dass er sich an Vollmachten auf ihr Konto nicht erinnere und diese nie benutzt habe (Urk. 16/3 S. 9 f.).
3.2 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 mit der Thematik des Vermögensverzichts, insbesondere im Zusammenhang mit Darlehen, befasst und dabei auch auf verschiedene frühere Entscheide verwiesen (E. 5.2 mit Hinweisen): Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (Fr. 240'000.--) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil P 17/97 vom 30. November 1998 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4). Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000.-- an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urteil P 37/06 vom 22. Februar 2007 E. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als eine Vollmacht erteilt wurde, das Vermögen ohne jede Einschränkung zu verwalten, und der Bevollmächtigte gestützt darauf das ganze Vermögen in Schuldverschreibungen einer einzigen auf den British Virgin Islands registrierten, nicht börsenkotierten Gesellschaft investiert hatte, welche einen Zins von 12 % versprach. Insbesondere aus diesem hohen Zins (angesichts des damaligen niedrigen Zinsniveaus) wurde geschlossen, dass das massiv erhöhte Risiko eines Verlusts bewusst gewesen sein musste, so dass von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen sei (Urteil P 12/06 vom 2. Februar 2007 E. 3.1 und 3.4). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 4 und 5).
Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil P 43/03 vom 25. Juni 2004 E. 3). Ebensowenig kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist beziehungsweise darüber arglistig getäuscht wird (Urteil 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).
Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3).
3.3 Vorab ist zu bemerken, dass es sich beim Betrag von Fr. 100‘000.--, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 an Z.___ ausbezahlte, um ein Darlehen handelt. Auch wenn der Zweck der Vermögensübertragung unter den Parteien offenbar nicht diskutiert und diese in der Steuererklärung 2006 als Schenkung deklariert wurde, so ist mangels einer Schenkungsabsicht (vorstehend E. 3.1.1) und angesichts der Bestätigung des Empfangs dieses Betrages als Darlehen (vorstehend E. 3.1.2) ein Darlehen anzunehmen.
Was den im Jahre 2007 gemäss Darlehensbestätigung erhaltenen Betrag von insgesamt Fr. 118‘000.-- angeht, so ist davon auszugehen, dass dieser sich aus den im gleichen Jahr getätigten Einzelzahlungen (vorstehend E. 3.1.2) zusammensetzt und diesen entspricht.
3.4 Zu prüfen ist zunächst die Uneinbringlichkeit der beiden Darlehen von Fr. 100‘000.-- (Urk. 3/9-10) und von Fr. 118‘000.-- (Urk. 3/11) sowie von allfälligen weiteren Werten, die Z.___ mittels der eingeräumten Vollmachten bezog.
Aktenkundig ist, dass aus der Betreibung der Darlehensforderung von Fr. 118‘000.-- zuzüglich Verzugszinsen ein Erlös von Fr. 6‘744.70 und im Restbetrag von Fr. 168‘149.60 ein Verlustschein resultierte (Urk. 16/1). Aus der im Betreibungsverfahren erstellten Berechnung des Existenzminimums von Z.___ vom 2. Juni 2016 (Urk. 16/4) geht hervor, dass bei einem Monatseinkommen von Fr. 4‘055.50 nach Abzug des Existenzminimums ein Überschuss von Fr. 1‘935.50 besteht. Dem stehen monatliche und aktuell unbezahlte Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau von Fr. 2‘500.-- gegenüber. Dem Betreibungsregisterauszug vom 9. August 2016 des Betreibungsamtes O.___ (Urk. 16/5) ist sodann zu entnehmen, dass gegen Z.___ seit November 2013 zahlreiche Betreibungsverfahren im Gesamtbetrag von Fr. 1‘045‘202.30 durchgeführt wurden und dass gegen ihn Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 488‘405.05 bestehen. Unter diesen Umständen ist die Uneinbringlichkeit der Darlehensforderungen und allfälliger weiterer Bezüge zu bejahen.
3.5 Damit ist zu prüfen, ob die Gewährung der Darlehen von Fr. 100‘000.-- und Fr. 118‘000.-- (vorstehend E. 3.1.2) Verzichtshandlungen darstellen.
Unbestrittenermassen traf die Beschwerdeführerin - unabhängig vom behaupteten Verwandtschaftsverhältnis von Z.___ und A.___ - keine Unterstützungs- und damit keine Rechtspflicht zur Gewährung der Darlehen.
Beide Darlehen wurden sodann ohne jegliche Sicherheit geleistet, was angesichts der hohen Beträge ein beträchtliches Risiko darstellte, nicht zuletzt auch deshalb, weil das zweite Darlehen nur ein Jahr nach der Gewährung des ersten Darlehens erfolgte und dieses zu diesem Zeitpunkt nicht einmal teilweise zurückbezahlt worden war. Mit Ausnahme des vereinbarten, erst rund eineinhalb Jahre nach Ausbezahlung des Betrags zu leistenden, tiefen Zinses von 1.5 % erhielt die Beschwerdeführerin auch keine Gegenleistungen. Zwar erledigte Z.___ den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge für sie die laufenden Rechnungen, doch ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet, dass dies als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens vereinbart worden wäre. Ferner wurde nur für das Darlehen über Fr. 118‘000.-- eine Tilgung von mindestens Fr. 1‘500.-- monatlich vereinbart. Demgegenüber ist das Darlehen über Fr. 100‘000.-- unbefristet, womit der Beschwerdeführerin jegliche Handhabe fehlte, den Betrag wieder erhältlich zu machen. Auch die damalige - offenbar hohe - berufliche Position von Z.___ vermag nichts daran zu ändern, dass die Gewährung der Darlehen unter diesen Umständen als risikoreich zu werten ist. Zudem hätte der Zweck der Darlehensgabe, die angebliche Finanzierung der Scheidung von Z.___, die Beschwerdeführerin zur Prüfung des Darlehenszweckes, zumindest aber zu weiteren Fragen veranlassen müssen.
Im Übrigen fällt auf, dass die Darlehensbestätigungen nur von Z.___ als Darlehensnehmer unterschrieben wurden (Urk. 3/9-11). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von der Übertragung von Fr. 118‘000.-- im Jahr 2007 offenbar keine Kenntnis hatte, und dass sie in der Steuererklärung 2007 eine Schenkung von Fr. 92‘000.-- deklarierte, stellt sich die Frage, inwieweit es sich bei der Vermögenshingabe von Fr. 118‘000.-- tatsächlich um ein Darlehen und nicht eine Schenkung handelte.
3.6 Vorausgesetzt ist weiter eine bewusste oder zumindest fahrlässige Vermögenshingabe.
Eine solche ist von vorneherein ausgeschlossen, wenn die Darlehensgabe oder die anderweitige Übertragung von Vermögenswerten, beispielsweise mittels Vollmacht, durch strafrechtliche Handlungen bewirkt wurden (vorstehend E. 3.2). Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 8. Juli 2014 (Urk. 16/3) und der Übersicht über die Untersuchungshandlungen vom 11. November 2016 (Urk. 16/2) in den gegen Z.___ geführten Strafverfahren des Ministère public de l’arrondissement de Lausanne ergibt sich, dass Z.___ zur Vermögensverwaltung Vollmachten auf Konti verschiedener alleinstehender älterer Frauen erlangte. B.___ und die 103-jährige Grosstante von Z.___, C.___, erstatteten in der Folge Strafanzeige, wobei Z.___ anerkannte, Fr. 294‘900.-- von B.___ (Urk. 16/2 S. 2, Urk. 16/3 S. 3 ff.) und Fr. 946‘327.22 von C.___ (Urk. 16/3 S. 6 ff.) zu persönlichen Zwecken – nämlich zur eigenen Lebensführung und zum Unterhalt seiner Freundin D.___ – verwendet zu haben. Zur Beschwerdeführerin befragt, antwortete er, dass er nicht glaube, dass er auf ihr Konto eine Vollmacht habe. Auf den Vorhalt, dass er laut E.___ zwischen Juni 2010 und April 2014 eine Vollmacht auf ihr Konto gehabt habe, antwortete er, dass er sich dessen nicht erinnere und diese nie benutzt habe (Urk. 16/3 S. 9 f.). Zu weiteren Darlehen an andere Personen gab er an, Probleme vorgetäuscht zu haben, um diese zu erhalten (Urk. 16/3 S. 10 Zeilen 353-357).
Unter diesen Umständen besteht – wie die Beschwerdeführerin im Übrigen zutreffend selber ausführte (Urk. 15 S. 2 Ziff. 3) – wohl ein dringender Tatverdacht der Begehung derartiger Delikte zum Nachteil diverser Geschädigter, doch lassen sich die Z.___ vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht rechtsgenügend belegen. Insbesondere lässt sich den eingereichten Akten kaum etwas bezüglich des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens entnehmen. Die Beschwerdeführerin vermag somit aus dem strafrechtlichen Verfahren, das ihren Ausführungen zufolge noch Jahre dauern werde (Urk. 15 S. 2 Ziff. 2), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Ferner fehlen genügende Anhaltspunkte dafür, dass das Urteilsvermögen der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen sein könnte. Allein aus dem Umstand, dass über sie im Jahre 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet wurde (Urk. 3/3), lässt sich nicht auf eine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit im fraglichen Zeitraum schliessen.
Unter Berücksichtigung der unter E. 3.5 beschriebenen Umstände der Darlehensübertragung ist damit zumindest von einer fahrlässigen Vermögenshingabe auszugehen.
3.7 Wie unter Erwägung 1.5 dargelegt, wird das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Verzichtshandlungen liegen für die Jahre 2006 und 2007 vor, als die Beschwerdeführerin Darlehen von Fr. 100‘000.-- und Fr. 118‘000.-- ausrichtete. Eine weitere, erhebliche Vermögensverminderung ist im Jahr 2008 zu verzeichnen, in welchem das Vermögen gemäss Steuererklärung im Vergleich zum Vorjahr um Fr. 204‘000.-- auf Fr. 20‘000.-- sank (Urk. 20/4/f-h, Urk. 3/9-11). Eine Erklärung für den das Darlehen von Fr. 118‘000.-- übersteigenden fehlenden Betrag findet sich nichts.
Für die vorliegend strittige Berechnung der Zusatzleistungen ab dem 1. November 2014 ist das Vermögen am 1. Januar 2014 massgebend. Ausgehend von einem Vermögen von Fr. 299‘000.-- per Ende 2005 gemäss Steuerausweis (Urk. 20/4) und einer ersten Verzichtshandlung im Laufe des Jahres 2006 ergibt sich somit eine Verminderung des Verzichtsvermögens um insgesamt Fr. 70‘000.-- ab dem Jahre 2008 (vorstehend E. 1.5). In die Berechnung der Zusatzleistungen für das Jahr 2014 ist damit ein Verzichtsvermögen von Fr. 229‘000.-- einzusetzen.
Auch unter Berücksichtigung der jährlichen Vermögensminderung resultiert damit klarerweise ein Einnahmenüberschuss, ist doch gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen anzurechnen, soweit es Fr. 37'500.-- übersteigt. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Beistand Rechtsanwalt Thomas Schütz, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 21). Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Schütz, Uster, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens