Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich




ZL.2015.00039




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 29. März 2016

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ (geboren 1959), verheiratet mit Y.___ (geboren 1976) und Bezüger einer Invalidenrente, meldete sich nach dem Zuzug von der Stadt A.___ am 15. November 2014 in der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/1-2). Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen (Urk. 6/3-8) sowie auf ein beigezogenes Gesuch des Ehepaares vom 3. November 2014 betreffend einen subventionierten Krippenplatz r ihren Sohn B.___ (Urk. 6/9-10) verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 4. Februar 2015 infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2014 und ab 1. Januar 2015 (Urk. 6/11). Daran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 23. Februar 2015 (Urk. 6/13) mit Entscheid vom 15. April 2015 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 10. Mai 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Entscheides seien ihnen ab 1. November 2014 Zusatzleistungen zuzusprechen. In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

1.1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

1.1.2    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines Ansprechers auf Ergänzungsleistungen anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 14. Januar 2016, E. 3.2).

1.1.3    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]). Gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe mindestens ein bestimmter Grenzbetrag anzurechnen. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.2-3).

    Die Anrechnung eines solchen Verzichtseinkommens bei einer teilinvaliden Person setzt voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie - in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht - von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen, beispielsweise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades oder durch Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit. Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der Invalidenversicherung (IV-Stelle) festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1).

1.2

1.2.1    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolge hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.2.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört unter anderem deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2).


2.

2.1    In der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 4. Februar 2015 (Urk. 6/11) wurden der Beschwerdeführerin ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 60‘000.- und dem Beschwerdeführer jährliche Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV von Fr. 25‘613.- für die Zeit ab 1. November 2014 respektive von Fr. 25‘720.- für die Zeit ab 1. Januar 2015 angerechnet.

    Im Einspracheentscheid vom 15. April 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2 S. 3), anders als bei der Anmeldung für Zusatzleistungen, wo die Beschwerdeführenden jährliche Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 6‘000.- und der Beschwerdeführerin von Fr. 5‘700.- angegeben hätten, hätten sie im Gesuch für einen subventionierten Krippenplatz ein monatliches (beispielhaftes) Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 5033.- angegeben. Gestützt auf diese Angaben im Gesuch für einen Krippenplatz habe sie die Zusatzleistungen berechnet. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG betreffend Verzichtseinkommen bezwecke allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Aufgrund der Schadenminderungspflicht dürfe von den Leistungsansprechern ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten realisieren würden. Dies sei mit Blick auf die eheliche Unterhaltspflicht auch von der nicht invaliden Beschwerdeführerin zu erwarten.

2.2    Dagegen bringen die Beschwerdeführenden hauptsächlich vor, mit den im Gesuch für einen subventionierten Krippenplatz angegebenen monatlichen Einkünften von ungefähr Fr. 5‘000.- hätten sie den Umsatz der Beschwerdeführerin als selbständige Ladenbetreiberin vor den entsprechenden Abzügen (wie Miete) gemeint. Den Laden habe die Beschwerdeführerin wegen eines Neubaus und den von ihr in der Folge versuchten Betrieb einer Brockenstube auf Aufforderung der Behörde hin wieder aufgeben müssen. Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sei sie als Selbständigerwebende nicht aufgenommen worden. Sie suche immer noch ohne Hilfe des RAV eine Stelle. Der Beschwerdeführer beschränkte sich als Taxichauffeur auf private Einsätze und damit auf ein sehr bescheidenes Einkommen, da er nur teilzeitlich und ohne Zulassung in der Stadt A.___ arbeite. Trotz eines ärztlichen Zeugnisses arbeite er zurzeit vier Tage in der Woche selbständig bei einem Taxibetrieb als Taxichauffeur.


3.

3.1    Aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) geht nicht klar hervor, auf welche gesetzlichen Bestimmungen die Beschwerdegegnerin das der Beschwerdeführerin angerechnete Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 60‘000.- stützt. Einerseits wird dieses Einkommen gestützt auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführenden im Gesuch um einen Krippenplatz als (mutmasslich) erwartete Einkünfte bezeichnet (Urk. 2 S. 3 oben); andererseits wird in der nachfolgenden Begründung als Rechtsgrundlage für die Einkommensanrechnung auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG betreffend Verzichtseinkommen verwiesen, übereinstimmend mit den Anmerkungen in der angefochtenen Verfügung, wo von einem hypothetischen Einkommen die Rede ist (Urk. 6/11 Beilage). Soweit die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen als Verzichtseinkommen betrachtet, fehlt im angefochtenen Entscheid eine entsprechende Begründung (vgl. dazu E. 1.1.2). Soweit sie das Erwerbseinkommen als tatsächliches (mutmassliches) Erwerbseinkommen betrachtet, blieb der Sachverhalt unvollständig abgeklärt; denn aufgrund der von ihr erwähnten Ungereimtheiten bezüglich der Angaben zum Erwerbseinkommen hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen. Auch bezüglich des dem Beschwerdeführer angerechneten Mindesteinkommens von Art. 14a Abs. 2 ELV fehlt im Entscheid eine Begründung.

3.2    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Zusatzleistungsanspruch ab November 2014 mit einer rechtsgenüglichen Begründung neu verfüge. Insbesondere ist das den Beschwerdeführenden anzurechnende Erwerbseinkommen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht genügend abzuklären und zu begründen.

Die Beschwerdeführenden ihrerseits sind darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet sind, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, ansonst die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren berechtigt ist, weitere Erhebungen einzustellen und auf das Gesuch nicht einzutreten.


4.    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 15. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2014 und 1. Januar 2015 mit ausreichender Begründung neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ und Y.___,

- Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel