Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00040




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 30. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 5. März 2014 kündigte die Durchführungsstelle dem Versicherten an, dass ab dem 1. Oktober 2014 in der ZL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 4‘237.50 pro Monat angerechnet werde (Urk. 9/154). Seine Ehefrau meldete sich daraufhin am 12. März 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/158/5). Nach erfolglosen Arbeitsbemühungen von März bis Dezember 2014 (Urk. 9/163/2-29, Urk. 9/166/2-40, Urk. 9/174, Urk. 9/179, Urk. 9/181/6-26, Urk. 9/187, Urk. 9/194, Urk. 9/204, Urk. 9/206) wurde sie vom RAV Y.___ aufgrund ihrer Betreuungsaufgaben in der Familie vom geplanten Kurs Z.___ und von der Arbeitsvermittlung per Ende Januar 2015 abgemeldet (Schreiben des RAV Y.___ vom 20. Januar 2015, Urk. 9/210).

1.2    Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen rückwirkend ab November 2014 neu auf Fr. 2‘325.-- und ab Januar 2015 auf Fr. 2334.-- (je zuzüglich Prämienpauschale für die Krankenversicherung) pro Monat fest und stellte die Zusatzleistungen (Ergänzungsleistung und Beihilfe) ab Februar 2015 (bis auf den Betrag für die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 1‘117.--) unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Versicherten in der Höhe von Fr. 30‘510.-- pro Jahr respektive Fr. 2‘542.50 pro Monat (Urk. 9/214/2) ein (Urk. 9/212, Urk. 9/215-216, Urk. 9/218). Am 3. Februar 2015 erklärte der Versicherte dagegen Einsprache mit der Begründung, seine Ehefrau müsse sich den ganzen Tag um die Betreuung der Stieftochter kümmern, weshalb von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei (Einspracheprotokoll vom 3. Februar 2015, Urk. 9/223).

    Mit Verfügung vom 16. April 2015 berechnete die Durchführungsstelle den ZL-Anspruch ab Februar 2015 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von nunmehr Fr. 26‘009.-- pro Jahr respektive Fr. 2‘167.40 pro Monat (Urk. 9/233/2) neu und sprach dem Versicherten Beihilfe von Fr. 188.-- pro Monat (zuzüglich Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 1‘117.--) zu (Urk. 9/230). Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2015 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 26. Januar 2015 im Sinne der neuen Verfügung vom 16. April 2015 teilweise gut und bestätigte den Anspruch auf Beihilfe von Fr. 188.-- ab Februar 2015 (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. April 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Februar 2015 wieder Zusatzleistungen zur IV-Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 1). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 22. Juli 2015, Urk. 11 S. 2; Duplik vom 4. August 2015, Urk. 13). Mit Eingabe vom 13. August 2015 (Urk. 15) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich per 23. Juli 2015 wieder beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe (Urk. 15), und reichte die entsprechenden Belege ein (Urk. 16/1-3). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2015 Stellung (Urk. 19).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

    Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; BGE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.2).

1.3    

1.3.1    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]).

1.3.2    Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Dabei bedarf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 und E. 5.2).

    Die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht hat für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Altersgrenze von 45 Jahren angenommen. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu beachten, dass auch Art. 14b litc der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3.3    Die Schadenminderungspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. mit Hinweis). Schon unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebenden Ehegatten des EL-Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

1.3.4    Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a und 14b ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 litc ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).

1.3.5    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 1c und P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Voraussetzungen, unter denen von einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen werden könnte, nämlich eine ergebnislose ausreichende Stellensuche, der Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung oder eine drohende Heimplatzierung der EL-beziehenden Person ohne Beistand des nicht invaliden Ehegatten, seien nicht erfüllt. Insbesondere seien nur familienrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Tochter A.___ des Beschwerdeführers hingegen sei 28 Jahre alt und damit erwachsen. Es bestehe die Möglichkeit, externe Hilfe für sie zu suchen. Pflegeleistungen seiner Ehefrau für A.___ seien nicht über Ergänzungsleistungen abzudecken. Indem die Ehefrau des Beschwerdeführers den Besuch des vom RAV vermittelten sechsmonatigen Kurses bei der Z.___ wegen der Pflege ihrer Stieftochter A.___ abgelehnt habe, habe sie auf die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit verzichtet. Gemäss der Auskunft des RAV Y.___ wäre das Erzielen eines Stundenlohnes von Fr. 21.-- bis Fr. 22.--, somit ein Bruttomonatseinkommen von Fr. 3‘853.20 möglich. Unter Berücksichtigung der Haushaltsführung und der Betreuung des Beschwerdeführers sei von einem 60%igen Pensum auszugehen, so dass abzüglich der Sozialbeiträge ein Einkommen von Fr. 2‘167.40 pro Monat respektive Fr. 26‘009.30 pro Jahr anzurechnen sei (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die massgeblichen Einzelfallkriterien zu prüfen. Es sei zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau 44 Jahre alt sei und die klassische Rollenverteilung während vieler Jahre gelebt worden sei. Sie habe sich um die Erziehung der Kinder und den Haushalt gekümmert. Nur wegen der knappen finanziellen Verhältnisse und nachdem er nicht mehr arbeitstätig gewesen sei sowie eine IV-Rente bezogen habe, habe sie in kurzen Zeitabschnitten von 2007 bis 2010 einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Es sei die Rechtsprechung analog anzuwenden, wonach einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht habe. Eine Arbeitstätigkeit sei seiner Ehefrau damit nicht zumutbar. Sofern dennoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden solle, sei auf die Wiedereingliederungsfähigkeit abzustellen. Dabei sei zu beachten, dass die (deutschen) Sprachkenntnisse seiner Ehefrau schlecht seien, dass sie die Schriftsprache nicht beherrsche, dass er und seine Familie aus B.___ stammen und sehr traditionell leben würden, dass seine Ehefrau verhüllt sei und Kopftuch trage, dass sie lediglich die Grundschule und eine einjährige Anlehre als Näherin im Jahr 1981 in B.___ absolviert habe, dass sie bis zur Arbeitsaufnahme im Jahr 2007 rund 26 Jahre vom Berufsleben abwesend gewesen sei, dass ihre Kenntnisse als Näherin kaum verwertbar seien und dass sie bei ihren bisherigen kurzen Arbeitseinsätzen in der Schweiz vor allem in der Küche tätig gewesen sei. Ausserdem sei massgeblich, dass sie bereits seit vielen Jahren auf Arbeitssuche sei und trotz unzähliger Bewerbungen bisher keine Stelle habe finden können. Schon aufgrund dieser Kriterien, dürfe ihr kein Erwerbseinkommen angerechnet werden. Hinzu komme, dass er mit seiner Ehefrau drei Kinder habe, welche noch nicht 16 Jahre alt seien. Auch sei er seit vielen Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 59 % nicht mehr arbeitstig, da er sich zu 100 % krank fühle. Eine Betreuung durch ihn sei nicht möglich, sondern könne nur durch seine Ehefrau gewährleistet werden. Zudem benötige seine Tochter A.___, geboren 1986, eine ganztägige Betreuung und werde den ganzen Tag (24 Stunden) von seiner Ehefrau gepflegt. A.___ sei am 11. März 2014 zusammengebrochen, als sie den negativen Asylentscheid erhalten habe. Sie sei nach fürsorgerischer Unterbringung wegen Eigengefährdung in der geschlossenen Abteilung der C.___ behandelt worden. Seit der Entlassung in die Obhut seiner Familie leide sie unter einer Anpassungsstörung mit ausgeprägter Regression in frühkindliche Verhaltensweisen (Einnässen, Einkoten, Gefüttertwerden) und sei auf die konstante Betreuung und Pflege durch seine Ehefrau angewiesen. Die Ärzte würden eine Betreuung durch die Familie empfehlen. Es widerspreche der moralischen Auffassung einer Familie, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Pflege der erwachsenen Stieftochter keine familienrechtliche Pflicht darstelle. Es sei seiner Ehefrau schlicht nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und gleichzeitig die Pflege der schwer psychisch beeinträchtigten Tochter, seine Pflege und jene der (eigenen) Kinder zu gewährleisten. Da die Tochter A.___ seit November 2014 bei ihnen wohne und permanent betreut werden müsse, habe seine Ehefrau den Kurs beim RAV nicht absolvieren können, was sie dem RAV und der Beschwerdegegnerin auch mitgeteilt habe. Die Annahme, sie verzichte freiwillig auf die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit widerspreche den Tatsachen. Seine Ehefrau habe sich seit dem Jahr 2010 mehrfach um eine Stelle beworben und der Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Erst seit der Betreuung der Stieftochter könne ihr eine Arbeitstätigkeit nicht zugemutet werden und habe sie die Arbeitsbemühungen eingestellt (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    Zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Februar 2015 zumutbar gewesen wäre und ob die Beschwerdegegnerin bei der ZL-Berechnung daher unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zu Recht ein hypothetisches Jahreseinkommen von netto Fr. 26‘009.-- respektive ein hypothetisches Monatseinkommen von netto Fr. 2‘167.40 (Urk. 9/233/2) als Einnahme berücksichtigte.


3.

3.1    Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist hier mit Blick auf die massgeblichen familienrechtlichen Kriterien (Alter, Gesundheitszustand, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, konkrete Arbeitsmarktlage; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1) das Folgende bekannt und unstrittig:

    Die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1971 lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern (nach Angaben des Beschwerdeführers und gemäss dem Lebenslauf) seit 2003 (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/6 S. 1) in der Deutschschweiz. Seit mindestens November 2014 wohnt auch die 1986 (Urk. 3/11 S. 1) geborene Tochter des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besuchte die Grundschule und absolvierte eine Anlehre als Näherin in B.___ (Urk. 3/6 S. 2). Sie widmete sich in den vergangenen Jahren hauptsächlich der Haushaltsführung und Betreuung ihrer vier Kinder mit Jahrgang 1995, 1999, 2002 und 2004 (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 3/6, Urk. 9/224). Sie verfügt über wenige Deutschkenntnisse (Urk. 3/11 S. 1, Urk. 9/158/7). Gemäss dem Lebenslauf absolvierte sie im Jahr 2006 einen dreimonatigen Kurs „Grundlagen Deutsch im Arbeitsmarkt“ und von 2007 bis 2008 ein Bewerbungstraining mit Deutsch und Fachkunde in praktischer Arbeit. Von August 2007 bis Februar 2010 arbeitete sie jeweils während ein paar Monaten bis zu einem Jahr an vier verschiedenen Stellen meist temporär als Mitarbeiterin in einem Nähatelier, als Köchin und Betreuerin am Mittagstisch (Teilzeit) sowie als Betriebsmitarbeiterin in zwei Grossbäckereien (Urk. 3/6 S. 1).

    Fest steht auch, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Anmeldung am 12. März 2014 (Urk. 9/158/5) beim RAV Y.___ von März bis Dezember 2014 um Arbeit bemühte und per Ende Januar 2015 vom RAV Y.___ aufgrund von Betreuungsaufgaben in der Familie vom geplanten Kurs Z.___ und von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 9/210).

3.2

3.2.1    Bezüglich des Kriteriums Alter ist der Sache nach jenes massgeblich, das anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3). Hier berücksichtigte die Beschwerdegegnerin erstmals Anfang Februar 2015 ein hypothetisches Einkommen (Urk. 9/214/2), wobei die Anrechnung eines solchen in der ZL-Berechnung bereits im März per Oktober 2014 angekündigt worden war (Urk. 9/154). Die Ehefrau des Beschwerdeführers war Anfang Februar 2015 44 Jahre alt und im Oktober 2014 43 Jahre alt. Sie hatte damit die gemäss altscheidungsrechtlicher Praxis für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit massgebliche Altersgrenze von 45 Jahren (vgl. dazu E. 1.3.2 hiervor) noch nicht überschritten. Zudem war - wie hiervor ausgeführt - ein Einstieg in das Berufsleben bereits in den Jahren 2007 bis 2010 erfolgt. Das Alter ist damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Hinderungsgrund für den Einstieg ins Berufsleben anzusehen.

3.2.2    Auch die Umstände einer fehlenden weiterführenden Schul- und Ausbildung mit Abschluss, geringer Deutschkenntnisse und wenig Berufserfahrung sprechen nicht gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.

    Denn zum einen sind jene in der Person liegenden Nachteile, welche zumutbarerweise vermieden, überwunden, kompensiert oder deren Auswirkungen in Grenzen gehalten werden könnten, im Rahmen der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht nicht massgeblich. Die Schadenminderungspflicht gebietet, alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finanzieren zu können (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3Aufl. 2016, S. 1817 Rz 133). Zum anderen wird in der Rechtsprechung betreffend diese Kriterien (fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung) davon ausgegangen, dass bei Hilfsarbeiten - wie sie hier zur Diskussion stehen - in der Regel weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daraus wird geschlossen, dass sie daher grundsätzlich weder der Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit noch einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).

    Hier war es der Ehefrau des Beschwerdeführers sodann ohne Weiteres zuzumuten, die erforderlichen (geringen) Sprachkenntnisse zu erwerben, die es für die Stellensuche und Ausübung einer Hilfstätigkeit braucht, nachdem sie im Februar 2015 bereits mehr als zehn Jahre in der Deutschen Schweiz gelebt hatte und in einer Familiengemeinschaft lebte, deren übrigen Mitglieder schulisch und/oder beruflich eingegliedert sind. Sie hat zudem selbst an kurzen Schulungen teilgenommen und mit den bisherigen Tätigkeiten unter Beweis gestellt, dass ihr solche als Hilfsarbeiterin möglich sind (Urk. 3/6 S. 1). Das Tragen eines Kopftuches ändert daran nichts. Von ausreichender Deutschkenntnis und Integration zeugt ausserdem, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss dem Bericht des D.___ vom 25. August 2014 bei den Arztkonsultationen ihrer Stieftochter, die kein Deutsch spreche, jeweils übersetzt habe (Urk. 3/11).

    Im Übrigen ist den geringen Deutschkenntnissen, der geringen Berufserfahrung und dem Ausbildungsstand mit einem tiefen hypothetischen Einkommen von netto Fr. 26‘009.-- pro Jahr respektive Fr. 2‘167.-- pro Monat (bei einem 60%igen Pensum) im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) hinlänglich Rechnung getragen (vgl. auch Erwägung 4.7 hernach und Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1).

3.3

3.3.1    Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass auch die Betreuung der eigenen vier Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführers der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit per Anfang Februar 2015 grundsätzlich nicht entgegenstand.

    Denn gemäss scheidungsrechtlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit von dem Zeitpunkt an zugemutet werden, ab welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Teilzeitpensum kann bereits vor diesem Alter zugemutet werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 2.4 und 5A_525/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6). Und zwar ist dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 5.3).

    Hier war das jüngste Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Anfang Februar 2015 10 Jahre alt (geboren 2004), das zweitjüngste 13 Jahre (geboren 2002) und das drittjüngste 15 Jahre alt (geboren 1999). Das älteste Kind war 19 Jahre alt (geboren 1995) und somit bereits erwachsen. Damit waren alle Kinder in einem Alter, in welchem eine Teilzeittätigkeit als mit der Kinderbetreuung vereinbar zu betrachten ist. Die vom Beschwerdeführer des Weiteren ins Feld geführte bisherige klassische Rollenverteilung der Ehegatten vermag daran mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht (Art. 163 ZGB) nichts zu ändern.

3.3.2    Was das zumutbare Arbeitspensum betrifft, ist jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) nicht von einem 60%igen Pensum auszugehen, sondern angesichts des jüngsten, erst 10-jährigen Kindes analog zur hiervor zitierten Rechtsprechung (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2) von einem maximal 50%igen Pensum. Da es zudem drei Kinder im schulpflichtigen Alter unter dem 16. Altersjahr sind, ist ein Arbeitspensum von über 40 % nebst der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung nicht haltbar.

    Zwar geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach, jedoch ist seine Mithilfe bei der Kinderbetreuung und Haushaltsführung wegen seiner Invalidität von 59 % (Urk. 9/111/1) eingeschränkt. Zudem berücksichtigte die Beschwerdegegnerin seine Restarbeitsfähigkeit bereits in der ZL-Berechnung durch Anrechnung eines weiteren hypothetischen Einkommens von Fr. 19‘290.-- (Art. 14a Abs. 2 litb ELG; Urk. 9/211/2, Urk. 9/224/2, Urk. 9/232/2). Seine Arbeitskraft ist daher nicht zusätzlich im Aufgabenbereich anzurechnen.

3.3.3    Damit ist das von der Beschwerdegegnerin bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers in der ZL-Berechnung angerechnete hypothetische Einkommen von netto Fr. 2‘167.40 pro Monat respektive Fr. 26‘009.30 pro Jahr (60 % Pensum) auf Fr. 1‘445.-- pro Monat respektive Fr. 17‘340.-- pro Jahr (40 % Pensum) zu reduzieren. Der zugrundeliegende Stundenlohn von Fr. 21.50 entsprechend der Auskunft des RAV Y.___ (Urk. 9/228) wurde zu Recht nicht beanstandet.

    Dieses Nettoeinkommen zu erzielen, ist nach dem Gesagten unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter persönlicher Umstände als der Ehefrau zumutbar anzusehen.

3.4

3.4.1    Daran ändert auch die Pflegebedürftigkeit der erwachsenen Tochter A.___ (Urk. 3/10-11) und der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diese zuhause betreut, nichts.

    Zwar kann grundsätzlich dann nicht von einem Verzicht auf die Erzielung von Erwerbseinkünften ausgegangen werden, wenn eine Person ihre gesamte Arbeitskraft einsetzen muss, um die Familienarbeit zu leisten, wobei unter Familienarbeit nicht nur die Betreuung mehrerer kleiner Kinder, sondern auch die Betreuung einer schwerst pflegebedürftigen Person, etwa eines dementen betagten Elternteils, mit allen dabei anfallenden Haushaltsarbeiten zu verstehen ist. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn es zumutbar und möglich ist, die Familienarbeit durch (andere) Familienangehörige oder durch Dritte erledigen oder finanzieren zu lassen. Hier muss der Erzielung von Erwerbseinkünften die Priorität eingeräumt werden (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1817 Rz 134 i.V.m. FN 558-559).

3.4.2    Hier ist den Akten zu entnehmen, dass der Antrag der Tochter A.___ um Asyl in der Schweiz auch nach durchgeführtem Rekursverfahren mit Ausreiseaufforderung per 18. Juli 2014 abgelehnt worden war (Urk. 3/10 S. 1, Urk. 3/11 S. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhält. Es gilt damit für sie ein Sozialhilfestopp und gestützt auf Art. 12 der Bundesverfassung ein Anspruch auf Nothilfe gemäss den kantonalen Nothilfeverordnungen, sei es des Kantons Zürich (vgl. LS 851.14), sei es des Kantons E.___, wo sie zuvor im F.___ gewohnt hatte und medizinisch versorgt worden war (Urk. 3/10 S. 1). Hierzu gehören die absolut notwendigen Leistungen, somit auch die medizinische Notversorgung, sei es mit oder ohne Prämien/Leistungen an/von eine(r) allfällige(n) Krankenversicherung (Art. 92d Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vgl. dazu: Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons E.___, gültig ab 1. Januar 2016, Ziff. 10, und Handbuch Sozialhilfe von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Ziff. 5.3.03, einsehbar unter http://www.sozialhilfe.zh.ch/Seiten/ Kapitel.aspx.)

    Eine Finanzierung der Pflegeleistung mittelbar über Zusatzleistungen würde die Nothilfebestimmungen umgehen. Die Finanzierung der Pflege der Stieftochter durch Spitex oder Unterbringung in einer Anstalt ist im Rahmen der Nothilfe Sache der kantonalen Sozialhilfe, allenfalls ergänzt durch humanitäre Organisationen.

3.4.3    Für die Pflege der erwachsenen Tochter des Beschwerdeführers respektive der Stieftochter seiner Ehefrau sieht das Gesetz zudem keine Grundlage im Sinne einer familienrechtlichen Pflicht vor. Insbesondere ist diese Pflegeleistung nicht aus der Beistandspflicht nach Art. 163 ZGB ableitbar, auf welche sich die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkünfte in erster Linie stützt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1809 Rz 129). Die Tochter A.___ ist denn auch nicht in die ZL-Rechnung eingeschlossen, weshalb für sie keine Leistungen zu erbringen sind. Die Bindung der wirtschaftlich verwertbaren Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführers für deren Pflege ist daher aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht mit der Beschwerdegegnerin abzulehnen.

    Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.


4.

4.1    Gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Februar 2015 spricht sodann auch nicht der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich am 12. März 2014 beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Urk. 9/158/5) und sich in der Folge bis zur Abmeldung per Ende Januar 2015 (Urk. 9/210) in den Monaten März bis Dezember 2014 erfolglos um Arbeit bemüht hat (Urk. 9/163/2-29, Urk. 9/166/2-40, Urk. 9/174, Urk. 9/179, Urk. 9/181/6-26, Urk. 9/187, Urk. 9/194, Urk. 9/204, Urk. 9/206).

    Denn für die hier relevante Zeit ab Februar 2015 liegen keine Arbeitsbemühungen vor und es wurde auch nicht behauptet, dass solche vorgenommen worden seien. Auch wurde der von der Arbeitslosenversicherung zur Verbesserung der Eingliederungschancen angebotene halbjährige Kurs nicht besucht (Urk. 9/210). Wie ausgeführt, ist dabei die Pflege der Stieftochter nicht zu berücksichtigen. Rechtsprechungsgemäss ist bereits bei ungenügenden Arbeitsbemühungen eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - keine Arbeitsbemühungen ausgewiesen sind und ein Eingliederungsangebot abgelehnt wurde (vgl. BGE 140 V 267). Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin die Arbeits- und Eingliederungsbemühungen der Ehefrau als ungenügend für die Annahme einer Unverwertbarkeit ihrer (nebst dem Aufgabenbereich restlichen) Arbeitskraft betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.4 mit Hinweis).

4.2    Schliesslich liegt auch von Seiten des Arbeitsmarktes kein Grund vor, welcher gegen die Annahme der Verwertbarkeit ihrer Arbeitskraft spricht. Diesbezüglich wurde auch nichts anderes geltend gemacht. Gemäss der Auskunft des RAV Y.___ hatte es im Frühjahr 2015 viele offene Stellen in der Reinigung und als Küchenhilfe (Urk. 9/228).


5.    

5.1    Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung ab Februar 2015 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu Recht ein hypothetisches Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers berücksichtigte. Die Höhe dieses Einkommens ist jedoch entsprechend einem 40%igen Arbeitspensum auf Fr. 1‘445.-- pro Monat respektive Fr. 17‘340.-- pro Jahr zu reduzieren. Hierbei ist - wie in der ZL-Berechnung zur neuen Verfügung vom 16. April 2015 (Urk. 9/230) richtig berücksichtigt („Freibetrag“, „2/3“; Urk. 9/232/2) - zusätzlich die Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG vorzunehmen.

5.2    Damit wird sich der mit Verfügung vom 16. April 2015 festgelegte ZLAnspruch entsprechend erhöhen.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2015 (Urk. 2) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die ZL-Berechnung für die Zeit ab Februar 2015 im Sinne der Erwägungen (namentlich E. 5.1) neu anstelle und über den Anspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2015 neu verfüge.


6.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers für die Zeit ab Februar 2015 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Amsler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann