Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00041 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 30. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Franz C. Fischer
Müller & Fischer Rechtsanwälte
Dufourstrasse 90, 8008 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, meldete sich am 23. April 2014 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 7/49/1). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, setzte dem Versicherten mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 Frist an, um ein vollständiges Inventar sowie eine fachkundige Schätzung der sich in seinem Besitz befindlichen Gegenstände einzureichen (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 stellte das Amt für Zusatzleistungen die Bearbeitung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (Urk. 7/52/1). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/37) Einsprache.
1.2 Mit Entscheid vom 15. April 2015 hiess das Amt für Zusatzleistungen die Einsprache teilweise gut (Urk. 7/52/3 = Urk. 2/2) und sprach dem Versicherten (mit – ihm gleichentags [vgl. Urk. 1 S.1] zugestellter - Verfügung vom 7. April 2015; Urk. 7/52/2 = Urk. 2/1) mit Wirkung ab April 2014 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (Ergänzungsleistung und Beihilfe) sowie ab Januar 2015 von Fr. 1‘871.-- (Ergänzungsleistung, Beihilfe und Gemeindezuschuss) zu. Dabei wurde bei der Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen ein Vermögensverzicht von Fr. 26‘000.-- für das Jahr 2014 respektive Fr. 16‘000.-- für das Jahr 2015 angerechnet (vgl. Berechnungsblätter).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2015 (Urk. 2/2) (und die Verfügung vom 7. April 2015; Urk. 2/1) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben, und der Anspruch auf Zusatzleistungen sei ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts sowie unter Berücksichtigung von Schulden in der Höhe von Fr. 60‘000.-- neu zu berechnen (Urk. 1/1 S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungsansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
1.4 Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).
1.5 Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin dem Be-schwerdeführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 26‘000.-- respektive Fr. 16‘000.-- angerechnet hat. Des Weiteren sind die Anrechnung von Bildern mit einem Wert von Fr. 12‘000.-- sowie die Berücksichtigung von Schulden strittig.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2/2) fest, aus den Steuerdaten gehe hervor, dass das ursprünglich erhebliche Vermögen von etwa Fr. 700‘000.-- im Jahr 2000 auf wenige Fr. 10‘000.-- bei der Anmeldung zurückgegangen sei. Es sei berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum hauptsächlich von seiner geringen Invalidenrente habe leben müssen und praktisch keine weiteren Einnahmen gehabt habe. Er habe deshalb einen Teil seines Vermögens im Umfang von durchschnittlich Fr. 38‘000.-- pro Jahr laufend verzehren müssen. Grössere Vermögensrückgänge in einzelnen Jahren seien jedoch ungeklärt geblieben, weshalb ein Verzichtsvermögen anzurechnen sei (S. 2 Ziff. 2). Des Weiteren sei der Bestand von Schulden des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vertreter nicht ausgewiesen (S. 2 Ziff. 3). Die im Lager befindlichen Gegenstände hätten offensichtlich keinen leicht verwertbaren wirtschaftlichen Wert (S. 2 f. Ziff. 4). Unter den eingelagerten Gegenständen befänden sich mehrere Bilder in Akryl auf Leinwand von australischen Künstlern. Solche Bilder liessen sich in der Schweiz nur schlecht verkaufen. Gemäss der Einschätzung von Sachverständigen komme den insgesamt 36 Bildern bei einem fachmännischen Verkauf ein Wert von zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 14‘000.-- zu. Diese Bilder seien bei der Berechnung der Zusatzleistungen mit einem Wert von Fr. 12‘000.-- zu berücksichtigen (S. 3 Mitte).
2.3 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde (Urk. 1/1) aus, dass sein Gehörsanspruch verletzt worden sei. Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich vor der Fällung des materiellen Entscheides zum Vermögensverzicht sowie den Schulden zu äussern (S. 3 Ziff. 10 und 11). Die Beschwerdegegnerin habe willkürlich einen Vermögensverzehr von Fr. 38‘000.-- als Grenze dessen festgesetzt, über welcher der Vermögensverzehr den Verzichtstatbestand auslöse
(S. 3 f. Ziff. 12 und 13). Ihm seien keine konkreten Geldhingaben als inadäquat oder ohne rechtliche Verpflichtung vorgehalten worden. Vielmehr seien die gesamten Transaktionen der letzten 14 Jahre als Grundlage für den Entscheid herangezogen worden. Es sei schlicht unzumutbar, von ihm eine lückenlose Abrechnung sämtlicher Ausgaben über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zu verlangen. Damit werde ihm eine sinnvolle Beweisführung von vornherein verunmöglicht (S. 4 Ziff. 16 und 17). Er habe sein Vermögen bei der Y.___ in einem von der Bank verwalteten Depot platziert. Es dürfe als gesichertes Wissen gelten, dass gerade in den Jahren 2007/2008 eine weltweite Finanzkrise geherrscht habe, welche die Börsenwerte drastisch verkürzt habe. Es erscheine daher ohne weiteres als überwiegend wahrscheinlich, dass auch sein Depot in jenen Jahren arg in Mitleidenschaft geraten sei (S. 5 Ziff. 18). Was den übrigen Vermögensschwund betreffe, lasse sich dieser anhand des Verlaufs des Kontokorrents nachvollziehen. In den Jahren 2002 bis 2013 habe er Fr. 687‘413.60 mehr ausgegeben als eingenommen. Damit sei der gesamte Vermögensverlust mehr als ausgewiesen, sogar unabhängig von allfälligen Portfolioverlusten (S. 5 f. Ziff. 19 und 20). Entscheidend sei, dass er nur Ausgaben getätigt habe, denen eine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden sei (S. 6 Ziff. 21). Die von seinem Rechtsvertreter getätigten Unterstützungszahlungen seien nicht „à fonds perdu“, sondern als Überbrückungskredit erfolgt. Es seien somit Schulden im Umfang von Fr. 60‘000.-- anzurechnen (S. 6 f. Ziff. 22). Schliesslich sei nicht einzusehen, wie den australischen Akrylbildern ein Wert von Fr. 14‘000.-- beigemessen werden könne, wenn das grosse Auktionshaus Z.___ entsprechende Bilder nicht habe verkaufen können (S. 7 Ziff. 23).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich vor der Fällung des materiellen Entscheides zum Vermögensverzicht sowie den Schulden zu äussern, vermag dies nicht zu überzeugen. So forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26. Juni 2014 (Urk. 7/28) auf, weitere Angaben zu den Überweisungen seitens des Rechtsvertreters sowie zu den Vermögensschwankungen zu machen. Dabei wies sie auch auf die allfällige Anrechnung eines Verzichtsvermögens hin. In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 5. August 2014, Urk. 7/32) zu diesen Fragen. Mit Einsprache vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/37) gegen die Einstellung der Gesuchsbearbeitung nahm der Beschwerdeführer sowohl zu den Schulden (S. 2 Ziff. 5) als auch zu einem allfälligen Verzichtsvermögen (S. 2 f. Ziff. 6 f.) Stellung.
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) darstellen. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
4.2 Mit Schreiben vom 11. März 2015 (Urk. 7/39) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe bei der Beurteilung der Vermögensentwicklung immer damit gerechnet, dass der Beschwerdeführer regelmässig einen Teil seines Vermögens zur Deckung seines Lebensunterhaltes verwendet habe. Dies erkläre den Vermögensrückgang in den meisten der zu beurteilenden Jahre. Auffällig und erklärungsbedürftig sei nur noch der Rückgang von Vermögen gemäss Steuererklärung 2007 und 2008. Damals sei das Vermögen um etwa Fr. 67‘000.-- und Fr. 127‘000.-- zurückgegangen. Aus den Steuererklärungen sei ersichtlich, dass damals das Anlagevermögen zurückgegangen sei. Es seien aber auch in erheblichem Umfang Titel gekauft und verkauft worden, weshalb ein einfacher Vergleich des Anfangs- mit dem Schlussbestand nicht möglich sei. Somit müsse sie daran festhalten, dass ein Verbrauch von Fr. 38‘000.-- im Jahr 2007 und ein solcher von Fr. 58‘000.-- im Jahr 2008 nicht erklärbar seien, weshalb in diesem Umfang ein Verzichtsvermögen anzurechnen sei.
4.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete das Vermögen, auf welches der Be-schwerdeführer verzichtet hat, jeweils so, dass sie vom Vermögensrückgang gestützt auf die Vermögensstände per Ende Jahr gemäss den definitiven Steuerdaten (vgl. Urk. 7/1) ausging, die Einnahmen dazurechnete und davon einen Betrag für den Lebensbedarf abzog (vgl. Urk. 7/16). Für das Jahr 2007 ergibt sich aufgrund der Vermögensstände ein Verbrauch von Fr. 67‘000.-- (vgl. Urk. 7/1). Unter Berücksichtigung der Einnahmen von Fr. 14‘990.-- sowie nach Abzug von Fr. 43‘500.-- für den Lebensbedarf errechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2007 ein Verzichtsvermögen von rund Fr. 38‘000.-- (67‘000 + 14‘990 – 43‘500; vgl. Urk. 7/16). Betreffend das Jahr 2008 zeigt sich aufgrund der Steuerdaten ein Vermögensverbrauch von Fr. 127‘000.-- (vgl. Urk. 7/1). Dazu rechnete die Beschwerdegegnerin die Einnahmen von Fr. 4‘888.-- und tätigte Abzüge für Privatschulden von Fr. 30‘000.-- sowie für den Lebensbedarf von Fr. 43‘500.-- (127‘000 + 4‘888 – 30‘000 – 43‘500). Entsprechend ergab sich für das Jahr 2008 ein Verzicht von rund Fr. 58‘000.-- (vgl. Urk. 7/16). Schliesslich verminderte die Beschwerdegegnerin das gesamte Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 17a ELV (vgl. E. 1.5) jährlich um Fr. 10'000.--, was zu einem anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 26'000.-- für das Jahr 2014 (vgl. Urk. 7/16a) respektive Fr. 16'000.-- für das Jahr 2015 führte.
4.4 Der dem Beschwerdeführer angerechnete Betrag für den Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 43‘500.-- setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbedarf von Fr. 20‘000.--, Krankenkassenprämien von Fr. 10‘800.-- sowie einem Mietzins von Fr. 12‘700.--(vgl. Urk. 7/16).
Nicht berücksichtigt wurden dabei die Kosten für die Miete des Lagers in der Höhe von Fr. 1‘109.-- pro Monat (vgl. Urk. 7/19). Diese sind ausgewiesen und wurden auch in den Jahren 2007 und 2008 regelmässig bezahlt, wie sich aus den seitens des Beschwerdeführers eingereichten, detaillierten Kontoauszügen – einzig Dezember 2008 fehlt – ergibt (vgl. für das Jahr 2007 die Auszüge des Y.___-Kontos in Urk. 4/3 [blauer Ordner, Unterlagen C2] im ersten Register sowie für das Jahr 2008 die Auszüge des Y.___-Kontos in Urk. 4/2 [blauer Ordner, Unterlagen C1] im letzten Register). Allein schon unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Ausgaben von rund Fr. 13‘300.-- pro Jahr ergibt sich nach der jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- für die Berechnung der Zusatzleistungen im Jahr 2014 kein anrechenbarer Vermögensverzicht mehr (vgl. Tabelle in Urk. 7/16a). Dazu zeigen die Kreditkartenabrechnungen, welche sich im Jahr 2007 insgesamt auf mehr als Fr. 15‘000.-- (vgl. die entsprechenden Abrechnungen in Urk. 4/3 [blauer Ordner, Unterlagen C2] im ersten Register) sowie im Jahr 2008 auf mehr als Fr. 10‘000.-- (vgl. die entsprechenden Abrechnungen in Urk. 4/2 [blauer Ordner, Unterlagen C1] im letzten Register) beliefen, dass der Beschwerdeführer die Aufwendungen für Freizeit, Elektronik/Computer, Restaurantbesuche, Reisen etcetera nicht mit dem angerechneten Grundbedarf von Fr. 20‘000.-- im Jahr decken konnte.
Eine Erläuterung zu jeder einzelnen Position in den Kontoauszügen und Kreditkartenabrechnungen wäre nicht verhältnismässig, zumal die Ergänzungsleistungsbehörden, wie dargelegt (E. 1.3), keine „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen haben. Der Beschwerdeführer hat durch die eingereichten Unterlagen einen erheblichen Teil des Vermögensverbrauchs belegt. Soweit das Vermögen nachvollziehbar für den Lebensunterhalt verwendet wurde, handelt es sich nicht um ungeklärten Vermögensverbrauch.
4.5 Insgesamt muss aufgrund der vorliegenden Unterlagen darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwar über seine Verhältnisse gelebt hat. Dagegen bestehen keine Hinweise, dass er ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hätte. Von einem Vermögensverzicht, welcher sich im Zeitpunkt der Anmeldung vom April 2014 noch auswirken würde, kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht ausgegangen werden.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung der Zusatzleistungen beim Vermögen 36 Akrylbilder von australischen Künstlern, welche sich im Lager des Beschwerdeführers befinden, mit einem Wert von Fr. 12‘000.--. Sie stützte sich auf eine Einschätzung von Sachverständigen des Auktionshauses A.___ (vgl. Urk. 2/2 S. 3 Mitte). In Bezug auf die übrigen im Lager befindlichen Gegenstände hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass diese offensichtlich keinen leicht verwertbaren wirtschaftlichen Wert aufweisen würden. Deshalb könne der Gesamtwert bei der Beurteilung des anzurechnenden Vermögens nur pro memoria festgehalten werden (Urk. 2/2 S. 2 f.).
5.2 Die Sachverständigen des Auktionshauses A.___ begutachteten den Katalog des Beschwerdeführers und waren der Meinung, dass sich die australischen Akrylbilder nicht für eine Auktion eignen würden. Das Auktionshaus Z.___ in B.___ habe vor Jahren einen Versuch gemacht, jedoch kein einziges Bild verkauft. Sie schätzten den Wert der 36 Bilder auf insgesamt höchstens Fr. 10‘000.-- bis Fr. 14‘000.--, wobei die Werke sehr schwer abzusetzen seien. Im Brockenhaus könnten sie eventuell für Fr. 100.-- pro Bild verkauft werden, aber da müsste ein Liebhaber dieser Kunst das Brockenhaus betreten (vgl. zum Ganzen E-Mail vom 2. April 2015, Urk. 7/44).
5.3 Angesichts dieser Einschätzung der Sachverständigen steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die australischen Akrylbilder ebenfalls keinen leicht verwertbaren wirtschaftlichen Wert aufweisen. Die Bewertung mit Fr. 12‘000.-- vermag somit nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer diesen Wert realisieren könnte, wenn ein grosses Auktionshaus entsprechende Bilder nicht verkaufen konnte, ist mehr als fraglich. Die Sachverständigen gingen davon aus, dass die Bilder nur „sehr schwer“ absetzbar seien. Zudem wäre für den Verkauf der Bilder wohl auch ein erheblicher Verwertungsaufwand erforderlich.
Vor diesem Hintergrund ist diesen Bildern - jedenfalls vorläufig - ebenfalls kein realisierbarer Wert beizumessen. Das dem Beschwerdeführer angerechnete Vermögen von Fr. 66'231.-- für das Jahr 2014 respektive Fr. 56'231.-- für das Jahr 2015 (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 2/1) ist somit nicht nur um das angenommene Verzichtsvermögen, sondern auch um den für die Akrylbilder eingesetzten Wert von Fr. 12‘000.-- zu vermindern.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die von seinem Rechtsvertreter getätigten Unterstützungszahlungen im Umfang von Fr. 60‘000.-- als Schulden anzurechnen seien.
Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen, was neben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken auch Darlehen zwischen Privaten betrifft (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 166).
6.2 Vorliegend kann offen gelassen werden, wie es sich mit den seitens des Rechts-vertreters an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen verhält. Ohne Verzichtsvermögen sowie ohne Berücksichtigung eines Wertes für die Akrylbilder übersteigt das Vermögen des Beschwerdeführers der Jahre 2014 und 2015 den Freibetrag von Fr. 37‘500.-- nicht (vgl. zum angerechneten Vermögen die Aufstellung im Formular „Gesuch/Periodische Überprüfung“ in Urk. 4/1 [grüner Ordner, Unterlagen A-B1] im ersten Register). Auch ohne Berücksichtigung von allfälligen Schulden ist somit bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein Vermögensverzehr anzurechnen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts (von Fr. 26‘000.-- für das Jahr 2014 respektive Fr. 16‘000.-- für das Jahr 2015) sowie ohne Berücksichtigung eines Wertes für die australischen Akrylbilder (welche mit Fr. 12‘000.-- angerechnet wurden) zu berechnen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide vom 7. April 2015 (Urk. 2/1) und vom 15. April 2015 (Urk. 2/2) sind aufzuheben.
Zur quantitativen Bestimmung des Anspruchs (ohne Anrechnung eines Ver-mögenverzichts sowie ohne Berücksichtigung eines Wertes für die australischen Akrylbilder) ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
8. Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Entscheide der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 7. April 2015 und 15. April 2015 aufgehoben werden, mit der Feststellung, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögenverzichts sowie ohne Berücksichtigung eines Wertes für die australischen Akrylbilder zu berechnen ist.
Zur quantitativen Festsetzung des Anspruchs wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Franz C. Fischer
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni