Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00042




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schüpbach



Urteil vom 4. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1939, bezieht seit Januar 2003 eine ordentliche Rente der AHV sowie eine BVG-Rente (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 8) und meldete sich am 6. Februar 2014 bei der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/5, Urk. 7/7).

    Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 (Urk. 7/55) sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab Februar 2014 Zusatzleistungen in Form von Beihilfe zu. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/56) wurde der monatliche Anspruch auf Beihilfe ab Januar 2015 erhöht.

    Mit Verfügungen vom 28. April 2015 wurde der Anspruch auf Beihilfe infolge Anpassung der Personen im Haushalt rückwirkend per 1. September 2014 verneint (Urk. 7/59) und sodann die Beträge von Fr. 472.-- für die Dauer von September bis Dezember 2014 (Urk. 7/61) und von Fr. 532.-- für die Dauer von Januar bis April 2015 (Urk. 7/60) zurückgefordert.

    Dagegen erhob die Versicherte am 3. Mai 2015 Einsprache (Urk. 7/80) und machte sinngemäss geltend, der Zuzug ihres Sohnes per 1. September 2014 ändere nichts an ihrem Anspruch auf Zusatzleistungen. Mit Entscheid vom 5. Mai 2015 (Urk. 7/84 = Urk. 2) wies die Durchhrungsstelle die Einsprache der Versicherten ab.


2.    Gegen diesen Entscheid vom 5Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15Mai 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei auf die Rückforderung zu verzichten.

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwer-degegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

    Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).

1.4    Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.


2.    

2.1    Die Durchführungsstelle ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei, zumal die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen seien, bei der Berechnung ausser Betracht zu lassen seien. Aufgrund des Zuzugs des Sohnes per September 2014 sei nur noch die Hälfte des Mietzinses als Ausgabe anzurechnen (Urk. 2, Urk. 6).

2.2    Dem hält die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, der Anspruch auf Zusatzleistungen basiere auf dem Einkommen minus den Ausgaben und sei bereits vor dem Einzug des Sohnes bewilligt gewesen. Ihr Sohn habe das Vermögen nicht belastet. Ausserdem habe er per Mai 2015 wieder eine Festanstellung gefunden und werde auch nicht mehr an ihrem Vermögensverzehr partizipieren (Urk. 1).


3.

3.1    In Bezug auf die Zusatzleistungen ab 1. September 2014, welche den Streit-gegenstand bilden, ist einzig die Höhe der bei den anerkannten Ausgaben anzurechnenden Miete angefochten. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. No-vember 2006 E2 mit Hinweisen).

3.2    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, so ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen.

    Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 litb erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).

    Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen, so vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).

3.3    Anlässlich der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen im Jahr 2015 wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2015 (Urk. 7/79) erstmals darauf hin, dass ihr Sohn seit dem 1. September 2014 zusammen mit ihr in ihrem Haushalt wohne.

3.4    Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für den Mietzins in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht davon aus, dass nicht mehr die gesamte Miete bei den Ausgaben zu berücksichtigen sei, und schied eine Hälfte der Mietkosten als Anteil des Mitbewohners (Sohn) aus.

    Der Sohn der Beschwerdeführerin wohnt seit September 2014 zusammen mit der Beschwerdeführerin in deren Mietwohnung (vgl. Urk. 7/18). Die Wohn-ausgaben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzuteilen und nach dem Gesagten mit der Hälfte in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Anspruch bereits vor dem Einzug des Sohnes bewilligt worden sei und er ihr Vermögen nicht angetastet habe, vermögen daran nichts zu ändern. So kann auch nicht einfach unter dem Titel der Verwandtenunterstützung die gesetzliche Regelung umgangen werden, insbesondere auch weil - wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte – nur diejenigen Verwandten unterstützungspflichtig sind, die in günstigen Verhältnissen leben, was bei einer Bezügerin von Beihilfen nicht der Fall ist. Ansonsten könnten Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, ohne weiteres indirekt über die Ergänzungsleistungen mitfinanziert werden (vgl. auch vorstehend E. 3.2).

3.5    Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, dass sie als Bezügerin von Zusatzleistungen verpflichtet gewesen wäre, die Aufnahme ihres Sohnes in ihren Haushalt zu melden. Auf die unverzügliche Meldung solcher Veränderungen des Sachverhalts wurde in den jeweiligen Leistungsverfügungen stets hingewiesen (vgl. Urk. 7/55-56). Im Merkblatt bezüglich Meldepflicht, von der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2014 unterzeichnet (Urk. 7/9), wurde sodann gar explizit die Veränderungen der Anzahl Mitbewohner als Beispiel meldepflichtiger Sachverhalte aufgenommen. Ebenso wurde jeweils auf die Konsequenzen einer Meldepflichtverletzung hingewiesen.

3.6    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten für die Zeit ab September 2014 nur anteilsmässig in der Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat.

    Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 28April 2015, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 5Mai 2015 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


4.

4.1    Über eine Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und gegebenenfalls den Erlass derselben (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) wird in der Regeln in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV). Enthalten die Eingaben der Anspruchsberechtigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung entschieden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 98 und S. 104; Urteile des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1).

4.2    Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin in der Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung vom 28. April 2015 (Urk. 7/59-61) auf die Möglichkeit hin, innert dreissig Tagen nach Rechtskraft der Verfügung ein Erlassgesuch zu stellen. Mit der daraufhin eingereichten Einsprache vom 3. Mai 2015 (Urk. 7/80) forderte die Beschwerdeführerin sinngemäss auch den Verzicht auf die Rückforderung (S. 1 Satz 2). Zu den Voraussetzungen eines allfälligen Erlasses nahm die Beschwerdegegnerin – korrekterweise noch keine Stellung. Eine Beurteilung eines allfälligen Gesuchs um Erlass der Rückforderung wäre vorliegend mit dem Einspracheentscheid zu früh erfolgt.

4.3    Das von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellte Erlassgesuch ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung zu prüfen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach