Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00043




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 19. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1937, meldete sich am 12. August 2014 bei der Gemeindeverwaltung Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/2).

    Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 verneinte die Gemeindeverwaltung Y.___ einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Urk. 7/53). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2015 Einsprache (Urk. 7/54), welche der Gemeinderat Y.___ mit Einspracheentscheid vom 20. April 2015 abwies (Urk. 7/59 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 19. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderats Y.___ vom 20. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, es seien ihm Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 beantragte der Gemeinderat Y.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), bei Altersrentnerinnen und Altersrentner ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat.

    Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).

1.3    Für die Bemessung des Mietwertes unter anderem der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

1.4    Werden Wohnungen auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

    Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965). Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen. So vor allem, wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 139).

1.5    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).


2.    Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin infolge eines Einnahmenüberschusses einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2014. Berechnungsgrundlage dafür bildete die Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 7/53). Gegen diese Berechnung brachte der Beschwerdeführer einspracheweise (Urk. 7/54) und in seiner Beschwerde vom 19. Mai 2015 (Urk. 1) verschiedene Einwände vor, auf welche im Folgenden im Einzelnen einzugehen ist.


3.    

3.1    Als Ausgaben rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den allgemeinen Lebensbedarf entsprechend Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG Fr. 19‘210.-- an, was nicht zu beanstanden ist.

3.2    Die Ausgaben für die „Miete“ wurden aus Fr. 14‘400.-- entsprechend dem durch den Steuerkommissär festgesetzten Eigenmietwert (vgl. Urk. 7/10 S. 2) plus Nebenkosten in der Höhe von Fr. Fr. 1‘680.-- festgesetzt. Da der volljährige Sohn ebenfalls im Haushalt wohnt, rechnete die Beschwerdegegnerin lediglich die Hälfte des Eigenmietwertes an und setzte einen Betrag von Fr. 8‘880.-- ein, was sich unter dem Gesichtspunkt, dass der Mietzins zu gleichen Teilen aufgeteilt wird, wenn Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, im gleichen Haushalt leben, als korrekt erweist (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Auch die mit Fr. 1‘680.-- veranschlagten Nebenkosten entsprechen dem in Art. 16a Abs. 1 und Abs. 3 ELV festgesetzten Pauschalbetrag.

3.3    Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, seine Kosten im Zusammenhang mit der Krankenkasse müssten vollständig abgezogen werden (vgl. Urk. 7/54).

    Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG sind die Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit einem jährlichen Pauschalbetrag einzusetzen und haben der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf Art. 54a Abs. 3 ELV in Art. 2 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2014 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen bezüglich des Kantons Zürich drei Prämienregionen festgelegt. Die Gemeinde Y.___ fällt in die Prämienregion 3, wonach für Erwachsene eine Durchschnittsprämie von Fr. 4‘356.-- angerechnet wird (vgl. Urk. 7/57). Der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Betrag von Fr. 4‘356.-- ist nicht zu beanstanden.

3.4    Zusammenfassend erweisen sich die festgesetzten anrechenbaren Ausgaben im Umfang von Fr. 32‘446.-- pro Jahr als korrekt.

4.    

4.1    Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, er habe das Haus von seinem Vater zu einem günstigen Preis geerbt und seinen Brüdern deren Anteil auszahlen müssen, wozu er eine Hypothek habe aufnehmen müssen, welche in der Folge mehrmals erhöht worden sei.

    Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2015 (Urk. 7/53) darauf hin, dass auf das Einkommen und Vermögen des Antragsstellers im Zeitpunkt der Gesuchstellung abgestellt werde und allfällige längst zurückliegende erbrechtliche Auseinandersetzungen auf die Berechnung der Zusatzleistungen keinen Einfluss hätten. So gilt das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen als zeitlich massgebend (vgl. vorstehend E. 1.5). Gleiches ergibt sich hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er seiner ehemaligen Ehefrau im September 2006 nach der Scheidung Fr. 100‘000.-- habe vergüten müssen (vgl. Urk. 1).

4.2    Im Zusammenhang mit den anrechenbaren Einnahmen machte der Beschwerdeführer geltend, die Berechnung des Liegenschaften-Vermögens und -Einkommens sei nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/54 und Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin setzte bei der Berechnung des Liegenschaften-Vermögens den Gesamtwert der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft entsprechend der Bewertung der Liegenschaft für die Steuererklärung mit Fr. 811‘000.-- fest (vgl. Urk. 7/21). Davon zog sie den bei selbstbewohnten Liegenschaften in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gewährten Freibetrag von Fr. 112‘500.-- sowie die den Akten zu entnehmende hypothekarische Gesamtbelastung von Fr. 530’000.-- (vgl. Urk. 7/40) ab.

    Das so ermittelte Reinvermögen der Liegenschaft im Umfang von Fr. 168‘500.-- ist damit nicht zu beanstanden.

4.3    Hinsichtlich der Berechnung des Bruttoertrages aus der Liegenschaft ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Wohneinheit der Liegenschaft vermietet hat und daraus monatliche Einnahmen von Fr. 1‘400.-- erzielt (vgl. Urk. 7/38). Die Beschwerdegegnerin zog von den angegebenen Mietzinseinnahmen Fr. 140.-- ab und errechnete einen jährlichen Betrag von Fr. 15‘120.--.

Dies blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.

    Der Mietwert der eigenen Wohnung wurde gemäss Einschätzung des Steuerkommissärs, welcher den Wert der Eigennutzung auf Fr. 14‘400.-- festgesetzt hat, übernommen (vgl. Urk. 7/10).

    Damit resultiert aus der Vermietung und aus dem Eigenmietwert ein Bruttoertrag im Jahr von Fr. 29‘520.--.

4.4    Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich der Abzüge vom Bruttoertrag der Liegenschaft weiter geltend, die Hypothekarzinsen seien nicht als Ausgaben berechnet worden, und die Unterhaltskosten des Grundstückes seien grösser als die gewährten 20 % des Bruttoertrages (vgl. Urk. 7/54 und Urk. 1).

    Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG gelten Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als anerkannte Ausgaben.

    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Hypothekarzinsen im Rahmen der Berechnung des Nettoertrages der Liegenschaft im Umfang von Fr. 9‘250.--, womit sie diese vollumfänglich berücksichtigte. So wurde dem Beschwerdeführer für die im August 2014 zusätzlich aufgenommene Hypothek im Umfang von Fr. 130‘000.-- ein Zinssatz von 2.500 % gewährt, entsprechend Fr. 3‘250.-- pro Jahr (vgl. Urk. 7/40/4) und auf die restliche Hypothek von Fr. 400‘000.-- belief sich der Zinssatz auf 1.500 %, entsprechend Fr. 6‘000.-- (vgl. Urk. 7/41), also insgesamt auf Fr. 9‘250.-- pro Jahr. Weitere geschuldete Hypothekarzinse sind nicht belegt.

    Was die Gebäudeunterhaltskosten anbelangt, sieht Art. 16 Abs. 1 ELV vor, dass hierfür der für die direkte Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug gelte. Das Bundesgericht hat diesbezüglich die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung bestätigt und festgehalten, dass sie keineswegs zu einem stossenden Ergebnis führe und die Pauschalierung die über die Jahre hinweg unterschiedlich hoch ausfallenden Unterhaltskosten ausgleiche und im Übrigen verhindert werden solle, dass eine vernachlässigte Liegenschaft auf Kosten der EL saniert werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.4). Für eine Anrechnung der effektiven Unterhaltskosten besteht daher vorliegend kein Raum, und der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalisierung für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in der Höhe von 20 % veranschlage Pauschalabzug ist nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/58).

    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich in Bezug auf die Berechnung des Liegenschaften-Vermögens und -Einkommens einerseits ein Reinvermögen von Fr. 168‘500.-- ergibt und andererseits ein Nettoertrag von Fr. 14‘366.--.

4.5    Unbestritten blieben hinsichtlich der anrechenbaren Einnahmen die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Einnahmen aus der Rente der Eidgenössischen Altersversicherung im Umfang von Fr. 22‘692.-- (vgl. Urk. 7/2 S. 3 Ziff. 16). Hinzuzurechnen ist der festgelegte Nettoertrag der Liegenschaft von Fr. 14‘366.-- (vgl. vorstehend E. 4.4) sowie 1/10 des die Freigrenze von Fr. 37‘500.-- übersteigende Vermögens (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

    Dieses berechnet sich aus dem Reinvermögen aus der Liegenschaft im Umfang von Fr. 168‘500.-- (vgl. vorstehend E. 4.4) zuzüglich dem Kontoguthaben bei der Bank Z.___ im Umfang von Fr. 585.60 sowie jenem bei der A.___ im Umfang von - Fr. 112.30. 

    Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Betrages von Fr. 10‘000.-- für das Fahrzeuges Subaru Legacy, Jahrgang 2007, machte der Beschwerdeführer geltend, dass das Auto auf Fr. 1.-- abgeschrieben sei (vgl. Urk. 7/54). Bei der Bewertung des Fahrzeuges berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Daten des Fahrzeugausweises (Urk. 7/14) sowie die Kilometerangaben gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug. Dort gab der Beschwerdeführer einen Stand von 90‘000 km an und einen Wert des Fahrzeuges von Fr. 8'000.-- (vgl. Urk. 7/2 S. 3).

    Mit diesen Angaben nahm die Beschwerdegegnerin eine Comparis-Bewertung des Fahrzeuges vor, woraus ein Wert des Fahrzeugens von Fr. 12‘464.-- resultierte (vgl. Urk. 7/22). In der Folge ging die Beschwerdegegnerin von einem zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der Comparis-Bewertung liegenden Wert von Fr. 10‘000.-- aus, was so nicht zu beanstanden ist. Bis anhin reichte der Beschwerdeführer keine Belege dafür ein, dass sein Fahrzeug, auch entgegen seinen Angaben bei der Anmeldung, lediglich noch einen Wert von Fr. 1.-- aufweisen würde.

    Zusammenfassend erweisen sich auch die angerechneten Fr. 14‘147.--, entsprechend 1/10 des die Freigrenze übersteigenden Vermögens, als korrekt.

4.6    Weiter bestritten wurde vom Beschwerdeführer der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Anteil seines Sohnes an den Nebenkosten im Umfang von Fr. 840.--, entsprechend der Hälfte der angerechneten Nebenkostenpauschale von Fr. 1‘680.--.

    Wie vorstehend unter E. 1.4 ausgeführt, wird bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, welche auch von Personen bewohnt sind, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, der Mietzins inklusive Nebenkosten auf die einzelnen Personen gleichmässig aufgeteilt.

    Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass sich der Sohn tatsächlich gar nicht an den Kosten beteilige, tut vorliegend nichts zur Sache, geht es bei dieser Bestimmung doch darum, dass Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, nicht indirekt über die Ergänzungsleistungen mitfinanziert werden können.


5.    Aufgrund des Gesagten stehen anrechenbaren Ausgaben in der Höhe von Fr. 32‘446.-- anrechenbare Einnahmen von Fr. 52‘045.-- entgegen, was zu einem Einnahmeüberschuss von Fr. 19‘599.-- führt.

    Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2014 verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan