Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00044




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Beschluss vom 13. August 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Z.___

Sozialberatung

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1

1.1.1    X.___, geboren 1924, seit Jahren Bezügerin von Ergänzungsleistungen, liess der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 durch ihre Vertreterin mitteilen, sie sei am 15. September 2009 von ihrer Wohnung in das Alterszentrum A.___ umgezogen (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2014.00080 vom 18. Dezember 2014, Urk. 7/2). Aufgrund dieser Meldung passte die Durchführungsstelle in den folgenden Verfügungen die Berechnung der Ergänzungsleistungen zwar an, rechnete jedoch gleichzeitig unter der Rubrik „Weitere Ausgaben“ die Mietkosten für die Wohnung weiterhin als anerkannte Ausgabe an. Anlässlich der periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs im April 2012 bemerkte sie den Fehler. In der Folge forderte sie von der Versicherten die in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 33‘886.- zurück (Verfügung vom 10. Juli 2012). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 27. Juli 2012 ab, äusserte sich inhaltlich aber nur zur Frage des Erlasses. Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil ZL.2012.00077 vom 28. März 2013 (Urk. 7/4) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese zunächst einen auf die Frage der Rückerstattungsforderung beschränkten Einspracheentscheid erlasse und nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens, soweit erforderlich, über das Erlassgesuch verfüge und hernach, falls die Versicherte die Verfügung nicht akzeptiere, betreffend den Erlass ein Einspracheverfahren durchführe.

1.1.2    Darauf forderte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 27. Mai 2013 von der Versicherten die in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2012 zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen von Fr. 33‘886.- zurück und hielt daran nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 18. Juli 2013 fest; gleichzeitig wies sie ein Erlassgesuch der Versicherten ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2013.00075 vom 28. Februar 2014 (Urk. 7/3) erneut in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit diese betreffend den Erlass ein Einspracheverfahren durchführe.

1.1.3    Gestützt auf das Rückweisungsurteil vom 28. Februar 2014 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2014 mangels eines guten Glaubens ab und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 23. Juni 2014 mit Entscheid vom 7. Juli 2014 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2014.00080 vom 18. Dezember 2014 (Urk. 7/2) in dem Sinne gut, dass es – nach Bejahung der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin - die Sache an die Durchführungsstelle zurückwies, damit sie die zweite, kumulativ zu erfüllende Erlassvoraussetzung der grossen Härte prüfe und hernach über das Erlassgesuch erneut entscheide. Auf die dagegen von der Durchführungsstelle erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_89/2015 vom 11. Februar 2015 nicht ein (Urk. 7/1).

1.2    In der Folge wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch der Versicherten bei Bejahung der grossen Härte erneut mangels Erfüllung des guten Glaubens ab (Verfügung vom 13. März 2015, Urk. 6/2) und hielt daran nach erhobener Einsprache vom 30. März 2015 (Urk. 6/3) mit Entscheid vom 14. April 2015 fest (Urk. 2).

    

2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 19. Mai 2015 (Urk. 1) Beschwerde. Die vom 19. Mai 2015 datierte Eingabe wurde am 20. Mai 2015 der Post übergeben (Urk. 1 sowie dazugehöriger Briefumschlag, Urk. 4).

    Das Sozialversicherungsgericht holte von der Durchführungsstelle die Verfügung vom 13. März 2015 und die Einsprache der Versicherten vom 30. März 2015 sowie die Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 (Urk. 11) ein (Urk. 6/1-3) und zog die in Sachen der Parteien ergangenen Urteile bei (Urk. 7/1-4).

    Auf die Ausführungen der Versicherten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Artikel 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).

    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG).

    Ist die versicherte Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

1.2    Gemäss der postalischen Nummer auf der Kopie des Briefumschlags des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) in Verbindung mit dem entsprechenden Ausdruck betreffend Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Urk. 5) wurde der angefochtene Entscheid vom 14. April 2015 (Urk. 2) gleichentags als eingeschriebene Sendung der Post übergeben und am 16. April 2015 der Beschwerdeführerin zugestellt. Der erste Tag der dreissigtägigen Beschwerdefrist war somit der 17. April 2015 und der letzte der 18. Mai 2015. Die am 20. Mai der Post übergebene Beschwerde (vgl. Urk. 4) ist somit verspätet. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG sind nicht erfüllt. Von der Einholung einer Stellungnahme durch die Versicherte ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen abzusehen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.


2.

2.1    Zu prüfen bleibt jedoch noch, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen. Denn die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (BGE 129 I 361 E. 2).

2.2    Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn: a) der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, b) er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und c) zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015, E. 4.1, mit Hinweis).

2.3    Wie eingangs erwähnt hat die Beschwerdegegnerin die Einspracheverfahren insbesondere betreffend den Erlass mehrfach nicht korrekt durchgeführt und dabei auch die für sie verbindlichen Vorgaben im Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2012.00077 vom 28. März 2013 nicht eingehalten (Urk. 7/3). Mit dem nunmehr angefochtenen Entscheid vom 14. April 2015 ging sie entgegen der für sie nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 9C_89/2015 vom 11. Februar 2015 verbindlichen Vorgaben (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 4.4) des rechtskräftig gewordenen Urteils des Sozialversicherungsgerichts ZL.2014.00080 vom 18. Dezember 2014 – in welchem die Gutgläubigkeit der Versicherten bejaht und die Sache zur Prüfung der grossen Härte und zum Erlass eines neuen Entscheids über das Erlassgesuch zurückgewiesen worden war – erneut davon aus, die Beschwerdeführerin sei nicht gutgläubig gewesen. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2015 in den einleitenden und endenden Ausführungen mehrfach betonte, in Nachachtung der „Anweisungen“ des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Dezember 2014 vorgegangen zu sein, was jedoch gerade nicht zutrifft. Ein solches für einen Laien irreführendes Vorgehen widerspricht einerseits dem Verfassungsprinzip der Fairness des Verfahrens. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin mit dem nunmehr angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Grenze, wo noch „bloss“ von einem nicht fairen Vorgehen gesprochen werden kann, klar überschritten. Denn die Verfahrens-, Gerichts- und Instanzenordnung und die sich daraus ergebenden Regeln sind zwingend und zumindest teilweise in der Bundesverfassung (BV) geschützt (Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 BV) und stehen daher nicht zur freien Disposition für die Beschwerdegegnerin, um damit verfahrenstaktische Zwecke anzustreben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall aufgrund der eingeschränkten Kognitionsbefugnisse des Bundesgerichts das Sozialversicherungsgericht einzelne materielle Punkte im Ergebnis abschliessend beurteilen kann. Somit beruhen der angefochtene Entscheid vom 14. April 2015 (Urk. 2) und die vorangegangene Verfügung vom 13. März 2015 (Urk. 6/2) auf gravierenden verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Mängeln. Sie sind daher nichtig, soweit die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin als Erlassvoraussetzung verneint wurde.


3.    Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 19. Mai 2015 nicht einzutreten sowie die Teilnichtigkeit der Verfügung vom 13. März 2015 und des Einspracheentscheids vom 14. April 2015 festzustellen.




Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und es wird festgestellt, dass die Vergung der Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 13. März 2015 und deren Einspracheentscheid vom 14. April 2015 nichtig sind, soweit damit die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin verneint wurde.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 und Urk. 11

- Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Fraefel