Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00047




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 19. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, bezieht seit einem Unfall im Jahr 2006 von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine ganze Invalidenrente sowie von der SUVA eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades (vgl. Urk. 7/4/A, Urk. 7/4/4, Urk. 7/4/4A und Urk. 7/4/4b) und beantragte mit Gesuch vom 29. März 2010 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zusatzleistungen zur Invalidenrente (vgl. Urk. 7/4/6a und Urk. 7/4/6). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV berechnete mit Verfügungen vom 12. November 2010 (Urk. 7/1/1), 15. Oktober 2012 (Urk. 7/1/3), 13. Dezember 2012 (Urk. 7/1/4), 5. Dezember 2013 (Urk. 7/1/5) und vom 17. Juni 2014 (Urk. 7/1/6) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen jeweils neu und legte ihn entsprechend fest.

    Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 (Urk. 7/1/7) teilte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, dem Versicherten mit, dass ab 1. Januar 2015 keine Zusatzleistungen ausbezahlt werden könnten. Die dagegen vom Versicherten am 13. Januar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/4/87) wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 22. April 2015 ab (Urk. 7/1/9 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 27. Mai 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2015 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien die gesetzlichen Zusatzleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2015 beantragte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Art. 11 ELG hält fest, welche Einnahmen angerechnet werden. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1‘000.-- Franken und bei Ehepaaren jährlich 1‘500.-- Franken übersteigen (lit. a) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b). Sodann ist ein Fünfzehntel des Reinvermögens anzurechnen, soweit es bei alleinstehenden Personen 37'500.-- Franken und bei Ehepaaren 60‘000.-- Franken übersteigt (lit. c). Weiter sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen anzurechnen (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.3    Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).

    In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob vom nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesenheit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung, konkrete Arbeitsmarktlage und Vermittelbarkeit. Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die „Schweizerische Lohnstrukturerhebung“ abzustellen, dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.04; Carigiet/Koch, S. 158 f.).

    Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht. Dem Ehegatten ist eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen kann, und welche bis zu sechs Monate dauern kann (Carigiet/Koch, S. 159).

1.4    Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

    Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des ELAnsprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 1c und P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, das hypothetische Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers sei korrekterweise in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden. So sei dem Ehepaar seit 2010 bekannt, dass die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen sollte, und das hypothetische Einkommen von Fr. 24‘000.-- sei bis anhin auch akzeptiert worden. Die Ehefrau stehe nicht derart kurz vor dem ordentlichen AHV-Alter, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne. Der inzwischen 15jährige Sohn sei nicht auf eine 24-Stunden Betreuung abgewiesen. Auch der Beschwerdeführer müsse nicht dauernd betreut werden, und es lebten noch zwei weitere erwachsene Personen in der Wohnung. Aufgrund der Sprachschwierigkeiten und der fehlenden Ausbildung wie auch der fehlenden Arbeitserfahrung in der Schweiz, fielen vorliegend nur rudimentäre, repetitive Hilfsarbeiten in Betracht, die keine oder nur höchst einfache mündliche Kommunikation bedingten. Das Alter und gewisse Betreuungsaufgaben der Ehefrau seien berücksichtigt worden, indem lediglich ein Lohn für ein 50%-Pensum angerechnet worden sei. Damit sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 24‘000.--, priviligiert angerechnet noch Fr. 15‘000.--, bis zur tatsächlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gerechtfertigt (S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, seine Ehefrau sei im Jahr 2010 bereits 51 Jahre alt und ohne Arbeitserfahrung und Deutschkenntnisse gewesen. Dazumal sei der Sohn 10 Jahre alt gewesen und habe die Betreuung und Erziehung der Ehefrau benötigt. Zudem habe er selbst im Jahr 2010 mehr Betreuung benötigt, als im Jahr 2014 (S. 5 Ziff. 12).

    Es sei nicht zutreffend, dass alle im gleichen Haushalt lebenden Personen eine Schadenminderungspflicht aufwiesen (S. 5 Ziff. 15).

    Die Ehefrau sei 56 Jahre alt, das jüngste Kind noch minderjährig. Die Ehefrau sei seit ihrer Einreise in die Schweiz bislang noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei vollumfänglich Familienfrau und habe sich seit seinem Unfall vollumfänglich seiner Pflege gewidmet. Sie verfüge lediglich über sehr rudimentäre Deutschkenntnisse und weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung. Ihre Arbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar (S. 5 f. Ziff. 16).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Anrechnung und die Höhe eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau.


3.

3.1    Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem das Alter, die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, der Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, die Kinderbetreuung, die konkrete Arbeitsmarktlage und die Vermittelbarkeit des nicht invaliden Ehegatten (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz. 517).

3.2    Mit dem am 21. Oktober 2010 sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Ehefrau unterzeichneten Merkblatt der Beschwerdegegnerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ehegatten ohne eigenen Rentenanspruch, für die eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, alles zumutbare zu unternehmen hätten, um so rasch als möglich eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Insbesondere wurde ausgeführt, dass eine Anmeldung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu erfolgen habe und Personen ohne oder mit ungenügenden Deutschkenntnissen verpflichtet seien, sich für die geeignete Stelle die notwendigen Deutschkenntnisse anzueignen. Weiter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass nach einer Frist von sechs Monaten ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde (vgl. Urk. 7/4/19).

    In der Folge wurde in den Verfügungen der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 24‘000.--, privilegiert Fr. 15‘000.--, angerechnet (vgl. Urk. 7/1/1 S. 3, Urk. 7/1/3 S. 3, Urk. 7/1/4 S.3, Urk. 7/1/5 S. 3, Urk. 7/1/6 S. 3). Der Versicherte und seine Ehefrau mussten daher Kenntnis von der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens haben. Zu prüfen ist, ob nunmehr die persönlichen Verhältnisse der Ehefrau gegen diese Anrechenbarkeit sprechen.

3.3    Die im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides knapp 56-jährige Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/4/3/2) steht nicht derart kurz vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr in einer Hilfstätigkeit verwerten könnte. So ist laut Art. 14a ELV auch Invaliden bis zum 60. Geburtstag ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen. Zudem stehen weder die fehlende Ausbildung der Beschwerdeführerin der Ausübung einer Hilfsarbeit entgegen, noch die nicht vorhandenen Deutschkenntnisse, zumal sie schon im Jahr 2010 angehalten wurde, sich genügende Deutschkenntnisse anzueignen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).

3.4    Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4).

    Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.3), gilt die Vermutung, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann er aber umstossen, indem er erfolglose Stellenbemühungen einreicht.

    Der Nachweis, dass das hypothetische Erwerbseinkommen aufgrund der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, erbrachte der Beschwerdeführer nicht. So liegen keinerlei Beweise vor, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt um eine Stelle bemüht hat. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits im Jahr 2010 darauf hingewiesen wurden, dass sich die Ehefrau um eine Stelle zu bemühen habe (vgl. vorstehend E. 3.2), ist vorliegend auch keine Frist zur Einstellung auf die neue Situation anzusetzen (vgl. vorstehend E. 3.1).

    Es ist weiter - mangels entsprechender Hinweise - auch nicht davon auszugehen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeitstätigkeit nicht möglich wäre. Damit bleibt zu prüfen, ob die weiteren zu berücksichtigenden Faktoren - namentlich allfällige Betreuungspflichten - einer Arbeitstätigkeit entgegenstehen.

3.5    Der Sohn des Ehepaares ist mittlerweile 15 Jahre alt, schulpflichtig und demnach aus dem Alter heraus, wo er eine ganztägige umfassende Betreuung benötigen würde, welche der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau des Beschwerdeführers entgegen stehen würde. Dies umso mehr im Hinblick auf die familienrechtliche Rechtsprechung, wonach eine Teilzeitarbeit grundsätzlich zumutbar ist, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 1.3 und E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a).

    Was die Betreuung des Ehemannes angeht, lässt sich den Akten entnehmen, dass, wie die Beschwerdegegnerin ausführte, einerseits lediglich eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliegt (vgl. Urk. 7/4/4A), andererseits der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 an drei Tagen die Woche in einem Therapiezentrum weilte und demnach zumindest an diesen Tagen nicht auf die Betreuung durch seine Ehefrau angewiesen ist (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/1/32-33).

3.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, welche geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichtes umzustossen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Damit erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als rechtens.


4.    

4.1    Zu prüfen bleibt damit die Höhe des anrechenbaren Einkommens.

4.2    Die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgelegt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159 Mitte). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann  ausnahmsweise der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

    Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") angezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4).

4.3    Der Ehefrau des Beschwerdeführers stünden in erster Linie einfache Hilfsarbeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2012 S. 35 Tabelle TA1, Niveau 1, Total). Ausgehend von dem im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Einkommen von Fr. 4‘112.-- resultiert unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 und 1.0 % im Jahr 2014 (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 19762014, Nominallöhne Frauen) und eines Arbeitspensums von 50 % für das Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 26‘160.-- (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.01 x 0.5).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 24'000.-- berücksichtigt hat.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (vgl. Urk. 1 S. 2).

5.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

5.3    Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) ausführlich begründet, dass vom nichtinvaliden Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden könne. Bereits im Jahr 2010 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau darauf hingewiesen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund der Schadenminderungspflicht erwartet wird und in diesem Zusammenhang auch Bemühungen, sich Deutschkenntnisse anzueignen. Aufgrund der Akten war ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt die Töchter bereits erwachsen waren, der 10jährige Sohn schulpflichtig und demnach zumindest jeden Morgen ausser Haus war. Damit bestand für die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits zu diesem Zeitpunkt kein aufwändiger Betreuungsaufwand mehr, womit ihr gemäss Rechtsprechung mindestens eine Teilerwerbstätigkeit zugemutet werden konnte. Auch geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 rund drei Mal pro Woche in einer Tagesbetreuung war (vgl. vorstehend E. 3.4).

    Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach sowohl er als auch der bereits 15jährige Sohn einen Betreuungsbedarf hätten, welcher der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau im Umfang von 50 % entgegen stehen würden, erscheinen damit - insbesondere angesichts des bereits jahrelang angerechneten hypothetischen Einkommens - als derart wenig überzeugend, dass sie als aussichtslos bezeichnet werden müssen.

    Aus dem Gesagten und den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos ist.

    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Erdös

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan