Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00048 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 30. September 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, geschieden seit 24. April 1984 sowie Bezüger einer Altersrente, meldete sich am 16. August 2011 beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen an (zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013 [Urk. 7/48] und ZL.2014.00089 vom 31. Januar 2015 [Urk. 7/89]). Nach entsprechenden Abklärungen sprach ihm das AZL mit Verfügung vom 7./11. Oktober 2011 ab 1. August 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘076.- zu. Gleichzeitig verneinte es einen Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse. Daran hielt es nach erhobener Einsprache vom 21. November 2011 mit Entscheid vom 19. Januar 2012 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs-gericht mit Urteil ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an das AZL zurückwies, damit dieses nach erfolgter Abklärung über die früheren Wohnsitzverhältnisse über den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab August 2011 neu verfüge (Urk. 7/48 Dispositiv Ziff. 1). Das AZL nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Hernach wies es die Einsprache vom 21. November 2011 nach Vergleichsbemühungen mit Entscheid vom 18. Juli 2014 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil ZL.2014.00089 vom 31. Januar 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung des korrekten Verwaltungsverfahrens mit Erlass einer Verfügung und gegebenenfalls eines Einspracheentscheids an das AZL zurückwies (Urk. 7/89 Dispositiv Ziff. 1).
1.2 In Nachachtung dieses Urteils sprach das AZL dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urk. 7/124/15) ab 1. August 2011 bis Januar 2015 monatliche Ergänzungsleistungen von zuletzt Fr. 1‘079.- und ab 1. Juni 2013 bis Januar 2015 zudem monatliche kantonale Beihilfe von Fr. 202.- zu; im Übrigen verneinte es einen Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeinde-
zuschüsse für die Zeit ab 1. August 2011. Daran hielt es nach erhobener Einsprache vom 6. März 2015 (Urk. 7/111) mit Entscheid vom 28. Mai 2015 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 1. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in Gutheissung seiner Einsprache vom 6. März 2015 seien ihm Fr. 4‘840.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 15. Juli 2012, Fr. 600.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 15. Juli 2013 und rückwirkend seit Juli 2011 Fr. 325.- pro Monat, mindestens aber Fr. 15‘600.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 15. Juli 2013 zuzusprechen; eventualiter sei das AZL anzuweisen, die Beihilfe, Gemeindezuschüsse und die Einmalzulage gemäss dem Beschluss des Stadtrates der Stadt Zürich rückwirkend seit 1. Juni 2011 zu gewähren. In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2015 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) ist, entsprechend dem
Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2014.00089 vom 31. Januar 2015 (Urk. 7/89), der Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse für die Zeit ab August 2011. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) andere Leistungen beantragt, sind diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Der Begriff "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" richtet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welcher bezüglich des Begriffs des „Wohnsitzes“ wiederum auf die Bestimmungen der Artikel 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verweist.
2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3a, mit Hinweisen). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – das heisst im Sinne von "bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, einen Wohnsitz nicht aus. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt sodann der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.
2.3 Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versicherte Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer
Mindestdauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre (§ 13 Abs. des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenommen hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG).
2.4 Nach der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VO) ist die Bezugsberechtigung von jährlichen Gemeindezuschüssen gegeben, wenn unter anderem alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lit. a VO) und der Gesuchsteller seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat (Art. 2 lit. b Satz 1 VO); ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen
Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (Art. 2 lit. b Satz 2 VO).
3.
3.1 Unbestritten ist (vergleiche dazu Urteil ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013,
E. 21; Urk. 7/48), dass der Beschwerdeführer sich am 1. August 2004 bei der Einwohnerkontrolle in Y.___, von der Stadt Zürich her kommend, angemeldet und sich am 31. Mai 2005 in Y.___ unter Angabe einer Adresse in Z.___ (A.___) aus der Schweiz abgemeldet und dass er sich im Juni 2005 ein Kapital der beruflichen Vorsorge von Fr. 157‘537.50 infolge eines „Endgültigen Verlassens der Schweiz“ hatte auszahlen lassen (Auskunft der Einwohnerkontrolle Y.___ vom 24. August 2011). In der Zeit ab Frühsommer 2005 bis zum 20. Juni 2011 lebte er mehrheitlich im Ausland. Streitig und zu prüfen ist nun (Urk. 1, Urk. 2), ob die Beschwerdegegnerin zu Recht infolge Nichterfüllung der zwei- und fünfjährigen Karenzfristen (§ 13 Abs. 2 ZLG; Art. 2 lit. b VO) einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse im massgebenden Zeitraum ab 1. August 2011 bis zum 28. Mai 2015 (Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids, Urk. 2) verneint respektive einen solchen auf kantonale Beihilfe erst ab Juni 2013 bejaht hat. Bei der Beantwortung dieser Streitfrage kann die Frage, ob der Beschwerdeführer noch vor seiner Abreise ins Ausland im Frühsommer 2005 in Y.___ Wohnsitz genommen hat (Urk. 7/48 E. 3.1), gemäss den nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
3.2 Denn im vorliegenden Fall lassen alle wesentlichen Umstände darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Frühsommer 2005 seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat:
So hat er sich wie erwähnt am 31. Mai 2005 in Y.___ unter Angabe einer Adresse in Z.___ (A.___) aus der Schweiz abgemeldet und im Juni 2005 liess er sich ein Kapital der beruflichen Vorsorge von Fr. 157‘537.50 infolge eines „Endgültigen Verlassens der Schweiz“ auszahlen. Seine Mietwohnung wurde vor der Abreise von seiner Tochter übernommen (Urk. 1 S. 8). Zudem ist er gemäss den Akten nicht allein, sondern mit seiner damaligen Lebenspartnerin ins Ausland gezogen und hat in der Folge mit ihr im Ausland zusammen gelebt; erst gegen Ende der Reisetätigkeit ging diese Partnerschaft auseinander (Urk. 3/15, Urk. 1 S. 11; Urteil ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013, E. 3.2). Schliesslich dauerte der Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben rund sechs Jahre (von Frühsommer 2005 bis zur Wiedereinreise in die Schweiz im Juni 2011, Urk. 7/55). Unterbrochen wurde dieser langjährige Auslandaufenthalt einzig durch drei kurzfristige Aufenthalte in der Schweiz, wobei der letzte Unterbruch im Jahr 2010 bedingt durch einen damals erlittenen und in der Folge in der Schweiz behandelten Herzinfarkt etwas länger dauerte. Diese Umstände sprechen gesamthaft klar dafür, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung in diesem Zeitraum bis Juni 2011 ins Ausland verlegt hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer subjektiv keinen ausländischen Wohnsitz begründet haben will, um den schweizerischen Wohnsitz beizubehalten. Vielmehr ist entscheidend, dass aus den gesamten Umständen auf eine Verlegung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen ins Ausland zu schliessen ist. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als der Versicherte in seinem Schreiben vom 24. August 2011 (vergleiche Urk. 7/48 E. 3.2) unter anderem ausführte, zwei nicht vorhersehbar gewesene Gründe hätten ihn in die Schweiz zurückkehren lassen.
Der Einwand des Versicherten, dass er damals auf Reisen gewesen sei, ändert nichts daran, lebte er doch zum Beispiel gemäss eigenen Angaben vom 18. September 2005 bis zum 13. Juni 2006 ausschliesslich in Z.___ und B.___ (Urk. 7/55). Da aufgrund der erwähnten Umstände bereits ein Aufenthalt kürzester Dauer (Einzug) zur Begründung eines Wohnsitzes genügt (Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 23 Rz 21), ist davon auszugehen, dass bereits damals zumindest in einem der beiden Länder eine Wohnsitznahme im obigen Sinne erfolgte. Dabei kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er zu seinem Auslandaufenthalt bloss summarische und global auf Länder bezogene Angaben macht, ohne dazu detailliertere Informationen zu geben und Nachweise zu führen, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er diesbezüglich Rechte ableitet und daher die Beweislast trägt (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2013 vom 3. April 2014, E. 2). Nicht ausschlaggebend sind gemäss den obigen Erwägungen die fremdenpolizeilichen Bewilligungen. Da sich bereits der Sachverhalt in dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 138 II 300 – in welchem die Wohnsitzverhältnisse eines Steuerpflichtigen (bloss) während des Jahres von dessen Ausreise aus der Schweiz beurteilt wurden, wobei dessen Ehefrau (in einer tatsächlich gelebten Ehe) während dieser Zeit in der Schweiz lebte, wo die Eheleute Grundbesitz hatten (E. 3.6.4) - wesentlich vom vorliegenden Fall unterscheidet, kann der Versicherte auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch kommt bei dieser Sachlage Art. 24 Abs. 1 ZGB, wonach der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, nicht zur Anwendung. Denn diese Bestimmung legt einen formellen, fiktiven Wohnsitz fest, auf den nur abzustellen ist, wenn die primären Wohnsitztat-bestände (Art. 23 ZGB) nicht gegeben sind (ZAK 1990 S. 248 E. 3b). Zum gleichen Ergebnis kommt man auch, wenn man berücksichtigt, dass die Annahme eines rein formellen Wohnsitzes in der Schweiz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB in Anbetracht des tatsächlichen langjährigen Schwerpunktes der Lebensbeziehungen des Versicherten im Ausland dem Sinn der erwähnten zwei- und fünfjährigen Karenzfristen offenkundig widersprechen würde, weshalb man selbst in diesem Falle im Sinne einer funktionalisierenden Auslegung von der Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB absehen müsste.
3.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Versicherte den Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB nach seiner Ausreise im Frühsommer 2005 zumindest bis zu seiner Wiedereinreise am 21. Juni 2011 (Urk. 7/55) im Ausland hatte. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher infolge Nichterfüllung der zwei- und fünfjährigen Karenzfristen (E. 2.3-4) einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse verneint respektive einen solchen auf kantonale Beihilfe erst ab Juni 2013 bejaht. Im Übrigen blieb die Berechnung der Zusatzleistungen unbestritten und es liegen diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler vor.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel