Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00050 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 15. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1930, bezog seit 2012 Zusatzleistungen zur AHV. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 6/67) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten monatliche Zusatzleistungen von Fr. 2‘544.-- im Jahr 2013, von Fr. 2830.-- im Jahr 2014 und Fr. 2‘841.-- im Jahr 2015 zu und forderte bereits ausgerichtete Zahlungen in Höhe von Fr. 11‘569.-- zurück. Die dagegen am 15. Januar 2015 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 6/69) hiess sie mit Verfügung und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2015 (Urk. 6/82, Urk. 6/84 = Urk. 2) teilweise gut, sprach der Versicherten rückwirkend monatliche Zusatzleistungen von Fr. 2‘813.-- im Jahr 2013 zu und reduzierte die Rückforderung auf Fr. 8‘341.--.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Juni 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr höhere Zusatzleistungen zuzusprechen unter Berücksichtigung einer Heimtaxe von Fr. 189.-- pro Tag und der korrekten Vermögenswerte; es sei keine Nachzahlung geschuldet (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 (Urk. 5) reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. Juli 2015 (Urk. 6/93) ein und ersuchte um teilweise Gutheissung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 7) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben, welche sich innert Frist dazu nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.3 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hält fest, dass das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ist. Gemäss Art. 23 ELV ist das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung. Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sieht einen Freibetrag von Fr. 37‘500.-- bei Alleinstehenden vor, bis zu welchem Betrag keine Einnahmen angerechnet werden.
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2013, insbesondere die Höhe der Heimtaxe pro Tag und die Höhe des Vermögens aus Sparguthaben und Wertschriften.
3.
3.1 Mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 20. Mai 2015 (Urk. 2, Urk. 6/82) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2013 Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘813.-- zu, wobei sie eine Heimtaxe von insgesamt Fr. 169.-- pro Tag berücksichtigte (Urk. 6/80-81). In ihrer Beschwerde vom 5. Juni 2015 verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unter anderem die Zusprache von höheren Zusatzleistungen unter Berücksichtigung einer Heimtaxe von Fr. 189.-- pro Tag (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 (Urk. 5) reichte die Beschwerdegegnerin den als Verfügung bezeichneten Wiederwägungsentscheid vom 17. Juli 2015 (Urk. 6/93) ein und ersuchte um teilweise Gutheissung des Verfahrens.
Mit der Verfügung vom 17. Juli 2015 (Urk. 6/93) hat die Beschwerdegegnerin diesem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen, indem sie die Heimtaxe im geltend gemachten Umfang von insgesamt Fr. 189.-- pro Tag berücksichtigt hat (Urk. 6/86-92). Eine Rückforderung entfällt.
Das Verfahren ist daher in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.2 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass die Vermögenswerte nicht richtig berücksichtigt worden seien, so werde einmal ein Betrag von Fr. 27‘825.-- und einmal ein Betrag von Fr. 53‘223.-- angerechnet (Urk. 1).
Aufgrund der Akten belegt sind folgende Vermögenswerte:
- per 31. Dezember 2012:Fr. 29‘294.37
(bestehend aus: Fr. 3‘944.27, Konto Z.___, Urk. 6/77; Fr. 21‘850.10, Konto A.___ (saldiert am 22.2.13), Urk. 6/70; Fr. 3‘500.-- Heimdepot)
- per 31. Dezember 2013:Fr. 27‘825.43 (Z.___, Urk. 6/52/2)
- per 31. Dezember 2014:Fr. 26‘868.23 (Z.___, Urk. 6/71, Urk. 3/4)
In der Verfügung vom 20. Mai 2015 und der wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom 17. Juli 2015 ging die Beschwerdegegnerin von folgenden Vermögenswerten aus:
- ab 1. Januar 2013: Fr. 29‘294 (Urk. 6/80-81, Urk. 6/91-92)
- ab 1. Januar 2014: Fr. 27‘825 (Urk. 6/63-64, Urk. 89-90)
- ab 1. Januar 2015: Fr. 27‘825 (Urk. 6/61-62, Urk. 6/87-88)
Die für die Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen für die Jahre 2013 und 2014 aufgeführten Vermögenswerte stimmen somit mit der Akten- und der Rechtslage (vorstehend E. 1.3) überein und sind nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass fälschlicherweise auf einen Vermögenswert von Fr. 53‘223.-- abgestellt werde, so wurde dieser Wert für die Berechnung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2013 zunächst mangels entsprechender Belege vom Vorjahr übernommen und bildete noch Grundlage für die Verfügung vom 5. Januar 2015 (Urk. 6/65-67). Nach Eingang sämtlicher Belege (Urk. 6/70, Urk. 6/77) wurde dieser Wert mit Verfügung vom 20. Mai 2015 berichtigt (Urk. 6/79-83).
Für das Jahr 2015 ergibt sich aus den Akten ein Vermögenswert von Fr. 26‘868.23 (Urk. 6/71, Urk. 3/4) statt dem in die Verfügung vom Vorjahr übernommenen Wert von Fr. 27‘825.--. Nicht ersichtlich ist, ob auch das Heimdepot von Fr. 3‘500.-- noch zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Vermögenswert liegt indessen in jedem Fall unter dem Freibetrag von Fr. 37‘500.--, weshalb dieser Umstand für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens nicht entscheidrelevant ist. Dieses wurde denn auch zutreffend mit Null eingesetzt.
In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens