Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00051




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 5. September 2016

in Sachen

X.___, Erbin der Y.___, gestorben am 1. Mai 2014

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger

meyerlustenberger Rechtsanwälte

Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Y.___, geboren 1923, meldete sich am 9. Oktober 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), verneinte mit Verfügung vom 20. September 2013 einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses (vgl. Verfügung vom 20. September 2013 inklusive Berechnungsblätter, Urk. 7/60-71). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 7/72). Am 5. Mai 2014 wurde der Durchführungsstelle mitgeteilt, dass die Versicherte am 1. Mai 2014 verstorben sei, an der Einsprache jedoch festgehalten würde (Urk. 7/87). Während dem laufenden Einspracheverfahren erliess die Durchführungsstelle am 4. Mai 2015 eine weitere Verfügung, welche diejenige vom 20. September 2013 ersetzen sollte. Für die Zeit von August bis Dezember 2012 wurde ein Anspruch auf Zusatzleistungen wiederum verneint, während die Durchführungsstelle der Versicherten für die Zeit von Januar bis Juni 2013 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 356.-- zusprach. Für die Zeit von Juli bis August 2013 verneinte die Durchführungsstelle wiederum einen Anspruch auf Zusatzleistungen und sprach der Versicherten für die Zeit von September bis Dezember 2013 einen monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 356.-- zu. Für die Zeit von Januar bis Mai 2014 wurde ein Anspruch auf Zusatzleistungen wiederum verneint, wobei der Pauschalbetrag von Fr. 363.-- direkt an die Krankenkasse ausbezahlt werde (vgl. Urk. 7/102-124). Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 (Urk. 7/126 = Urk. 2) hiess die Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten somit teilweise gut und bestätigte die pendente lite erlassene Verfügung vom 4. Mai 2015.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Erbin der Versicherten am 9. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien der Versicherten seit 1. August 2012 Zusatzleistungen zur AHV auszurichten in der Höhe von Fr. 18‘000.-- pro Jahr für den Zeitraum von 1. August 2012 bis 31. Mai 2014, das heisse für total Fr. 33‘000.-- plus 5 % Verzugszinsen seit dem mittleren Verfall, das heisse seit 1. Juli 2013. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Vernehmlassung (Urk. 6). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem nebst Erwerbseinkünften, Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Miet- und Pachtzinse, Nutzniessungen, Wohnrechte sowie den Mietwert der selbstbewohnten Wohnung (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 167).

    Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2; BGE 121 V 204 E. 4b; BGE 120 V 187 E. 2b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 (Urk. 2) aus, dass vorliegend den Anträgen zum Vermögensverzicht entsprochen worden sei (S. 3 f.).

    Die Nutzniessung der Liegenschaft in Z.___ sei per 1. Dezember 2007 gelöscht worden, womit ein Verzicht auf diese stattgefunden habe. Der Eigenmietwert betrage Fr. 18‘000.--, welcher für den Verzicht auf die Nutzniessung zu nehmen sei. Aus dem Schenkungsvertrag habe sich ergeben, dass keine Hypothek bestehe. Somit seien Fr. 18‘000.-- als Verzichtseinkommen anzurechnen (S. 4).

    Bei der anrechenbaren Tagestaxe sei jeweils von demjenigen Betrag ausgegangen worden, welcher anfangs Monat gegolten habe (S. 5, S. 7).

    Bezüglich der anrechenbaren persönlichen Auslagen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Heim 2012 noch mit der 4-stufigen Pflegeeinteilung abgerechnet habe. In den Monaten August und September 2012 könne aufgrund der tiefen BESA-Stufe der gesamte Betrag von Fr. 6‘360.-- gewährt werden. In den restlichen Monaten sei ermessensweise nur 2/3 davon in die Berechnung zu nehmen, also Fr. 4‘240.--. Die BESA-Stufe sei zwischen 2 und 3 gelegen, daher könne sie nicht mehr als gering angesehen werden. Es sei mit einem verminderten Verwendungsbedarf zu rechnen. Dies erscheine auch im Lichte von § 2 ZLV korrekt. Dieser Paragraf besage, dass mindestens ein Drittel des Höchstbetrages gemäss § 11 Abs. 2 ZLG in die Berechnung zu nehmen sei. Daher sei diese Berechnung angemessen (S. 5 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, im Schenkungsvertrag sei eine Nutzniessung und nicht ein Wohnrecht vereinbart worden, weil lediglich die Kostentragungspflichten beziehungsweise die Zinszahlungspflichten derjenigen der Nutzniessung entsprächen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV halte fest, dass beim Wohnrecht in Fällen, in denen die Ausübung des Wohnrechts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, dessen Jahreswert nicht als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen sei. Es rechtfertige sich daher, auch bei der höchstpersönlichen Nutzniessung kein Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen, sofern deren Ausübung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei (S. 7). Da sie die höchstpersönliche Nutzniessung aus gesundheitlichen Gründen seit August 2012 nicht mehr habe ausüben können, sei ihr für den Zeitraum ab August 2012 bis Mai 2014 kein Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen (S. 8). Hinsichtlich der persönlichen Auslagen sei der Betrag auf Fr. 6‘403.-- zu erhöhen (S. 9). Weiter werde bestritten, dass ein Konto in der Steuererklärung fehle. Aus der Steuererklärung 2012 sei ersichtlich, dass der Vermögensertrag aus Sparguthaben und Wertschriften Fr. 478.-- betrage (S. 10 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin im Einzelnen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen.


3.

3.1    Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

3.2    Zum Sachverhalt ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin im November 1992 eine Liegenschaft in Z.___ von ihrem Vater, dem Ehemann der verstorbenen Versicherten, geschenkt erhalten hatte, wobei der Vater sowie die verstorbene Versicherte das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an dieser Liegenschaft eingeräumt erhielten (vgl. Urk. 7/77). Am 1. Dezember 2007 verkaufte die Beschwerdeführerin die Liegenschaft, wobei sie einen Verkaufserlös von Fr. 800‘000.-- erzielte (vgl. Urk. 7/12/3). Die verstorbene Versicherte hatte vorgängig auf ihr Nutzniessungsrecht verzichtet, welches im Grundbuch gelöscht wurde. Es ist unbestritten, dass sie dafür keine Gegenleistung erhalten hat.

3.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des hypothetischen Ertrages der Nutzniessung auf den Eigenmietwert von Fr. 18‘000.-- und rechnete diesen als Verzichtseinkommen an.

    Auch in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2012) wird für die Bestimmung des Ertrages auf den Mietwert abgestellt. So wird festgehalten, dass bei gänzlichem Verzicht auf eine Nutzniessung – insbesondere wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht eingetragen wird – deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen sei. Der Jahreswert entspreche dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen worden seien oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Bemessung des Mietwertes sei von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also von einem marktkonformen Mietzins (Rz 3482.12).

    Demgegenüber wird bei einem Verzicht auf unbewegliches Vermögen – neben dem Vermögensverzehr auf dem verzichteten Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG – als hypothetischer Ertrag der Betrag angerechnet, der bei einer zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erzielbar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.1; WEL Rz 3482.11).

3.4    Dem Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein EL-Ansprecher Nutzniesser einer Liegenschaft war, welche im Eigentum seiner vier Kinder stand. Als die Kinder die Liegenschaft veräusserten, verzichtete der EL-Ansprecher auf sein Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft, wobei er sich als Gegenleistung das Nutzniessungsrecht am Netto-Verkaufserlös einräumen liess. Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht stellten sich auf den Standpunkt, dass der EL-Ansprecher auf ein jährliches Einkommen von Fr. 39‘922.-- verzichtet habe, da er in den Jahren vor dem Verkauf der Liegenschaft durchschnittliche Mietzinseinnahmen in dieser Höhe erzielt hatte (E. 3).

    Das Bundesgericht hielt fest, dass der Verzicht auf eine Nutzniessung einer Liegenschaft ohne äquivalente Gegenleistung einem Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG (seit 1. Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) entspreche. Was das Einkommen betreffe, auf welches der Anspruchsberechtigte verzichtet habe, gelte es, ein fiktives Einkommen entsprechend den Zinsen auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003 bezogen, in welchem nach dem Verzicht auf eine Nutzniessung ein hypothetisches Einkommen entsprechend dem Mietwert der Liegenschaft berücksichtigt worden sei. Von diesem Vorgehen sei jedoch abzusehen, da es zu einer Ungleichbehandlung von Eigentümer (der die Wohnung unentgeltlich aufgebe) und Nutzniesser (der einfach auf sein Recht verzichte) führen würde. Während Letzterem ein fiktives Einkommen entsprechend dem Mietwert der Liegenschaft angelastet würde, würde beim Ersteren ein hypothetisches Einkommen entsprechend dem Zins auf dem Verkehrswert berücksichtigt (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).

    Der Betrag des Verkehrswertes der Liegenschaft, auf welcher die Nutzniessung gelastet habe, solle für eine gewisse Dauer fest angelegt werden können, ohne dass der Berechtigte diese regelmässig angreife, um seine laufenden Bedürfnisse zu befriedigen. Diesem Umstand wäre nicht genügend Rechnung getragen, wenn man sich einfach auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen beziehen würde, um den Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu bestimmen. Vielmehr sei das anrechenbare fiktive Einkommen gestützt auf den durchschnittlichen Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr zu berechnen (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.5    Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen gleich gelagert wie derjenige im zitierten Entscheid des Bundesgerichts. In beiden Fällen erfolgte ein gänzlicher Verzicht auf eine Nutzniessung an einer Liegenschaft respektive Wohnung anlässlich des Verkaufs durch die Kinder des Berechtigten. In der WEL wird dieser Entscheid des Bundesgerichts vom Januar 2009 nicht berücksichtigt.

3.6    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

3.7    Mit dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_68/2008 wurde das von der WEL vorgesehene Vorgehen klar verworfen. Dies wurde - insbesondere unter Verweis auf Ralph Jöhl (Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Soziale Sicherheit, SBVR, Bd. XIV, 2. Auflage, S. 1785 f.) - mit einer Ungleichbehandlung von Eigentümer und Nutzniesser begründet. Jöhl führte in der zitierten Abhandlung aus, dass die Praxis nicht davon ausgehe, dass das betreffende Vermögensobjekt (beispielsweise die Liegenschaft) noch Teil des Vermögens des EL-Ansprechers bilde. Vielmehr werde fingiert, dass dem EL-Ansprecher eine adäquate Gegenleistung zugeflossen sei. Das bedeute in den meisten Fällen, dass ein Verkauf zum Marktwert fingiert werde. Das hypothetische Vermögen entspreche deshalb dem möglichen Verkaufserlös. Aus diesem Grund sei es sachgerecht, einen hypothetischen Vermögensertrag anzunehmen, der anhand des durchschnittlichen Zinssatzes der Kantonalbanken auf Spareinlagen zu ermitteln sei. Im Ergebnis werde also unabhängig von der Art des Vermögens, auf das verzichtet worden sei, ein Ertrag aus einem hypothetischen Vermögen in der Form einer Spareinlage bei einer Bank berücksichtigt (S. 1785 Rz 212). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wende indessen diese Praxis nicht konsequent an. So habe es in einem Urteil vom 18. Juni 2003 (P 58/00) zur Ermittlung des fiktiven Ertrages aus dem hypothetischen Vermögen, das aus dem Verzicht auf eine Liegenschaft resultiere, auf den Durchschnittszins für Spareinlagen abgestellt. Gleichzeitig habe es aber in Bezug auf einen Verzicht auf die Nutzniessung an einer Liegenschaft als fiktive Einnahme den Ertrag aus der Nutzniessung (Mietwert abzüglich Unterhaltskostenpauschale und Hypothekarzinsen) berücksichtigt. Das Urteil liefere keine Begründung für diese Inkonsequenz. Die Art des Anspruchs, auf den verzichtet worden sei (Eigentum beziehungsweise Nutzniessung), vermöge die Abweichung nicht zu erklären, denn der Ertrag resultiere auf jeden Fall aus der Nutzung einer Liegenschaft (a.a.O. S. 1786 Fn 741).

    Wie unter Erwägung 3.3 dargelegt, hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_68/2008 fest, dass der Ertrag der Nutzniessung entgegen dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003 nicht gestützt auf den Mietwert der Liegenschaft, sondern gestützt auf den Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu berechnen sei. Des Weiteren wurde festgelegt, dass dabei nicht der Durchschnittszins für Spareinlagen, sondern der durchschnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz massgebend sei. Das Bundesgericht wollte mit seinem in Fünferbesetzung ergangenen Urteil offenbar eine Praxisänderung herbeiführen. Dieses Urteil wurde indessen in der WEL nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend zur Bestimmung des hypothetischen Ertrages der Nutzniessung nicht auf die WEL – welche für das Sozialversicherungsgericht auch nicht verbindlich ist (vgl. E. 3.5) – abgestellt werden. Vielmehr ist dem überzeugenden Entscheid des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 zu folgen.

3.8    Zusammenfassend ist der hypothetische Ertrag der Nutzniessung, auf welche die Versicherte verzichtet hat, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 gestützt auf den Zins auf dem Verkehrswert der Wohnung zu berechnen, wobei der durchschnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr massgebend ist.

    Wie sich aus dem Meldeformular für Handänderungen vom 20. Juni 2007 ergibt, erzielte die Beschwerdeführerin durch den Verkauf der Liegenschaft einen Erlös von Fr. 800‘000.-- (vgl. Urk. 7/12/3). Es ist davon auszugehen, dass der Verkaufspreis dem Verkehrswert entsprach. Der durchschnittliche Zinssatz für Kassenobligationen betrug im Jahr 2012 1.68 %, im Jahr 2013 1.52 % und im Jahr 2014 1.37 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle „Rendite eidgenössischer Obligationen und durchschnittliche Verzinsung“, T 12.3.2). Somit ist der verstorbenen Versicherten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2012 ein hypothetischer Nutzniessungsertrag von Fr. 13440.-- (Fr. 800‘000 x 0.0168), für das Jahr 2013 von Fr. 12160.-- (Fr. 800‘000 x 0.0152) und für das Jahr 2014 von Fr. 10‘960.-- (Fr. 800‘000 x 0.0137) anzurechnen.

4.

4.1    Die Beschwerdeführerin rügte sodann die Höhe des anrechenbaren Vermögens (Urk. 1 S. 10 f.).

    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b-d ELG). Dieser beträgt bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 25'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der für die vorliegende Berechnung anwendbaren, bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung).

    Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stellte für den Zeitraum von 1. August bis 31. Dezember 2012 auf das Vermögen per 31. Dezember 2011 ab und stützte sich dabei auf die Steuererklärung 2011, wonach ein Sparguthaben und Wertschriften in der Höhe von Fr. 129‘808.-- sowie ein Vermögensertrag von Fr. 876.-- ausgewiesen ist (Urk. 7/3, Urk. 7/18).

    Wie die Beschwerdegegnerin ausführte, befindet sich ein Zins- und Saldoausweis eines weiteren Kontos bei der A.___ (Sparkonto 60 plus; Konto Nr. B.___) in den Akten, welches per 31. Dezember 2012 einen Saldo von Fr. 3‘157.20 aufweist (Urk. 7/51/3). Dieses Konto ist in der Steuererklärung nicht ersichtlich. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, indem sie den Habenzins von Fr. 9.45 abgezogen und somit noch Fr. 3‘147.75 dem Vermögen von Fr. 129‘808.-- hinzurechnete, erscheint vorliegend plausibel und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu diesem Konto und dessen Höhe zu äussern.

    Es ist somit für den Zeitraum von 1. August bis 31. Dezember 2012 von einem Vermögen von Fr. 132‘955.75 sowie einem Vermögensertrag von Fr. 876.-- auszugehen.

4.3    Für den Zeitraum von 1. Januar bis 31. August 2013 ging die Beschwerdegegnerin von einem Vermögen gemäss Steuererklärung 2012 in der Höhe von Fr. 104‘007.-- sowie einem Ertrag von Fr. 698.-- aus (Urk. 7/80). Sie rechnete wiederum den Saldo des oben erwähnten Kontos der A.___ (Sparkonto 60 plus) in der Höhe von Fr. 3‘157.20 hinzu, was ein Vermögen von total Fr. 107‘164.20 ergibt. Zum Ertrag von Fr. 698.-- rechnete die Beschwerdegegnerin den Zins des erwähnten Kontos der A.___ in der Höhe von Fr. 9.45 hinzu, was ein Total von Fr. 707.45 ergibt. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.

4.4    Betreffend den Zeitraum von 1. September bis 31. Dezember 2013 führte die Beschwerdegegnerin folgendes aus:

    Per 31. Dezember 2012 seien noch Fr. 36‘056.-- auf dem Konto gewesen (vgl. Urk. 7/80). Gemäss Kontoauszug per 17. September 2013 betrage das Vermögen noch Fr. 13‘879.05 (Urk. 7/81/1), weshalb von einer Abnahme von Fr. 22‘176.-- auszugehen sei. Dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.

    Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögen in der Höhe von total Fr. 84‘987.-- (Fr. 107‘164.-- – Fr. 22‘176.--) aus.

    Beim Vermögensertrag zog die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Zins in der Höhe von Fr. 23.-- ab (Urk. 7/80), womit ein Ertrag von Fr. 684.45 resultierte (Fr. 707.45 – Fr. 23.--). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

4.5    Betreffend den Zeitraum von 1. Januar bis 31. Mai 2014 ist Folgendes zu bemerken:

    Per 31. Dezember 2013 ergibt sich gemäss Steuererklärung 2013 ein Vermögen von Fr. 63‘102.-- sowie ein Ertrag in der Höhe von Fr. 432.-- (vgl. Urk. 3/18). Es rechtfertigt sich daher, für den entsprechenden Zeitraum diese Werte einzusetzen. Diese wurden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.


5.

5.1    Weiter rügte die Beschwerdeführerin die Höhe der anrechenbaren persönlichen Auslagen (Urk. 1 S. 9 ff.).

    Die anerkannten Ausgaben richten sich nach Art. 10 ELG. Danach gelten unter anderem als Auslagen bei in Heimen wohnenden Personen die Tagestaxe, welche die Aufwendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, sowie ein Betrag für die persönlichen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG).

    Nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG obliegt es den Kantonen, den Betrag für persönliche Auslagen zu bestimmen. Für persönliche Auslagen wird höchstens ein Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt (§ 11 Abs. 2 ZLG). Dieser Betrag wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG (§ 2 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV).

5.2    Nach § 11 Abs. 2 ZLG und § 2 ZLV belaufen sich die persönlichen Auslagen auf mindestens Fr. 2'016.-- und höchstens Fr. 6'048.-- im Jahr 2012 beziehungsweise mindestens Fr. 2‘134.-- und höchstens Fr. 6‘403.-- in den Jahren 2013 und 2014. 

    Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der verstorbenen Versicherten in den Monaten August und September 2012 aufgrund der tiefen BESA-Stufe noch der gesamte Betrag gewährt werden könne. Dies erscheint plausibel, weshalb der jährliche Betrag von Fr. 6‘048.-- in die Berechnung für die Monate August und September 2012 einzusetzen ist.

    In den restlichen Monaten sei ermessensweise nur 2/3 davon in die Berechnung zu nehmen, weil die BESA-Stufe zwischen 2 und 3 gelegen sei, was nicht mehr als gering angesehen werden könne, weshalb mit einem verminderten Verwendungsbedarf zu rechnen sei.

    Der von der Beschwerdegegnerin zuerkannte Betrag von Fr. 4'240.-- jährlich, mithin je Fr. 353.-- für die Monate Oktober bis Dezember 2012, liegt im mittleren Bereich des möglichen Ansatzes. Dieser unter Berücksichtigung von Vermögen, Alter und Pflegebedürftigkeit ermittelte Betrag ist nicht zu beanstanden.

5.3    Der für die Zeitperioden von 1. Januar bis 31. August 2013, ab 1. September 2013 sowie von 1. Januar bis 31. Mai 2014 zuerkannte Betrag von Fr. 4‘267.-- (2/3 von Fr. 6‘403.--) erscheint nach dem Gesagten sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Pflegestufe als angemessen und kann nicht beanstandet werden.


6.    Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der in den Erwägungen gemachten Ausführungen neu berechne und hernach neu verfüge.

7.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheentscheid vom 8Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach