Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2015.00055




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Volz



Urteil vom 22. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch die Beiständin Y.___

Sozialdienst Bezirk Z.___


diese vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis


gegen


Gemeinde A.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die unter umfassender Beistandschaft stehende (vgl. Urk. 3) X.___, geboren 1964, hielt sich in einem Heim (Stiftung B.___, C.___; vgl. Urk. 3) auf, bezog eine ganze Rente (Urk. 197/D) der Invalidenversicherung sowie Ergänzungs- und Zusatzleistungen, als die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 29. April 2015 (Urk. 11/E) ihren Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Juni 2015 neu bemass und dabei einen Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt von Fr. 5‘200.-- im Jahr berücksichtigte. Dagegen erhob der Versicherte am 12. Mai 2015 Einsprache (Urk. 11/C) mit dem Antrag auf Erhöhung des Betrags für persönliche Auslagen bei Aufenthalt in einem Heim auf Fr. 6‘430.-- im Jahr. Mit Entscheid vom 18. Mai 2015 (Urk. 11/A = Urk. 2) wies die Gemeinde A.___ die Einsprache der Versicherten ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. Juni 2015 (Urk. 1/1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Gemeinde A.___ zu verpflichten, den Betrag für persönliche Auslagen bei Aufenthalt in einem Heim für die Zeit ab 1. Januar 2015 auf Fr. 6‘430.-- zu erhöhen und den laufenden monatlichen Leistungsanspruch ab Januar 2015 um Fr. 102.50 zu erhöhen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2015 (Urk. 19) beantragte die Gemeinde A.___ die Abweisung der Beschwerde (S. 5). Mit Replik vom 22. Oktober 2015 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 21. November 2015 (Urk. 17) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2015 zugestellt (Urk. 19).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG:

- Zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a.);

- Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c);

- Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d);

- Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e);

- Familienzulagen (lit. f);

- Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g);

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h).

1.3    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

1.4    Gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, als Ausgaben die Tagestaxe (lit. a) und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b) anerkannt. Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern und Ähnliches (Ziff. 3330.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL).

1.5    Der Kanton Zürich hat von der ihm in Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG eingeräumten Kompetenz mit Erlass von § 11 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung wird für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG höchstens ein Drittel des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anerkannt.

    Die Bestimmung von § 11 Abs. 2 ZLG wird durch § 2 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) konkretisiert. Danach wird der Betrag für persönliche Auslagen nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG.

1.6    Der Regierungsrat hielt in der Weisung zur Änderung des ZLG vom 1. Oktober 2007, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (Anpassung an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, NFA; ABl 2007, S. 898 ff.), fest, dass der Betrag für persönliche Auslagen von Zusatzleistungsberechtigten, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, deren Bedürfnissen angemessen zu sein habe. Seiner Bedeutung entsprechend soll dieser Höchstbetrag, der im Einzelfall angemessen tiefer sein könne, neu auf Gesetzesstufe in § 11 Abs. 2 ZLG verankert werden. Entsprechend soll der Betrag für persönliche Auslagen höchstens ein Drittel des EL-Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf betragen (ABl 2007 S. 910).

    In der Begründung für den Erlass der ZLV vom 5. März 2008 (ABl 2008 S. 424 ff.) führte der Regierungsrat aus, dass der Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt unabhängig vom Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und unabhängig von der Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Zahnbehandlungskosten zu gewähren sei. Der Betrag sei nach den persönlichen Bedürfnissen zu bemessen, die sehr unterschiedlich sein könnten. Ein gewisser Mindestbetrag, der auf ein Drittel des Höchstbetrages gemäss § 11 Abs. 2 ZLG festgelegt werde, dürfe jedoch nicht unterschritten werden, um den bundesrechtlichen Anspruch von Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG zu gewährleisten (ABl 2008 S. 428).

1.7    Während sich den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 keine Ausführungen zur Bemessung der persönlichen Auslagen entnehmen lassen, sind solche in den bis 30. April 2013 gültig gewesenen Weisungen enthalten. Danach kann der Betrag für persönliche Auslagen bei offensichtlich vermindertem Verwendungsbedarf gemäss § 2 ZLV höchstens bis auf einen Drittel des Höchstbetrages gesenkt werden (vgl. Weisungssammlung des Kantonalen Sozialamtes betreffend Zusatzleistungen von 1999 - 2013, S. 133; www.sozialamt.zh.ch)


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 (Urk. 2) davon aus, dass der Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt zu kürzen sei, wenn EL-Beziehende über genügend hohe Vermögenswerte verfügten, welche für die Bestreitung der persönlichen Auslagen herangezogen werden könnten. Gemäss einer langjährigen Praxis der Beschwerdegegnerin sei EL-Beziehenden bei Heimaufenthalt mit einem Vermögen bis und mit Fr. 25‘000.-- ein Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 6‘430.--, solchen mit Vermögen zwischen Fr. 25‘000.-- bis Fr. 100'000.-- ein Betrag von Fr. 5‘200.-- und solchen mit Vermögen ab Fr. 100‘001.-- ein Betrag von Fr. 2‘500.-- anzurechnen. Da der Beschwerdeführerin ein Vermögen von Fr. 37‘000.-- anzurechnen sei, sei ihr bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Juni 2015 ein Betrag für persönliche Auslagen im gekürzten Umfang von Fr. 5‘200.-- anzurechnen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für den streitigen Zeitraum ein Vermögen von Fr. 37‘000.-- anzurechnen sei. Sie macht indes geltend, dass die Bemessung der persönlichen Auslagen bei Heimaufenthalt auf Grundlage des Umfangs seines Vermögens rechtswidrig sei (Urk. 1/1 S. 4). Der Betrag für persönliche Auslagen sei vielmehr auf Grund seiner tatsächlichen, persönlichen Bedürfnisse zu bemessen. Da ein hoher finanzieller Bedarf zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse ausgewiesen sei, sei ihr bei der Bemessung des Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Januar 2015 ein Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 6‘430.-- anzurechnen (Urk. 1 S. 5).


3.

3.1    Während in § 11 Abs. 2 ZLG lediglich der Maximalbetrag der persönlichen Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG geregelt ist, enthält die Bestimmung von § 2 ZLV sowohl eine Regelung des Minimalbetrages der persönlichen Auslagen als auch eine Regel zur Bemessung des Betrags der persönlichen Auslagen innerhalb des Bereichs zwischen dem Höchst- und dem Mindestbetrag. Innerhalb dieses Bereichs soll der Betrag für persönliche Ausgaben gemäss § 2 ZLV nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen werden. Es fragt sich daher, wie der Begriff „nach den persönlichen Bedürfnissen“ auszulegen ist.

3.2    Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am „wahren Sinn", das heisst am Rechtssinn der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 140 II 80 E. 2.5.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_893/2015 vom 20. Juni 2016 E. 4.1).

    Die Verordnung ist wie ein Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode auszulegen. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen der Richter aufgegeben ist, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 133 III 175 E. 3.3.1; 133 V 314 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_73/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 5.2).

3.3    Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362; 137 V 1 E. 5.2.3; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4).

3.4    Der Wortlaut des Begriffs „nach den persönlichen Bedürfnissen“ von § 2 ZLV ist vorliegend nicht eindeutig. Insbesondere lässt sich daraus nicht zweifelsfrei entnehmen, ob der Begriff der persönlichen Bedürfnisse lediglich im Sinne eines Verwendungsbedarfs beziehungsweise eines Verlangens oder Wunsches nach persönlichen Auslagen wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern und Ähnlichem zu verstehen ist oder ob dieser Begriff im Sinne eines Bedürfnisses nach gewissen Auslagen, welches nur bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisses beziehungsweise einem geringen Vermögen zu bejahen wäre, zu verstehen ist.

3.5    Unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik gilt es zu berücksichtigen, dass Art. 10 ELG, der in Abs. 2 lit. b den Kantonen die Kompetenz einräumt, den Betrag für persönliche Ausgaben zu bestimmen, unter dem Titel „Anerkannte Ausgaben“ figuriert. Der Betrag für persönliche Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG ist daher Teil der anerkannten Ausgaben, wobei der Überschuss der anerkannten Ausgaben über die anrechenbaren Einnahmen der jährlichen Ergänzungsleistung entspricht (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Demgegenüber wird den EL-Beziehenden ihr Vermögen im Rahmen des Vermögensverzehrs (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 ZLG) und der Verzicht auf Vermögen im Rahmen des Verzichtsvermögens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) unter dem Titel „Anrechenbare Einnahmen“ als Einnahmen angerechnet. Das ergänzungsleistungsrechtliche Existenzminimum bestimmt sich abschliessend nach den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG und den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG. Die Berücksichtigung des Vermögens der EL-Beziehenden beziehungsweise dessen Anrechnung als Einnahmen ist abschliessend in Art. 11 ELG geregelt. Für eine ergänzende Berücksichtigung des Vermögens von EL-Beziehenden im Rahmen kantonalen Rechts (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG und § 2 ZLV) besteht auf Grund des Bundesrechts daher kein Raum. Aus der Gesetzessystematik ist daher zu schliessen, dass bei der Bemessung der persönlichen Ausgaben bei Heimaufenthalt gemäss § 2 ZLV ausschliesslich die konkreten Bedürfnisse der EL-Beziehenden im Hinblick auf entsprechende Ausgaben und nicht auch das Vermögen der EL-Beziehenden beziehungsweise deren Einnahmen zu berücksichtigen sind.

3.6    Schliesslich lassen sich auch den Gesetzesmaterialien keine Hinweise entnehmen, dass der Verordnungsgeber eine Bemessung des als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen Betrags für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt auf Grund des Vermögens der EL-Beziehenden beabsichtigt hätte. Dies ist umso weniger anzunehmen, als eine Bemessung der persönlichen Auslagen von Personen, die dauernd oder längere Zeit im Spital leben, anhand ihres Vermögens, bei diesen Personen zu einer doppelten Anrechnung des Vermögens führte, was für diese Personen im Vergleich zu Personen, die zu Hause leben, im Ergebnis eine Verschlechterung darstellte. Weder in der Weisung des Regierungsrats zur Änderung des ZLG vom 1. Oktober 2007 noch in der Begründung des Regierungsrates für den Erlass der ZLV vom 5. März 2008 (vorstehend E. 1.7) lassen sich indes Hinweise für die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung finden. Im Kantonsrat gab die Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 ZLG zu keinen Diskussionen Anlass (Protokoll der 14. Sitzung des Kantonsrats vom 17. September 2007, S. 881). Der Sinn der Bestimmung von § 2 ZLV ist daher darin zu sehen, dass der Betrag für die persönlichen Auslagen bei Heimaufenthalt innerhalb des Bereichs zwischen dem Höchst- und Mindestwert gemäss dem individuellen Bedarf für entsprechende Auslagen beziehungsweise gemäss dem konkreten Verwendungsbedarf des ELBeziehenden zu bemessen ist.

3.7    Eine Auslegung von § 2 ZLV führt daher zum Ergebnis, dass der Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt ausschliesslich gemäss dem individuellen Bedarf beziehungsweise dem konkreten Verwendungsbedarf der EL-Beziehenden für entsprechende Auslagen und nicht anhand des Vermögens der ELBeziehenden zu bemessen ist.


4.    Der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie sich zur Begründung ihrer Auffassung, wonach der Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt nach dem Vermögen der Leistungsbeziehenden zu bemessen sei, auf die gleichlautende Verwaltungspraxis der Stadt Zürich stützen will (Urk. 10 S. 4; Urk. 17 S. 2). Denn im Bereich der Durchführung der Ergänzung- und Zusatzleistungen übt das Kantonale Sozialamt die Aufsicht über die Gemeinden aus (§ 3 Abs. 2 ZLG in Verbindung mit Anhang 1 und Anhang 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung). Den geltenden Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (vorstehend E. 1.8) lassen sich jedoch keine Hinweise für die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung entnehmen.


5.    Nach Gesagtem widerspricht der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 (Urk. 2), insoweit darin der Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt der Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines Vermögens von Fr. 37‘000.-- bemessen wurde, der gesetzlichen Regelung zur Bemessung des Betrags für persönlichen Auslagen bei Heimaufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG und § 2 ZLV. Soweit die Beschwerdegegnerin den Betrag für persönliche Auslagen bei Heimbedarf abweichend Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ZLG und § 2 ZLV festgesetzt hat, erscheint der angefochtene Einspracheentscheid daher als rechtswidrig.

    Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt hinsichtlich der konkreten, individuellen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin für persönliche Auslagen im Sinne von § 2 ZLV ergänzend abkläre, den Betrag für persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt neu bemesse und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Juni 2015 neu verfüge.


6.    

6.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

6.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.--, zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde A.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Juni 2015 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke

- Gemeinde A.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächVolz