Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2015.00056 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 16. Dezember 2016
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Uster Sozialversicherungsamt
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Eheleute X.___ und Y.___, geboren 1940 und 1943, sind Bezüger je einer AHV-Rente und meldeten sich am 2. Februar 2015 bei der Stadt Z.___, Sozialversicherungsamt, zum Bezug von Zusatzleistungen - Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse - an (Urk. 7/1/1 mit den Beilagen in Urk. 7/1/2-20). Das Sozialversicherungsamt der Stadt Z.___ beschaffte bei den Steuerämtern der Stadt Z.___ und der vorherigen Wohngemeinde A.___ die Steuerdaten der Jahre 2004 bis 2013 (Urk. 7/6/1 und Urk. 7/6/2) und erfuhr dabei, dass die Eheleute X./Y.___ aufgrund eines Lottogewinns im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 767‘000.-- und ein Vermögen von Fr. 516‘000.-- versteuert hatten, währenddem das steuerbare Vermögen im Jahr 2013 noch Fr. 48‘000.-- betragen hatte.
Mit Schreiben vom 21. April 2015 wies das Sozialversicherungsamt der Stadt Z.___ die Eheleute X./Y.___ auf die eingeholten Steuerdaten hin, verlangte die Unterlagen zum Lottogewinn und forderte sie zur Mitteilung auf, worauf die Rückgänge des steuerbaren Vermögens zurückzuführen seien, sowie zur Belegung grösserer Anschaffungen. Des Weiteren erkundigte sich das Sozialversicherungsamt, ob X.___ als Inhaber eines Architekturbüros nach wie vor selbständig erwerbstätig sei, und bat ihn, bejahendenfalls Kopien der letzten Bilanz und der letzten Erfolgsrechnung einzureichen und verneinendenfalls die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zu belegen und Unterlagen über einen allfälligen Verkauf des Unternehmens beizubringen (Urk. 7/5/1). Die Eheleute X./Y.___ antworteten mit Brief vom 25. April 2015 (Urk. 7/5/2/1 mit den Beilagen in Urk. 7/5/2/2-15). Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Mai 2015 teilte das Sozialversicherungsamt den Eheleuten X./Y.___ mit, dass ihr Hinweis auf einen Rückgang von Aufträgen die Vermögensabnahme nicht nachvollziehbar mache, bat sie, diese Abnahme genauer zu erklären und mit Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie weiteren Unterlagen zu belegen, und kündigte an, dass andernfalls die Vermögensminderung als Verzichtsvermögen angerechnet werde (Urk. 7/5/3). Die Eheleute X./Y.___ reagierten darauf mit Brief vom 12. Mai 2015 (Urk. 7/5/4/1 mit den Beilagen in Urk. 7/5/4/2-9).
1.2 Mit zwei Verfügungen je vom 13. Mai 2015 und begleitenden Erläuterungen eröffnete das Sozialversicherungsamt der Stadt Z.___ den Eheleuten X./Y.___, dass sie ab Februar 2015 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen hätten, und begründete dies namentlich mit der Höhe des anzurechnenden Verzichtsvermögens (Urk. 7/3/2/2 und Urk. 7/5/6a/2 sowie Urk. 7/3/3/1-6). Die Eheleute X./Y.___ erhoben mit den Eingaben vom 19. und vom 20. Mai 2015 Einsprache (Urk. 7/5/6a/1 und Urk. 7/5/6b/1), legten eine Aufstellung über verschiedene Ausgaben ab dem Jahr 2007 bei (Urk. 7/5/6b/3) und offerierten die Belege dazu zur Einsicht. Die Stadt Z.___ wies die Einsprache mit Entscheid vom 15. Juni 2015 ab (Urk. 2/1 mit den Anhängen in Urk. 2/2-4, Urk. 7/3/1 mit den Anhängen in Urk. 7/5/6a/3-5). Die Eheleute X./Y.___ wandten sich daraufhin am
16. und am 20. Juni 2015 nochmals schriftlich an das Sozialversicherungsamt (Urk. 7/5/7/1 und Urk. 7/5/8/1 mit den Beilagen in Urk. 7/5/8/2), das jedoch darauf nicht einging (vgl. die Aktennotiz vom 23. Juni 2015, Urk. 7/2 S. 3 f.).
2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2015 erhoben die Eheleute X./Y.___ gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Zusatzleistungen (Urk. 1). Die Stadt Z.___ schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 13. Juli 2015 machten die Eheleute X./Y.___ zusätzliche Angaben zum Lottogewinn sowie zu ihren Ausgaben und blieben im Übrigen bei ihrem Standpunkt (Urk. 9). Die Stadt Z.___ verzichtete mit Eingabe vom 20. August 2015 darauf, eine Duplik zu erstatten (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind nach Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
1.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, also bei zu Hause lebenden Personen, bestehen die anerkannten Ausgaben insbesondere in einem nach oben begrenzten jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und im ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzten Mietzins einer Wohnung (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
1.3
1.3.1 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem die Erwerbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Prozentsatz des Reinvermögens, sofern es bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
1.3.2 Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Diese Vorschrift stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009,
S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Nach der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dann vor, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat (BGE 134 I 65 E. 3.2, 131 V 329 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Elemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ und „ohne adäquate Gegenleistung“ sind alternativ und nicht kumulativ zu verstehen; Verzichtsvermögen liegt somit schon dann vor, wenn nur eines dieser beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.3 und 4.4). Demgegenüber bietet das Zusatzleistungssystem nach der Formulierung des Bundesgerichts keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer sogenannten Normalitätsgrenze gelebt hat (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d). Unter dem Titel des Vermögensverzichts kann somit niemandem zur Last gelegt werden, in der Vergangenheit über seine Verhältnisse gelebt zu haben (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173).
Da es sich beim Nichtvorhandensein von Vermögenswerten um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt die gesuchstellende Person dafür die Beweislast. Die gesuchstellende Person muss sich somit immer dann ein Verzichtsvermögen anrechnen lassen, wenn nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174; BGE 121 V 204 E. 4b).
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jedoch gestützt auf Art. 17a ELV ab dem übernächsten Jahr, das auf den Verzicht folgt, jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert.
1.4 Für die Beihilfe nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) ist auf die Einkommensverzichte Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anwendbar.
2. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Recht ableiten wollte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 62 zu Art. 43 ATSG). Beweislosigkeit darf jedoch erst dann angenommen werden, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. Kieser, a.a.O., N 59 zu Art. 43 ATSG).
In Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde aus eigener Initiative vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der generellen Begründung abtun, sie seien nicht belegt worden (Kieser, a.a.O., N 13 zu Art. 43 ATSG). In Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung trifft die versicherten Personen beziehungsweise die Leistungsansprecher jedoch eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung: Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Nach Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind, und diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Satz 1). Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Satz 2). Eine derartige Sanktion setzt zudem voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich sind und nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2007 vom 26. März 2008, E. 4 mit Hinweis).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden für die Zeit ab Februar 2015 Anspruch auf Zusatzleistungen haben.
In der Verfügung vom 13. Mai 2015 hatte die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch verneint, weil nach ihrer Berechnung ein auf das Jahr bezogener Einkommensüberschuss von Fr. 36‘062.-- bestanden hatte (Urk. 7/3/2/2 S. 3). Im angefochtenen Einspracheentscheid berücksichtigte die Beschwerdegegnerin neu die Ausgaben gemäss der Aufstellung, welche die Beschwerdeführenden der Einspracheschrift vom 20. Mai 2015 beigelegt hatten (Urk. 7/5/6b/3), und gelangte auf diese Weise noch zu einem jährlichen Einkommensüberschuss von Fr. 11‘812.-- (Fr. 65‘587.-- abzüglich Fr. 53‘775.--; Urk. 2/3).
Bei der Berechnungsposition, die im vorliegenden Verfahren umstritten ist, handelt es sich um den Betrag, den die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet hat.
3.2 In der Verfügung vom 13. Mai 2015 hatte die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen von Fr. 522‘970.-- angenommen (Urk. 7/3/2/2 S. 3). Dieses hatte sich gemäss den beigelegten Aufstellungen (Urk. 7/3/3/4 und Urk. 7/3/3/5) aus unerklärlichen Vermögensrückgängen von Fr. 238‘910.-- im Jahr 2007, Fr. 66‘810.-- im Jahr 2008, Fr. 266‘945.-- im Jahr 2011 und Fr. 20‘305.-- im Jahr 2013 zusammengesetzt. Die daraus resultierende Summe von Fr. 592.970. hatte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 17a ELV ab dem 2. Jahr nach dem angenommenen Verzicht, also ab dem Jahr 2009, bis zur Beanspruchung von Zusatzleistungen im Jahr 2015 jährlich um einen Betrag von Fr. 10‘000.-- reduziert, woraus der angerechnete Verzichtsbetrag von Fr. 522‘970.-- resultiert hatte (Urk. 7/3/3/3). Zu den genannten Beträgen des angenommenen Verzichtsvermögens war die Beschwerdegegnerin dadurch gelangt, dass sie zur Differenz zwischen dem steuerbaren Vermögen per Ende des Vorjahres und dem steuerbaren Vermögen per Ende des laufenden Jahres die steuerbaren Einkünfte des laufenden Jahres hinzugezählt und von dieser Summe die jährlichen Mietkosten, Heizkosten, Krankenkassen- und weiteren Versicherungsprämien sowie den jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, ZLG und Gemeinderecht abgezogen hatte. Das Ergebnis dieser Berechnung hatte sie sodann um einen Betrag von Fr. 10‘000.-- unter dem Titel „tolerierbarer Verbrauch“ vermindert (Urk. 7/3/3/4 und Urk. 7/3/3/5; vgl. auch die Aktennotiz in Urk. 7/2 S. 1).
Im angefochtenen Einspracheentscheid modifizierte die Beschwerdegegnerin ihre Berechnungen dahingehend, dass sie die Abzüge der Mietkosten entsprechend den Angaben der Beschwerdeführenden vom 20. Mai 2015 (Urk. 7/5/6b/3 S. 1) anpasste und zusätzlich zu den Krankenkassenprämien die Franchise und den Selbstbehalt abzog (Urk. 2/4). Auf diese Weise errechnete sie neu klärungsbedürftige Vermögensrückgänge von Fr. 246‘125.-- im Jahr 2007, Fr. 63‘750.-- im Jahr 2008, Fr. 264‘185.-- im Jahr 2011 und Fr. 19‘645.-- im Jahr 2013, was einen Gesamtbetrag von Fr. 593‘705.-- ergab (Urk. 2/2). Diesen Betrag verminderte sie gestützt auf Art. 17a ELV bis zum Jahr 2013 um jährlich Fr. 10‘000.-- und somit auf Fr. 543‘705.-- (Urk. 2/2). Davon zog sie sodann im Jahr 2014 eine Summe von Fr. 238‘941.-- ab, bestehend aus den Ausgaben für Anschaffungen, wie sie die Beschwerdeführenden in der Aufstellung vom 20. Mai 2015 angaben, und der im Jahr 2009 bezahlten Steuerschuld von Fr. 90‘274.-- (Urk. 2/2 und 2/4 S. 2 in Verbindung mit Urk. 7/5/6b/3), und nahm des Weiteren in den Jahren 2014 und 2015 wiederum die jährlichen Reduktionen um Fr. 10‘000.-- vor. Auf diese Weise gelangte die Beschwerdegegnerin noch zu einem Verzichtsvermögen von Fr. 284‘764.-- (Urk. 2/2).
3.3
3.3.1 Angesichts der steuerlich ausgewiesenen Einkünfte und Vermögen der Jahre 2004 bis 2013 nahm die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abklärungsbedarf hinsichtlich eines Vermögensverzichts nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG an. Wie darzulegen ist, steht ihr Vorgehen bei der Abklärung jedoch nicht überall im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz.
3.3.2 Das Konzept des Vermögensverzichts besteht nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen darin, dass eine Person soweit vom Anspruch auf Zusatzleistungen ausgeschlossen sein soll, als sie sich ihres Vermögen ohne angemessene Gegenleistung oder ohne Bestehen einer Rechtspflicht entäussert hat. Mit der Anrechnung eines so definierten Verzichtsvermögens soll verhindert werden, dass sich eine Person, die ihr Vermögen Drittpersonen überlässt statt es für ihre eigenen Bedürfnisse zu verwenden, den Lebensunterhalt via Zusatzleistungsbezug durch die Allgemeinheit finanzieren lassen kann. Es handelt sich somit um eine Missbrauchsregelung, ohne dass es jedoch darauf ankäme, ob der Gedanke an den Zusatzleistungsbezug bei der Entäusserung tatsächlich eine Rolle gespielt hat (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.3 und E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1883 f. Rz 200).
3.3.3 Die rechtliche Definition des Verzichtsvermögens konnte den Beschwerde-
führenden bei ihrer Anmeldung vom Februar 2015 nicht ohne Weiteres bekannt sein, und es konnte von ihnen daher nicht erwartet werden, dass sie sich über den entscheidrelevanten Sachverhalt vollständig im Klaren waren. Das Schreiben vom 21. April 2015, mit dem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden ohne nähere Erläuterungen auf die Prüfung der Frage nach dem Verzicht auf Vermögenswerte hinwies und sie zur Mitteilung aufforderte, „worauf die Rückgänge des steuerbaren Vermögens zurückzuführen sind“ (Urk. 7/5/1), setzte die Beschwerdeführenden somit zu wenig präzis darüber ins Bild, welche Informationen die Beschwerdegegnerin von ihnen verlangte. Namentlich gab die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 21. April 2015 nur an, insoweit Unterlagen zu benötigen, als die Beschwerdeführenden „grössere Anschaffungen“ getätigt hätten. Den Leistungsansprechern obliegt es aber nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen, den Vermögensverbrauch im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung substanziert darzulegen und zu belegen, sodass dieser mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Hierzu kann es durchaus notwendig sein, dass auch kleinere, regelmässig angefallenen Ausgaben belegt werden, insbesondere dann, wenn geltend gemacht wird, das Vermögen habe sich infolge einer gehobenen Lebensführung vermindert (vgl. BGE 115 V 352 E. 5e).
Dementsprechend erachtete die Beschwerdegegnerin es zwar in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2015 (Urk. 7/5/3) zu Recht als ungenügend, wenn die Beschwerdeführenden den Vermögensrückgang im Brief vom 25. April 2015 lediglich in ganz allgemeiner Form mit einem Rückgang von Aufträgen erklärten (Urk. 7/5/2/1) und als einzigen Beleg für eine grössere Ausgabe einen Bankauszug des Jahres 2009 einreichten, der die Zahlung einer Steuersumme von Fr. 90‘274.-- auswies (Urk. 7/5/2/15). Indem sie die Beschwerdeführenden aber erneut ebenso allgemein nur dazu anhielt, den Vermögensrückgang „genauer zu erklären“ und „mittels der entsprechenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen bzw. weiterer Unterlagen zu belegen“, lebte sie dem Untersuchungsgrundsatz zu wenig nach.
Vielmehr verlangt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Behörde bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts eine aktive, die Untersuchung leitende Rolle einnimmt, indem sie darlegt, welche Tatsachen im einzelnen nachzuweisen sind, und (auch) von sich aus Beweismittel bezeichnet und beschafft, welche diese Tatsachen zu belegen geeignet sind (vgl. hierzu auch Kieser, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 43 ATSG).
3.3.4
3.3.4.1 Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hätte sich die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen nicht mit der Einholung der schlichten Einkommens- und Vermögenszahlen der Steuerbehörden begnügen dürfen, sondern es wäre angezeigt gewesen, dass sie sich anhand der vollständigen Steuerakten, zurückreichend bis einige Jahre vor dem Lottogewinn und sämtliche Jahre bis zur Anmeldung zum Zusatzleistungsbezug umfassend, ein genaueres Bild über die Einkünfte und Ausgaben in den einzelnen Jahren gemacht hätte. Denn es ist zu erwarten, dass die Steuerakten detailliert Auskunft über die einzelnen Vermögenswerte geben, aus denen sich das Gesamtvermögen der Beschwerdeführenden in den einzelnen Jahren zusammensetzte (Barschaft, allfälliges Geschäftsvermögen, Automobile, etc.), dass sie des Weiteren die Herkunft der Einkünfte dokumentieren und im Besonderen allfällige Buchhaltungsunterlagen des Architekturbüros des Beschwerdeführers 1 enthalten und dass ihnen entnommen werden kann, welche Steuerschulden namentlich auf dem Lottogewinn zu entrichten waren (vgl. den Hinweis auf die 35%ige Verrechnungssteuer in Urk. 7/5/2/13 und die Aufstellung der Beschwerdeführenden in der Replik, Urk. 9 S. 1, sowie die belegte Steuerschuld von Fr. 90‘274.-- in Urk. 7/5/2/15). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden im Schreiben vom 20. Juni 2015 (Urk. 7/5/8/1) trifft es zwar nicht unbedingt zu, dass das Sozialversicherungsamt der Stadt Z.___ automatisch Einsicht in sämtliche Steuerakten gehabt hätte. Indessen hätte die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gehabt, von den Beschwerdeführenden die schriftliche Zustimmung zum Beizug der Steuerakten einzuholen, und die Beschwerdeführenden wären aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 3 ATSG angehalten gewesen, die Zustimmung zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, diesen Aktenbeizug nachzuholen.
3.3.4.2 Die Angaben in den Steuerakten werden ermöglichen, hernach die noch offenen Fragen durch gezieltes Einverlangen von Belegen zu klären.
Dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Neuberechnung, die dem ange-
fochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt (Urk. 2/2 und Urk. 2/4), darauf verzichtete, für die einspracheweise geltend gemachten Ausgaben (Urk. 7/5/6b/3) Belege zu verlangen, ist mit dem Untersuchungsgrundatz ebenfalls nicht vereinbar, auch wenn dies zugunsten der Beschwerdeführenden geschehen ist. Denn zum einen muss die Geldhingabe im Austausch gegen adäquate Gegenleistungen grundsätzlich belegt sein (vgl. BGE 121 V 204 E. 6). Und zum andern gaben die Beschwerdeführenden in ihrer Aufstellung nicht bei allen Positionen das Jahr der entsprechenden Ausgabe an. Dieses muss jedoch bekannt sein, damit eine Zuordnung zum Vermögensrückgang in einem bestimmten Jahr erfolgen kann. Die Beschwerdeführenden offerierten in der Einspracheeschrift vom 20. Mai 2015 denn auch sämtliche Rechnungen der vergangenen Jahre zur Einsicht (Urk. 7/5/6b/1; vgl. auch die Rechtsschriften des vorliegenden Verfahrens, Urk. 1 und Urk. 9), wenngleich sie im Verwaltungsverfahren das Ausmass der Abklärungen beanstandeten. Auf dieses Angebot hätte die Beschwerdegegnerin eingehen müssen, und sie ist daher auch in dieser Hinsicht zu weiteren Abklärungen zu verpflichten. Dies gilt auch in Bezug auf die weiteren Auslagen, welche die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2015 nachträglich noch aufführten (Urk. 7/5/8/1).
Generell ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Lottogewinn erfahrungsgemäss dazu verlockt, Ausgaben zu tätigen, die über denjenigen des bisherigen Lebensstandards liegen, was die Beschwerdeführenden erklärtermassen auch getan haben (vgl. Urk. 9 S. 1). Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensunterhalt in den fraglichen Jahren lediglich mit dem zusatzleistungsrechtlichen Lebensbedarf zuzüglich eines jährlichen Betrags von Fr. 10‘000.-- bestritten haben. Sollten nicht sämtliche Ausgaben des täglichen Verbrauchs durch Quittungen belegt werden können, so können auch die monatlichen Postenauszüge der Bank oder Post dazu geeignet sein, solche Ausgaben zu plausibilisieren (vgl. BGE 115 V 352 E. 5e).
3.3.4.3 Bei einzelnen Punkten der Neuberechnung im angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdegegnerin ungeachtet der Frage nach Belegen noch aus weiteren Gründen unrichtig vorgegangen.
Zum einen hatte sie die Steuerschuld von Fr. 90‘274.--, welche die Beschwerdeführenden im April 2009 belegtermassen bezahlt hatten (vgl. Urk. 7/5/2/15), in der ursprünglichen Berechnung vom 13. Mai 2015 richtigerweise im Jahr der Bezahlung angerechnet (vgl. Urk. 7/3/3/5), und das Jahr 2009 wurde von der neuen Berechnung vom 15. Juni 2015, soweit ersichtlich, nicht tangiert. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Betrag von Fr. 90‘274.-- in der Berechnung vom 15. Juni 2015 (auch) als Bestandteil des zusätzlichen Abzugs von Fr. 238‘941.-- figuriert (vgl. Urk. 2/4 S. 2), käme dies doch einer zweifachen Berücksichtigung der besagten Steuerschuld gleich.
Zum andern sind im Abzug von Fr. 238‘941.-- auch die (unbelegten) Kaufpreise dreier Autos enthalten, nämlich zwei Beträge von Fr. 35‘000.-- für Autos und ein Betrag von Fr. 20‘000.-- für ein anderes Auto (Urk. 2/4 S. 2). Soweit der Wert dieser Autos in den Steuererklärungen allerdings als Vermögen deklariert worden wäre und somit im steuerbaren Vermögen enthalten wäre, könnten die Kaufpreise nicht zur Erklärung einer Vermögensverminderung herangezogen werden. Die beizuziehenden Steuerakten werden hierzu näheren Aufschluss geben können.
3.3.4.4 Anlass zur genaueren Abklärung im Speziellen ist schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführenden im Brief vom 12. Mai 2015, sie hätten ihre beiden Autos an zwei ihnen bekannte Personen veräussert, der eine Käufer sei jedoch in Konkurs gefallen und der andere sei seinen Verpflichtungen bis anhin nur spärlich nachgekommen (Urk. 7/5/4/1). Denn sollten die Beschwerdeführenden das Eigentum an diesen Autos übertragen, die Kaufpreisschuld hingegen gestundet beziehungsweise als Darlehen stehen gelassen haben, so könnte dieses Vorgehen dann als Verzichtshandlung eingestuft werden, wenn die Beschwerdeführenden beim Verkauf von den Zahlungsschwierigkeiten der Käufer gewusst hätten und von Anfang an damit hätten rechnen müssen, dass ihre Forderungen uneinbringlich wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011, E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Darlehensgewährung an einen der Autokäufer, auf welche die Beschwerdeführenden in der Replik hinweisen liessen (Urk. 9). Bevor tatsächlich Vermögensverzicht angenommen würde, müssten die Beschwerdeführenden jedoch zum Sachverhalt angehört werden und sie müssten dazu angehalten werden, Unterlagen beizubringen, wie beispielweise allfällige schriftliche Verträge und Belege für ihre Anstrengungen zur Eintreibung der Forderungen.
3.4 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2015 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführenden ab dem 1. Februar 2015 neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-entscheid vom 15. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Z.___, Sozialver sicherungsamt, zurückgewiesen wird, damit sie die zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführenden ab dem 1. Februar 2015 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ und Y.___ unter Beilage von Urk. 7/2
- Stadt Z.___, Sozialversicherungsamt
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel