Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2015.00057 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 23. August 2016
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ und Y.___, geboren 1940 und 1951, meldeten sich am 3. Mai 2006 erstmals bei der Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses (Urk. 7/2).
Nachdem sich die Versicherten am 29. August 2008 erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatten (Urk. 7/3), sprach die Durchführungsstelle den Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2009 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 2‘450.-- ab September 2008 sowie monatliche Zusatzleistungen von Fr. 614.-- ab Januar 2009 zu (Urk. 7/5).
Mit Verfügung vom 23. September 2009 wurde der Anspruch rückwirkend per September 2008 aufgrund eines Berechnungsfehlers korrigiert und ein Betrag von Fr. 7‘360.-- zurückgefordert (Urk. 7/6).
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 wurden die Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses per Dezember 2009 eingestellt (Urk. 7/7-8).
Nachdem sich die Versicherten am 6. März 2011 erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatten (Urk. 7/9), verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 3. Mai 2011 einen Anspruch der Versicherten infolge eines Einnahmeüberschusses (Urk. 7/10).
Nachdem sich die Versicherten am 22. August 2011 erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatten (Urk. 7/11), sprach die Durchführungsstelle den Versicherten mit Verfügung vom 29. November 2011 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 718.-- ab August 2011 sowie monatliche Zusatzleistungen von Fr. 748.-- ab Januar 2012 zu (Urk. 7/12).
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 7/13) wurde der monatliche Anspruch per Januar 2013 auf Fr. 766.-- festgelegt.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/14) wurde der monatliche Anspruch per Januar 2014 auf Fr. 784.-- festgelegt.
Im Januar 2015 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 7/39). Mit Verfügungen vom 3. März 2015 (Urk. 7/40-41) wurden die Zusatzleistungen rückwirkend per Januar 2012 neu berechnet und Fr. 820.-- zu viel ausbezahlte Zusatzleistungen zurückgefordert. Infolge eines Einnahmeüberschusses wurden die Zusatzleistungen sodann per Februar 2015 eingestellt.
1.2 Dagegen erhoben die Versicherten am 6. März 2015 Einsprache (Urk. 7/42 S.3) und führten aus, dass die Ehefrau ab 1. April 2015 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sich auch auf der Ausgabenseite eine markante Änderung beim Mietzins ergeben werde, weshalb um erneute Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ersucht werde.
Mit Entscheid vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/42 = Urk. 2) wies die Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten ab, soweit sie darauf eingetreten ist.
2. Gegen diesen Entscheid vom 29. Mai 2015 (Urk. 2) erhoben die Versicherten am 3. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten sinngemäss dessen Aufhebung. Die Erwerbsaufgabe der Ehefrau habe zur Folge, dass ab dem 1. April 2015 kein Erwerbseinkommen mehr zur Verfügung stehe. Es sei der Sachverhalt ab dem 1. April 2015 zu berücksichtigen. Ausserdem werde der Mietzins im Jahre 2016 angepasst. Der neue Mietvertrag liege zum Zeitpunkt der Einsprache noch nicht vor (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2015 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Naturalien (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), Renten und Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab 1. April 2011, stand 1. Januar 2015; WEL).
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).
2.
2.1 Die Durchführungsstelle ging für den Zeitraum ab Februar 2015 von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 52‘337.-- aus. Diese setzen sich aus den AHV-Renten der Beschwerdeführer von total Fr. 38‘556.--, den Pensionskassenleistungen in der Höhe von Fr. 12‘106.-- sowie aus dem anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 1‘672.-- zusammen.
Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 51‘507.-- nämlich Fr. 28‘935.-- allgemeiner Lebensbedarf, Fr. 9‘840.-- Pauschale für obligatorische Krankenversicherung und Fr. 12‘732.-- Mietzins und Nebenkosten.
Demnach resultierte ein Überschuss von Fr. 830.-- ab Februar 2015 (Urk. 7/40 S. 5 f.).
2.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass die Ehefrau ab April 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten werde und zudem der Mietzins im Jahre 2016 infolge Renovation angepasst werde. Es seien ihnen deshalb wieder Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1).
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
3.2 Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse.
Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, sondern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich festgelegt ist und von den Durchführungsstellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird.
3.3 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sieht ausdrücklich vor, dass Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen angerechnet werden (vgl. auch vorstehend E. 1.3).
Die Ehefrau erreichte am 9. Januar 2015 das ordentliche Rentenalter, infolgedessen ihr die AHV-Rente ab Februar 2015 ausbezahlt wird. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente der AHV somit zu Recht als Einkommen, zusätzlich zum effektiv erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet, denn für das Ausserachtlassen dieser Einnahmen lässt das ELG keinen Raum. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte, betrifft die Einstellungsverfügung vom 3. März 2015 den Zeitraum ab Februar 2015. Die von den Beschwerdeführenden erwähnte Kündigung und somit der Wegfall des Erwerbseinkommens kann erst ab dem Zeitpunkt des effektiven Sachverhalts berücksichtigt werden, mithin ab dem 1. April 2015. Die Beschwerdegegnerin hat dies denn auch getan und den Wegfall des Erwerbseinkommens in der Verfügung vom 14. April 2015 berücksichtigt (vgl. Urk. 7/43).
Soweit die Beschwerdeführenden somit die Nichtberücksichtigung der Kündigung monieren, ist die Beschwerde demnach abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
3.4 Der Betrag für die Wohnkosten, welcher in der Berechnung der Zusatzleistungen mit Fr. 12'732.-- berücksichtigt wurde (Urk. 7/40 S. 5), entspricht dem effektiven Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführenden gemäss Mitteilungsformular für Miet- und andere Vertragsänderungen vom 25. September 2013 (vgl. Urk. 7/19).
Bei der Regelung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG, wonach für den Mietzins einer Wohnung für Ehepaare ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- vorgesehen ist, von dem unabhängig von den tatsächlichen Wohnkosten einer versicherten Person nicht abgewichen werden darf, ging der Gesetzgeber vom Grundsatz der angemessenen Existenzsicherung aus (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 136). Der Verwaltung verbleibt bei der Festsetzung dieses Betrages im Rahmen der bundesrechtlichen Ergänzungsleistung unabhängig von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen der versicherten Person kein Spielraum nach oben. Sind die effektiven Wohnkosten hingegen tiefer als der gesetzlich festgelegte Höchstbeitrag, sind diese bei der Berechnung einzusetzen. Auch dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Eine Anrechnung von mutmasslich zu erwartenden Ausgaben ist nicht zugelassen. Sollte sich der Mietzins in der Zukunft tatsächlich nach oben verändern, sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass sie – sobald sie Kenntnis vom Zeitpunkt und von der tatsächlichen Höhe des Mietzinses haben – dies der Beschwerdegegnerin melden können und diese sodann eine neue Berechnung vornehmen wird.
Aufgrund dieser Ausführungen ist die Beschwerde auch in Bezug auf die beantragte Berücksichtigung eines künftigen Mietzinses abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
3.5 Hinsichtlich der Anrechnung der Prämienverbilligung als Einnahmen ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls beizupflichten, denn eine Nichtanrechnung der Prämienverbilligung käme einer doppelten Verbilligung und letztlich einem finanziellen Vorteil der versicherten Person gleich.
4. Die Beschwerdegegnerin hat sich nach dem Gesagten an die gesetzlichen Vorgaben gehalten und in deren Rahmen den individuellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. Eine weitergehende Berücksichtigung des von den Beschwerdeführenden geltend gemachten individuellen Bedarfs ist dagegen von Gesetzes wegen nicht möglich.
Zusammenfassend ist die Ermittlung des Einnahmenüberschusses ab Februar 2015 zu bestätigen. Damit muss es beim Entscheid, wonach ab Februar 2015 kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht, sein Bewenden haben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ und Y.___
- Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerSchüpbach